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Urteil

S 5 VE 9/13

SG Neubrandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNEUBR:2019:1001.S5VE9.13.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.09.2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine geänderte Schädigungsfolge dahingehend, dass eine mittelgradige depressive Störung vorliegt, noch auf einen GdS von 40 ab dem 01.01.2010. Nach § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 85 Abs. 1 SVG erhalten Soldaten wegen der Folgen einer WDB während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des BVG. 1. Vorliegend ist der Bescheid des Beklagten vom 08.09.2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.10.2013 streitgegenständlich. Mit Bescheid vom 08.09.2010 wurden ausschließlich Regelungen für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses getroffen, wie die Begründung des Bescheides zeigt. Hier nimmt der Beklagte mehrfach auf § 85 SVG Bezug, ebenso im Beschwerdebescheid. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte bezüglich des GdS von unter 25 für die Zeit ab dem 01.10.2008 unbegrenzt Festlegungen getroffen hat. Die Begrenzung ergibt sich allein durch die Bezugnahme auf § 85 SVG und damit für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses, da § 85 SVG ausdrücklich nur auf diese Zeit Bezug nimmt. Im Übrigen konnte der Beklagte bei Bescheiderlass am 08.09.2010 das Ende des Wehrdienstverhältnisses noch gar nicht absehen (tatsächlich am 30.06.2011). Eine Entscheidung nach § 80 SVG für die Zeit nach Ende des Wehrdienstverhältnisses liegt noch nicht vor. Diesbezüglich hat der Kläger bei dem Beklagten noch gar keinen Antrag gestellt. Streitgegenständlich ist damit im Ergebnis die Zeit bis zum 30.06.2011. 2. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine WDB eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Eine WDB im Sinne des § 81 Abs. 1 3. Alternative SVG liegt vor. Die 1. und 2. Alternative scheiden von vornherein aus, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers jedenfalls nicht durch eine Wehrdienstverrichtung und auch nicht durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall eingetreten sind. Das Grundleiden (Stenose der Harnröhre) ist angeboren und steht nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang. In Betracht kommt allein die truppenärztliche Behandlung der angeborenen Erkrankung als WDB als dem Wehrdienst eigentümliches Verhältnis. Dabei ist die Prüfung einer WDB nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte die Operationen als WDB bei seiner teilweise anerkennenden Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine sachliche Prüfung des Tatbestands einer WDB kommt dennoch in Betracht. Einerseits ist der angegriffene Bescheid noch nicht bestandskräftig und andererseits reicht selbst bei bestandskräftigen Bescheiden die Bindungswirkung des § 77 SGG nicht so weit, dass die zugrunde gelegte WDB bestandskräftig wird. Denn der Verfügungssatz beschränkt sich auf die Feststellung vorliegender Folgen einer WDB. Selbst wenn in der Bezeichnung solcher bleibender Gesundheitsstörungen auf eine Ursache Bezug genommen wird, dient dies nur der näheren Beschreibung der anerkannten Schädigungsfolge. Eine rechtsverbindliche Feststellung dieser Ursache ist damit ebenso wenig verbunden wie deren rechtliche Bewertung als WDB (vgl. Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 V 3/13 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehören die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen i.S. des § 81 Abs. 1 SVG. Ein deutlicher Unterschied zum Zivilleben besteht insbesondere insoweit, als der Soldat keine freie Arztwahl hat. Besteht die Behandlung in einem (operativen) Eingriff, kann darin nach der Rechtsprechung unabhängig von der Feststellung eines Kunstfehlers ein schädigender Vorgang gesehen werden. Eine gesundheitliche Schädigung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch grundsätzlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes voraus, auch das Ausbleiben eines Heilerfolges gehört dazu. Vergleicht man den tatsächlichen Zustand mit demjenigen, der bei einer erfolgreichen Behandlung eingetreten wäre, ist es sachgerecht, eine Schädigung bereits in dem Fortbestehen eines behebbaren Leidens zu sehen. Immerhin muss der Betroffene dabei die mit der Gesundheitsstörung verbundenen Beschwerden und Beschränkungen länger als nötig erdulden (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 25.03.2004, Az. B 9 VS 1/02 R). In Fortführung dieser Rechtsprechung führt das BSG im Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 V 3/13 R, aus, dass Sinn und Zweck des Versorgungsschutzes bei truppenärztlicher Behandlung sei, die Risiken abzudecken, die der Soldat bei freier Arztwahl hätte vermeiden können. Die einem Soldaten in Erfüllung seines Anspruchs auf unentgeltliche Heilfürsorge zugewandte ärztliche Behandlung gehört zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen. Der Staat bedient sich eigenen medizinischen Personals und eigener Behandlungseinrichtungen. Der Tatbestand des § 81 Abs. 1 SVG erfasst damit alle Einflüsse des Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und insbesondere der damit verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten herrühren. Dem Versorgungsschutz aufgrund der truppenärztlichen Behandlung steht auch nicht entgegen, dass eine schicksalhafte Erkrankung vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem Wehrdienst stand. Die Ursache eines Leidens spielt für die Inanspruchnahme der freien Heilfürsorge durch einen Soldaten keine Rolle. Deren nach dem oben Gesagten zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zählende Besonderheiten betreffen jede Heilbehandlung durch Militärärzte. Wirken sie sich gesundheitsschädigend aus, wird dadurch ein Versorgungsanspruch begründet. Im Ergebnis verweist das BSG einerseits auf das Erfordernis, dass Risiken bei freier Arztwahl hätten vermieden werden können, andererseits geht das BSG aber davon aus, dass ein Versorgungsanspruch besteht, wenn sich die truppenärztliche Heilbehandlung gesundheitsschädigend auswirkt. Entscheidend ist der Ausschluss der freien Arztwahl für die Bejahung wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse. Das ist vorliegend der Fall. Wegen seiner angeborenen Erkrankung der Verengung der Harnröhre befand sich der Kläger in truppenärztlicher Behandlung, ebenfalls bei der 2. Operation, als das Strikturrezidiv entfernt wurde. Die Behandlungen sind auch nicht von vornherein erfolgreich und komplikationslos verlaufen, sondern Gesundheitsschäden bestanden sowohl auf urologischem Fachgebiet (zunächst Strikturrezidiv, Prostatitis, chronische Prostattopathie) als auch auf psychiatrischem Fachgebiet (zumindest Anpassungsstörung). Eine WDB ist damit gegeben. 3. Die WDB oder darauf beruhende Schädigungsfolgen sind aber nicht mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit ursächlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung für die psychische Erkrankung des Klägers in Gänze. Die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse waren im vorliegenden Fall nur teilweise wesentliche Ursache für eine gesundheitliche Schädigung des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nunmehr nach Annahme des Teil-Anerkenntnisses und Erledigung des Rechtsstreits insoweit allein um die Frage geht, ob psychische Gesundheitseinschränkungen über das Teil-Anerkenntnis hinaus Folge der WDB oder der anerkannten Schädigungsfolgen sind. Dabei geht der Kläger davon aus, dass sämtliche psychische Erkrankungen und Einschränkungen schädigungsabhängig seien. Der Beklagte hatte aber nur einen Anteil der psychischen Erkrankungen als Schädigungsfolge anerkannt und im Übrigen angenommen, dass ein Erkrankungsanteil auf der Persönlichkeit des Klägers beruht und schädigungsunabhängig ist. Dies korreliert dann auch mit dem anerkannten GdS von 30. Da der Kläger aber einen höheren GdS als 30 begehrt, kommt es zunächst darauf an, welche psychischen Einschränkungen (ggfs. anteilig oder in Gänze) Folge der WDB oder der anerkannten Schädigungsfolgen sind. Anschließend stellt sich die Frage nach der Höhe des GdS. a. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG. Wahrscheinlich ist ein solcher Ursachenzusammenhang, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt jedoch nicht (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 V 3/13 R). Des Weiteren genügt ein nur zeitlicher Zusammenhang nicht. Der zeitliche Zusammenhang mag auf die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs hindeuten, lässt aber weitere Schlüsse nicht zu. Für den wesentlichen ursächlichen Zusammenhang muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R). Demgegenüber bedeutet die Glaubhaftmachung (i.S. § 15 Satz 1 KOVVfG) „nur“ das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit reicht demgegenüber bei keinem Beweismaßstab aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, so sind sie nach der versorgungsrechtlichen Rechtsprechung des BSG rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs "annähernd gleichwertig" sind. Kommt einem der Umstände gegenüber anderen eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand allein Ursache im Rechtssinne. Bei mehr als zwei Teilursachen ist die annähernd gleichwertige Bedeutung des schädigenden Vorgangs für den Eintritt des Erfolgs entscheidend. Haben also neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Von einer annähernden Gleichwertigkeit einer versorgungsrechtlich geschützten Ursache kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn ihre Bedeutung gleich viel oder mehr Gewicht als die andere(n) Ursache(n) hat. Die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinn als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, ist im jeweiligen Einzelfall aus der Auffassung des praktischen Lebens abzuleiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26.01.2016, Az. L 15 VK 1/12). Ursächlich sind nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben. Dabei ist es ausreichend festzustellen, dass das schädigende Ereignis bzw. die als Schädigungsfolge anerkannte Erkrankung (oder eine anderweitige Erkrankung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG) nicht wesentliche Ursache war. Es bedarf darüber hinaus nicht der Feststellung, welche Bedingung wesentliche Ursache war. b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die psychische Erkrankung des Klägers nicht in Gänze Folge der WDB. Als schädigungsabhängig kann vielmehr nur ein Anteil der psychischen Erkrankung angesehen werden. Ursache des anderen Teils ist die Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der zahlreichen medizinischen Unterlagen und der Sachverständigengutachten fest. Keinesfalls kann mit Frau D. davon ausgegangen werden, dass sämtliche Entwicklungen nach den Operationen ihre (rechtlich relevante) Ursache in den Operationen haben. Daneben liegen zahlreiche weitere Umstände vor, die zu einer Verschlechterung und Chronifizierung beigetragen haben, aber schädigungsunabhängig sind. Beispielhaft genannt werden können hier die belastende Kindheit des Klägers und der aus der Persönlichkeit des Klägers resultierende Umgang mit den Folgen der Operation sowie die Tatsache, dass er beruflich bei der Bundeswehr nicht Fuß fassen konnte, wie er es sich vorgestellt hatte und auch nicht an Auslandseinsätzen teilnehmen konnte. Irrelevant ist hier auch, dass vor den Operationen keine psychischen Beschwerden bestanden, da allein ein zeitlicher Zusammenhang weder für noch gegen die Kausalität spricht. Zu berücksichtigen ist sicherlich, dass der Kläger nach den Operationen urologische Beschwerden hatte und die Gesamtsituation zu einer Anpassungsstörung führte, die als schädigungsabhängig anzusehen ist. Die urologischen Beschwerden bestanden auch fort, erreichten jedoch nicht ein solches Ausmaß, wie der Kläger letztendlich über lange Zeit und auf Dauer eine psychische Beeinträchtigung zeigte. Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden des Klägers unter Berücksichtigung der Operationen völlig ausgeufert sind und keinen normalen Verlauf genommen haben, der jeden anderen in seiner Situation auch so hätte treffen können. Vielmehr liegt ein absolut ungewöhnlicher Verlauf vor, der durch die vorangegangen Operationen und Beschwerden unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist, so dass sich eine andere Ursache für die Beschwerden quasi aufdrängt. Weder litt der Kläger unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung, noch handelte es sich um eine seltene Erkrankung. Auch die durchgeführten Operationen waren nicht unüblich und das Strikturrezidiv tritt oftmals als Folge der Operation auf. Die zweite Operation war dann auch erfolgreich. Es handelte sich somit zwar nicht um einen komplikationslosen Eingriff, aber auch nicht um einen solchen, der die Extremreaktion des Klägers im Hinblick auf die psychischen Beschwerden auch nur ansatzweise rechtfertigen kann. Dies hat Frau D. bei ihrer Bewertung völlig außen vor gelassen. Und dies gilt selbst dann, wenn Komplikationen dahingehend aufgetreten sind, dass die bakterielle Infektion nicht gleich erkannt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung auf längere Zeit einen Leidensdruck verursacht und zur Einschränkung der Lebensqualität führt. Sie ist jedenfalls ausreichend gut behandelbar, wie im urologischen Gutachten ausgeführt wird. Über Maßen psychische Auffälligkeiten sind bereits im August 2008 beschrieben. Schon hier musste der Kläger psychiatrisch behandelt werden. Schon hier war der Kläger klagsam und vorwurfsvoll. Dies passt nicht zur Einschätzung der Frau D., dass der Kläger gewillt war, zunächst noch seinen Weg zu gehen und „alles gut zu meistern“. Bereits im Oktober 2008 ist dann auch schon eine impulsive Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Warum Frau D. dieser Diagnose keine weitere Beachtung schenkte, sie sogar ablehnte, ist dem Gericht unverständlich. Die Diagnose ist in der Folgezeit mehrfach von verschiedenen Ärzten, Fachbereich Psychiatrie, gestellt worden. Auch das Verhalten und Auftreten des Klägers legen eine solche Diagnose nahe. Es finden sich in den Befunden immer wieder Hinweise auf die unglückliche Kindheit des Klägers und die Enttäuschungen über die Bundeswehr, die groß waren. Ein unreifer und emotional instabiler Eindruck, ein anhaltendes Kränkungsempfinden und eine abwehrende Haltung lassen sich schwerlich mit den Operationen als WDB in Verbindung bringen, sind aber als Persönlichkeitsmerkmale des Klägers verzeichnet und anzuerkennen. Deshalb spricht viel dafür, dass die psychische Erkrankung des Klägers auch aufgetreten wäre, wenn er sich in einem zivilen Arbeitsverhältnis befunden und sich hätte zivil behandeln lassen und sich anschließend in der gleichen Situation befunden hätte. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Komplikationen bei der ersten Operation auch in einem zivilen Krankenhaus aufgetreten wären und den Kläger belastet hätten. Jedenfalls wurde mehrfach dargelegt, dass die Komplikationen (z.B. Strikturrezidiv) nicht unüblich sind und keine außergewöhnlichen Komplikationen aufgetreten sind. Auch die Beschwerden haben sich nach der Operation im Rahmen gehalten. Im Juni 2010 zeigte sich der urologische Status dann auch schon unauffällig. Die Angaben des Klägers zu den Beschwerden und Schmerzen konnten schwer objektiviert werden. Ab 2010 stand dann die psychische Problematik deutlich im Vordergrund. Der Kläger war mit der Gesamtsituation völlig überfordert. Auch hier finden sich in den ärztlichen Unterlagen wieder Persönlichkeitsmerkmale des Klägers, die für das Gericht nachvollziehbar die psychischen Beschwerden erklären, aber schädigungsunabhängig sind (neben einem schädigungsbedingten Anteil). Beschrieben wird, dass der Kläger nur anderen die Schuld gibt, dass er am Boden ist, dass er gemobbt wird. Er versucht, seine Interessen auf unangenehme Art durchzusetzen und zeigt auffällige Verhaltensweisen (konflikthafte Zuspitzungen, wiederholt aufbrausend bei geringfügigen Anlässen, impulsiv, inadäquat angespannt im Umgang mit Personal, gering ausgeprägtes sozialkompetentes Verhalten, deutlich verminderte Frustrationstoleranz). Er hat auch eine hohe Erwartungshaltung an andere. Ein ursächlicher Zusammenhang insoweit mit der WDB kann nicht erkannt werden, auch nicht mit deren Folgen, die sicherlich komplikationsbehaftet, aber auch überschaubar waren. Es ist davon auszugehen, dass eine andere Einstellung und ein anderer Umgang des Klägers mit der Gesamtsituation dazu geführt hätten, dass die psychischen Beschwerden nicht oder nicht in diesem Umfang aufgetreten wären. Dies war und ist dem Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur aber nicht oder nur schwer möglich. Diese ist aber schädigungsunabhängig. So zeigt sich das ablehnende und abwertende Verhalten des Klägers auch noch zahlreich an anderen Stellen. Beispielsweise wurde eine angeratene ambulante Psychotherapie zunächst nicht begonnen. Der Kläger sah sich selbst nicht als therapiebedürftig an. Die Problematik verschärfte sich, nachdem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er nicht weiterverpflichtet wird und auch nicht an einem Auslandseinsatz teilnehmen kann. Bei der Rehabilitation in B. B. zeigte sich dann auch eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem klinischen Bild und den objektiven Befunden. Der Kläger war extrem auf sein Krankheitsbild fixiert. Sämtliche Behandlungen haben ihm nicht geholfen. Immer äußerte der Kläger, dass Besserungen nicht eingetreten sind. Er wertete alle medizinischen Bemühungen ab und zeigte keinerlei Interesse an der Widerherstellung seiner Gesundheit. Warum diese Umstände ihre wesentliche Ursache in den Operationen und deren Folgen, die zwischenzeitlich nahezu abgeklungen waren, haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist eher, dass die Persönlichkeitsstruktur des Klägers die eigentliche Ursache ist. Auch der Versorgungswunsch des Klägers stand immer wieder im Vordergrund („wünscht sich kzH bis Dienstzeitende“, „will nicht auf das Geld der Bundeswehr verzichten“, „Erwerbsminderungsrente beantragt“). Das Gericht hält das Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses B., Psychiatrie, vom 13.01.2012 für überzeugend. Die Folgen der OP haben sicher - vorübergehend - zu einer psychischen Belastung geführt, diese sind aber nicht wesentliche Ursache der gesamten psychischen Erkrankung. Nachvollziehbar ist auch, dass Persönlichkeitsstörungen über längere Zeit kompensiert werden und symtomarm verlaufen können, bis auslösende Ereignisse die Exazerbation begünstigen. Diese Ereignisse sind dann aber nicht Ursache, sondern nur Anlass. So liegt es hier. Die zahlreichen Befunde untermauern diese Sichtweise. Im Vordergrund stehen stets die Persönlichkeitsmerkmale des Klägers. In Anbetracht des Ausmaßes der Operationen ist das Ausmaß der psychischen Erkrankung nicht erklärbar. Der Kläger zeigt aber keinerlei Einsicht, dass die psychischen Beschwerden auch wegen Eigenanteile des Klägers in dieser Ausprägung bestehen. Auf eine solche Sichtweise kann er sich gar nicht einlassen, er wehrt diese vielmehr mehrmals offensichtlich ab. Dabei wurde er vom mehreren behandelnden Ärzten mehrfach darauf hingewiesen. Auch die ist ein Persönlichkeitsmerkmal des Klägers. Denn grds. kann es doch nur im Interesse des Kläger sein, die Komplikationen der Operationen und deren psychische Auswirkungen so schnell wie möglich zu überwinden, um für die Bundewehr und seine berufliche Zukunft, die ihm nach eigenen Angaben sehr am Herzen lag, wieder fit zu werden. Dass dem Kläger dies nie gelingen konnte, ist seiner Persönlichkeitsstruktur zuzuschreiben, aber nicht den Operationen oder deren Folgen. Im Ergebnis ergibt sich hier ein nachvollziehbares Gesamtbild. In dieses fügt sich auch die vom Kläger immer wieder angesprochene Ablehnung und fehlende Anerkennung. Obwohl dafür kaum Anhaltspunkte existieren, stellt der Kläger diese immer wieder in den Vordergrund. Es gelingt dem Kläger nicht zu sehen, dass die Bundeswehr auch eine Schutzpflicht dahingehend hat, dass psychisch erkrankte Personen z.B. nicht zu Auslandseinsätzen geschickt werden können. Auch dies gehört wieder zur Persönlichkeit des Klägers. So zeigte der Kläger auch bei der Rehabilitation in H. sofort seine große Enttäuschung und Wut darüber, dass er 1 Jahr auf die Rehabilitation warten musste. Dies passt dann aber wieder gar nicht zu der Tatsache, dass der Kläger aus der Rehabilitation keinerlei Gewinn ziehen konnte und dort nichts für ihn getan wurde. Auch hier werden wieder zahlreiche Verhaltensweisen beschrieben, die die schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsmerkmale belegen (sehr deprimiert, Hilflosigkeitserleben, ohnmächtige Wut auf Ärzte, massive Anschuldigungen an Ärzte, „Krankheit habe das ganze Leben weggenommen“, ausgesprochen mechanistisches Krankheitsverständnis mit erheblicher Externalisierungs-neigung, Selbstanteile werden nicht wahrgenommen und abgelehnt, ausgesprochene Kränkbarkeit, Bereitschaft zur beinahe paranoid anmutender Fehleinschätzung der Intention des Gegenübers bei gleichzeitiger Missdeutung der Kommunikation, aggressive Züge mit Neigung zu affektiven Impulsdurchbrüchen, verbal aggressiv, erhebliches Krankungs- und Selbstinsuffizienzgefühl, Wut und Racheimpulse). Dass dies Folge der Operationen oder der Folgen (u.a. Anpassungsstörung) sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der dann behandelnde Psychiater Herr V. führt aus, dass eine Einbeziehung früherer Belastungen nicht möglich ist und der Kläger diese ablehnt sowie, dass der Kläger klagend ist und es inhaltlich immer wieder um die Dinge geht, die ihm die Ärzte bei der Bundeswehr angetan haben. Der Kläger äußert sich abwertend über die Rehabilitation, wie auch zu allen früheren Behandlungen und Behandlern. Somit führen zahlreiche Ärzte immer wieder aus, dass die eigentlichen Probleme des Klägers in seiner Persönlichkeitsstruktur liegen, er dieses aber nicht sieht oder sehen will und keinerlei Hilfe annimmt bzw. den Behandlungen und Behandlern schon von seiner ablehnenden Grundhaltung her gar nicht die Möglichkeit gibt, erfolgreich zu sein. Nur Frau D. hat dazu eine andere Auffassung, der das Gericht aber nicht folgt. Denn alle vorliegenden weiteren Befunde sprechen dagegen, dass allein die Operationen und deren Folgen Ursachen der Beschwerden sind. Zu diesen Befunden äußert sich Frau D. auch nicht weiter, sondern verweist nur darauf, dass vor der Operation keine psychischen Auffälligkeiten bestanden. Dabei erkennt auch sie eine entsprechende Veranlagung des Klägers. Berücksichtigt werden kann auch nicht, dass der Kläger immer wieder auf Schmerzen und Beschwerden hingewiesen hatte, denn spätestens in 2010 war die urologische Erkrankung unauffällig. Auch konnten die massiven Beschwerden des Klägers nicht objektiviert werden. Letztendlich führt Frau D. selbst aus, dass sich die Anpassungsstörung im weiteren Verlauf durch die ständige Nichtanerkennung der geklagten Beschwerden und die damit verbundene Enttäuschung, Kränkung und der Wut- und Ärgergefühle, verschärft durch die Ablehnung zur Weiterverpflichtung und eines Einsatzes im Ausland, bis zu einer mittelgradigen depressiven Episode verstärkt hat, die bis heute besteht. Dabei handelt es sich aber um schädigungsunabhängige Faktoren. Diese bestätigen gerade die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die hier bei der Entwicklung deutlich im Vordergrund steht. Damit bestätigt Frau D. auch die Auffassungen der anderen Ärzte. Im Ergebnis ist schädigungsabhängig eine Anpassungsstörung anzunehmen und ggfs. anteilig eine depressive Störung, wie sie der Beklagte anerkannt hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist kann wegen der Annahme des Teil-Anerkenntnisses dahinstehen. Die psychischen Beschwerden sind zu einem großen Teil schädigungsunabhängig. Wegen des Teil-Anerkenntnisses dahinstehen kann auch, wie lange der schädigungsabhängige Anteil bestand, da jedenfalls für die streitgegenständliche Zeit ein GdS von 30 anerkannt wurde. 4. Da im Ergebnis nur ein Anteil der psychischen Erkrankung Schädigungsfolge ist, kommt ein höherer GdS als 30 nicht in Betracht. Für den schädigungsabhängigen Anteil der psychischen Erkrankung ist der GdS mit 30 ausreichend festgesetzt. a. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst, Satz 2. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten, Satz 3. Bei der Beurteilung des GdS sind bis zum 31. Dezember 2008 die AHP und ab dem 01. Januar 2009 die Anlage 2 - Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2412, zu beachten. Gemäß Teil A Nr. 2 d) VersMedV sind die für die einzelnen Leiden in Teil B vorgesehenen GdS-Tabellen aus langer Erfahrung gewonnen und stellen alters- und trainingsunabhängige Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden. Gemäß Teil A Nr. 2 i) berücksichtigen die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen der jeweiligen organischen Veränderungen. Eine Anerkennung als eigenständige Schädigungsfolge und nicht nur als immanente Komponente kommt nur dann in Betracht, wenn die psychischen Begleiterscheinungen erheblich über die üblichen seelischen Folgen einer Funktionsstörung hinausgehen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen in diesem Sinne sind nur dann anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung - z.B. eine Psychotherapie - erforderlich wird. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen, wobei sich nach der VersMedV, Teil A, Abschnitt 3, Seite 10 die Anwendung jeglicher Rechenmethoden, das heißt insbesondere die schlichte Addition der Einzel-GdS verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Schädigungsfolgen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob und inwieweit sich die Auswirkungen überschneiden und damit ineinander aufgehen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen ggf. gegenseitig verstärken. Dabei ist gemäß der vorgenannten Regelung, Buchstabe d) Absatz ee) zu berücksichtigen, dass leichte Gesundheitsstörungen, die lediglich einen Einzel-GdS von 10 bedingen, in der Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen führen. Darüber hinaus ist es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Schädigungsfolgen zu schließen. b. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt ein höherer Gesamt-GdS als 30 nicht in Betracht. Für die als Schädigungsfolge anerkannten urologischen Beschwerden kommt unter Berücksichtigung von Punkt B 13.5 der VersMed nur ein Teil-GdS von 10 in Betracht. Die chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie ohne wesentliche Miktionsstörung wird mit einem GdS-Rahmen von 0 bis 10 bewertet, mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen mit einem GdS von 20. Bezüglich der urologischen Beschwerden ist zwar auch ein chronisches Schmerzsyndrom genannt, dieses ist aber in erster Linie bei der psychischen Erkrankung zu berücksichtigen, da es sich um einen Somatisierungsschmerz handelt. Außerdem liegen, wenn man die Schmerzen (auch) hier berücksichtigen sollte, keine andauernden Miktionsstörungen vor, was aber zusätzlich für einen GdS von 20 erforderlich wäre. Als weitere Anhaltspunkte können hier Punkt B 12.2.1 und B 12.2.2 der VersmedV herangezogen werden. Nach Punkt B 12.2.1 der VersMedV werden chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung) leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen) mit einem GdS-Rahmen von 0 bis 10 bewertet und stärkeren Grades (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen) mit einem GdS-Rahmen von 20 bis 40. Nach Punkt B 12.2.2 der VersMedV werden Entleerungsstörungen der Blase leichten Grades (z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln) mit einem GdS von 10 bewertet und stärkeren Grades (z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen) mit einem GdS-Rahmen von 20 bis 40. Auch diese Bewertungen zeigen damit vergleichend, dass für die urologischen Beschwerden nur ein Teil-GdS von 10 in Betracht kommt. Nach Punkt B 3.7 der VersMedV werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdS von 0 bis 20 bewertet, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdS von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdS von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten von 80 bis 100. Leichtere Störungen liegen nicht vor. Aber auch eine schwere Störung liegt nicht vor. Beispielhaft nennt die VersMedV hier eine schwere Zwangsstörung. Eine solche oder eine vergleichbare schwere psychische Erkrankung wurde beim Kläger nicht diagnostiziert. Vielmehr ist als Schädigungsfolge eine Anpassungsstörung / depressive Störung anzunehmen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Dabei handelt es sich um eine stärker behindernde Störung. Dies wird auch von allen Ärzten so gesehen und auch Frau D. geht („nur“) von einer stärker behindernden Störung aus. Für eine stärker behindernde Störung legt die VersMedV einen GdS-Rahmen von 30 bis 40 fest. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass urologische Beschwerden als Schädigungsfolge anerkannt wurden. Diese haben ebenfalls Bedeutung für den Gesamt-GdS. Für den schädigungsbedingten Anteil der depressiven Störung kommt Teil-GdS von 40 nicht in Betracht. Die erheblichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die unstreitig vorliegen, beruhen zu einem großen Anteil auf der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die als schädigungsunabhängig im Vordergrund steht. Da der Beklagte ein Teil-Aner-kenntnis dahingehend abgegeben hat, dass ein Gesamt-GdS von 30 gewährt wird, kann dahinstehen, ob der Teil-GdS von 30 schädigungsbedingt gerechtfertigt ist oder eher ein niedrigerer Teil-GdS in Betracht kommt, also ggfs. schädigungsbedingt sogar nur eine leichte Störung vorliegt mit einem Teil-GdS von 20 oder weniger. Unter Berücksichtigung des Teil-GdS von lediglich 10 für die urologischen Beschwerden, ist der Gesamt-GdS von 30 jedenfalls ausreichend bewertet. Er kann in diesem Fall sogar allein den schädigungsabhängigen Anteil der psychischen Beschwerden als Grundlage haben, da ein Teil-GdS von 10 den höchsten Teil-GdS in der Regel nicht erhöht (Punkt A3 ee) der VersMedV). Ein höherer Gesamt-GdS kommt nicht in Betracht. Ob dieser GdS auch für die Zeit nach dem 30.06.2011 noch besteht, braucht hier nicht entschieden zu werden, da bezüglich dieser Zeit noch keine Ausgangsentscheidung des Beklagten vorliegt. Ggfs. ist der schädigungsabhängige Anteil der psychischen Erkrankung im Laufe der Zeit kleiner geworden oder ganz entfallen und es liegen vorrangig schädigungsunabhängige Beschwerden vorliegen. Es spricht Vieles dafür. 5. Letztendlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine ergänzende Bezeichnung der anerkannten Schädigungsfolge dahingehend, dass die depressive Störung als mittelgradig bezeichnet wird. Eine exakte medizinische Bezeichnung und Aufführung aller Gesundheitseinschränkungen und Diagnosen fordert weder das Gesetz (SVG, BVG) noch die VersMedV. Vielmehr führt die VersMedV selbst die Gesundheitseinschränkungen nur zusammenfassend und grob gegliedert aus. Ausreichend ist, dass die Gesundheitsstörung allgemein zutreffend bezeichnet wurde, was hier bezüglich der depressiven Störung der Fall ist. Die Ausprägung dieser Störung wird im GdS berücksichtigt. Dies ist auch deshalb vorteilhaft, weil die Gesundheitsschäden in der Regel über einen langen Zeitraum und auf Dauer bestehen. In diesem Zeitraum zeigen sie sich aber nicht immer in demselben Ausprägungsgrad, sondern schwanken in ihren Ausprägungen. Dies ist gerade bei psychischen Beschwerden häufig der Fall, aber beispielsweise auch bei orthopädischen und internistischen Beschwerden. Deshalb legt Punkt A 2 f) der VersMed auch fest, dass Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen ist. Dies kann über den GdS gewährleistet werden, jedoch eben nicht über die Bezeichnung der Schädigungsfolge. Denn wenn - wie hier begehrt - ausdrücklich eine mittelgradige Depression genannt werden soll, kann das zeitweise der Tatsache entsprechen, zeitweise aber eben auch nicht, wenn die Depression vorübergehend stärkere oder schwächere Ausprägungen zeigt. Auf eine derartige Bezeichnung besteht deshalb kein Anspruch. Nach alledem musste die Klage über das angenommene Teil-Anerkenntnis hinaus erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers. Die Parteien streiten über Leistungen nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG), insbesondere um eine anderslautende Bezeichnung der Schädigungsfolge und einen höheren Grad der Schädigung (GdS). Der am 09.08.1985 geborene Kläger war vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2011 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Am 21.01.2008 suchte der Kläger wegen Blut im Urin den Truppenarzt auf. Vom 27.02.2008 bis zum 01.03.2008 hielt sich der Kläger wegen einer Stenose Meatus urethrae kongenital zur Operation im Bundeswehrkrankenhaus H., urologische Abteilung, stationär auf. Am 28.02.2008 wurde eine Meatoplastik Urethra durchgeführt. Wegen fortbestehender Beschwerden erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt vom 15.05.2008 bis zum 20.05.2008 in der R. Kliniken GmbH, N., Klinik für Urologie. Durchgeführt wurden eine plastische Meatotomie der Urethra, eine transurethrale Inzision von erkranktem Gewebe der Urethra und eine Biopsie der Urethra. Im Bericht des Bundeswehrkrankenhauses B., Psychiatrie, vom 12.08.2008 wird auf seit der Operation bestehende Schmerzen im Operationsgebiet und Erektions- und Orgasmusstörungen hingewiesen. Der Urinstrahl sei nicht gerade. Die Operation sei gegen den Willen des Klägers durchgeführt worden. Der Kläger sei klagsam, gereizt, demonstrativ und vorwurfsvoll. Er mache einen unreifen und emotional instabilen Eindruck. Zu diagnostizieren sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.2). Am 21.10.2008 berichtet das Bundeswehrkrankenhaus B., Psychiatrie, von einem stationären Aufenthalt vom 28.08.2008 bis zum 16.10.2008. Nach der Operation im Februar 2008 sei es zu einer Harnröhrenstriktur gekommen. Der Kläger sei von der Bundeswehr enttäuscht. Seine Kindheit sei unglücklich gewesen. Der Kläger sei anhaltend gekränkt und abwehrend. Zu diagnostizieren seien eine Anpassungsstörung (F 43.2) und eine Impulsive Persönlichkeitsstörung (F 60.30). Am 20.11.2008 zeigte der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) an. Der Beklagte zog ein truppenärztliches Gutachten vom 04.06.2009 bei. Es habe eine Stenose Meatus urthrae kongenital bestanden, die operativ behandelt worden sei. Der Kläger leide unter Prostatabeschwerden, Schmerzen in der Harnröhre, Schmerzen im linken Hoden sowie unter Schmerzen beim Wasserlassen, beim Stuhlgang und beim Geschlechtsverkehr. Zusätzlich erfolge eine psychiatrische Behandlung. Nach Rücksprache mit dem Bundeswehrkrankenhaus B. sei eine WDB aus urologischer Sicht unwahrscheinlich, das Leiden sei angeboren. Die Beschwerden würden sich nach der Operation im Rahmen halten. Am 03.03.2010 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses B.. Ausgeführt wird, dass eine wehrdienstunabhängige Erkrankung vorliege. Es handele sich um eine angeborene Harnröhrenverengung. Die Operation im Bundeswehrkrankenhaus H. sei korrekt und mit gutem Erfolg durchgeführt worden. Eine Aufklärung über das hohe Risiko der Entstehung einer erneuten narbigen Enge (Rezidiv) sei erfolgt. Ein Rezidiv sei im Verlauf auch eingetreten, weshalb eine weitere operative Korrektur in N. erfolgt sei. Eine WDB liege nicht vor. Am 30.06.2010 erging eine weitere Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses B.. Nach der ersten Operation im Bundeswehrkrankenhaus H. habe bis zur Folge-Operation in N. eine erhebliche Harnstrahlabweichung vorgelegen. Seit der weiteren Operation bestehe keine Abweichung mehr. Rezidivierende Schmerzphasen würden benannt; beim Sitzen, Gehen, Laufen, Bücken sowie Schmerzen bei Miktion und Stuhlgang. Gelegentlich trete ein Pieken in der Harnröhre auf. Die Angaben seien schwer objektivierbar. Bei der Untersuchung habe sich eine dezent vergrößerte Prostata ohne Abzess gezeigt, ein reizloser Status am Penis und reizlose Narben Meatus urethrae. Schädigungsfolge sei ein Strikturrezidiv nach stattgehabter Meatoplastik im Bundeswehrkrankenhaus H. bis zur erneuten Operation in N.. Der GdS betrage zeitlich vorübergehend 30, in Anlehnung an posttraumatische Harnröhrenstrikturen. Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein. Durch truppenärztliche operative Behandlung sei es zum Strikturrezidiv einer angeborenen Meatusstenose gekommen, so dass ein erneuter operativer Eingriff erforderlich geworden sei. WDB sei ein „Rezidiv einer Meatusstenose mit postoperativer Harnröhrenstriktur, operativ beseitigt, mit abgeklungener depressiver Reaktion“. Schädigungsunabhängig bestehe eine „angeborene Stenose des Harnröhrenausgangs (Meatus), im Kindesalter durchgeführte Circumci-sion, Prostatavergrößerung“. Der GdS betrage vom 28.02.2008 bis zum 30.09.2008 30 und ab dem ab 01.10.2008 unter 25. Durch die erste Operation hätte es zur Beseitigung der Stenose kommen müssen. Stattdessen habe sich erneut eine Harnröhrenausgangsenge mit Striktur der Harnröhre und eine reaktive Depression entwickelt. Die reaktive Depression sei nicht Folge der missglückten OP, sondern der belasteten Kindheit. Mit Bescheid vom 08.09.2019 stellte der Beklagte als Schädigungsfolge einer WDB ein „Rezidiv einer Meatusstenose mit postoperativer Harnröhrenstriktur, operativ beseitigt, mit abgeklungener depressiver Reaktion“ fest. Schädigungsunabhängig bestehe eine „angeborene Stenose des Harnröhrenausgangs (Meatus), im Kindesalter durchgeführte Circumcision, Prostatavergrößerung“. Der Anspruch bestehe nach § 85 SVG. Der GdS betrage ab 28.02.2008 30 und ab 01.10.2008 unter 25. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22.09.2010 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass er vor dem 21.01.2008 keine Beschwerden gehabt habe. Auch bei der Musterung habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Seit den Operationen habe er seit Jahren erhebliche Schmerzen im Unterleib, die nicht punktuell lokalisierbar seien. Die Schmerzsymptomatik sei nicht abgeklärt worden, was Auswirkungen auf die Psyche habe. Die Depression würde nicht behandelt. Im Rahmen der Ermittlungen zog der Beklagte die Einlegekarte über ärztliche Behandlungen bei. Aus dieser ergibt sich beispielsweise für 04/2010, dass der Kläger psychisch völlig überfordert sei; für 05/2010, dass der Kläger völlig überfordert mit der Gesamtsituation sei; für 07/2010, dass der Kläger abhängig von Tilidin sei, dass „die anderen“ schuld seien, dass er gemobbt werde, weil er „kzH“ (krank zu Hause) sei; dass er nicht mehr könne; dass er am Boden sei; dass die Ärzte schuld seien, weil diese ihm den Erfolg genommen hätten und für 08/2010, dass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorliege und ein V.a. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Oktober 2008 wird auf eine noch bestehende Anpassungsstörung, inzwischen remittiert, verwiesen. Eine Weiterverpflichtung bei der Bundeswehr oder die Teilnahme an einem Auslandseinsatz werde nicht befürwortet. Eine Arztinformation vom 13.05.2009 verweist auf auffällige Verhaltensweisen. Der Kläger versuche auf unangemessene Art, seine Interessen durchzusetzen und habe eine hohe Erwartungshaltung an andere. Die Epikrise des Bundeswehrkrankenhauses B., Psychiatrie, vom 03.08.2009, benennt für die Zeit vom 21.07.2009 bis zum 30.07.2009 eine stationäre Behandlung. Eine ambulante Psychotherapie sei nicht aufgenommen worden. Der Kläger sehe sich nicht länger als therapiebedürftig, da keine privaten Probleme mehr bestünden. Urologisch bestehe ein unauffälliger Status. Während des Aufenthalts hätten sich konflikthafte Zuspitzungen gezeigt. Der Kläger sei bei geringfügigen Anlässen wiederholt aufbrausend gewesen, impulsiv und inadäquat angespannt im Umgang mit dem Personal. Er zeige ein gering ausgeprägtes sozialkompetentes Verhalten und eine deutlich verminderte Frustra-tionstoleranz. Im Rehabilitationsentlassungsbericht B. B., Urologie, vom 08.03.2010 wird auf einen Aufenthalt vom 01.02.2010 bis zum 01.03.2010 verwiesen. Als Diagnosen sind eine chronische Beckenschmerzsymptomatik, eine chronische Prostatopathie, ein Z.n. Prostatitis und ein Z.n. Meatoplastik verzeichnet. In der Anamnese hat der Kläger angegeben, seit der Operation bestünden Beschwerden, intermittierend auftretend im Unterbauch, wellenförmig, bei Miktion verstärkt. Der Stuhlgang sei schmerzhaft. Erektionen und Geschlechtsverkehr seien nicht möglich. In der Bewertung wird ausgeführt, es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem klinischem Bild und der objektiven Befunde. Der Kläger sei extrem auf das Krankheitsbild fixiert. Nach eigenen Aussagen sei es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Am 30.07.2010 wurde der Kläger ambulant im Bundeswehrkrankenhaus B. behandelt. Ausgeführt wird in der Epikrise, dass alle medizinischen Bemühungen abgewertet würden („Pfleger habe Ding an der Klatsche“, „Dienststelle sei Ponyhof“, „Kameraden seien voll die Vollpfosten“). Der Kläger wünsche sich bis zum Dienstzeitende kzH oder einen Einsatz im PC-Kabinett. Er wolle nicht auf das Geld der Bundeswehr verzichten. Eine Testung zeige eine ausgeprägte emotional instabile, narzisstische, paranoide Persönlichkeit. Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein. Es bestehe eine angeborene Fehlbildung des Harnröhrenausgangs. Nachteilige Folgen seien durch die truppenärztliche Behandlung entstanden. Auch die Prostatavergrößerung sei Folge der WDB, da es im Krankenhaus N. zu einer bakteriellen postoperativen Infektion gekommen sei. Der GdS betrage vom 28.02.2008 bis zum 30.04.2008 30, vom 01.05.2008 bis zum 31.05.2008 40 und ab dem 01.06.2008 unter 25 (20). Ein fachpsychiatrisches Gutachten für die exakte Trennung der Folgen der WDB und der schädigungsunabhängigen Erkrankungen bzgl. der psychischen Beschwerden sei erforderlich. Der Beklagte holte ein fachpsychiatrisches Gutachten, Bundeswehrkrankenhaus B., Psychiatrie, vom 13.01.2012 ein. Als Diagnosen verzeichnet sind eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, eine Anpassungsstörung und ein V.a. eine somatoforme Schmerzstörung. In der Bewertung wird angegeben, dass eine Komorbidität verschiedener psychischer Erkrankungen bestehe. Dadurch sei der Kläger privat und dienstlich mittelgradig eingeschränkt. Es bestehe eine erhebliche Frustration über die Bundeswehr im Allgemeinen wegen nicht erfüllter dienstlicher Wünsche und ein Begehren nach Krankschreibung bis zum Dienstzeitende. Die Krankschreibung allein könne deshalb nicht für einen hohen Schweregrad herangezogen werden. Eine ambulante Psychotherapie habe der Kläger trotz mehrmaliger Anmahnungen nicht zeitnah begonnen. Er habe eine Therapie zwischenzeitlich nicht mehr als notwendig angesehen. Im Ergebnis hätten die Folgen der Operation sicher zu einer psychischen Belastung geführt, diese seien aber nicht wesentliche Ursache der psychischen Erkrankung. Wesentliche Ursache seien die bereits vor der Operation bestehenden Konfliktfelder (Biographie, Vulnerabilität, Persönlichkeitsstörung). Persönlichkeitsstörungen könnten über längere Zeit kompensiert werden und symtomarm verlaufen. Auslösende Ereignisse würden eine Exazerbation begünstigen. Diese Ereignisse seien nicht Ursache, sondern nur Anlass. Entsprechende Befunde und Diagnosen lägen hier vor. Der Kläger zeige eine geringe Einsichtsfähigkeit und eine geringe Therapiemotivation. Er habe keine Einsichtsfähigkeit in die Eigenanteile des psychischen Leidens, was für Persönlichkeitsstörungen typisch sei. In der Rehabilitation sei das urologische Krankheitsgeschehen nicht thematisiert worden. Dies stelle den Leidensdruck in Frage. Ein GdS bestehe nicht. Psychische Folgen der WDB bestünden nicht. Mit Beschwerdebescheid vom 11.10.2013 ergänzte der Beklagte die Schädigungsfolge dahingehend, dass ein „Rezidiv einer Meatusstenose mit postoperativer Harnröhrenstriktur, operativ beseitigt, mit abgeklungener depressiver Reaktion; chronische Prostatopathie mit chronischem Schmerzsyndrom“ anerkannt wurde. Neu bestehe schädigungsunabhängig eine „angeborene Stenose des Harnröhrenausgangs (Meatus), im Kindesalter durchgeführte Circumcision, Anpassungsstörung bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung“. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen. Die Beschwerde wurde im Weiteren als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Bescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.10.2013 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2013, eingegangen bei Gericht am 18.11.2013, Klage. Zur Begründung wiederholt der Kläger die Ausführungen aus der Beschwerdebegründung. Ergänzend führt er aus, die Depression sei latent weiter vorhanden. Bis zum Ende der Dienstzeit sei er krankgeschrieben gewesen und auch danach durchgehend arbeitsunfähig. Der Kläger beantragt: Der Bescheid des Beklagten vom 08.09.2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.10.2013 wird dahingehend abgeändert, dass als Schädigungsfolge anerkannt wird: „Rezidiv einer Meatusstenose mit postoperativer Harnröhrenstriktur, operativ beseitigt, mit mittelgradiger depressiver Störung; chronische Prostatopathie mit chronischem Schmerzsyndrom.“ Des Weiteren wird der Beklagte verpflichtet, ab dem 01.01.2010 einen GdS von 40 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sich der Beklagte zunächst auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend verweist er auf die eingeholte versorgungsärztliche Stellungnahme. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung bestehe ein festgefügtes, krankheitsüberdauerndes, tief in der Persönlichkeit verwurzeltes Erlebens- und Verhaltensmuster, welches deutlich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche. Eine gewisse Starrheit liege vor. Die Wahrnehmung, das Denken, das Fühlen und die zwischenmenschlichen Beziehungen seien betroffen. Persönlichkeitsstörungen würden sich langfristig entwickeln und bereits im Kindes- und Jugendalter beginnen. Sie würden im Erwachsenenalter bei beruflichen und privaten Fehlschlägen hervortreten und manifest werden. Eine von äußeren Belastungen des Erwachsenenalters unabhängige Gesundheitsstörung liege vor. Diese könne keine Folge der WDB sein. Nach der Operation sei der Kläger zunächst wieder dienst- und leistungsfähig bis Mitte 2009 gewesen. Im August 2009 sei ihm dann eröffnet worden, dass eine Verlängerung der Dienstzeit und eine Auslandsverwendung nicht in Betracht kämen. Erst danach sei der Kläger erneut krankgeschrieben worden. Eine psychische Reaktion auf den Verlust der beruflichen Perspektive liege vor. Der Kläger habe eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz als Kennzeichen der Persönlichkeitsstörung. Folgen einer WDB lägen nicht vor. Durch die Operationen seien auch keine Folgen außerhalb des Erwartbaren eingetreten. Über Komplikation sei der Kläger zuvor informiert worden. Es sei fraglich, ob die anerkannte chronische Prosta-topathie mit chronischem Schmerzsyndrom Folge der WDB sei, dies wäre zu überprüfen. Auch würden die Beschwerden und Befunde nicht übereinstimmen. Ein psychosomatisches Krankheitsbild liege vor. Es würden sich dieselben subjektiven Beschwerden wie bei einer Prostataentzündung zeigen, eine Entzündung liege aber nicht vor. Die WDB sei nicht geeignet, psychosomatische Urogenital-Beschwerden auf Dauer zu verursachen. Ursache sei eher eine persönlichkeitsimmanente seelische Erkrankung des Klägers. Der Kläger führte aus, die Stenose der Harnröhre sei angeboren und keine WDB. Die Anpassungsstörung bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung sei aber Folge der WDB. Diese habe sich während der Zeit bei der Bundeswehr entwickelt, zuvor hätten keine Auffälligkeiten bestanden, auch nicht bei der Musterung. Psychische Belastungen seien erst seit der Operation aufgetreten. Die Bundeswehr habe mangelndes Führungsverhalten gezeigt, der Kläger sei nicht ernst genommen worden und habe keine positiven beruflichen Aussichten mehr gehabt. Die gesundheitliche Situation habe sich nach Ende der Dienstzeit nicht geändert, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig. Die depressive Reaktion sei weiterhin gegeben. Seit 2008 bestehe eine gesundheitlich negative Situation. Gegenwärtig bestehe ein Schmerzsyndrom. Latente Beschwerden bestünden beim Stehen, Gehen und Sitzen. Der Kläger habe weiterhin Prostatabeschwerden, schubweise Schmerzen und Blut im Urin. Der Beklagte führte aus, die Musterung umfasse nur einen Zeitrahmen von 10 bis 20 Minuten. Umfassende Feststellungen könnten in der Kürze nicht getroffen werden. Im Rahmen der Ermittlungen hat das Gericht Befundberichte (BB) der behandelnden Ärzte des Klägers und weitere ärztliche Unterlagen eingeholt. Dr. W., FA für Innere Medizin, berichtet am 01.07.2015 von Schmerzen im Dammbereich, im Unterbauch und in den Beinen. Es bestünden eine verminderte Belastbarkeit, eine depressive Stimmung, eine depressive Anpassungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung. Anliegend übersandt wurde der Bericht des Herrn V., FA für Psychiatrie, vom 30.01.2014. Der Kläger berichtet über heftigste Schmerzen im Dammbereich und in den Hüften. Er habe sexuelle Probleme. Eine depressive Stimmung liege vor. Der Kläger nehme Tilidin ein. Therapeutische Effekte würden wahrscheinlich durch an anderer Stelle erlebte Ablehnungen und fehlende Anerkennungen immer wieder gestört. Die dahinter stehenden psychodynamischen Prozesse seien nicht geklärt. Diese würden den Verlauf der somatischen Beschwerden und der depressiven Stimmung negativ beeinflussen. Im Rehabilitationsentlassungsbericht, M. I.-Klinik H., Haus K., vom 28.01.2013, wird von einem Aufenthalt vom 20.08.2013 bis zum 10.09.2013 berichtet. Bereits in der Eingangsbefragung habe der Kläger angegeben, dass Enttäuschung und Wut bestehen würden, da er über ein Jahr auf die Bewilligung der Rehabilitation habe warten müssen. In der Anamnese wird aufgeführt, dass eine chronifizierte Schmerzstörung vorliege und ein Belastungserleben durch fehlende berufliche und private Perspektiven. Krankheitsrelevant seien die biografische Anamnese und die belastete Kindheit. Als Beschwerden werde über Schwierigkeiten beim Stuhlgang und ständige Schmerzen im kompletten Unterleib sowie Schmerzen beim Wasserlassen und Geschlechtsverkehr und über Erektionsstörungen geklagt. Die Schmerzen bestünden täglich. In der Bewertung wird ausgeführt, dass der Kläger sehr deprimiert sei und gefangen in einem Hilflosigkeitserleben. Er habe eine ohnmächtige Wut auf die Ärzte und erhebe massive Anschuldigungen gegenüber den Ärzten. Im Februar 2008 habe er schmerzhafte Behandlungsprozeduren über sich ergehen lassen müssen. Die „Krankheit habe das ganze Leben weggenommen“. Ursache sei ausschließlich die Fehlhandlung der Ärzte. Bei dem Kläger bestehe ein ausgesprochen mechanistisches Krankheitsverständnis mit erheblicher Externalisierungsneigung. Selbstanteile würden nicht wahrgenommen und abgelehnt. Der Alltag des Klägers habe noch Struktur. Hobbies seien Autos und das Instandhalten und Reparieren des Mopeds. Bezüglich der Psyche sei eine schmerzgeplagte Körperhaltung sichtbar. Der Kläger zeige eine leidvolle Mimik und Gestik und äußere so seinen ganzheitlichen Leidensdruck. Er sei ausgesprochen kränkbar. Er habe eine Bereitschaft zur beinahe paranoid anmutender Fehleinschätzung der Intention des Gegenübers bei gleichzeitiger Missdeutung der Kommunikation und aggressive Züge mit Neigung zu affektiven Impulsdurchbrüchen. Er sei auch verbal aggressiv. Es zeige sich ein erhebliches Erkrankungs- und Selbstinsuffizienzgefühl mit Wut und Racheimpulsen. Ein Missbrauch von Tilidin liege vor. Die Introspektionsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Ein aggressionsgeprägtes und distanziertes Bindungserleben in der Kindheit liege vor bei erfahrener Ablehnung, Vernachlässigung und körperlicher Gewalt. Der Kläger begebe sich in konflikthafte Auseinandersetzungen, die vor Gericht ausgetragen würden. Die Testung nach dem Beck-DepressionsInventar zeige, dass der Kläger schwer beeinträchtigt sei. Die Ergebnisse stünden nicht im Einklang mit dem klinischen Eindruck. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei zugrunde liegender instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ liege vor. Auf diesem Boden habe sich eine mittelgradige depressive Symptomatik entwickelt. Es sei nicht gelungen, tragbare therapeutische Beziehung zu etablieren. Jegliche therapeutisch als sinnvolle erachtete Interventionen seien abgelehnt worden. Die Reflexion der biografischen Zusammenhänge und Selbstanteile werde abgelehnt. Der Kläger reagiere mit sofortiger Gekränktheit. Er zeige offensive aggressiv verbale Reaktionen bei dysphorisch bedrohlicher Stimmung, sei anklagend-fordernd und schmerzfokussiert. Er habe eine paranoide Bereitschaft zur verzerrten Realitätswahrnehmung, eine Reduktion der Frustrationstoleranz und sei sozial inkompetent. Es zeige sich ein offensichtliches Rentenbegehren. Der Kläger erwarte eine Entschädigung, da ihm „Leben, Karriere, Fruchtbarkeit weggenommen“ worden seien. Eine Schmerzlinderung habe nicht erzielt werden können, mit den Behandlungen sei der Kläger unzufrieden gewesen. Für ihn sei nichts getan worden. Seine Vergangenheit habe mit der Erkrankung nichts zu tun, es handele sich um „Psychokram“, der Kläger sei „Opfer“ und „durch operative Eingriffe geschädigt“. Bei der Rehabilitation habe er Widerstände gezeigt, eine fehlende Mitarbeit, keine Selbstreflexion, eine Opferhaltung sowie Versorgungs- und Berentungswünsche und Wiedergutmachung. DM H., FA für Urologie, berichtet im Befund vom 09.11.2012, dass eine Harnröhrenstriktur ausgeschlossen sei. Eine chronisch bakterielle Entzündung der Prostata liege nicht vor. Die Schmerzen seien nur anamnestisch. Es bestehe eine Somatisierungsstörung bei depressiver Entwicklung. Eine psychologische Betreuung werde angeraten. Herr V., FA für Psychiatrie, berichtet im Befund vom 21.07.2015 über Behandlungen vom 01.04.2011 bis zum 06.07.2015. Als Operationsfolgen bestünden Schmerzen im gesamten Körper. Die vereinbarte Medikation habe der Kläger abgesetzt. Die Einbeziehung früherer Belastungen sei nicht möglich, diese werde vom Kläger abgelehnt. Der Kläger sei klagend. Inhaltlich gehe es immer wieder um die Dinge, die ihm die Ärzte bei der Bundeswehr angetan hätten. Die Rehabilitation habe ihm überhaupt nicht gut getan. Der Kläger äußert sich dazu abwertend, wie auch zu allen früheren Behandlungen und Behandlern. Nachdem ihm Testosteron gespritzt worden sei, sei seine Partnerin schwanger. Ein gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei abgelehnt worden. Der Kläger werde durch Behörden und Kostenträger ungerecht behandelt. 2015 habe er einen Verkehrsunfall mit dem Motorrad erlitten, seitdem erlebe er sich psychisch nachhaltig verändert. Der Kläger sei in Grübeleien und Vorwürfen gefangen und klagsam. Er sei gedanklich durch die Einengung auf das Erleben der Defizite und Entwertungen deutlich behindert. Dipl.-Psych. S. beschreibt am 18.08.2015, dass seit einer Operation im Februar 2008 wegen einer Stenose der Harnröhre Beschwerden bestünden. Der Kläger sei falsch behandelt worden und auf das Leiden fixiert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlagen verwiesen. Im Rahmen der Ermittlungen hat das Gericht ein Gutachten der Frau D., FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt, das nach Untersuchung am 14.01.2016 am 03.07.2016 erstellt wurde. In der Anamnese gibt der Kläger an, er habe eine belastete Kindheit und Jugend gehabt mit gewalttätigen Erfahrungen durch den Vater und die Stiefväter. Zur Operation sei er gezwungen worden. Er leide bis heute an körperlichen Beeinträchtigungen, diese hätten sich zunehmend ausgeweitet. Seit der Operation im Februar 2008 habe sich sein Leben radikal geändert, alles sei kaputt gegangen. Er habe ständige Schmerzen beim Sitzen, Laufen, Gehen und Stehen sowie Erektionsstörungen, Schmerzen beim Geschlechtsverkehr, Schmerzen beim Wasserlassen und beim Stuhlgang und Schmerzen im Dammbereich, in der Prostata und im Unterleib. Diese nähmen bei Bewegung zu. Er nehme Tilidin als Schmerzmittel. Die Schmerzzustände seien massiv. Vor der Bundeswehr habe er keine psychischen und körperlichen Probleme gehabt. Er habe in der Kindheit schon mal daran gedacht, sich umzubringen, aber keine Versuche unternommen. Trotz der Belastungen in der Kindheit und Jugend sei er selbständig und aktiv gewesen, sportlich, zielorientiert und habe Freunde gehabt. Jetzt sei er gereizt, habe Ärgergefühle, fühle sich im Stich gelassen, sei enttäuscht von der Bundeswehr, traurig, grübele, sehe keine Zukunft und resigniere. Wegen Beschwerden im Fuß nach dem Motorradunfall benötige er Gehstützen. Im Rahmen der Befunderhebung und Bewertung wird ausgeführt, dass der Kläger Schmerzzustände durch Mimik und Gestik ausdrücke. Eine Disposition für die Entwicklung einer psychischen Erkrankung vor der Zeit bei der Bundeswehr sei durch die biografischen Belastungen nicht sicher auszuschließen. Es bestehe aber kein Vorschaden von Krankheitswert, der bereits klinische Symptomatik aufgewiesen habe. Es sei zu prüfen, ob ein anderes alltägliches Erlebnis die psychische Gesundheitsstörung im selben Ausmaß hervorgerufen hätte. Konkurrierende Faktoren seien die Disposition für psychische Störung einerseits und die Operation(en) andererseits. Die Neigung für psychische Störungen sei leicht ansprechbar, so dass diese durch jedes andere Alltagserlebnis erlösbar sei. Vor der Operation habe es aber keine psychischen Verhaltensauffälligkeiten gegeben. Durch die Operationen sei eine deutliche körperliche Erkrankung eingetreten, so sei 2009 ein postinfektiöses Prostatasyndrom festgestellt worden. 2010 habe keine bakterielle Entzündung mehr bestanden. Zumindest bis 11/2009 habe eine chronische Protatopathie bestanden. Diese sei verspätet erkannt worden. Der Kläger habe immer wieder auf Schmerzen und Belastungen hingewiesen. Diese seien bei der Entstehung der psychischen Symptomatik zu berücksichtigen, auch wenn wegen der biografischen Belastungen eine unspezifische Vulnerabilität für psychische Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus könne sich eine Persönlichkeitsstörung entwickeln, müsse aber nicht. Verschiedene Ereignisse könnten die Exazerbation einer vorbestehenden Vulnerabilität begünstigen und Symptome entstehen lassen. Eine Prüfung im Einzelfall sei erforderlich. Aufgrund der schädigenden Ereignisse 2008 habe sich eine depressive Anpassungsstörung entwickelt. Diese habe sich im weiteren Verlauf durch die ständige Nichtanerkennung der geklagten Beschwerden und die damit verbundene Enttäuschung, Kränkung und der Wut- und Ärgergefühle verstärkt bis zu einer mittelgradigen depressiven Episode, die bis heute bestehe. Sie habe sich auch verschärft durch die neuerliche Kränkung im Verlauf (Ablehnung der weiteren Beschäftigung bei Bundeswehr, keine Auslandseinsätze). Die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Ursachen für das gereizte Verhalten des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Beispielsweise habe die Trennung von der damaligen Freundin nicht zu einer Kränkung geführt. Dies wäre aber bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwarten gewesen. Die Symptomatik habe sich vielmehr deutlich infolge der Operationen entwickelt. Die depressive Episode habe sich entwickelt, da die Folgen der Operation das soziale und berufliche Leben des Klägers erheblich beeinträchtigt hätten. Eine Persönlichkeitsakzentuierung könne bestätigt werden, aber keine Persönlichkeitsstörung. Somatisierungen würden im Rahmen von Depressionen ebenfalls auftreten. Schädigungsabhängig bestehe eine depressive Anpassungsstörung, die sich im weiteren Verlauf zu einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt habe. Die psychische Störung wäre ohne die Operationen nicht eingetreten. Sie wäre auch nicht durch ein anderes alltägliches Ereignis eingetreten. Nur Ereignisse mit ähnlich dramatischen Folgen wären geeignet gewesen. Die Operation sei nicht nur Auslöser, sondern Ursache, zumindest gleichwertige Mitursache. Erhebliche Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (soziale Aktivitäten, Beziehungen, Arbeit, Schlafstörungen …) würden vorliegen. Der GdS betrage seit 11/2008 30 und seit 2010 bis heute 40. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Der Kläger sieht sich durch das Gutachten bestätigt. Im Rahmen der Ermittlungen hat das Gericht das urologisches Fachgutachten vom 03.11.2015 des Prof. F., das im Auftrag des Sozialgerichts Frankfurt Oder. im Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eingeholt wurde, beigezogen. Es wird ausgeführt, der Kläger sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Die zweite Meatotomie im Klinikum N. (Operation Rezidivstriktur) sei mit endgültigem Erfolg durchgeführt worden. Beschwerden beim Wasserlassen bestünden nicht, der Harnstrahl sei gut. Hinweise auf Infektionen lägen nicht vor. Die Sonographie sei unauffällig gewesen. Eine Verengung der Harnröhrenmündung bestehe meist von Geburt an. Weiter bestehe eine chronische Infektion der hinteren Harnröhre und der Prostata. Ein bakterieller Nachweis sei nur anfangs möglich, die Beschwerden würden aber bestehen bleiben. Seit Frühjahr 2008 habe der Kläger alle Zeichen einer chronischen Uroprostatitis gezeigt. Dies sei ein relativ häufiges Krankheitsbild bei Männern zwischen 20 und 50 Jahren. Es beeinflusse die Lebensqualität durch immer wieder auftretende Schmerzen im Genitalbereich. Beeinträchtigungen bestünden auch bei der Blasen- und Darmfunktion und der Sexualität. Selten bestehe Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsfähigkeit könne durch Behandlungen des Hausarztes und des Urologen gewährleistet werden. Die Uroprostatitis sei vorliegend aber nur ein Teilproblem. Der Leidensdruck werde negativ durch die gesamte Persönlichkeit des Klägers beeinflusst. Bei einer Uroprostatitis seien mittelschwere körperliche Arbeiten mit quantitativen Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich zumutbar, besondere Pausen seien nicht notwendig. Zugeständnisse an die Lebensqualität seien zu machen. Eine dauerhafte Leistungseinbuße liege aber nicht vor. Hier bestehe ein erheblicher Leidensdruck, der in erster Linie psychische Ursachen habe. Die berufliche Zielstrebigkeit sei durch unterschiedliche Faktoren verloren gegangen. Dafür gebe der Kläger lediglich anderen die Schuld, vor allem den Ärzten. Er hinterfrage sich nicht kritisch genug selbst. Die Beschwerden im Beckenbereich könnten gebessert werden, dies müsse dem Kläger klar gemacht werden. Die Erkrankung sei kein Grund auf eine Weiterbildung oder Erwerbstätigkeit zu verzichten. Eine nötige Motivation sei erforderlich, eine psychotherapeutische Behandlung dringend notwendig. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Zu den Gutachten unterbreitete der Beklagte einen Vergleichsvorschlag mit einem GdS von 30 seit 11/2008. Zum konkreten Inhalt wird auf den Vergleichsvorschlag vom 08.02.2017 verwiesen. Der Kläger nahm den Vergleichsvorschlag nicht an, sondern unterbreitete einen Gegenvorschlag. Zum konkreten Inhalt wird auf den Gegenvorschlag vom 15.03.2017 verwiesen. Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein. Eine deutliche Verschlechterung ab 2010 - wie von Frau D. angenommen - könne nicht begründet werden. Bezüglich der ständigen Nichtanerkennung, neuerlichen Kränkungen und Enttäuschungen sei bereits die Kausalität fraglich. Eine stärker behindernde Störung liege vor, dazu würden auch ausgeprägtere depressive Störungen zählen. Im Rahmen der Ermittlungen hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Frau D. vom 12.08.2017 eingeholt. Sie führt aus, eine Verschlechterung habe ab mindestens 2010 vorgelegen. Deutliche Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestünden. Die depressive Symptomatik beeinträchtige mehrere Lebensbereiche. Müsse ein genaues Datum für die Verschlechterung angegeben werden, könne der Beginn der Dienstunfähigkeit benannt werden. Die Ursachen für die Verschlimmerung seien vielschichtig; einerseits die Nichtanerkennung der körperlichen Beschwerden, die Ablehnung der weiteren Beschäftigung und die falsche Diagnostik, andererseits später auftretende zusätzliche Faktoren. Durch die zusätzlichen Faktoren sei es aber zu einer Verschlimmerung des verschlechterten Kompensationsvermögens wegen der Operationsfolgen gekommen. Deshalb bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang. Das Gericht müsse entscheiden, ob insoweit Kausalität gegeben sei. Die Ursache der Entstehung der depressiven Störung sei eindeutig die Operation. Die benannten Faktoren hätten nur Einfluss auf den Verlauf der Störung (Verschlechterung, Chronifizierung). Bei frühzeitiger richtiger Behandlung der Operationsfolgen wäre die psychische Störung nicht oder nicht in diesem Umfang eingetreten. Wenn Kausalität angenommen werde, bestehe eine Verschlechterung ab 2010 mit einem GdS von 40; wenn Kausalität abgelehnt werde, bestehe ein GdS von 30. Es komme nicht auf die Diagnose an, sondern nur auf die Folgen. Ein GdS von 40 sei aber auch anzunehmen, wenn Kausalität abgelehnt würde, da eine deutliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliege. Die Schmerzzustände müssten berücksichtigt werden. Eine Verknüpfung zwischen den Schmerzen und der depressiven Episode liege vor. Dies führe zur Verstärkung. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die ergänzende Stellungnahme verwiesen. Der Kläger sieht sich weiterhin bestätigt. Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein. Gründe für die Verschlechterung seien schädigungsunabhängige Faktoren. Die Ursachen seien vielschichtig. Das WDB-Verfahren sei kein eigenständiger Schädigungstatbestand nach dem SVG. Vorliegend sei die Persönlichkeitsstruktur des Klägers relevant. Dies werde durch Frau D. nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger reichte ergänzend neue Unterlagen ein (Feststellung eines Grades der Behinderung von 50; Pflegegrad 2 ab 01.06.2017; Rehabilitationsentlassungsbericht H. Rehaklinik A., Neurologie, vom 14.05.2019 mit Aufenthalt vom 18.04.2019 bis zum 16.05.2019 wegen einer traumatischen Nervus-peroneus-Läsion und einer rezidivierenden Depression ohne Besserung). Mit Schriftsatz vom 26.08.2019 gab der Beklagte ein Teil-Anerkenntnis ab, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung annahm. Zum Konkreten Inhalt wird auf das Teil-Aner-kenntnis verwiesen. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten und des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 01.10.2019. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten, die ebenfalls Grundlage der Entscheidung waren.