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Urteil

B 1 KR 19/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit entsteht gemäß § 46 S.1 Nr.2 SGB V erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung. • Für die Fortführung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung genügt, dass die erneute Arbeitsunfähigkeitsfeststellung spätestens vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erfolgt. • Unzutreffende rechtliche Ratschläge eines behandelnden Vertragsarztes rechtfertigen keinen Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse; solche Fehler können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Arzt begründen. • Die Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung endet, wenn die Voraussetzungen für einen fortbestehenden Krankengeldanspruch nicht rechtzeitig (vor Ablauf des letzten Bewilligungsabschnitts) erneuert werden können. • § 19 Abs.2 SGB V (nachgehender Versicherungsschutz) ersetzt nicht die gesetzliche Regelung des Entstehens des Krankengeldanspruchs nach § 46 S.1 Nr.2 SGB V.
Entscheidungsgründe
Krankengeld: Entstehungstag nach ärztlicher Feststellung; keine Verantwortlichkeit der KK für Arztfehler • Der Anspruch auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit entsteht gemäß § 46 S.1 Nr.2 SGB V erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung. • Für die Fortführung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung genügt, dass die erneute Arbeitsunfähigkeitsfeststellung spätestens vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erfolgt. • Unzutreffende rechtliche Ratschläge eines behandelnden Vertragsarztes rechtfertigen keinen Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse; solche Fehler können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Arzt begründen. • Die Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung endet, wenn die Voraussetzungen für einen fortbestehenden Krankengeldanspruch nicht rechtzeitig (vor Ablauf des letzten Bewilligungsabschnitts) erneuert werden können. • § 19 Abs.2 SGB V (nachgehender Versicherungsschutz) ersetzt nicht die gesetzliche Regelung des Entstehens des Krankengeldanspruchs nach § 46 S.1 Nr.2 SGB V. Der Kläger, bis 30.11.2008 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse versichert, war wegen Lumboischialgie ärztlich bis zum 10.12.2008 arbeitsunfähig festgestellt. Er wechselte auf Veranlassung der Kasse den Arzt; beim neuen Vertragsarzt Dr. Dr. T. kam es am 9.12.2008 nicht zur Untersuchung, weil ein Termin am 11.12.2008 vereinbart war. Dr. Dr. T. stellte ab dem 11.12.2008 durchgehend Arbeitsunfähigkeit bis 3.4.2009 fest. Die Krankenkasse zahlte Krankengeld für 1.–10.12.2008 und 12.12.2008–10.1.2009, lehnte jedoch Leistung für den 11.12.2008 und den weiteren Zeitraum nach dem 10.1.2009 ab. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht mit der Begründung, die fehlende Feststellung sei ausnahmsweise rückwirkend nachholbar und das Verhalten des Vertragsarztes der Krankenkasse zuzurechnen. Die Kasse ging in Revision und rügte Verletzung der einschlägigen Vorschriften über Entstehen des Anspruchs und Fortbestand der Versicherung. • Anspruchsentstehung: Nach § 46 S.1 Nr.2 SGB V entsteht der Krankengeldanspruch bei ambulanter Behandlung grundsätzlich erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; maßgeblich ist das Versicherungsverhältnis an diesem Entstehungstag. • Fortbestehen der Mitgliedschaft: Die Beschäftigtenversicherung bleibt gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V nur erhalten, soweit ein Krankengeldanspruch besteht oder die Voraussetzungen dafür nahtlos am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses erfüllt sind; hier endete die Mitgliedschaft mit Ablauf des 10.12.2008, weil keine rechtzeitige erneute AU-Feststellung vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts vorlag. • Abschnittsweise Prüfung: Bei abschnittsweiser Bewilligung ist jeder Abschnitt eigenständig; eine AU-Bestätigung muss vor Ablauf des jeweiligen Abschnitts erneuert werden, andernfalls entfällt die Anspruchsgrundlage für den folgenden Abschnitt. • Keine Zurechnung ärztlicher Fehlberatung auf die Kasse: Unzutreffende rechtliche Auskünfte oder Handlungsempfehlungen von zur Behandlung zugelassenen Ärzten sind nicht der Krankenkasse zuzurechnen; sie führen daher nicht zu einem Krankengeldanspruch gegenüber der Kasse, sondern ggf. zu Schadensersatzansprüchen gegen den Arzt. • Keine Pflicht zur Aufklärung durch die Kasse: Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Versicherte proaktiv über die gesetzliche Entstehungszeit von Krankengeld oder die Erfordernis rechtzeitiger Nachfeststellungen aufzuklären; daraus folgt kein Herstellungsanspruch gegen die Kasse. • Keine nachgehende Leistungsberechtigung für den 11.12.2008: § 19 Abs.2 SGB V verdrängt nicht die Entstehensregel des § 46 S.1 Nr.2 SGB V; selbst bei Annahme nachgehenden Versicherungsschutzes kann die am 11.12. ausgestellte Bescheinigung erst am 12.12. einen neuen Anspruch begründen. • Opportunität des ärztlichen Verhaltens: Der Kläger hätte kurzfristig einen anderen Arzt aufsuchen können; das Unterlassen der rechtzeitigen AU-Feststellung liegt in der Verantwortung des Versicherten bzw. des behandelnden Arztes, nicht der Kasse. Die Revision der beklagten Krankenkasse ist erfolgreich; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat für den 11.12.2008 und den beantragten Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Beschäftigtenversicherung, weil der gesetzlich relevante Entstehungstag des Anspruchs nach § 46 S.1 Nr.2 SGB V erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung lag und zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand. Eine rückwirkende Nachholung der AU-Feststellung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht, und unzutreffende rechtliche Ratschläge des behandelnden Vertragsarztes sind der Krankenkasse nicht zuzurechnen; mögliche Schadensersatzansprüche richten sich allenfalls gegen den Arzt. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.