Urteil
S 19 KR 599/14
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2016:0711.S19KR599.14.0A
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (vgl schon SG Speyer vom 20.3.2015 - S 19 KR 969/13; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13 = NZS 2015, 666). Eine Bewilligung für einen im Entscheidungszeitpunkt abgelaufenen Zeitraum ist hingegen kein Dauerverwaltungsakt. (Rn.32)
2. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt kann im Einzelfall nur dann angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich erfolgt ist. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung ist in einem solchen Fall an § 32 Abs 1 SGB X zu messen, da die Gewährung von Krankengeld nicht im Ermessen der Krankenkasse steht (vgl SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 -; zustimmend SG Mainz vom 21.3.2016 - S 3 KR 255/14). (Rn.33)
3. Die Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen kann die tatsächlich getroffene Behördenentscheidung im Einzelfall nicht unbeachtlich machen. (Rn.36)
4. Eine gerichtliche Entscheidung hat über den konkreten Einzelfall zu befinden. Nur wenn die Behörde tatsächlich eine mit einer Befristung verbundene Bewilligung verfügt hat, kann eine solche der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hingegen kann ein Gericht nicht eine von ihm für "regelmäßig" gehaltene Behördenentscheidung entgegen dem vorgefundenen Sachverhalt unterstellen (entgegen LSG Essen vom 15.8.2016 - L 11 KR 487/16 B ER -, Rn 8). (Rn.43)
5. In eine konkludente Bewilligungsentscheidung mehr hineinzulesen als die Bewilligung der Leistung, insbesondere Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung zu konstruieren, die zum einen in einem förmlichen Verwaltungsakt wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl Korte, NZS 2014, 853, beck-online; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 32 SGB X, Rn 13 mwN) und zum anderen bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern, verbietet sich. (Rn.44)
6. Ein "Attest" oder eine "Bescheinigung" ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wenig eine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, wie eine Dokumentation der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit "nach außen" (entgegen LSG Mainz vom 16.10.2014 - L 5 KR 157/14 -, Revision derzeit beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 3 KR 22/15 R; entgegen LSG Mainz vom 21.4.2016 - L 5 KR 217/15). (Rn.63)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2014 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.07.2015 auszuzahlen, soweit der Anspruch nicht durch die Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X erloschen ist.
2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (vgl schon SG Speyer vom 20.3.2015 - S 19 KR 969/13; SG Speyer vom 22.5.2015 - S 19 KR 959/13 = NZS 2015, 666). Eine Bewilligung für einen im Entscheidungszeitpunkt abgelaufenen Zeitraum ist hingegen kein Dauerverwaltungsakt. (Rn.32) 2. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt kann im Einzelfall nur dann angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich erfolgt ist. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung ist in einem solchen Fall an § 32 Abs 1 SGB X zu messen, da die Gewährung von Krankengeld nicht im Ermessen der Krankenkasse steht (vgl SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 -; zustimmend SG Mainz vom 21.3.2016 - S 3 KR 255/14). (Rn.33) 3. Die Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen kann die tatsächlich getroffene Behördenentscheidung im Einzelfall nicht unbeachtlich machen. (Rn.36) 4. Eine gerichtliche Entscheidung hat über den konkreten Einzelfall zu befinden. Nur wenn die Behörde tatsächlich eine mit einer Befristung verbundene Bewilligung verfügt hat, kann eine solche der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hingegen kann ein Gericht nicht eine von ihm für "regelmäßig" gehaltene Behördenentscheidung entgegen dem vorgefundenen Sachverhalt unterstellen (entgegen LSG Essen vom 15.8.2016 - L 11 KR 487/16 B ER -, Rn 8). (Rn.43) 5. In eine konkludente Bewilligungsentscheidung mehr hineinzulesen als die Bewilligung der Leistung, insbesondere Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung zu konstruieren, die zum einen in einem förmlichen Verwaltungsakt wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl Korte, NZS 2014, 853, beck-online; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 32 SGB X, Rn 13 mwN) und zum anderen bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern, verbietet sich. (Rn.44) 6. Ein "Attest" oder eine "Bescheinigung" ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wenig eine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, wie eine Dokumentation der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit "nach außen" (entgegen LSG Mainz vom 16.10.2014 - L 5 KR 157/14 -, Revision derzeit beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 3 KR 22/15 R; entgegen LSG Mainz vom 21.4.2016 - L 5 KR 217/15). (Rn.63) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2014 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.07.2015 auszuzahlen, soweit der Anspruch nicht durch die Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X erloschen ist. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 SGG) einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Krankengeld für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 23.07.2015. Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den bewilligten Zeitraum hinaus Krankengeld bis zum 23.07.2015 auszuzahlen, soweit der Anspruch nicht durch die Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X erloschen ist. Der Kläger kann die Zahlung von Krankengeld für die streitige Zeit auf Grund der am 29.04.2014 durch die Beklagte verfügten und am 05.05.2014 wiederholten Dauerbewilligung beanspruchen. Die Beklagte hat konkludent mit Schreiben vom 29.04.2014 dem Kläger Krankengeld für die Zeit ab 24.01.2014 in Höhe von 28,23 Euro kalendertäglich (netto) bewilligt. Die hierin enthaltene unbefristete Dauerbewilligung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (I.). Sie wurde für die hier streitige Zeit weder zurückgenommen noch aufgehoben (II.). Die Bewilligungsentscheidung war bis zum Ablauf der Höchstanspruchsdauer zudem rechtmäßig. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eine wesentliche Änderung ist in der hier streitigen Zeit nicht eingetreten, da der Kläger weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Auf wiederholte (lückenlose) ärztliche Feststellungen oder Prognosemitteilungen kam es hingegen nicht an (III.). Der anderslautenden Rechtsprechung des BSG ist nicht zu folgen (IV.). Durch die Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 hat sich diesbezüglich weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit Wesentliches geändert (V.). I. Mit den Entscheidungen der Beklagten vom 29.04.2014 und vom 05.05.2014 liegen den Kläger begünstigende Dauerverwaltungsakte vor, die die Gewährung von Krankengeld auch für die Folgezeit regeln. Eine Befristung der bewilligten Leistung enthalten die Bewilligungsentscheidungen nicht. Die jeweils verfügte Bewilligung von Krankengeld in Höhe von 28,23 Euro kalendertäglich (netto) ab einem bestimmten Datum ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend, § 77 SGG. Die von der Beklagten als Bewilligung vorgelegten Schreiben vom 29.04.2014 und vom 05.05.2014 enthalten zwar selbst (fast) keine konkreten Verfügungen, sondern stellen lediglich informatorische Schreiben dar. Sie sind jeweils mit „Krankengeldinformation“ überschrieben und enthalten allgemeine Ausführungen und Hinweise auf die vermeintliche Verwaltungspraxis. Die Schreiben enthalten zudem die Information, dass das Krankengeld des Klägers (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) ab dem 24.01.2014, 13.03.2014 bzw. 09.04.2014 kalendertäglich 28,23 Euro betrage. Lediglich die jeweilige Zusicherung, darüber hinaus aus dem Krankengeld zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger zu übernehmen, stellt eine ausdrückliche Verfügung der Beklagten dar. Jedoch konnte der Kläger den Schreiben konkludent entnehmen, dass die Beklagte seinen Anspruch auf Krankengeld tatsächlich bejaht hat. Auch die Beklagte hat eine Bewilligung von Krankengeld mit diesem Datum angegeben und kurz darauf die Zahlung auch tatsächlich aufgenommen. Daher hat die Beklagte mit der Übersendung der Informationsschreiben am selben Tag eine konkludente Krankengeldbewilligung verfügt. Da diese Bewilligung nicht nur für eine zurückliegende, zum Zeitpunkt der Entscheidung abgeschlossene Zeitspanne erfolgte, ist sie ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher liegt vor, wenn die Regelungswirkungen des Verwaltungsaktes nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinausreichen. Dauerverwaltungsakte zeichnen sich durch Zukunftsgerichtetheit aus, wobei eine Begrenzung der Laufzeit unschädlich ist (Schütze in: v. Wulffen/Schütze, SGB X § 45 Rn. 62-74, beck-online). Ein Dauerverwaltungsakt liegt also vor, wenn der Verwaltungsakt sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft oder einmalig die Sach- und Rechtslage gestaltet, sondern zukunftsorientiert über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkung erzielt (Heße in: BeckOK SozR, SGB X § 48 Rn. 8, beck-online; vgl. auch Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 51). Die Bewilligung von Krankengeld stellt in diesem Sinne einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (vgl. schon SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 –, Rn. 83; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 67, alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). Eine Bewilligung für einen im Entscheidungszeitpunkt abgelaufenen Zeitraum ist hingegen kein Dauerverwaltungsakt. Es wurde im vorliegenden Fall – anders als die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG meint - keine „abschnittsweise Bewilligung“ von Krankengeld jeweils nur für die attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall allenfalls dann angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich erfolgt wäre. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung wäre in diesem Fall an § 32 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu messen, da die Gewährung von Krankengeld nicht im Ermessen der Krankenkasse steht. Vorliegend enthalten weder die beiden Schreiben vom 29.04.2014, noch das weitere Schreiben vom 05.05.2014 eine solche wirksam verfügte Befristung. Sofern diese Informationsschreiben gleichlautend den Satz enthalten, das Krankengeld werde abschnittsweise rückwirkend bewilligt und könne nur bis zu dem Tag ausgezahlt werden, an dem der Arzt den Auszahlschein ausgestellt habe, ist hierin keine Befristung der konkludenten Bewilligung enthalten. Denn dieser Satz enthält keine hinreichend bestimmte Regelung (vgl. § 33 Abs. 1 SGB X), sondern erfolgt unter der Überschrift „Krankengeldinformation“ - wie auch die übrigen Ausführungen zur vermeintlichen Rechtslage - in erläuternder Absicht. Die Behauptung, Krankengeld werde „abschnittsweise rückwirkend bewilligt“, lässt schon nicht erkennen, welche Abschnitte konkret gemeint sein könnten. Für eine wirksame Befristung fehlt ein bestimmbarer Inhalt dieser Aussage. Weder werden konkrete Daten genannt, noch wird Bezug genommen auf bestimmbare Ereignisse (etwa auf den Tag des vom Arzt prognostizierten Endes der Arbeitsunfähigkeit). Der zweite Halbsatz, Krankengeld könne nur bis zu dem Tag ausgezahlt werden, an dem der Arzt einen Auszahlschein ausgestellt habe, ist eine Mitteilung zur Auszahlungspraxis und steht schon nicht im Zusammenhang mit der von der Beklagten behaupteten abschnittsweisen Bewilligung. Es handelt sich auch nicht um eine – von der Beklagten sicher nicht beabsichtigte - Befristung auf den jeweiligen Tag der Ausstellung des nächsten Auszahlscheins, sondern lediglich um allgemeine Hinweise auf die vermeintliche Rechtslage bzw. die unterstellte Verwaltungspraxis. Bei derartigen Erläuterungen oder Hinweisen einer erlassenden Behörde handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen, weil ein entsprechender Regelungswille aus der im Zweifelsfall maßgeblichen Sicht des Empfängers nicht erkennbar wird (vgl. Korte, NZS 2014, 853, beck-online). Weder die bloße Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen noch der Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung oder die eigene (möglicherweise rechtswidrige) Bewilligungspraxis im Allgemeinen enthalten Regelungen des konkreten Einzelfalles. Sollte mit dem Hinweis auf die Bewilligungspraxis eine Befristung auf die jeweils attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit beabsichtigt gewesen sein, hätte dies ausdrücklich verfügt werden müssen und wäre gegebenenfalls nach § 32 Abs. 1 SGB X gleichwohl nicht zulässig gewesen. Wollte man im vorliegenden Fall eine Befristung aufgrund der Mitteilungen in den genannten Schreiben gleichwohl unterstellen, müsste man folgerichtig eine „abschnittsweise Bewilligung“ zunächst bis zum 04.07.2014 bejahen, da erst an diesem Tag ein weiterer Auszahlschein ausgestellt wurde. Die Berufung der Beklagten auf die Rechtsprechung des BSG führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen kann die tatsächlich getroffene Behördenentscheidung im Einzelfall nicht unbeachtlich machen. Unabhängig davon, dass gerichtliche Entscheidungen nur den jeweiligen Einzelfall betreffen, wird zudem in den hier bekannten Tatbeständen der einschlägigen Entscheidungen eine abschnittsweise Bewilligung für die vom Arzt prognostizierte Zeit nicht berichtet. Auch findet sich in diesen Entscheidungen keine Auseinandersetzung mit der jeweils tatsächlich erfolgten Behördenentscheidung. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BSG dürfte insbesondere eine Entscheidung aus dem Jahr 1986 sein. Soweit das BSG seit dem Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85) in der Auszahlung des Krankengeldes zugleich eine konkludente Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse erkannt hat, erfolgte hierdurch zunächst die Abkehr vom zuvor angenommenen „Schalterakt“. Dem ist für die häufig vorliegenden Fallgestaltungen zuzustimmen, in denen die Krankenkasse keine förmliche Verwaltungsentscheidung erlassen hat, da spätestens in der für den Versicherten erkennbaren Auszahlung von Krankengeld zugleich auch dessen Bewilligung zum Ausdruck kommt. Die Auszahlung erfüllt die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X. Es liegt eine Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu Grunde, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit der Überweisung des Krankengeldes an den Versicherten erfolgt eine ausreichende Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 37 SGB X). Der Verwaltungsakt wird auf andere Weise - durch konkludentes Handeln - erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 15). Sofern allerdings das BSG in diesem Urteil die Annahme des Berufungsgerichtes nicht nachvollziehen kann, mit der Krankengeldüberweisung sei ein Verwaltungsakt mit dem Verfügungssatz erlassen worden, es werde bis auf weiteres Krankengeld gewährt, sondern stattdessen annimmt, es sei noch zu klären, mit welchem Inhalt der leistungsgewährende Verwaltungsakt erlassen wurde, legt es den Grundstein für die in den letzten Jahren immer weiter sich von den gesetzlichen Regelungen entfernende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 99 ff.; siehe auch die Entscheidung der Kammer SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 38 ff.). Das BSG behauptet im Ausgangspunkt, es seien Krankengeldbewilligungen mit verschiedenen Inhalten denkbar, um dann zu konstatieren (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 16): „In der Regel gewährt die Krankenkasse Krankengeld für einen bestimmten (Abrechnungs-) Zeitraum. Bei einer Krankengeldgewährung wegen Arbeitsunfähigkeit wird in der Krankengeldbewilligung auch die Entscheidung gesehen werden können, daß dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Kassenarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht. Der Kassenarzt schreibt den Versicherten für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig. Gewährt die Krankenkasse aufgrund einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld, so kann der Versicherte davon ausgehen, daß er für diese Zeit einen Anspruch auf Krankengeld hat. Soweit die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennen will, muß sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der Krankengeldbewilligung wird demnach auch über das - vorläufige - Ende der Krankengeldbezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht“. Von dieser Annahme ausgehend, hält es das BSG für möglich, den (über die schlichte Bewilligung hinausgehenden) Inhalt der konkludenten Krankengeldbewilligung durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt lasse sich in der Regel unter Berücksichtigung aller Umstände hinreichend genau bestimmen. Soweit die Auslegung (Erforschung des objektiven Erklärungswillens) noch Unklarheiten bestehen lasse, gehe das grundsätzlich zu Lasten der Kasse (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 18). Soweit der Kläger aufgrund der Umstände von einer Krankengeldbewilligung (auch) wegen Arbeitsunfähigkeit habe ausgehen dürfen, komme es vor allem darauf an, für welche Zeit Arbeitsunfähigkeit „ärztlich bescheinigt“ und von der Beklagten „anerkannt“ gewesen sei bzw. der Kläger den Umständen nach „von einer Anerkennung durch die Beklagte ausgehen“ durfte (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 19; im konkreten Fall erfolgte bezeichnenderweise eine Zurückverweisung, da das BSG den weiteren „Inhalt“ des konkludenten leistungsgewährenden Verwaltungsaktes letztlich nicht feststellen konnte). Bereits diese Überlegungen des BSG lassen jegliche Zuordnung der verwendeten, eher untechnischen Kriterien und behaupteten maßgeblichen Anforderungen zu den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Krankengeld im SGB V vermissen. Weder wird begründet, warum es für die Krankengeldbewilligung auf die Zeit der „vom Kassenarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit“, die „Arbeitsunfähigschreibung“ für eine bestimmte Zeit, noch warum es überhaupt auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ankommen kann. Ohne dass nach den Vorschriften des SGB V eine Bescheinigung und eine ärztliche Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld sind, behauptet das BSG schon in diesem Urteil, der Anspruch auf Krankengeld ende „mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit“ (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 19). Völlig ungeprüft bleibt in dieser und in späteren Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R –, Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, Rn. 13f.; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R –, Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 15, hier insbesondere Rn. 24) die Frage, ob und unter welchen Maßgaben eine Krankenkasse überhaupt berechtigt wäre, die Gewährung von Krankengeld, auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 38 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I), mit einer Nebenbestimmung im Sinne einer Befristung zu verbinden (§ 32 Abs. 1 SGB X). Das Vorliegen einer zeitlich befristeten Bewilligung von Krankengeld wird in den Entscheidungen des 1. Senates des BSG kurzerhand unterstellt, wobei sich die Befristung nur mittelbar aus dem ärztlichen Prognosezeitraum ergeben soll (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R –, Rn. 15; BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R –, Rn. 10; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 24; vgl. auch Dreher, jurisPR-SozR 3/2015 Anm. 2: „nach und nach entstehende zeitlich begrenzte Ansprüche als Teile eines einheitlichen, aber „gestückelten“ Anspruchs). Selbst in einem Fall, in dem der Arzt kein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich mitgeteilt hatte, der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig; der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar, ist der 1. Senat des BSG von „Bewilligungsabschnitten“ ausgegangen, ohne die Anwendbarkeit des § 48 SGB X in Betracht zu ziehen (BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, Rn. 13f.). Woraus sich in diesem Fall das Ende des unterstellten Bewilligungsabschnitts hätte ergeben können, wird weder im Sachverhalt noch in den Entscheidungsgründen mitgeteilt. Zwar führt der 1. Senat des BSG in der Entscheidung aus dem Jahr 2005 noch aus, eine Bewilligung von Krankengeld sei auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) denkbar, derartige Fälle kämen in der Praxis indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor (BSG, Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 30). Im selben Absatz folgt hierzu dann gleichwohl die Mitteilung, nur eine Einstellung der Krankengeldzahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit setze die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraus (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 30 unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R -). Eine Bezugnahme auf die im Einzelfall tatsächlich getroffene Bewilligungsentscheidung bzw. die Auslegung von deren vermeintlichem Inhalt erfolgen nicht. Eine gerichtliche Entscheidung hat jedoch über den konkreten Einzelfall zu befinden und nicht losgelöst vom zu beurteilenden Sachverhalt zu erläutern, wie derartige Fälle „grundsätzlich“ zu betrachten sind. Nur wenn die Behörde tatsächlich eine mit einer Befristung verbundene Bewilligung verfügt hat, kann eine solche der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hingegen kann ein Gericht nicht eine von ihm für „regelmäßig“ gehaltene Behördenentscheidung entgegen dem vorgefundenen Sachverhalt unterstellen (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2016 – L 11 KR 487/16 B ER –, Rn. 8 mit der Behauptung, dass Krankenkassen „regelmäßig“ Krankengeld „im zweiwöchigen Turnus“ nach Vorlage eines ärztlichen Auszahlungsscheins bewilligten, weshalb die Bewilligung von Krankengeld keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S. von § 48 SGB X darstelle. Interessanterweise wird im Sachverhalt [Rn. 2] von einem „Bescheid vom 29.02.2016“ berichtet, mit dem Krankengeld für die Zeit vom 20.02.2016 bis 29.02.2016 bewilligt worden sei, wohingegen ausweislich der Entscheidungsgründe [Rn. 8] die Krankenkasse mit dem „Bescheid“ vom 29.02.2016 lediglich mitgeteilt haben soll, dass sie das Krankengeld für die Zeit vom 20.02.2016 bis 29.02.2016 angewiesen habe, was vermuten lässt, dass es sich eher um eine schlichte Zahlungsmitteilung gehandelt haben dürfte. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass im dortigen Fall der Antragssteller bereits seit mehreren Monaten Krankengeld bezogen hatte und welche Bewilligungsentscheidung dem vorausging, bleibt offen). Tatsächlich sind der entscheidenden Kammer keine Krankengeldbewilligungen bekannt, mit denen Krankengeld befristet für die vom Arzt prognostizierte Zeit gewährt worden wäre. Richtigerweise ist insbesondere bei der Auslegung einer (nur) konkludenten Bewilligungsentscheidung davon auszugehen, dass die Behörde – sofern möglich - eine rechtlich zulässige Entscheidung getroffen hat. In eine durch schlichtes Verwaltungshandeln zum Ausdruck kommende Entscheidung mehr hineinzulesen als die Bewilligung der Leistung, insbesondere Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung zu konstruieren, die zum einen in einem förmlichen Verwaltungsakt wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes – ohne klarstellenden „actus contrarius“ – so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl. Korte, Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten nach dem SGB X – Zulässigkeit und Reichweite, NZS 2014, 853, beck-online; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 32 SGB X, Rn. 13 m.w.N.) und zum anderen bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern, verbietet sich. Wenn also ein Versicherter bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt hat, eine förmliche Entscheidung hierüber zwar nicht ergeht, er aber nach einiger Zeit eine erste Zahlung erhält, kann der Versicherte dem zunächst entnehmen, dass er tatsächlich einen bestimmten Betrag erhalten hat, möglicherweise anhand des Überweisungsträgers auch noch, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Als zu Grunde liegende Entscheidung der Krankenkasse kann er dieser Auszahlung zugleich entnehmen, dass die Krankenkasse seinen Anspruch auf Krankengeld offenbar bejaht hat. Hierin liegt die Bewilligung von Krankengeld. Eine Befristung liegt hierin nicht. Erst recht trifft in den hier bekannten Fällen die Annahme nicht zu, die Krankenkasse würde für die „attestierte“ Zeit eine abschnittsweise Zahlung vornehmen, die dann als eine befristete Bewilligung gedeutet werden könnte. Tatsächlich erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes regelmäßig nur für die Zeit bis zur Ausstellung des letzten Auszahlscheines. Die in den Auszahlscheinen jeweils mitgeteilte voraussichtliche Dauer der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit („Zeit der vom Kassenarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit“, vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 16) wirkt sich auf die durch Auszahlung konkludent erfolgende Bewilligung erkennbar nicht aus (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 43). Entgegen der den Entscheidungen des BSG (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 –, Rn. 16ff.; Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R –, Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, Rn. 13f.; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R –, Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 15, hier insbesondere Rn. 24) zu Grunde liegenden, aber nicht erkennbar überprüften und begründeten Annahme ist eine Befristung der Bewilligung von Krankengeld nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 44 ff.; zustimmend SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 –, Rn. 68). Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Gewährung von Krankengeld steht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 44 ff. SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse, ist also eine gebundene Entscheidung. Eine der beiden Alternativen des § 32 Abs. 1 SGB X (Ermächtigung oder Sicherstellungsfunktion) müsste daher erfüllt sein, damit eine Nebenbestimmung zur Krankengeldbewilligung zulässig wäre. In den einschlägigen Vorschriften des SGB V findet sich, anders als in anderen Leistungsgesetzen, die laufende Geldleistungen vorsehen (vgl. etwa § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI, § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II), keine (bereichsspezifische) Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, die eine Befristung zulässt. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB V enthält keine gesetzlich vorgesehene Befristungsmöglichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, sondern beschreibt die mögliche Leistungshöchstdauer. Ein Hinweis hierauf ist daher ebenfalls keine Befristung der Leistung, sondern hat lediglich deklaratorische Wirkung. Ob darüber hinaus Nebenbestimmungen denkbar sind, die im Sinne des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, ist zweifelhaft (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 45). § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X räumt die Möglichkeit einer Nebenbestimmung ausdrücklich nur ein, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „werden“, nicht auch dafür, dass diese erfüllt „bleiben“ (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38). Im Fall einer Krankengeldbewilligung kann jedenfalls eine Befristung erkennbar nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch (Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) dienen. Ziel und Zweck der Befristung wäre hier allein die Vermeidung des nach § 48 SGB X vorgesehenen Verfahrens der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei Änderung der Verhältnisse. Eine Überprüfung hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen und erforderlichenfalls Korrektur der Entscheidung ist auch in diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren möglich und muss daher nicht durch eine Befristung sichergestellt werden (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 45 f.; ebenso SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 –, Rn. 69). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit den Informationsschreiben vom 29.04.2014 und 05.05.2014 ab dem 21.01.2014 konkludent eine Dauerbewilligung von Krankengeld in Höhe von 28,23 Euro kalendertäglich netto verfügt, eine Befristung ist hingegen nicht verfügt worden (s.o.). Die vier erfolgten Auszahlungen stellen lediglich den Vollzug der getroffenen Entscheidung in Form der abschnittsweisen Erfüllung des Krankengeldanspruchs dar. Dass sich eine Befristung hieraus nicht ergeben kann, versteht sich von selbst. Wenn etwa einem Versicherten eine Rente gewährt wird, liegt in der monatlichen Zahlung, unabhängig davon, ob es sich um eine befristet gewährte Rente (§ 102 SGB VI) handelt oder nicht, lediglich die monatliche Erfüllung des aus der zu Grunde liegenden Bewilligungsentscheidung entspringenden und monatlich fällig werdenden Zahlungsanspruchs (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, vgl. auch § 337 Abs. 2 SGB III für die Auszahlung von Arbeitslosengeld I). Ebenso wird eine Krankenkasse, die dem Versicherten Krankengeld bewilligt hat, in der Regel die entsprechende Leistungspflicht durch abschnittsweise Auszahlungen erfüllen. Selbst wenn Krankengeld typischerweise nur eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern soll, handelt es sich gleichwohl um eine Leistung, die für eine gewisse Dauer laufend zu gewähren ist. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V. Die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes wird in § 47 Abs. 3 SGB V in Bezug genommen. Die (konkludente) Bewilligungsentscheidung vom 29.04.2014, wiederholt am 05.05.2014 ist zwischen den Beteiligten bindend geworden, § 77 SGG. II. Die unangefochtene Bewilligungsentscheidung war auch in der hier streitigen Zeit noch zwischen den Beteiligten bindend, da sie weder rechtmäßig zurückgenommen noch aufgehoben wurde. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10.07.2014 wurde die Dauerbewilligung jedenfalls nicht ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte teilte mit diesem Bescheid vielmehr die von ihr vertretene Rechtsansicht mit, dass zum Zeitpunkt der Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit des Klägers keine Versicherung mit Krankengeldanspruch mehr bestanden habe, weshalb dem Antrag des Klägers auf Weiterzahlung des Krankengeldes nicht entsprochen werden könne. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass die Erkrankung durchgehend Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Diese Rechtslage habe das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R - „konkretisiert“. Die Beklagte ging – entsprechend dieser auf die obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Auffassung – erkennbar davon aus, dass es einer Aufhebungsentscheidung vorliegend gerade nicht bedurfte. Selbst wenn dem Bescheid vom 10.07.2014 der Regelungsgehalt einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X unterstellt werden könnte, fehlte es an den Voraussetzungen für eine rückwirkend (ab dem 01.07.2014) erfolgende Aufhebung der Dauerbewilligung vom 29.04.2014 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Selbst für die Zeit ab Zugang der (unterstellt) aufhebenden Entscheidung vom 10.07.2014 lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung noch nicht vor, da eine für den Krankengeldanspruch wesentliche Änderung der Sachlage in der Zeit vor dem 24.07.2015 nicht eingetreten war. Dem Kläger stand zu dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld weiterhin zu (dazu unter III.). Eine vorsorgliche Aufhebung der Dauerbewilligung für die Zeit des Eintritts einer wesentlichen Änderung ist unzulässig, wurde in dem hier angefochtenen Bescheid vom 10.07.2014 aber auch erkennbar nicht verfügt. III. Eine (dem Bescheid vom 10.07.2014 unterstellte) rückwirkende Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X wäre zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Denn der Kläger hatte bis zum 23.07.2015 einen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch war am 24.01.2014 wirksam entstanden (1.), hat während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vom 30.01.2014 bis zum 12.03.2014 und für den 08.04.2014 wegen Entgeltzahlung geruht und bestand anschließend bis zum Ende der Höchstanspruchsdauer am 23.07.2015 fort (2.). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist in der hier streitigen Zeit nicht eingetreten. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), wonach Versicherte, sofern sie nicht zu den in § 44 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Versichertengruppen gehören, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Gemäß § 46 Satz 1 SGB V (hier in der bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung) entstand der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht ergab sich zunächst aus dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der Folgezeit erhalten. Der Kläger war im gesamten streitigen Zeitraum wegen der Erkrankung seines oberen Sprunggelenkes am linken Fuß durchgehend arbeitsunfähig. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, beim Ausscheiden aber bereits arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -). Nach Verlust des Arbeitsplatzes sind allerdings nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgeblich. Vielmehr ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher „Verweisungstätigkeiten“ entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R -). Wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen dieses Berufes. Wurde zuletzt eine ungelernte Erwerbstätigkeit verrichtet, so entfallen zwar die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes. Der Betroffene kann jedoch gleichwohl nicht auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, in die er als Arbeitsloser zumutbar vermittelt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R-; Brandts in: KassKomm, § 44 SGB V Rn. 41). Maßgeblich ist in einem solchen Fall vielmehr eine der bislang ausgeübten gleiche oder gleichgeartete Tätigkeit. Der Kläger war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit als Produktionsarbeiter im Bereich „Bedienen einer Fertigungsmaschine“ beschäftigt. Dass er im streitgegenständlichen Zeitraum weder diese noch eine vergleichbare Arbeit verrichten konnte und daher arbeitsunfähig war, hat die Beklagte ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Auch der vom Gericht befragte Arzt L… hat in den am 04.09.2014 und am 30.01.2015 erstellten Befundberichten mitgeteilt, dass der Kläger weder die frühere noch eine vergleichbare Tätigkeit in der fraglichen Zeit hätte ausüben können und nicht absehbar sei, wie lange der Kläger noch arbeitsunfähig sei. Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist einen Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt L… am 24.01.2014 entstanden (vgl. § 40 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuche [SGB I] i.V.m. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F.) und ruhte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vom 30.01.2014 bis zum 12.03.2014 und für den 08.04.2014 wegen Entgeltzahlung. Für die Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld lediglich bis zum 30.06.2014 gezahlt. Der Anspruch bestand jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende des mit der Klage geltend gemachten Zeitraums fort. Der Anspruch ist vorliegend nicht deshalb entfallen, weil nicht „lückenlos“ ärztliche Feststellungen, Bescheinigungen oder Prognosen über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliegen. Denn nur für die Entstehung des Krankengeldanspruchs ist in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB die erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Anspruchsvoraussetzung (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 48). Der einmal entstandene Anspruch entfällt nicht deshalb, weil eine „Lücke in den AU-Feststellungen“ vorliegt oder weil keine „lückenlosen“ (gemeint bislang in Fällen der Karenzregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. tatsächlich sogar sich überschneidenden) ärztlichen Bescheinigungen oder aber Prognosen vorliegen (vgl. hierzu bereits den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 – S 19 KR 519/14 ER –, Rn. 28 ff.). Die „ärztliche Feststellung“ im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist als tatsächliche Wahrnehmung des Arztes das Ergebnis einer persönlichen ärztlichen Untersuchung. Der Arzt muss auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangen, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage ist, die im Einzelfall maßgeblichen Tätigkeiten zu verrichten. Als Erkenntnisvorgang ist die ärztliche Feststellung also die Erhebung der medizinisch relevanten Tatsachen und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf das aktuelle Leistungsvermögen des Versicherten. Über diese Feststellung stellt der Arzt für Versicherte, die von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder aber von der Bundesagentur für Arbeit Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können, eine Bescheinigung im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V aus (vgl. § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]; § 5 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V [Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien], § 146 Abs. 3 SGB III). Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist daher nicht mit der hierüber ausgestellten Bescheinigung, etwa der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -, Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden. Das Erfordernis eines „Attestes“ oder einer „Bescheinigung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld nicht zu entnehmen (zuletzt SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 – Rn. 53; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 39f.; SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 70). Sofern das LSG Rheinland-Pfalz in seinen jüngeren Entscheidungen nunmehr für erforderlich hält, dass eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit „nach außen dokumentiert“ sein müsse (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – L 5 KR 157/14 –, Revision derzeit beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 3 KR 22/15 R), vermag die Kammer der dort vertretenen Auffassung nicht zu folgen. Das LSG Rheinland-Pfalz teilt in dem genannten Urteil mit, der Senat habe sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, wonach „die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V“ strikt zu handhaben sei (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – L 5 KR 157/14 –, Rn. 14). Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die dortige Klägerin zwar am letzten Tag des attestierten Zeitraums persönlich beim Arzt vorgestellt, dieser habe jedoch (so das LSG) eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht „nach außen dokumentiert“. Es könne dahinstehen, ob die Angabe der Arbeitsunfähigkeit in den Krankenunterlagen des Arztes ausreichen würde, da der Arzt ausweislich des „von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks“ des Krankenblatts lediglich eine Diagnose gestellt habe. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich hieraus gerade nicht entnehmen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – L 5 KR 157/14 –, Rn. 16). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Arzt allerdings in einer vom Sozialgericht eingeholten Auskunft angegeben, die Klägerin sei bei der persönlichen Vorstellung arbeitsunfähig gewesen. Er habe die Arbeitsunfähigkeit diesem Tag auch festgestellt, aber nicht schriftlich bescheinigt, da die Anschlussbescheinigung am nächsten Tag durch einen anderen Arzt habe erfolgen sollen. Warum diese vom Arzt ausdrücklich bestätigte ärztliche Feststellung nicht ausreichen sollte, wird in der zitierten Entscheidung nicht begründet, sondern lediglich auf die am Folgetag (und damit vermeintlich zu spät) getätigte Attestierung abgestellt. Eine Definition des zur Klageabweisung angewandten Kriteriums „nach außen dokumentiert“ und eine Verortung desselben in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthält die Urteilsbegründung ebenfalls nicht, so dass auch nicht erkennbar wird, warum die Mitteilung des Arztes im Befundbericht gegenüber dem Sozialgericht nicht als hinreichende „Dokumentation“ angesehen wurde bzw. warum weitere Ermittlungen durch das LSG zu diesem für maßgeblich gehaltenen Umstand unterblieben sind. Die Behauptung, dass die aufgestellte Voraussetzung nur durch ein an diesem fraglichen Tag ausgestelltes Schriftstück zu erfüllen gewesen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, so dass sich der Rahmen der rechtlichen Prüfung nicht erschließt. Der Einwand des LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 01.10.2014 (L 5 KR 192/14 B ER), Krankengeld sei - anders als etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung – grundsätzlich keine Leistung auf Dauer, sondern solle typischerweise eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern, trifft in der Konsequenz nicht zu. Die Gewährung von Krankengeld ist – wenn auch regelmäßig für kürzere Zeiträume – durchaus als fortlaufende Geldleistung auf eine gewisse Dauer im Sinne eines Entgeltersatzes angelegt (vgl. nur § 47 Abs. 3 SGB V). Die Abgrenzung zu einer Rente wegen Erwerbsminderung führt daher nicht weiter. Eine solche wird in der Regel befristet gewährt (vgl. § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI -), wobei im Rahmen der Entscheidung über die Weitergewährung selbstverständlich u.a. die Erwerbsminderung weiterhin vorliegen und geprüft werden muss. Ein entsprechender Nachweis erfolgt auch in diesen Fällen regelmäßig mittels ärztlicher Untersuchungen. Sollte noch während der Bewilligungszeit wieder Erwerbsfähigkeit beim Versicherten eintreten, wäre wegen der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine Aufhebungsentscheidung im Rahmen des § 48 SGB X zu treffen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Der Rechtsprechung des bis Ende 2014 für das Krankengeldrecht zuständigen 1. Senats des BSG (siehe hierzu IV.) kann nicht gefolgt werden. Nach dieser Rechtsprechung hat der Versicherte auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich „rechtzeitig vor Fristablauf“ erneut ärztlich feststellen zu lassen und seiner Krankenkasse (spätestens innerhalb einer Woche) zu melden, um das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruches zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R-; Urteil vom 02.11.2007 – B 1 KR 38/06 R –; Urteile vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -; Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -; zuletzt noch BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R, B 1 KR 19/14 R und B 1 KR 37/14 R –). Der 1. Senat des BSG nahm zur Begründung seiner Auffassung bislang auf den als „Ausschlussregelung“ bezeichneten § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. Bezug. Allerdings ist § 46 SGB V eine Regelung zur Anspruchsentstehung. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB V ist in diesem Sinne eine spezielle gesetzliche Regelung zur Entstehung von Krankengeldansprüchen. Für die von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfassten Fallgestaltungen wird für das Entstehen des Anspruchs eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt. In der hier anwendbaren bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung enthielt die Regelung einen sog. „Karenztag“, der mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.07.2015 entfallen ist. In den von der Norm erfassten Fällen entstand der Anspruch daher erst einen Tag nach bzw. entsteht er nunmehr von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Erfordernisse für eine Aufrechterhaltung des Anspruchs ließen sich aus § 46 SGB V a.F. nicht ableiten (zur Neuregelung vgl. V.). Insbesondere waren dieser Norm keinerlei „gesetzliche Fristen“ für eine weitere ärztliche Feststellung oder für eine „erneute Vorlage“ einer „Bescheinigung“ oder gar die Notwendigkeit einer „Lückenlosigkeit“ derselben zu entnehmen. Ebenso wenig wird mit der Norm ein Ende des Anspruchs geregelt (SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - und - L 16 KR 429/13 -; SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13). Sofern mit der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG eine „Lückenlosigkeit“ gefordert wird, kann sich dies allein auf die (in den regelmäßig ausgestellten Bescheinigungen neben der Mitteilung über die ärztliche Feststellung, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, zumeist ebenfalls enthaltene) Prognose über die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit beziehen. In der über die Arbeitsunfähigkeit ausgestellten Bescheinigung macht der Arzt – da er gem. § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG hierzu angehalten ist – oftmals auch Angaben dazu, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bestehen wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine ärztliche „Feststellung“. Im Regelfall dürfte ein Arzt nicht in der Lage sein festzustellen, bis wann eine Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Er kann nur feststellen, „dass“ sie im Zeitpunkt der Untersuchung besteht. Die Angabe einer voraussichtlichen Dauer ist lediglich eine Prognose im Sinne einer ärztlichen Vorhersage des vermuteten Krankheitsverlaufs. Diese ärztliche Prognose ist begrifflich zwingend von der tatsächlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden (SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 –, Rn. 59 entgegen BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 13 mit der dort zu findenden paradoxen Formulierung, der Arzt habe sich „Gewissheit“ zu verschaffen, (…) wie lange die AU „voraussichtlich“ noch andauern wird). Allein die ärztliche Prognose erstreckt sich über einen Zeitraum, sodass nur hieran anknüpfend eine „Lückenlosigkeit“ hergestellt werden könnte. Wie bereits ausgeführt, ist die ärztliche Feststellung die aktuelle, auf den Zeitpunkt der Untersuchung bezogene Tatsachenwahrnehmung. Begriffsnotwendig kann sich diese Feststellung nicht auf einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum beziehen. Der Arzt kann nicht feststellen und sich „Gewissheit darüber verschaffen“, dass der Versicherte „voraussichtlich“ noch drei oder sechs Tage oder bis zum Ende der nächsten Woche arbeitsunfähig sein wird. Er kann im Regelfall nur eine Vermutung anstellen und eine entsprechende Prognose abgeben. Da aber eine ärztliche Prognose keine Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch ist, kann auch nicht die „Lückenlosigkeit“ von Prognosen gefordert werden. Die Rechtsprechung, die hierauf gleichwohl abstellt, zeichnet sich dadurch aus, dass die verwendeten Begriffe „ärztliche Feststellung“, „ärztliche Bescheinigung“ und „voraussichtliche Dauer“ bzw. „Prognose hierüber“ offenbar inhaltlich nicht geklärt und in der Folge nicht sinnvoll voneinander unterschieden werden. Zudem wird es sich bei den entsprechenden Angaben hinsichtlich der „voraussichtlichen Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit in Erkrankungsfällen, die erfahrungsgemäß eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, selten um eine echte Prognose hinsichtlich der vermuteten Dauer handeln, als vielmehr um das Datum, zu dem ein erneuter Arztbesuch angestrebt werden sollte. Gerade in den Fällen, in denen ein Arzt bei einer erkennbar längerfristigen Erkrankung gleichwohl ein in näherer Zukunft liegendes Datum in die Bescheinigung einträgt, wird deutlich, dass der Arzt hiermit jedenfalls nicht ein „Ende der Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt. An eine derartige Erklärung unumkehrbare Rechtsfolgen zu knüpfen, verbietet sich daher. Der materielle Anspruch besteht daher nach seiner Entstehung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus einer in der „Bescheinigung" angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse den materiellen Anspruch zum Ende eines „Bewilligungszeitraums“, also durch eine Befristung der Bewilligung (zur Unzulässigkeit der Befristung siehe oben) enden lassen. Sofern die Krankenkasse tatsächlich eine bestandskräftige Entscheidung nur für einen bestimmten Zeitabschnitt getroffen haben sollte, wäre über die Folgezeit noch zu entscheiden. Dies hätte jedoch gleichwohl nicht zur Folge, dass der materielle Anspruch neu entstehen müsste (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 - S 19 KR 10/15 ER -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 - entgegen der Rechtsprechung des BSG; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 -; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - und - L 16 KR 429/13 -; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER -; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung NZS 2014, S. 561 ff.; SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 - S 19 KR 959/13 -; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 - S 3 KR 405/13 -). IV. Der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG hinsichtlich Fortgewährung von Krankengeld nur bei Erfüllung weiterer, gesetzlich nicht geregelter Obliegenheiten des Versicherten kann nicht gefolgt werden, da diese gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung verstößt und zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Der 1. Senat des BSG hat ein Verfahren der Krankengeldbewilligung mit wiederholten Feststellungs- und Meldeobliegenheiten etabliert, aus dem in den letzten Jahren für die Versicherten die Gefahr entstanden ist, auf Grund von "Bescheinigungslücken" trotz nachweisbar bestehender Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren. Dabei ist die dogmatische Konstruktion der durch das BSG aufgestellten Voraussetzungen so weit vom Gesetzeswortlaut entfernt, dass eine parlamentarische Willensbildung über die hierdurch bewirkten Rechtsfolgen ausgeschlossen werden kann. Die Dogmatik des BSG hat sich vielmehr durch wiederholte Bezugnahmen auf eigene Vorentscheidungen vom Gesetz immer weiter gelöst und verselbstständigt. Als Ausgangspunkt kann die in der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1986 erfolgte Einordnung der bloßen Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse als konkludent verfügter und auf das Ende des ärztlichen Prognosezeitraums zeitlich befristeter Bewilligungsverwaltungsakt angesehen werden (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 12ff., allerdings ohne Verwendung des Rechtsbegriffs „Befristung“, stattdessen mit Formulierungen wie: der Anspruch „endet“ mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, „der Anspruch fällt weg“, Entscheidung über „das - vorläufige - Ende“ der Krankengeldbezugszeit), weshalb folgerichtig für die Folgezeit eine neue bewilligende Entscheidung der Krankenkasse verlangt wurde (BSG, Urteil vom 09.12.1986 - 8 RK 27/84 - Rn. 12). Hieraus entwickelte sich ein „Grundsatz der abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ (BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R – Rn. 12; BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R - Rn. 29), der in der sich allmählich darauf einstellenden Praxis der Krankenkassen mittlerweile sogar unabhängig von der tatsächlich getroffenen Verwaltungsentscheidung für maßgeblich gehalten wird. Seit dem Jahr 2000 hat der 1. Senat des BSG erklärtermaßen über den Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hinaus für das Vermeiden des Ruhens des Krankengeldanspruchs wiederholte Meldungen der Arbeitsunfähigkeit für erforderlich erklärt. Dieses Erfordernis habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei. Auch dann müsse der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wolle er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17, möglicherweise mit Blick auf die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Seit dem Jahr 2005 fügte der 1. Senat dieser Wendung noch das Erlöschen des Anspruchs hinzu (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, Rn. 17), so dass nunmehr unterstellt wird, es gebe auch für weitere ärztliche Feststellungen eine gesetzliche Frist. Das BSG begründete diese Auffassung zunächst mit der „Befristung“ der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit und der daher regelmäßig angenommenen abschnittsweise erfolgenden Krankengeldbewilligung. Der Anspruch auf Krankengeld ende mit Ablauf des zuletzt „bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums“, wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringe (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 -). Werde das Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach gegebenenfalls vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde, bestehe für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines „neuen Leistungsfalles“ zu prüfen (so BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 31). Für die Entscheidung über die Weitergewährung des Krankengeldes hält es das BSG daher im Falle einer ärztlichen Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen des hieraus abgeleiteten Anspruchsendes für erforderlich, dass jeweils erneut alle Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung geschaffen werden müssen (anders allerdings BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - im Fall einer ärztlichen Bescheinigung ohne Angabe zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit: eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, könne als für § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ausreichend angesehen werden). Im Jahr 2014 hat das BSG schließlich die bereits zuvor praktisch nicht mehr berücksichtigte Anknüpfung an eine Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse aufgegeben und nur unmittelbar die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes mitgeteilte Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer zur Grundlage für die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs gemacht (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R; vgl. ergänzend zur Entwicklung dieser Rechtsprechung sehr ausführlich zuletzt SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 98 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli 2014 – L 16 KR 160/13 – Rn. 26; SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 – Rn. 65 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 49 ff.; vgl. auch Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung NZS 2014, S. 561 ff.). Auch mit den zuletzt getroffenen Entscheidungen vom 16.12.2014, mit denen der mittlerweile für das Krankengeldrecht nicht mehr zuständige 1. Senat des BSG seine bisherige Rechtsprechung noch einmal zu bekräftigen suchte (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R), konnte der Senat den Vorwurf des fehlenden Bezuges zu einer gesetzlichen Grundlage nicht entkräften (vgl. hierzu die Entscheidungen der Kammer: SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER – Rn. 41 ff.; SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 – Rn. 66 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 50 ff.; hierzu auch SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 126 ff.; kritisch auch Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 44 SGB V, Rn. 33 ff. und § 46 SGB V Rn. 30). In besonderem Maße zurückzuweisen sind die Ausführungen des 1. Senates des BSG, es sei nicht Sache der KK, den Versicherten (…) auf die „besondere gesetzliche Regelung“ und „deren im Regelfall gravierende Folgen“ hinzuweisen; KKn seien nicht gehalten, Hinweise auf den „gesetzlich geregelten Zeitpunkt“ einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R –, Rn. 17 und Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 16, sogar mit dem Hinweis auf Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Arzt). Es handelt sich erkennbar um den Versuch, eine gesetzliche Regelung zu suggerieren, ohne dass kenntlich gemacht wird, auf welche konkrete Norm hier Bezug genommen werden soll. Eine gesetzliche Regelung über einen Zeitpunkt für die erneut erforderliche AU-Feststellung mit im Regelfall gravierenden Folgen gab es im SGB V bislang nicht (zu der vom 1. Senat des BSG vorgenommenen unzulässigen Analogiebildung zu Lasten der Versicherten vgl. SG Speyer, Beschluss vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER – Rn. 45 f.; SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13 – Rn. 70 f.; SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 – Rn. 51 f.; ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - unter Verweis auf die Bedeutung der Wortlautgrenze für die Auslegung von Gesetzestexten; zu der Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V mit Wirkung zum 23.07.2015 siehe unten V.). Im Übrigen ist festzustellen, dass in diesen letzten Entscheidungen offen mit unrichtigen Behauptungen hinsichtlich eines vermeintlichen „Wortlautes“ oder Gesetzesinhalts gearbeitet wurde, ohne dass auf die Sachargumente der entgegenstehenden Kritik inhaltlich eingegangen wurde (kritisch Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 44 SGB V, Rn. 33 ff. und § 46 SGB V Rn. 30). Hervorzuheben ist zudem die sich aus der fortgesetzten Rechtsprechung ergebende Diskrepanz zwischen der Unverbindlichkeit des ärztlichen Attestes hinsichtlich der hiermit zu beweisenden Inhalte und zugleich der unterstellten Unabänderlichkeit der aus der ärztlichen Prognose gefolgerten Auswirkungen. Die Rechtsprechung des 1. Senates des BSG verletzt bereits dadurch fundamentale Prinzipien des Verwaltungsverfahrensrechts, dass sie die im Verwaltungsverfahren per Verwaltungsakt getroffene Feststellung, ob ein Anspruch auf eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum besteht, mit dem materiellen Anspruch gleichsetzt, auf den sich diese Feststellung bezieht. Der materielle Anspruch ist vom per Bescheid festgestellten Anspruch zwingend zu unterscheiden (SG Speyer, Urteil vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 68). Hingegen schreibt der 1. Senat dem feststellenden Verwaltungsakt selbst materielle Wirkung auf den Anspruch zu, indem er behauptet, der Krankengeldanspruch ende mit der in der Bewilligung enthaltenen Bezugszeit (BSG, Urteil vom 22. März 2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 30). Könnten Verwaltungsakte eine derartige Wirkung haben, wäre Rechtsschutz hiergegen unmöglich. Der Verwaltungsakt wäre hinsichtlich des hierin festgestellten Endes des Anspruchs entgegen § 62 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. §§ 77, 78 Abs.1 Satz 1 SGG nicht anfechtbar (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 120). Indem das BSG zugleich ausführt, der Anspruch ende mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums (BSG, Urteil vom 22. März 2005 – B 1 KR 22/04 R –, Rn. 30; fortgesetzt im Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -), wird dieser Fehler sogar noch vertieft, da nicht mehr die Entscheidung der Behörde, sondern nur noch die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltene „Befristung“, gemeint die vom Arzt zu ganz anderen Zwecken abgegebene Prognose über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit den materiellen Anspruch determinieren soll (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 20). Die Entscheidungspraxis des BSG läuft mittlerweile darauf hinaus, dass der Anspruch auf Leistungen nicht mit dem Ende des Bewilligungsabschnitts "endet", sondern dass der Arzt, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, mit der Angabe eines Datums für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit das (vorläufige) Ende des materiellen Krankengeldanspruchs auf spätestens dieses Datum festlegt. Rechtsdogmatisch nicht begründbar und rechtsstaatlich bedenklich wird hierdurch dem Arzt eine (diesem nicht bewusste und aus nichts ableitbare) Entscheidungskompetenz unterstellt, gegen deren Ausübung zudem weder dem Versicherten Rechtsmittel zuerkannt, noch dem Arzt Aufhebungs- oder Korrekturmöglichkeiten zugesprochen werden. Die Prognose des Arztes, die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich noch bis zu dem mitgeteilten Datum, wird zur „Feststellung“ der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag umgedeutet und hieran das Ende des materiellen Krankengeldanspruchs geknüpft. Der Versicherte wird nicht einmal „gehört“, wenn das weitere Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit über jeden Zweifel erhaben ist. Es spielt nach dieser Rechtsprechung zudem keine Rolle, aus welchem Grund der Arzt die Erklärung überhaupt abgegeben hat und ob er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Arbeitsfähigkeit am Tag nach dem Ende des Prognosezeitraums wieder eintreten wird (vgl. hierzu SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 149). Die durch die Rechtsprechung des BSG hergestellte Unumstößlichkeit dieser schriftlichen ärztlichen Erklärung zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, die ungeachtet des tatsächlichen Erklärungswillens und ohne nachträgliche Anfechtungs- oder Korrekturmöglichkeiten auch nur innerhalb einer absoluten Ausschlussfrist (wieder) hergestellt werden kann, dürfte einmalig im deutschen Rechtssystem sein. Sie steht zudem deutlich im Widerspruch zu der vom 1. Senat des BSG erkannten Unverbindlichkeit der ärztlichen Bescheinigung für Krankenkassen und Gerichte (so bereits BSG, Beschluss vom 31.03.1998 – B 1 KR 56/96 B – Rn. 5; BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 18/04 R –, Rn. 20 m.w.N.). Denn hinsichtlich der übrigen darin enthaltenen Angaben ist sie auch nach der Rechtsprechung des BSG lediglich ein Beweismittel wie jedes andere, sodass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann (u.a. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 18/04 R –, Rn. 20). Sofern der 1. Senat für seine Auffassung anführt, der Gesetzgeber habe auch in Kenntnis der „jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen“ höchstrichterlichen Rechtsprechung „aus gutem Grund“ davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R –, Rn. 22), kann für die Richtigkeit der dort vorgenommenen Rechtsanwendung aus dem „Untätigbleiben des Gesetzgebers“ nichts geschlussfolgert werden. Auf die Ausführungen des SG Mainz im Urteil vom 31.08.2015 (S 3 KR 405/13, Rn. 140 f.) kann Bezug genommen werden. Dort wird hierzu ausgeführt: „Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbreitete Praxis, das Festhalten an einer überkommenen Rechtsauffassung damit zu rechtfertigen, dass „der Gesetzgeber“ in Kenntnis der Rechtsprechung keine Gesetzesänderung vorgenommen habe, entbehrt einer rechtswissenschaftlichen Grundlage. Aus einer unterbliebenen Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich seriös nichts ableiten, außer der offenkundigen Tatsache, dass der der Rechtsprechung (vorgeblich) zu Grunde liegende Normtext unverändert geblieben ist. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar. Dies beruht zunächst darauf, dass es in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes einen „Gesetzgeber“ nicht gibt, dessen monolithischer Wille jederzeit und zu jedem Problem unmittelbare Geltung beanspruchen könnte. Von einem „gesetzgeberischen Willen“ lässt sich nur metaphorisch sprechen und auch das nur bezogen auf das Ergebnis eines konkreten Gesetzgebungsvorgangs. Außerhalb von Gesetzgebungsvorgängen gibt es keinen „Gesetzgeber“, dessen schlichtes „Verhalten“ geltendes Recht schaffen könnte. Hieraus ergibt sich auch, dass die Geltung eines durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtextes, abgesehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nur durch Setzung weiterer Normtexte durch die gleichen oder durch höherrangige Gesetzgebungsorgane beseitigt werden kann. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn eine parlamentarische Mehrheit die Außerachtlassung des früher möglicherweise unter anderen politischen Mehrheitsverhältnissen gesetzten Normtextes durch die Rechtsprechung ausdrücklich billigen würde. Denn um einen zuvor durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtext legitimerweise außer Kraft zu setzen, bedarf es eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Das nach dem Grundgesetz vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung mit Beteiligungsmöglichkeiten und Öffentlichkeit wird übergangen, wenn das Unterlassen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsprechung mit deren Positivierung durch Gesetz gleichgesetzt wird.“ V. Die zum 23.07.2015 erfolgte Änderung des § 46 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) führt weder für die Zukunft noch rückwirkend zu einer wesentlichen Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen für den Fortbestand des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs. Die Änderung des Satz 1 der Vorschrift führt zum Wegfall des Karenztages. Der neu eingefügte Satz 2 der Vorschrift lautet: „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“ Der Regelungsbereich dieser Norm betrifft also lediglich Fälle, in denen bereits ein Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Derartige Fallkonstellationen entstehen vereinzelt, wenn ein Arzt – möglicherweise „auf Anweisung des MDK“ und sogar entgegen der eigenen Einschätzung (vgl. nur SG Speyer, Urteil vom 20.03.2015 – S 19 KR 969/13) - ein Ende in der ausgestellten Bescheinigung mitgeteilt hat, obwohl die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbestand. Auch sind Fallkonstellationen denkbar, in denen ein Arzt tatsächlich (zutreffend oder auch nicht) von einem Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgeht und dieses bescheinigt. Auf die im Regelfall von der Rechtsprechung für die Begründung eines vermeintlichen Anspruchsendes bislang in Bezug genommene ärztliche Prognose ist die Regelung des § 46 Satz 2 SGB V aber bereits begrifflich nicht anwendbar. Die üblicherweise in den verwendeten Formularen vom Arzt bescheinigte Prognose über ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit ist gerade kein „bescheinigtes Ende“ derselben. Die durch die Rechtsprechung des 1. Senates des BSG begründete Auffassung, wonach die in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentierte Prognose das Ende auch des materiellen Krankengeldanspruchs zur Folge habe (s.o.), lässt sich daher auch nicht auf die Neufassung des § 46 Satz 2 SGB V stützen. Der zwingenden Differenzierung zwischen ärztlicher Prognose und ärztlicher Bescheinigung des Endes tragen die in der als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) mit Wirkung zum 01.01.2016 vereinbarten Muster-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Rechnung, indem nunmehr vorgesehen ist, dass der bescheinigende Arzt neben einer Erst- oder Folgebescheinigung auch eine „Endbescheinigung“ erstellen kann, in der er nicht anzugeben hat, bis wann voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit bestehen wird, sondern wann der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit war. Ungeachtet des nur eingeschränkten Anwendungsbereichs der Neuregelung im Satz 2 des § 46 SGB V kann die bisherige Rechtsprechungspraxis mit dieser Norm weder gerechtfertigt noch in der Zukunft unter Berufung hierauf fortgeführt werden. Denn ein (neuer) Beendigungstatbestand kann aus der Norm auch weiterhin nicht abgeleitet werden. Eine Regelung, die eine Beendigung des Krankengeldanspruchs durch eine ärztliche Handlung („Feststellung der Arbeitsfähigkeit“, „Bescheinigung des Endes der Arbeitsunfähigkeit“) vorsieht, findet sich im SGB V weiterhin nicht. Sie wird von der Neuregelung allenfalls stillschweigend (im Hinblick auf die als Rechtslage unterstellte Rechtsprechung des BSG, vgl. BT-Drucks. 18/4095, S. 80 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 20/11 R) vorausgesetzt. § 46 Satz 2 SGB V n.F. selbst enthält keinen ausdrücklichen Beendigungstatbestand (vgl. hierzu auch SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 160). Allenfalls mittels eines Umkehrschlusses könnte aus dem Umstand, dass der Anspruch „bestehen bleibt“, wenn eine Neufeststellung „spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt“ hergeleitet werden, dass er anderenfalls eben nicht bestehen bleibt. Eine solche (indirekte) Regelungstechnik entspricht allerdings nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebotes der Normenklarheit und Normenwahrheit, wonach gesetzliche Regelungen so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Auch bei der Gewährung von Leistungen müssen die Normen in ihrem Inhalt für die Normunterworfenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 – Rn. 61). Zudem wird eine derart indirekte, weil stillschweigende und nur aus dem Umkehrschluss erkennbar werdende Regelung eines Beendigungstatbestandes dem Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I nicht gerecht (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 161). Weiterhin ergibt sich weder aus § 46 SGB V n.F. noch aus anderen Normen des SGB V das Erfordernis einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, einer ärztlichen Prognose oder gar das Erfordernis, dass ein Arzt das Ende der Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen habe. Vielmehr kann man (ebenfalls mittels Umkehrschlusses) aus § 46 Satz 2 SGB V n.F. ableiten, dass die prognostische Mitteilung des Arztes über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit gerade keine Auswirkungen auf den materiellen Krankengeldanspruch des Versicherten hat. Die Neuregelung bestätigt also keinesfalls die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Wirkung der ärztlichen Prognose. Erstmals aus der in der Neuregelung enthaltenen Formulierung „bescheinigtes Ende“ ergibt sich im Zusammenhang mit den Regelungen zum Krankengeldanspruch der Hinweis auf eine „Bescheinigung“. Eine solche ist aber (anders als etwa nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) für die Erlangung eines Krankengeldanspruchs bislang nicht Anspruchsvoraussetzung. Sollte bei der Neuregelung beabsichtigt gewesen sein, eine Bescheinigung (möglicherweise sogar mit einer absoluten Ausschlussfrist hinsichtlich des Datums der Ausstellung derselben) nunmehr zur Anspruchsvoraussetzung zu machen, wäre eine entsprechende Formulierung im Normtext möglich, aber auch erforderlich gewesen. Zudem ergibt sich aus der sprachlich möglicherweise verunglückten Konstruktion einer „weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit“ nach dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ein in den Gesetzgebungsmaterialien nicht diskutierter zusätzlicher Anspruch. Intendiert war vermutlich ein Normverständnis dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich (trotz entgegenstehender „Bescheinigung“) nicht endete und daher ihr Fortbestehen ärztlich festgestellt wird. Durch die gewählte Formulierung wird aber zudem (wohl unbeabsichtigt, vgl. die Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 18/5123, S. 121 am Ende) das Fortbestehen des Krankengeldanspruches sogar für den Fall normiert, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich (wie bescheinigt) endete und am nächsten Werktag eine neue Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Hierdurch wird ein durchgehender Krankengeldanspruch trotz zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit über die bislang bestehenden Regelungen hinaus neu geschaffen. Dieser Effekt ist offensichtlich der (sich aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung ergebenden) fehlenden sprachlichen Klarheit hinsichtlich der verwendeten Begriffe etwa der „Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ bzw. einer „Bescheinigung“ geschuldet. Mit der (bei konsequenter Anwendung der vorhandenen Normen nicht erforderlichen) Neuregelung des § 46 SGB V sollte aber erkennbar der bisherigen „Praxis“ (wohl der Entscheidungspraxis des 1. Senates des BSG) punktuell gegengesteuert werden und jedenfalls für die häufigen Fälle der Attestierung am Folgetag bzw. am folgenden Montag der nach dieser Rechtsprechung eintretende Verlust nicht nur des Krankengeldanspruchs, sondern auch der entsprechenden Mitgliedschaft verhindert werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 18/4095, S. 80 f. ; BT-Drucks. 18/5123, S. 121 – Beschlussempfehlung). Allerdings wurde hierbei ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs die „ständige Rechtsprechung“ des BSG mit der „Rechtslage“ gleichgesetzt und ausgeführt, nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V seien die Versicherten gehalten, eine „Folgekrankheitsbescheinigung spätestens ab dem Tag vor dem Ablauf der (Erst-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.“ Diese Obliegenheit der Versicherten sei höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung „bestätigt“ worden (BT-Drucks. 18/4095, S. 80 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 20/11 R). Der Umstand, dass Verfasser eines Gesetzesentwurfes von einem nicht zutreffenden Inhalt bestehender gesetzlicher Regelungen ausgehen und diesen unterstellten Inhalt zur Grundlage einer Neuregelung machen, hat allerdings nicht zur Folge, dass hierdurch der unterstellte Norminhalt zum Gesetz wird. Tatsächlich existiert auch weiterhin keine gesetzliche Regelung (insbesondere nicht im SGB V), die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krankengeld eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder gar eine „Folgekrankheitsbescheinigung“ zum Gegenstand hat. Die Pflicht, derartige Bescheinigungen „spätestens ab dem Tag vor dem Ablauf“ einer anderen Bescheinigung „vorzulegen“, wird dem Versicherten an keiner Stelle im Gesetz auferlegt. Eine Billigung der „ständigen Rechtsprechung“ für alle von der Neuregelung nicht erfassten Fälle kann weder aus der Neuregelung selbst noch aus einem Untätigbleiben („Stillschweigen“) des Gesetzgebers im Übrigen abgeleitet werden. Auch eine jahrelange Rechtsprechung, die die gesetzlichen Regelungen außer Acht lässt, kann nicht dazu führen, dass diese Gesetze nicht mehr anzuwenden sind, solange sie nicht formell wirksam von den hierzu legitimierten Organen aufgehoben wurden (s.o.). Es wäre dem Gesetzgeber möglich, ein stärker formalisiertes Verfahren zur Erlangung und auch zur Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruches zu normieren. So könnte die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit einem zu bestimmenden Mindestinhalt und in einer bestimmten Frequenz zur Voraussetzung gemacht werden, vergleichbar der Regelung des § 5 EFZG für die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung. Für den Krankengeldanspruch gibt es eine solche gesetzliche Regelung derzeit aber nicht. Den Normbetroffenen erschließt sich derzeit bei Lektüre der maßgeblichen Vorschriften der von der Rechtsprechung des 1. Senates des BSG aufgestellte „Pflichtenkanon“ (erneute „fristgemäße“ Neufeststellung, wiederholte Meldung, „Informationsverteilungslasten“ u.ä.; vgl. nur BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -, Rn. 28 f.) nicht. Nur bei Kenntnis der entsprechenden Urteile des BSG können Versicherte (und Krankenkassen) ahnen, welche Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung von Krankengeldansprüchen angeblich derzeit zu erfüllen sind. Bezeichnend ist insofern, dass sowohl die Entscheidungen der Krankenkassen als auch die mittlerweile flächendeckend durch diese versandten Hinweise an die Versicherten sich nicht auf Vorschriften des SGB V berufen können, sondern – wie auch im vorliegend angegriffenen Bescheid – allein der Hinweis auf die „aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ erfolgen kann. Letztlich ist auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 46 Satz 2 SGB V nur in den von der Norm überhaupt erfassten (weil nicht spezialgesetzlich geregelten) Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V weiterhin lediglich eine erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Entstehung des Krankengeldanspruchs erforderlich. VI. Abgesehen von der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und nach der Neuregelung für die Fälle des § 46 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGB V n.F., in denen nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit eine Neufeststellung am nächsten Werktag erfolgt - finden sich keine weiteren vom Versicherten zu beachtenden Ausschlussfristen im Gesetz. In § 44 Abs. 1 SGB V wird ein Anspruch auf Krankengeld begründet, für dessen Entstehung lediglich das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, in den Fällen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V deren ärztliche Feststellung und in den Fällen des § 46 Satz 2 SGB V a.F. bzw. nunmehr § 46 Satz 3 SGB V der Ablauf der jeweiligen Karenzzeit erforderlich ist. Aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergibt sich das weitere Erfordernis der Meldung gegenüber der Krankenkasse, da - sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird - der Anspruch trotzt Bestehens ruht, also nicht durchsetzbar ist, solange die Meldung nicht erfolgt (zum Erfordernis nur einer ersten Meldung vgl. schon SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 -; siehe zuletzt SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 172). Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Versicherten erfüllt, ist die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Das Ende des einmal entstandenen materiellen Anspruchs kann sich dann lediglich aus dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen ergeben, wenn also die Arbeitsunfähigkeit endet (§ 44 Abs. 1 SGB V), wenn die Anspruchshöchstdauer des § 48 SGB V erreicht wird, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr fortbesteht oder der Versicherte in eine Versichertengruppe ohne Anspruch auf Krankengeld fällt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V) oder bei Ausschluss oder Wegfall des Krankengeldes nach §§ 50, 51 SGB V. An diese gesetzlichen Regelungen sind die Gerichte gebunden. Weitere, einschränkende Erfordernisse für die Entstehung oder den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs aufzustellen, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dem stehen auch die einfachgesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 SGB I und § 31 SGB I entgegen. Solange die genannten Voraussetzungen fortbestehen, fehlt es für eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X am Eintritt einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Das Vorliegen von lückenlosen oder sogar sich überschneidenden ärztlichen Prognosen hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer ist für den Krankengeldanspruch nicht von Bedeutung, so dass sich hieraus auch keine „wesentliche“ Änderung ergeben kann. Der materielle Anspruch des Klägers auf Krankengeld endete gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V unabhängig von der eventuellen Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit am 23.07.2015. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Dieser Zeitraum ist am 23.07.2015 abgelaufen. Entsprechend dem auf dieses Datum begrenzten Klageantrag war die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld für die geltend gemachte Zeit bis zum Ablauf der Höchstanspruchsdauer zu verurteilen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld ist allerdings erloschen, soweit er auf Grund der für den gleichen Zeitraum erbrachten Leistung von Arbeitslosengeld II als erfüllt gilt. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Hiermit wird Bezug genommen auf die in den §§ 102 bis 106 SGB X geregelten Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern. Im vorliegenden Fall hat das Jobcenter einen Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 SGB X, soweit es dem Kläger in der fraglichen Zeit Leistungen gewährt hat. Nach dieser Vorschrift ist derjenige Leistungsträger gegenüber einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat. Nachrangig verpflichtet ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen die (neben anderen Voraussetzungen) hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach näherer Bestimmung der §§ 11a, 11b SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Zu den anzurechnenden Einnahmen zählt auch das Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V. Hieraus folgt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegenüber einem Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nachrangig ist, da im Falle der Leistung von Krankengeld ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise entfällt. Hätte die Beklagte ihre Leistungsverpflichtung zur Gewährung von Krankengeld im Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.07.2015 rechtzeitig erfüllt, wäre das zuständige Jobcenter auf Grund der Anrechnung des Einkommens aus Krankengeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht bzw. nicht im bewilligten Umfang zur Leistung verpflichtet gewesen. Die Beklagte war deshalb nur zur Zahlung von Krankengeld dem Grunde nach zu verurteilen, soweit die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht reicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt weiteres Krankengeld über den 30.06.2014 hinaus bis zum Ablauf der Höchstanspruchsdauer am 23.07.2015. Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit dem 23.01.2014 auf Grund einer Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel des oberen Sprunggelenkes (OSG) links sowie Sehnenscheidenentzündung arbeitsunfähig erkrankt. Er war zuletzt seit dem 02.01.2014 bei einer Zeitarbeitsfirma in Kaiserslautern beschäftigt, für die er bei der Firma L... Sch…. GmbH in E…-A… tätig war. Er bediente dort eine Fertigungsmaschine zur Herstellung von Schleifmaterialien, wobei die Tätigkeit im Herbeiholen der verschiedenen Komponenten und Formwerkzeuge, dem Bestücken der Maschine und dem abschließenden Verpressen der Materialien zu dem fertigen Werkstück bestand. Auf Grund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 29.05.2014 beendet. Nach eigenen Angaben hat der Kläger sich unmittelbar nach der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit gemeldet, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er wegen der attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde und daher keine Leistungen erhalten könne. Eine Arbeitsunfähigkeit war zunächst am 20.01.2014 vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie Dr. K… wegen der Diagnose OSG-Distorsion links und aktivierte OSG-Arthrose links festgestellt worden. Ausweislich der ausgestellten Bescheinigung ging der Arzt davon aus, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 22.01.2014. Am 23.01.2014 attestierte dann der behandelnde Hausarzt L… mit einer Erstbescheinigung wegen der Diagnose M65.8- (Sonstige Synovitis und Tenosynovitis - Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel und Sehnenscheidenentzündung) erneute Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 31.01.2014, die er zunächst mit (jedenfalls im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht „lückenlos“ vorliegenden) Folgebescheinigungen und ab dem 08.04.2014 durch (ebenfalls nicht „lückenlose“) Auszahlscheine weiterhin bescheinigte. Der Kläger erhielt von der Beklagten zunächst für den 21.01.2014 und den 22.01.2014 Verletztengeld im Auftrag des Unfallversicherungsträgers und sowie Krankengeld für die Zeit vom 24.01.2014 bis 29.01.2014 und im Anschluss Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber bis zum 12.03.2014. Mit zwei von der Beklagten im Klageverfahren selbst als Bewilligung bezeichneten und mit „Krankengeldinformation“ überschriebenen Schreiben vom 29.04.2014 informierte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Zahlung von Krankengeld darüber, dass das Krankengeld bei Vorliegen aller Voraussetzungen ab dem 24.01.2014 bzw. ab dem 13.03.2014 28,23 Euro kalendertäglich betrage. Zudem wurde in den Schreiben mitgeteilt, dass für jede Überweisung ein vom Kläger und dessen Arzt ausgefüllter Auszahlschein benötigt werde. Das Krankengeld werde abschnittsweise rückwirkend bewilligt und könne nur bis zu dem Tag ausgezahlt werden, an dem der Arzt den Auszahlschein ausgestellt habe. Die Arbeitsunfähigkeit müsse nahtlos nachgewiesen werden, so dass bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Zeitraums, die weitere Arbeitsunfähigkeit vom Arzt zu bescheinigen sei. Mit im Übrigen gleichlautendem Schreiben vom 05.05.2014 informierte die Beklagte über die gleiche Höhe des Anspruchs ab dem 09.04.2014. Tatsächlich zahlte sie dem Kläger letztlich weiteres Krankengeld für die Zeit vom 13.03.2014 bis 07.04.2014 und nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am 08.04.2014, für den der Kläger Entgelt erhielt, wiederum Krankengeld ab dem 09.04.2014. Am 05.06.2014 stellte der Hausarzt L… einen weiteren Auszahlschein wegen der Diagnosen M65.8- (Sonstige Synovitis und Tenosynovitis) und M25.59 (Gelenkschmerz) aus. Er gab in dem Vordruck an, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 30.06.2014. Am 30.06.2014 stellte sich der Kläger erneut in der Arztpraxis vor, konnte aber - wie der behandelnde Arzt bestätigte - zunächst keine weitere Krankschreibung erhalten, da die Praxis geschlossen war. Erst am 04.07.2014 stellte der Hausarzt einen weiteren Auszahlschein aus, in dem er angab, die Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose M25.59 (Gelenkschmerz) bestehe voraussichtlich bis zum 30.08.2014. Mit Bescheid vom 10.07.2014 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin das Ende des Krankengeldanspruchs mit. Dem Antrag auf Weiterzahlung könne nicht entsprochen werden. Die aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Versicherungspflicht habe mit dem zuletzt ärztlich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit am 30.06.2014 geendet. Zum Zeitpunkt der Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit habe daher – ungeachtet der Tatsache, dass die Erkrankung durchgehend Arbeitsunfähigkeit begründet habe - keine Versicherung mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Diese Rechtslage habe das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R - „konkretisiert“. Danach sei es zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich festgestellt werde. Da erst am 04.07.2014 eine weitere ärztliche Bescheinigung ausgestellt worden sei, schließe die beschriebene „Rechtslage“ eine Krankengeldzahlung aus. Der Kläger legte daraufhin ein Attest des Arztes L… vom 17.07.2014 vor, in dem dieser mitteilte, auf Grund der aktivierten OSG-Arthrose bestand und bestehe weiterhin eine deutliche Belastungs- und Bewegungseinschränkung. Es bestehe aus medizinischer Sicht auch weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Der Arzt bestätigte, dass die Praxis wegen der Quartalsabrechnung am 30.06.2014 geschlossen gewesen sei. Da der Kläger einen längeren Anfahrtsweg zur Praxis und nicht jeden Tag einen Fahrer zur Verfügung gehabt habe, sei der neue Auszahlschein erst im Laufe der ersten Juliwoche ausgestellt worden. Am 29.07.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen die Beendigung der Krankengeldzahlung ein. Er legte ein weiteres ärztliches Attest des Arztes L… vom 11.08.2014 vor, in dem dieser mitteilte, am 01.07.2014 sei er selbst in der Praxis nicht anwesend gewesen, so dass der Kläger erst am 03.07.2014 einen neuerlichen Auszahlschein ausgestellt bekommen habe. Der Arzt bestätigte, dass an dem längeren Fortbestehen der Krankheit aus medizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden habe. Auf einen am 14.08.2014 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Sozialgericht Speyer mit Beschluss vom 08.09.2014 (Az.: S 19 KR 519/14 ER) die Beklagte einstweilen verpflichtet, dem Kläger Krankengeld in der bisher gewährten Höhe von 28,23 Euro netto kalendertäglich zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, längstens bis zum 31.10.2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers sinngemäß zurück. Der Anspruch auf Krankengeld und damit auch die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch habe am 30.06.2014 geendet. Spätestens an diesem Tag habe der Kläger alles in seiner Macht Stehende tun müssen, um das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Das bedeute, dass er spätestens an diesem Tag das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit hätte ärztlich feststellen lassen müssen. Dies folge aus dem Urteil des BSG vom 10.05.2012 – B 1 KR 19/11 R. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung am 04.07.2014 sei der Kläger nicht mehr mit Krankengeldanspruch versichert gewesen. Mit Beschluss vom 23.09.2014 (L 5 KR 192/14 B ER) setzte der Vorsitzende des 5. Senates des LSG Rheinland-Pfalz auf Antrag der Beklagten zunächst die Vollstreckung des Beschlusses vom 08.09.2014 bis zum Abschluss des am Vortag anhängig gewordenen Beschwerdeverfahrens aus, da das Sozialgericht ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats abgewichen sei, so dass einiges dafürspreche, dass die Beschwerde der Beklagten Erfolg haben werde. Zudem sei der Kläger wegen seiner finanziellen Situation (er hatte glaubhaft gemacht, über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes zu verfügen) nicht in der Lage, die geleisteten Zahlungen im Falle des Erfolgs der Beschwerde zurückzuzahlen. Auch sei der Antragsteller weder bereit noch in der Lage, Sicherheit zu leisten. Wegen der zu erwartenden alsbaldigen Entscheidung über die Beschwerde entstünden dem Kläger auch keine erheblichen Nachteile. Mit weiterem Beschluss vom 01.10.2014 (L 5 KR 192/14 B ER) hob der 5. Senat des LSG Rheinland-Pfalz den Beschluss des Sozialgerichts vom 08.09.2014 (Az.: S 19 KR 519/14 ER) auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung gab er an, der Senat folge auch in Ansehung der vom SG im angefochtenen Beschluss hiergegen erhobenen Einwände (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen 17.07.2014 – L 16 KR 160/13; Knispel, NZS 2014, 561) weiterhin der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R, juris). Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs sei es daher erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werde. Krankengeld sei – anders als etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung – grundsätzlich keine Leistung auf Dauer, sondern solle typischerweise eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern. Dies rechtfertige die vom BSG in ständiger Rechtsprechung formulierte Maßgabe, dass bei abschnittsweiser Krankengeldbewilligung jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen sei. Bei der Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit müssten daher erneut sämtliche Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs vorliegen. Beim Kläger habe aber am Tag der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit (04.07.2014) keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch mehr vorgelegen. Am 10.10.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht u.a. geltend, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien lediglich an das tatsächliche Bestehen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geknüpft. Das LSG habe in seiner Entscheidung verkannt, dass die ärztlichen Bescheinigungen lediglich Prognoseeinschätzungen darstellten. Es sei zudem keine ausdrückliche abschnittsweise Bewilligung erfolgt. Der Kläger habe ohne jegliches Verschulden den weiteren Nachweis erst verzögert vorlegen können. Er habe alles ihm Mögliche unternommen, um seinen Obliegenheiten nachzukommen. Ein „Ausreizen“ der Prognosezeiträume gehe auf die ausdrückliche Weisung der Beklagten zurück, Untersuchungen möglichst selten durchführen zu lassen. Es sei völlig praxisfremd anzunehmen, die Arbeitsunfähigkeit habe kurzfristig auch von einem anderen Arzt bescheinigt werden können. Bereits aufgrund des ärztlichen Haftungsrisikos sei es ausgeschlossen, dass ein anderer Arzt ohne Kenntnis der Krankengeschichte und ohne umfassende eigene Diagnose eine Krankschreibung vornehmen würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2014 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie insbesondere Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Auf Nachfrage des Gerichts gab die Beklagte an, Krankengeld sei am 29.04.2014 und am 05.05.2014 bewilligt worden. Sie legte neben den bereits erwähnten insgesamt drei Schreiben unter diesen Daten vier Leistungsbelege zu den erfolgten Auszahlungen vor. Eine separate Information des Klägers über die ausgezahlten Zeiträume sei nicht erfolgt. Ausweislich der Zahlungsbelege erfolgte am 02.05.2014 eine Zahlung von 931,59 Euro für die Zeit vom 24.01.2014 bis 08.04.2014, am 13.05.2014 eine Zahlung von 818,67 Euro für die Zeit vom 09.04.2014 bis 07.05.2014, am 12.06.2014 eine Zahlung von 790,44 Euro für die Zeit vom 08.05.2014 bis 05.06.2014 und am 14.07.2014 eine Zahlung von 705,75 Euro für die Zeit vom 06.06.2014 bis 30.06.2014. Im Übrigen teilte die Beklagte mit, dass die über den 30.06.2014 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers unstrittig sei. Der Kläger bezog seit November 2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Im Juni 2015 hat der Kläger nach eigenen Angaben einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die Antragstellung hatte sich nach Angaben des Klägers verzögert, weil die Beklagte ihm keine Versichertenkarte mehr ausgestellt hatte. Das Gericht hatte bereits im Rahmen des Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz beim behandelnden Arzt L… einen Befundbericht eingeholt, den dieser am 04.09.2014 erstellt hatte. Hierin bescheinigte er eine ausgeprägte aktive OSG-Arthrose links, weshalb das Sprunggelenk nicht belastbar sei. Der Kläger könne seiner Einschätzung nach eine der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ähnliche Beschäftigung als Produktionsarbeiter noch nicht verrichten. Die Dauer der noch fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit sei nicht absehbar. In einem weiteren Befundbericht gab der Arzt am 30.01.2015 an, es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit als Maschinenbediener. Auch sei nicht absehbar, wie lange der Kläger noch arbeitsunfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen.