Urteil
L 11 KR 582/18 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0224.L11KR582.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2016 geändert.
Unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 8. August 2016 bis zum 21. August 2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2016 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 8. August 2016 bis zum 21. August 2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 7. August 2016 bis zum 21. August 2017. Die 1972 geborene Klägerin war bis zum 31. Juli 2016 bei der Beklagten wegen einer Beschäftigung als Buchhalterin bei der L Immobilienverwaltung GmbH in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhielt sie keine Sozialleistungen. Vom 9. Mai 2016 bis zum 7. August 2016 bescheinigte ihr der sie behandelnde Vertragsarzt Dr. T, Facharzt für Allgemeinmedizin, abschnittsweise durchgehend Arbeitsunfähigkeit (AU). zuletzt aufgrund einer persönlichen Feststellung am 18. Juli 2016. Ein Folgetermin wurde nicht vereinbart. Vom 25. Juli 2016 (Montag) bis zum 7. August 2016 (Sonntag) war die Arztpraxis urlaubsbedingt geschlossen. Die Klägerin rief daraufhin am Montag, den 8. August 2016, morgens um 8.00 Uhr in der Arztpraxis an und bat um einen Termin am selben Tag zur Feststellung ihrer weiteren AU. Die Praxisangestellte erklärte nach Rücksprache mit Dr. T, dass erst für den folgenden Tag einen Termin vergeben könne. Dies sei für die Erstellung einer weiteren AU-Bescheinigung ausreichend. Die Klägerin erschien daher am 9. August 2016 in der Praxis und erhielt durch Dr. T eine Folgebescheinigung ihrer AU mit Datum vom 9. August 2016 zunächst bis zum 21. August 2016. Diese ging bei der Beklagten am 11. August 2016 ein. Die Beklagte, die nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ab dem 20. Juni 2016 bis zum 7. August 2016 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 51,80 €, netto 45,39 € gewährt hatte, lehnte daraufhin mit Bescheid vom 11. August 2016 aufgrund einer nunmehr bestehenden Lücke in der Feststellung der AU am 8. August 2016 die weitere Zahlung von Krankengeld ab. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei fortlaufend arbeitsunfähig gewesen. Die Lücke in der Feststellung ihrer AU sei ihr nicht zuzurechnen. Als am 17. August 2016 die Beklagte eine weitere AU-Bescheinigung des Dr. T mit Feststellungsdatum 8. August 2016 für den Zeitraum bis zum 23. August 2016 erreichte, fragte sie bei dem ausstellenden Arzt nach, der mitteilte, dass die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und sich am 8. August 2016 telefonisch in der Praxis gemeldet habe. Eine Terminvergabe sei an diesem Tag aufgrund der Vielzahl von Patienten nicht mehr möglich gewesen, so dass ein Termin für den Folgetag vereinbart worden sei. Die an diesem Tag ausgestellte AU-Bescheinigung sei fälschlicherweise nicht rückdatiert worden, so dass eine korrigierte Version der Klägerin ausgehändigt worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016). Es gehöre zu den Obliegenheiten der Klägerin, für eine rechtzeitige ärztliche Feststellung ihrer AU zu sorgen. Für den 8. August 2016 bestehe eine Lücke in der Feststellung und daher für diesen Tag kein Anspruch auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten aufgrund des Bezugs von Krankengeld habe damit geendet. Es habe nur noch eine Familienversicherung bestanden. Diese könne jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld begründen. Die entstandene Lücke sei der Klägerin auch zuzurechnen. Nachdem die Arztpraxis von Dr. T ihr einen Termin erst für den 9. August 2016 gegeben habe, habe sie die Möglichkeit gehabt, einen anderen Arzt zur Feststellung der AU aufzusuchen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R). In der Folgezeit wurden von Dr. T und ab Januar 2017 von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T1 (dieser wegen einer mittelgradigen depressiven Episode) die folgenden AU-Zeiten festgestellt: Aussteller Festgestellt am Zeitraum bis Zugang bei Beklagter Dr. T 22.8.2016 (Mo) 19.9.2016 (Mo) 24.8.2016 Dr. T 19.9.2016 17.10.2016 (Mo) 21.9.2016 Dr. T 17.10.2016 14.11.2016 (Mo) 18.10.2016 Dr. T 14.11.2016 12.12.2016 (Mo) 16.11.2016 Dr. T 12.12.2016 12.1.2017 (Do) 13.12.2016 Dr. T1 12.1.2017 9.2.2017 16.1.2017 Dr. T1 9.2.2017 9.3.2017 13.2.2017 Dr. T1 9.3.2017 6.4.2017 10.3.2017 Dr. T1 6.4.2017 4.5.2017 13.4.2017 Dr. T1 4.5.2017 1.6.2017 8.5.2017 Dr. T1 1.6.2017 29.6.2017 6.6.2017 Dr. T1 29.6.2017 20.7.2017 30.6.2017 Dr. T1 20.7.2017 10.8.2017 24.7.2017 Dr. T1 10.8.2017 21.8.2017 14.8.2017 Die Klägerin hat mit ihrer am 7. November 2016 erhobenen Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf vorgetragen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um ihre AU feststellen zu lassen. Hierzu hat sie eine Bescheinigung von Dr. T vorgelegt, auf deren weiteren Inhalt verwiesen wird. Es sei ihr aufgrund der Art ihrer Erkrankung nicht zuzumuten gewesen, sich am 8. August 2016 an einen anderen Arzt zu wenden. Sie sei bereits seit Jahren bei Dr. T in Behandlung gewesen. Zudem bestehe ihre Erkrankung seit Mai 2016. Zur Feststellung ihrer weiteren AU sei es erforderlich gewesen, ihre Krankheitsgeschichte zu kennen. Nach § 5 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (GBA) über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) sei eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor Beginn der Behandlung liegenden Tag ebenso wie eine rückdatierende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung bis zu drei Tagen zulässig. Entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt rückdatiert worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld über den 7. August 2016 hinaus zu zahlen; 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsverhältnis in Form der Beschäftigtenversicherung besteht; 3. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Versicherungsverhältnis in Form der Familienversicherung besteht; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Bescheide für zutreffend erachtet. Insbesondere habe die Klägerin nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sicher zu stellen. Sie habe insbesondere den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt herstellen müssen, der jedoch nicht stattgefunden habe. Sie sei lediglich von der Arzthelferin aus organisatorischen Gründen auf den Folgetag verwiesen worden. Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des BSG zu verweisen (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R). Ein Fehlverhalten bzw. eine fehlende Bereitschaft der Arztpraxis gingen nicht zulasten der Beklagten. Das SG hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 26. Oktober 2017 erörtert und die Klägerin angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Das SG hat, nachdem die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis erklärt haben, die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2016 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 26. Juli 2018 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit ihrer am 26. August 2018 eingelegten Berufung gewandt. Dabei begehrt sie (nur noch) die Zahlung von Krankengeld über den 7. August 2016 hinaus. Zur Begründung trägt sie vor, dass das SG zu Unrecht die durch das BSG aufgestellten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von der Lückenlosigkeit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden könne, als nicht gegeben angesehen habe. Erst aufgrund des ärztlichen Hinweises habe sie nicht mehr auf einem Termin am 8. August bestanden. Der Hinweis des SG, dass sie es zwischen dem 18. Juli 2016 und dem Beginn des Praxisurlaubs am 25. Juli 2016 versäumt habe, einen Termin zu vereinbaren, gehe fehl. Sie habe darauf vertrauen dürfen, am 8. August 2016 einen Termin zu erhalten. Zudem habe sie am 18. Juli 2016 nicht gewusst, dass die Praxis zwischenzeitlich urlaubsbedingt schließen würde. Dies habe sie erst erfahren, als sie während des Urlaubs versucht habe, einen Anschlusstermin zu vereinbaren. Ferner sei sie am 18. Juli 2016 aufgrund ihrer angespannten psychischen Situation handlungsunfähig gewesen (Verweis auf BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – B 1 KR 35/14 R) und habe daher nicht direkt einen Folgetermin vereinbart. Sie sei in der Zeit ihrer AU nicht in der Lage gewesen ihre Wohnung zu verlassen und Dritten zu begegnen. Allein die Vorstellung habe Panikattacken bei ihr ausgelöst. Zur Bestätigung ihrer seinerzeitigen psychischen Situation legt die Klägerin zwei Bescheinigungen der Frau H, Gestalttherapeutin, Heilpraktikerin für Psychotherapie und Entspannungspädagogin vom 25. Juni und 15. August 2016 vor, auf deren näheren Inhalt Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2016 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 8. August 2016 bis zu 21. August 2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin habe sich nicht rechtzeitig dem Arzt vorgestellt. Insofern sei die hiesige Konstellation nicht mit der Fallgestaltung in der Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R) vergleichbar. Auch der Verweis auf eine, ihr – der Beklagten – zurechenbare, fehlerhafte Auskunft des behandelnden Arztes oder seiner Angestellten, gehe fehl (Verweis auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R – sowie Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R). Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin. Nach eigenem Vortrag sei sie lediglich von der mangelnden Terminvergabe durch die Praxis von einem rechtzeitigen Arztbesuch abgehalten worden. Auch ein Besuch am folgenden Tag sowie die Wahrnehmung weiterer therapeutischer Termine sei ihr offenkundig möglich gewesen. Die Entscheidungen des BSG vom 26. März 2020 in den Revisionsverfahren B 3 KR 9/19 R und B 3 KR 10/19 R beträfen Fallkonstellationen, die auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar seien. Der Senat hat am 6. Dezember 2019 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt, auf dessen Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird, und im Nachgang sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Entscheidungsgründe: Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). I. Gegenstand der Berufung ist noch die durch die Klägerin beanspruchte Fortgewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 7. August 2016 bis zum 21. August 2017. Ihre erstinstanzlichen weitergehenden Anträge auf Feststellung bzw. hilfsweise Feststellung verfolgt die Klägerin ausweislich ihrer Berufungsschrift sowie des darin angekündigten Berufungsantrages nicht mehr. II. Die am Montag, den 27. August 2018 schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 26. Juli 2018 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf vom 18. Mai 2018 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG). Auch der Wert des Gegenstandes des Verfahrens, welches auf den Erlass eines eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsaktes gerichtet ist, übersteigt die Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 €. Die Summe des von der Klägerin insgesamt verfolgten Krankengeldanspruchs vom 7. August 2016 bis zum 21. August 2017 in Höhe von kalendertäglich 51,80 € bzw. netto 45,39 € netto überschreitet die Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. III. Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn die erhobene Klage ist entgegen der Ansicht des SG zulässig und begründet. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG [BSG, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R – juris, Rn. 12]) statthafte und im Übrigen zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin daher im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 8. August 2016 bis zum 21. August 2017. Ihr Versicherungsverhältnis hat aufgrund des Krankengeldanspruchs im Streitzeitraum fortbestanden [dazu unter 1.], die Arbeitsunfähigkeit ist auch in der Folgezeit lückenlos festgestellt worden [dazu unter 2.] und der Anspruch hat weder geruht [dazu unter 3.] noch sich erschöpft [dazu unter 4.]. 1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind §§ 44 Abs. 1, 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der vom 23. Juli 2015 bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 2015, 1211) i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld u.a. dann, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das zum Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krankengeld vorliegt (stRspr. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – BSGE 118, 52, Rn. 8; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R – BSGE 123, 134, Rn. 15; BSG, Urteil vom 26. März 2020 – a.a.O., Rn. 14; BSG, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 10/19 R – juris-Rn. 14; Urteil vom 29. Oktober 2020 – B 3 KR 6/20 R – juris-Rn. 11). Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung an. Die genannten Anspruchsvoraussetzungen liegen hier vor. Es ist unstreitig, dass die Klägerin im gesamten Streitzeitraum arbeitsunfähig war. Dies ist durch die vorgelegten AU-Bescheinigungen von Dr. T und Dr. T1 belegt, denen die Beklagte inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Streitig ist allein, ob am 9. August 2016, dem Tag der erneuten Feststellung der AU durch Dr. T nach Ablauf des vorangehenden AU-Zeitraums am 7. August 2016, noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG ist dies zu bejahen. a) Für den Anspruch auf Krankengeld ist insoweit erforderlich, dass an diesem Tag der Versicherungsschutz noch mit Blick auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestand. Das erforderte einen lückenlosen Krankengeldanspruch, der nach § 46 Satz 2 SGB V grundsätzlich eine erneute ärztliche AU-Feststellung am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU verlangte, hier also am Montag, dem 8. August 2016. Demgegenüber hat Dr. T die Fortdauer der AU hier erst am 9. August 2016 festgestellt, auch wenn er den Beginn des weiteren AU-Zeitraums im Nachgang auf den 8. August 2016 rückdatiert hat. Das Fehlen einer lückenlosen, für die weitere Krankengeldgewährung notwendigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat damit zunächst grundsätzlich mangels aufrechterhaltener Pflichtmitgliedschaft der Klägerin mit Wirkung für die Zukunft den Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ab dem 8. August 2016 unterbrochen. Denn rechtlich haben grundsätzlich die Versicherten im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung erfolgt (stRspr. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – BSGE 118, 52, Rn. 17, 22; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R – BSGE 123, 134, Rn. 20; BSG, Urteile vom 26. März 2020 – a.a.O., Rn. 17). Sinn und Zweck der Lückenlosigkeitsforderung ist es, beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Hieran ist auch die ausnahmsweise Zulassung von rückwirkenden Nachholungen von Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bzw. von nicht lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen zu messen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 3 KR 23/18 R – SozR 4-2500 § 16 Nr. 4 Rn. 29 f.). b) In der Rechtsprechung des BSG sind jedoch von diesem Grundsatz enge Ausnahmen auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der AU-Feststellung anerkannt, wenn sie der betroffenen Krankenkasse zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – BSGE 123, 134 ff. - Rn. 21 ff.; Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R – Rn. 19 ff.; Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 10/19 R – Rn. 19 ff.; Urteil vom 29. Oktober 2020 – B 3 KR 5/20 R – Rn. 17 ff.; Urteil vom 29. Oktober 2020 – B 3 KR 6/20 R – Rn. 24 ff.). Danach steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche AU-Feststellung nicht entgegen, wenn 1. der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan haben, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um a) die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist, 2. er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (z.B. eine irrtümlich nicht erstellte AU-Bescheinigung), und 3. er – zusätzlich – seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. Einem in diesem Sinne „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patient-Kontakt steht es gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der AU zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patient-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist. Ein solcher Fall ist typischerweise anzunehmen, wenn ein rechtzeitiger Arzttermin vereinbart werden sollte, vom Vertragsarzt oder seinem Personal aber ebenfalls in der irrigen Vorstellung, dies sei für den Versicherten unschädlich, ein späterer Termin vergeben worden ist (zu letztgenannter Fallgestaltung: BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – B 3 KR 5/20 R – Rn. 21). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Versicherte so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der AU erhalten. aa) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan, um eine ärztliche Feststellung ihrer fortdauernden AU am 8. August 2016 zu erreichen. (1) Insbesondere aus der Entscheidung des BSG vom 29. Oktober 2020 (B 3 KR 5/20 R – Rn. 21) geht hervor, dass der Versicherte diese Voraussetzung – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht erst dann erfüllt hat, wenn er bereits einen fristgerechten Termin vereinbart hat, der sodann durch den Vertragsarzt verschoben wird, sondern bereits dann, wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen rechtzeitigen Termin zu erlangen, dies jedoch aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht erfolgreich war. So verhält es sich hier. Die Klägerin hat sich unstreitig fristgerecht am 8. August 2016 telefonisch um 8.00 Uhr morgens, d.h. zu Beginn des dortigen Arbeitstages, mit der Praxis des Dr. T in Verbindung gesetzt und um einen Termin am selben Tag gebeten. Dies ist ihr nach Rücksprache der Praxisangestellten mit Dr. T aufgrund des hohen Patientenaufkommens nach Urlaubsrückkehr verweigert worden, verbunden mit dem – unzutreffenden – Hinweis des Vertragsarztes, dass der Termin am Folgetrag unschädlich sei. Stattdessen hat sie einen Termin am 9. August 2016 erhalten, den sie wahrgenommen hat und bei dem eine Folge-AU-Bescheinigung ab dem 8. August 2016 ausgestellt worden ist. (2) Die Beklagte kann dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin hätte sich früher um einen Termin am 8. August 2016 bemühen bzw., nachdem sie an diesem Tag keinen Termin bei Dr. T bekommen hat, einen anderen Arzt mit dem Ziel der Feststellung fortbestehender AU aufsuchen müssen. (a) Es ist bereits nicht ersichtlich, woraus sich eine Obliegenheit der Klägerin hätte ergeben soll, einen Termin zur Ausstellung einer Folge-AU-Bescheinigung gleichsam „auf Vorrat“, insbesondere auf Wochen im Voraus oder gar bereits bei Ausstellung der vorangegangenen AU-Bescheinigung zu vereinbaren. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass eine erneute AU-Feststellung nicht erforderlich wird. Das gilt zumal bei einer der AU zugrunde liegenden neurotischen Störung wie der Neurasthenie, deren Dauer und mögliche Besserung nicht ohne Weiteres prognostizierbar ist. Unabhängig davon war der Klägerin nach ihrem glaubhaften und unwiderlegten Vortrag der Zeitraum der Praxisschließung vom 25. Juli 2016 bis zum 7. August 2016 zunächst nicht bekannt. In dem genannten Zeitraum selbst, d.h. in den letzten zwei Wochen vor dem 8. August 2016, war ihr die Vereinbarung eines Termins am 8. August 2016 nicht möglich. Aus diesem Grund steht die hier vertretene Auffassung auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.11.2020 (L 4 KR 14/20 – juris). (b) Die Klägerin hat sich weder während des Praxisurlaubs noch am 8. August 2016 an einen anderen Arzt (ggf. an den Vertreter i.S.d § 32 Zulassungsverordnung für Ärzte wenden müssen. Wie das BSG bereits unter Hinweis auf § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB V ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R – Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2020 – B 3 KR 6/20 R – Rn. 29), ist ein „Arzt-Hopping“ grundsätzlich unerwünscht und der nachvollziehbare – hier auch explizit geäußerte – Wunsch von dem mit der Arbeitsunfähigkeit schon vertrauten Arzt weiterbetreut zu werden, durch die Beklagte zu respektieren (BSG, Urteile vom 26. März 2020 – a.a.O., Rn. 24). Lediglich ergänzend und ohne dass es entscheidend darauf ankommt ist die Überlegung der Klägerin, dass ein Krankheitsbild wie Neurasthenie und erst recht die auf ihr beruhende AU ohne Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Patientin nicht ohne Weiteres feststellbar sind, für den Senat ohne Weiteres nachzuvollziehen. bb) Die Klägerin ist an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes Dr. T gehindert worden, indem dieser irrig angenommen und die Klägerin dahingehend beraten hat, die Feststellung der AU am Folgetag reiche aus, um den Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld aufrechtzuerhalten. Die Zurechnung dieses Fehlers zu der beklagten Krankenkasse (bezogen auf deren Sozialversicherungsverhältnis zu ihren Versicherten) beruht dabei maßgeblich auf der missverständlichen Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des GBA (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – a.a.O.). Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (i.d.F. vom 14. November 2013 zuletzt geändert am 17. Dezember 2015, BAnz AT 16. März 2016 B2, in Kraft getreten am 17. März 2016) erlaubt den Vertragsärzten als Leistungserbringern im GKV-System in dem sie selbst betreffenden vertragsärztlichen Pflichtenkreis ausdrücklich eine zeitlich begrenzte Rückdatierung und rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Die Vertragsärzte werden in dem Regelwerk zugleich allerdings nicht – was geboten wäre – deutlich auf die damit verbundenen ganz erheblichen leistungsrechtlichen Nachteile für die Krankengeldansprüche der sie aufsuchenden Versicherten der GKV hingewiesen (vgl. ähnlich selbst noch § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der Fassung vom 27. März 2020, BAnz AT 3. April 2020 B4, in Kraft getreten am 23. März 2020). Entsprechend hervorgerufene bzw. aufrechterhaltene Fehlvorstellungen bei Vertragsärzten – wie sie erkennbar auch bei dem behandelnden Vertragsarzt Dr. T vorlagen – über deshalb auch vermeintlich den Versicherten in ihrem Verhältnis zu deren Krankenkassen unschädliche leistungsrechtliche Folgen rückwirkender Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen sind den Krankenkassen als maßgeblichen Mitakteuren im GBA (§ 91 SGB V) und Anspruchsgegner der Krankengeldansprüche Versicherter zuzurechnen (BSG, Urteile vom 26. März 2020 – a.a.O., Rn. 28 bzw. 29 m.w.N.). cc) Die Klägerin hat schließlich ihre Rechte bei der Beklagten unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die im Termin am 9. August 2016 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. August 2016 aus, so dass diese (rückwirkend) durchgehend festgestellt ist. Sie ging bei der Beklagten auch am 11. August 2016 und damit binnen Wochenfrist ein. 2. Ausweislich der vorliegenden Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist die Arbeitsunfähigkeit auch ab dem 21. August 2016 in den nachfolgenden Zeitabschnitten bis zum 21. August 2017 lückenlos wegen einer in diesem Sinne derselben Krankheit festgestellt worden, § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Gegenteiliges ist seitens der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Auch ein Ruhen des Anspruchs in der Folgezeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist nicht eingetreten. Die Klägerin hat jeweils die entsprechenden Fristen bezogen auf die rechtzeitige Vorlage der jeweiligen Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Auskunft der Beklagten gewahrt. 4. Der Anspruch nach § 48 SGB V ist auch nicht vor dem 21. August 2017 erschöpft gewesen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an; dabei wird die Leistungsdauer nicht verlängert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Dieser Zeitraum endete vorliegend erst am 5. November 2017. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; der Senat sieht sich insbesondere im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung des 3. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 26. März 2020 und 29. Oktober 2020.