Urteil
L 6 KR 101/20
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0312.L6KR101.20.00
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Leitsätze
1. In Sonderfällen, in denen die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen sind, bleiben Krankengeldansprüche der Versicherten trotz § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V durchsetzbar (Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R = BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 22). (Rn.29)
2. Ein solcher Sonderfall ist anzunehmen, wenn der Versicherte von seiner Krankenkasse im Rahmen allgemeiner Hinweise und Formularinhalte sowohl unvollständig als auch fehlerhaft belehrt wird und zudem trotz entsprechenden Anlasses im Einzelfall nicht darüber beraten wird, dass die Übersendung der formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Fristwahrung keineswegs erforderlich ist. (Rn.30)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Sonderfällen, in denen die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen sind, bleiben Krankengeldansprüche der Versicherten trotz § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V durchsetzbar (Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R = BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 22). (Rn.29) 2. Ein solcher Sonderfall ist anzunehmen, wenn der Versicherte von seiner Krankenkasse im Rahmen allgemeiner Hinweise und Formularinhalte sowohl unvollständig als auch fehlerhaft belehrt wird und zudem trotz entsprechenden Anlasses im Einzelfall nicht darüber beraten wird, dass die Übersendung der formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Fristwahrung keineswegs erforderlich ist. (Rn.30) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht auf die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017 verurteilt. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 i. V. m. § 46 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2015. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. § 46 Satz 2 SGB V bestimmt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Voranzustellen ist, dass der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur zeitabschnittsweisen Entstehung und Bewilligung von Krankengeldansprüchen (zuletzt BSG, Urteil vom 21. September 2023 – B 3 KR 11/22 R) folgt. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BSG ist die Überlegung, dass Krankengeld-Ansprüche in der Regel nur zeitlich befristet entstehen. Die Bewilligung von Krankengeld stellt keinen Verwaltungsakt für unbestimmte Dauer dar. Vielmehr entsteht der Krankengeld-Anspruch nach Ablauf des bescheinigten Zeitraumes jeweils neu, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 13. Oktober 2021 – L 6 KR 8/18 –, juris). Dementsprechend war entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht nur die weitere ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die erneute Meldung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erforderlich, um einen Anspruch auf Krankengeld für den jeweils anschließenden Zeitraum zu begründen. Ausgehend hiervon steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin im Zeitraum vom 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017 arbeitsunfähig war und ihre Arbeitsunfähigkeiten in dieser Zeit auch rechtzeitig und lückenlos ärztlich festgestellt worden ist. Im Streit steht vielmehr allein, ob der Krankengeldanspruch in dieser Zeit ruhte. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Damit besteht grundsätzlich die Obliegenheit des Versicherten, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs die Arbeitsunfähigkeit zeitgerecht mitzuteilen. Mit der zutreffenden Rechtsprechung des nunmehr allein für Krankengeld zuständigen 3. Senats des BSG ist allerdings von einer grundsätzlichen Aufteilung der die Versicherten einerseits und die Krankenkassen andererseits treffenden Verantwortungsbereiche auszugehen, weshalb in Sonderfällen, in denen die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten, trotz Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Krankengeldansprüche der Versicherten durchsetzbar bleiben (Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 6/18 R –, juris Rn. 22). Aufgrund einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist hier ein solcher Sonderfall anzunehmen, der es rechtfertigt, die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit dem Verantwortungsbereich der Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs ist deshalb vorliegend trotz Verstreichens der Meldefrist nicht eingetreten. Die Beklagte hat die Klägerin im Rahmen ihrer allgemeinen Hinweise und Formularinhalte sowohl unvollständig als auch fehlerhaft belehrt; sie hat es zudem trotz entsprechenden Anlasses im Einzelfall unterlassen, die Klägerin auf sicherere und schnellere Übermittlungswege als den Postweg für die von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V allein verlangte Meldung der (weiteren) Arbeitsunfähigkeit hinzuweisen und insbesondere darüber zu beraten, dass die Übersendung der formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Fristwahrung keineswegs erforderlich ist. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine reine Tatsachenmitteilung, die telefonisch, schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form durch den Versicherten oder auch durch einen für diesen handelnden Dritten erfolgen kann, (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 6/18 R –, juris Rn. 17). Die Beklagte hat jedoch – sowohl in ihren „rückseitigen Hinweisen“ als auch in dem ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Formblatt Muster 1c – den gegenteiligen Eindruck erweckt bzw. nicht beseitigt, dass allein die körperliche Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Meldefrist zu wahren geeignet ist. So heißt es im „Hinweis für Versicherte zum Krankengeld“ in der Ausfertigung für Versicherte („Muster 1c (1.2016)“) der Anlage zur Vordruckvereinbarung): „Bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung bei der Krankenkasse [...] droht Krankengeldverlust.“ Dieser Hinweis ist eindeutig falsch, da es für die Wahrung der einwöchigen Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf die Vorlage der Bescheinigung gerade nicht ankommt. Der – nicht nur missverständliche, sondern schlicht falsche – Inhalt dieses Vordrucks ist im Verhältnis zur Klägerin allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen, da diese (über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen) als Partnerin des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) den Wortlaut der in der Vordruckvereinbarung festgelegten Formulare mitgeregelt hat, vgl. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 BMV-Ä. Die Rechtsauffassung der Beklagten, es gebe keine Beratungspflicht der Krankenkassen, Versicherte über ihre Obliegenheiten zu informieren, trifft weder im Allgemeinen noch insbesondere im Einzelfall der Klägerin zu. Sie lässt sich insbesondere auch nicht auf die von ihr herangezogene Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R – stützen. In diesem Urteil hat der seinerzeit noch für Krankengeldstreitigkeiten zuständige 1. Senat des BSG die Auffassung vertreten, dass es nicht der Krankenkasse zuzurechnen sei, wenn ein Vertragsarzt zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs fälschlich eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung für möglich hält und den Versicherten dadurch davon abhält, rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeld-Bewilligungsabschnitts eine Folgefeststellung zu veranlassen. Die Krankenkassen treffe weder eine Pflicht zur Aufnahme entsprechender Hinweise in den Formularen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit noch zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten. Ganz abgesehen davon, dass der zwischenzeitlich für Krankengeldstreitigkeiten allein zuständige 3. Senat des BSG von dieser Rechtsprechung weitgehend abgerückt ist (Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R), betraf der vom BSG entschiedene Fall eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht deren Meldung. Bereits im Ausgangspunkt verkennt die Beklagte jedoch zudem, dass auch eine nicht bestehende Pflicht zur Beratung im Allgemeinen für den Einzelfall einer inhaltlich falschen Beratung oder eines sich aufdrängenden konkreten Beratungsbedarfs ohnehin keine Bedeutung haben kann. Vorliegend ist zum einen festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin (trotz nach ihrer Auffassung fehlender Pflicht hierzu) mit den rückseitigen formularmäßigen Hinweisen im Bescheid vom 02. November 2016 tatsächlich „zum Verfahren der Krankengeldzahlung“ beraten hat. Allerdings waren diese – vermutlich vieltausendfach verwendeten – Hinweise auf der Rückseite der erstmaligen Krankengeldbewilligung zumindest missverständlich, da sie in einem einzigen Satz sowohl den erneuten Nachweis von Arbeitsunfähigkeit als auch die innerhalb von sieben Tagen erforderliche Meldung hiervon erwähnen, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die Unterschiede der beiden Begriffe hinzuweisen. Indem sie beide Begriffe wie aufgezeigt miteinander vermengt, ruft die Beklagte eine Fehlvorstellung von dem einzuhaltenden Übermittlungsweg hervor oder erhält sie zumindest aufrecht. Dies geschieht, obschon gerade die Abfassung formularmäßiger Hinweise wegen ihrer häufigen Verwendung besondere rechtliche und sprachliche Sorgfalt gebietet. Stattdessen wurden beide Begriffe derart verwendet, dass es sich dem juristischen Laien keineswegs aufdrängt, dass hier in einem Satz von zwei ganz verschiedenen Dingen die Rede ist. Nach Maßgabe des objektivierten Empfängerhorizonts, d. h. aus der Sicht eines verständigen Versicherten, wurde vielmehr der Eindruck erweckt, dass die Meldung von einer (fort)bestehenden Arbeitsunfähigkeit nur mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen kann. Zumindest aber wird der durch den der Beklagten zuzurechnenden Hinweistext im Formular „Muster 1c (1.2016)“ hervorgerufene Eindruck hierdurch nicht korrigiert. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass entgegen den „umseitigen“ Hinweisen der Beklagten Versicherte keineswegs gehindert sind, eine Folgebescheinigung bereits früher als zwei Tage vor dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausstellen zu lassen. Die Hinweise der Beklagten sind auch insoweit unzutreffend, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme. Entscheidend ist hingegen, dass eine fehlende Pflicht zur Aufklärung und Beratung einen Sozialleistungsträger keineswegs davon entbindet, dann zutreffend, vollständig und ohne Widersprüchlichkeiten zu informieren, wenn er Versicherten tatsächlich Hinweise zur Rechtslage erteilt, ganz gleich ob es sich um allgemeine Aufklärung im Sinne von § 13 SGB I oder um konkrete Beratung im Sinne von § 14 SGB I handelt. Zudem zeigt dieser weitere unzutreffende Hinweis, dass es der Beklagten ohne Weiteres – nämlich durch sein schlichtes Weglassen – möglich gewesen wäre, den Gesamtumfang des umseitigen Textes nicht zu erhöhen und gleichwohl den entscheidenden Hinweis auf die Möglichkeit der telefonischen oder elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich aufzunehmen. Eine Verantwortlichkeit der Behörde ist aber erst Recht dann anzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Einzelfall, ein konkreter Anlass und damit eine Pflicht zu einer Beratung besteht, aber von der Behörde pflichtwidrig missachtet wird. Auch der 1. Senat des BSG geht in seiner von der Beklagten angeführten Entscheidung trotz Verneinung einer generellen Obliegenheit der Krankenkasse zur Aufklärung abhängig von der konkreten Situation im Einzelfall durchaus von einer Pflicht zur Spontanberatung und im Verletzungsfall von der Möglichkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R –, juris Rn. 17 m. w. N.). Nach der ständigen BSG-Rechtsprechung ist der Leistungsträger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses unabhängig von einem konkreten Beratungsbegehren gehalten, auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden, insbesondere dann, wenn sich aus dem Verhalten eines Versicherten ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 31/09 R –, juris Rn. 19). Vorliegend musste sich der Beklagten eine solche Beratungspflicht spätestens aufdrängen, als die Klägerin am 28. Oktober 2016 ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist meldete und die Beklagte deshalb zum ersten Mal den Anspruch auf Krankengeld mit Bescheid vom 02. November 2016 teilweise (wenn auch nur für einen Tag) ablehnte. Weder im Bewilligungsbescheid, in der Begründung des gesonderten Ablehnungsbescheids selbst, noch in den formularmäßigen Hinweisen auf dessen Rückseite findet sich jedoch auch nur ein Wort, das auf die Möglichkeit der formlosen Meldung von der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit hingedeutet hätte. Aus dem bereits eingetretenen „Schaden“ in Form des Verlusts des Krankengeldanspruchs für einen Tag folgte entgegen der Ansicht der Beklagten aber ihre Pflicht, die Klägerin zur Vermeidung erneut drohender Einkommenseinbußen gemäß § 14 SGB I in dem ihr zumutbaren Umfang zu beraten und auf alternative Übermittlungswege hinzuweisen. Diese Pflicht verdichtete sich noch zusätzlich dadurch, dass auch die ersten beiden, noch den Zeitraum der Lohnfortzahlung betreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem Postweg erst deutlich später als nach einer Woche bei der Beklagten eingegangen waren. (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. September 2016 am 26. September 2016, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. September 2016 am 13. Oktober 2016). Für den sich hieraus klar ergebenden Beratungsanlass kann dahinstehen, ob diese Verspätungen auf Nachlässigkeiten seitens der Klägerin beruhten oder (auch) in Zusammenhang mit der Schließung der A-Stadter Geschäftsstelle der Beklagten standen. Warum die Beklagte die Klägerin stattdessen erst mit Schreiben vom 14. März 2017 (also nach Schadenseintritt) zutreffend und vollständig beriet, erschließt sich dem Senat nicht. Der Eindruck, dass die Beklagte die Klägerin „ins Messer laufen ließ“, mag falsch sein. Er spielt für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen den Beteiligten indes keine Rolle. Bezeichnend ist insofern allerdings die groteske Argumentation der Beklagten, der Klägerin sei die Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bekannt gewesen, da sie ihre Arbeitsunfähigkeit am 15. März 2017 ja tatsächlich telefonisch gemeldet habe, obschon die Sachstandsanfrage wegen der ausstehenden Krankengeldzahlung ganz offenkundig nicht zum Zwecke der Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Krankengeld für den Zeitraum vom 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017. Die am … 1960 geborene Klägerin war bis April 2017 abhängig beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit Mai 2017 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin erkrankte am 15. September 2016 arbeitsunfähig. Dr. K., FA für Innere Medizin, stellte am 15. September 2016 eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. September 2016 bis zunächst zum 26. September 2016 aus. Nachfolgend stellte Dr. K. mehrere, jeweils nahtlos anschließende Folgebescheinigungen aus, zuletzt bis zum 20. Oktober 2016. Der Arbeitgeber leistete bis zum 26. Oktober 2016 Lohnfortzahlung. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde von Dr. K. am 20. Oktober 2016 für den Zeitraum bis zum 15. November 2016 ausgestellt. Diese Bescheinigung ging am 02. November 2016 bei der Beklagten ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02. November 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 28. Oktober 2016 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 45,58 EUR brutto und 40,10 EUR netto. Mit weiterem, ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 02. November 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld für den 27. Oktober 2016 ab. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 20. Oktober 2016 ärztlich festgestellt worden. Die Meldung habe die Beklagte erst am 28. Oktober 2016 und damit außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens erreicht. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche gemeldet werde. Der Bescheid über die Krankengeldhöhe erhielt zudem u. a. die folgenden weiteren Hinweise auf der Rückseite: - Vor jeder Auszahlung des Krankengeldes muss die Arbeitsunfähigkeit erneut nachgewiesen werden und der C. innerhalb von sieben Tagen nach deren Feststellung gemeldet werden. - [...] - Die letzte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit darf nicht früher als 2 Tage vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt sein. In der Folgezeit wurden durch Dr. K. Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ausgestellt, zuletzt bis einschließlich zum 09. Februar 2017. Die Beklagte gewährte weiterhin Krankengeld. Eine weitere Folgebescheinigung wurde durch Dr. K. am 09. Februar 2017 ausgestellt für den Zeitraum bis voraussichtlich zum 10. März 2017. Am 06. März 2017 meldete sich der Ehemann der Klägerin telefonisch bei der Beklagten und fragte nach der ausstehenden Zahlung des Krankengeldes für den Zeitraum seit dem 10. Februar 2017. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09. Februar 2017 nicht eingegangen sei. Er übersandte der Beklagten daraufhin eine Kopie der für den Versicherten bestimmten Ausfertigung der Bescheinigung (Muster 1c), welche am 08. März 2017 bei der Beklagten einging. Mit Bescheid vom 08. März 2017 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017 ab, da ihr die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Februar 2017 erst am 06. März 2017 telefonisch und damit verspätet gemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 14. März 2017 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit-Meldung zur Fristwahrung zunächst auch telefonisch bzw. per E-Mail erfolgen könne. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne später nachgereicht werden. Im Übrigen sei der Versicherte für die fristgerechte Meldung der Arbeitsunfähigkeit selbst verantwortlich. Verluste oder Verzögerungen auf dem Postweg seien ihr nicht anzulasten. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 08. März 2017 legte die Klägerin am 15. März 2017 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2017 als unbegründet zurückwies. Nach § 44 Abs. 1 SGB V bestehe ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit Versicherte arbeitsunfähig mache. Der Anspruch ruhe nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde; dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Dies gelte gleichermaßen für die Meldung der weiteren, andauernden Arbeitsunfähigkeit. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung bzw. -zahlung seien die Voraussetzungen für jeden Bewilligungs- bzw. Zahlungsabschnitt eigenständig zu prüfen und zu erfüllen und so sei auch die weitere Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse rechtzeitig zu melden. Für eine ununterbrochene Zahlung des Krankengelds sei es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach dem zuletzt vom Arzt bestätigten voraussichtlichen „Bis-Datum“ der Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet werde. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei Pflicht des Versicherten. Die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung trage der Versicherte. Erst am 06. März 2017 habe die Beklagte telefonisch von der weiteren Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erlangt. Damit sei die Meldefrist von einer Woche überschritten worden. Der Krankengeld-Anspruch ruhe in der Zeit vom 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017. Die Klägerin hat hiergegen am 04. September 2017 Klage bei dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien früher immer in der Geschäftsstelle A-Stadt abgegeben worden. Nach deren Schließung, spätestens im August 2016, sei nach einem Hinweis an der Tür die Geschäftsstelle Ueckermünde zuständig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien dann stets mit der Post nach Ueckermünde geschickt worden. Dabei habe es nie Probleme gegeben. Ihr Ehemann habe das Abschicken übernommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien auch zu keinem Zeitpunkt von der Post zurückgesandt worden. Deshalb sei von einem Zugang bei der Beklagten auszugehen. Ein Abhandenkommen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung treffe den Verantwortungsbereich der Beklagten. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Aufmerksam geworden sei ihr Ehemann erst, als auf dem Bankkonto kein Krankengeld eingegangen sei. Der Ehemann habe auch unmittelbar nach Kenntnis von der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diese nachgesandt, darin sei ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. Auch sei der Beklagten die weitere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bekannt gewesen. Bei Untersuchungen in 2016 sei eine Demenz festgestellt worden. Der Beklagten habe deshalb klar sein müssen, dass die Klägerin auf absehbare Zeit nicht wieder arbeitsfähig sein würde. Die Klägerin hat beantragt: Der Bescheid der Beklagten vom 08. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 2017 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017 Krankengeld zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sich die Beklagte auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 01. September 2020 stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 10. Februar 2017 bis 05. März 2017 zu zahlen,. Die erstmalige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. September 2016 sei der Beklagten fristgerecht gemeldet worden, sodass der Anspruch seit dem 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017 nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht habe. Der Rechtsprechung des BSG zur abschnittsweisen Gewährung von Krankengeld sei nicht zu folgen, was näher ausgeführt worden ist. Sinngemäß sei für die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nur eine einzige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich, wenn es sich – wie vorliegend - um dieselbe Erkrankung handele. Zur weiteren Begründung hat das Sozialgericht auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31. August 2015 – S 3 KR 405/13 – verwiesen. Gegen das der Beklagten am 08. September 2020 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 06. Oktober 2020. Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung des BSG. Ein von der Rechtsprechung entwickelter Ausnahmefall liege nicht vor. Auf gerichtliche Nachfrage trägt sie vor, die Geschäftsstelle in A-Stadt sei zum 31. Juli 2016 geschlossen worden. Ein Hinweis an die Klägerin über die Schließung sei nicht erfolgt. Ebenso sei die Klägerin von dort nicht darüber unterrichtet worden, dass eine Krankmeldung über Telefon möglich sei. Die gesetzliche Rechtsfolge des Ruhens des Krankengeldes bei verspäteter Meldung trete jedoch unabhängig davon ein, ob die Klägerin über die Rechtslage aufgeklärt gewesen sei oder nicht. Ebenso bestehe auch kein Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld auf der Basis eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, da Krankenkassen nicht dazu verpflichtet seien, Versicherte auf ihre gesetzlichen Obliegenheiten hinzuweisen. Im Übrigen sei der Klägerin die Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung offenbar bekannt gewesen, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit am 15. März 2017 ja telefonisch gemeldet habe. Eine falsche oder unvollständige Beratung sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Ein Anlass für eine Spontanberatung habe sich im Verhältnis zur Klägerin nicht ergeben. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Schwerin vom 01. September 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.