Urteil
L 1 KR 124/20
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0607.L1KR124.20.00
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Leitsätze
1. Ein vom Verfahrensbeteiligten nach § 60 SGG gegen einen Richter gestellter Ablehnungsantrag wegen dessen Befangenheit ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn er in bloßer Verschleppungsabsicht gestellt ist. Soll eine vom Landessozialgericht abgelehnte Terminsverlegung erzwungen werden, so darf der abgelehnte Richter über das Befangenheitsgesuch mitentscheiden. Eine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ist nicht erforderlich. Die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 3. Juni 2021 entsprechend abgeändert.
Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeiträume vom 6. bis 12. Oktober 2016 sowie vom 21. bis 25. November 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren jeweils 35% und im Vorverfahren 55%.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vom Verfahrensbeteiligten nach § 60 SGG gegen einen Richter gestellter Ablehnungsantrag wegen dessen Befangenheit ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn er in bloßer Verschleppungsabsicht gestellt ist. Soll eine vom Landessozialgericht abgelehnte Terminsverlegung erzwungen werden, so darf der abgelehnte Richter über das Befangenheitsgesuch mitentscheiden. Eine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ist nicht erforderlich. Die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen.(Rn.24) 1. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 3. Juni 2021 entsprechend abgeändert. Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeiträume vom 6. bis 12. Oktober 2016 sowie vom 21. bis 25. November 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren jeweils 35% und im Vorverfahren 55%. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat verhandeln und entscheiden können, obwohl die ordnungsgemäß zum Termin geladene und auch erschienene Klägerin während großer Teile der Verhandlung abwesend gewesen ist, nachdem sie aus dem Sitzungszimmer entfernt worden war. Diese sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 202 SGG i.V.m. §§ 176, 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nach entsprechender Vorwarnung gegenüber der den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung hindernden Klägerin in verhältnismäßiger Weise erfolgt. Auch der nach Aufruf der Sache und vor Beginn der Verhandlung gestellte weitere Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter (siehe bereits entsprechende Gesuche ablehnende Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2021 – L 1 SF 12/21 AB –, vom 3. Juni 2021 – L 1 SF 13/21 AB – sowie erneut vom 3. Juni 2021 – L 1 SF 14/21 AB) hat einer Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege gestanden, denn eine Entscheidung der übrigen Berufsrichter des Senats hat hierüber nicht ergehen müssen. Der Ablehnungsantrag ist offensichtlich unzulässig gewesen, weil er rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Der vorgebrachte Ablehnungsgrund hat sich auf ein behauptetes Verhalten des Berichterstatters in der letzten mündlichen Verhandlung des mit Urteil vom 26. November 2020 erledigten Rechtsstreits derselben Beteiligten (L 1 KR 91/18) und unmittelbar danach bezogen. Das gerügte angebliche Verhalten ist der Klägerin mithin seit Längerem bekannt, die angeblich bis dahin unbekannte Notwendigkeit der Stellung eines Beweisantrags zu Protokoll spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist der aktuell und in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verfahren insbesondere vor den Gerichten der hamburgischen und bayerischen Sozialgerichtsbarkeit führenden Klägerin spätestens seit dem Beschluss des BSG vom 29. April 2021 – B 12 KR 1/21 BH – bewusst, mit dem jenes den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil abgelehnt hat. Dass sie diesen Ablehnungsgrund dennoch erst nach Aufruf der Sache und vor Beginn der mündlichen Verhandlung und nicht bereits im Vorfeld, spätestens im Zusammenhang mit den drei vom Senat bereits schriftlich vorab beschiedenen Ablehnungsanträgen gegen den Berichterstatter vorgebracht hat, belegt, dass die Klägerin in bloßer Verschleppungsabsicht gehandelt hat. Sie hat offensichtlich die im Vorfeld der hiesigen Verhandlung von ihr beantragte (eine Vorgehensweise wie bereits vor der Verhandlung des erkennenden Senats am 26. November 2020 in mehreren anderen zwischen den Beteiligten an anhängigen Rechtsstreiten und auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht ) und vom Senat abgelehnte Terminverlegung erzwingen wollen. In derartigen Fällen darf der abgelehnte Richter ausnahmsweise über das Befangenheitsgesuch mitentscheiden, und es ist in der Regel keine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch erforderlich, sondern die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen (Keller, a.a.O., § 60 Rn. 10e i.V.m. Rn. 10d und 10c, jeweils m.N.). Auch wenn die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, ist ihr Begehren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auszulegen und in Form eines sachgerechten Antrags darzustellen, wie im Tatbestand dieses Urteils geschehen. Eine möglicherweise von der Klägerin begehrte Zurückverweisung an das Sozialgericht hält der erkennende Senat nicht für sachgerecht, weil die Sache nach Durchführung des Verfahrens in der zweiten Tatsacheninstanz, wodurch etwaige Verfahrensfehler der ersten Instanz geheilt werden könnten, entscheidungsreif ist. Die Voraussetzungen des § 159 SGG liegen nicht vor. Die so verstandene Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nur in dem Umfang des auf gerichtlichen Hinweis von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juni 2021 abgegebenen, von der Klägerin nicht angenommenen und daher in ein Teilanerkenntnisurteil zu kleidenden Teilanerkenntnisses begründet. Da im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Krankengeldzahlung dem Grunde nach vorlagen, ruhte der Anspruch der Klägerin in den Zeiträumen nicht, für die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von einer Woche nach der den Anspruch entstehen lassenden ärztlichen Feststellung (§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V) bei der Beklagten einging. Dies waren der Zeitraum vom 6. bis 12. Oktober 2016 (Feststellung vom 6. Oktober 2016, Eingang bei der Beklagten am 11. Oktober 2016) und derjenige vom 21. bis 25. November 2016 (Feststellung vom 21. November 2016, Eingang bei der Beklagten am 28. November 2016). Im Übrigen hat das SG die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung geben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember 2016. Die 1972 geborene Klägerin bezog ab dem 12. März 2016 bis zum 28. September 2016 Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosengeld II. Ab dem 28. Juli 2016 bestand Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte gewährte Krankengeld ab dem 29. September 2016 in Höhe von 39,59 Euro netto kalendertäglich, das wegen bestehender Erstattungsansprüche nicht zur Auszahlung gelangte. Nachdem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr. von R. für die Zeit bis zum 30. September 2016 am 29. September 2016 bei der Beklagten eingegangen war, folgten zunächst die Bescheinigungen vom 6. Oktober 2016 für den Zeitraum bis zum 12. Oktober 2016 (Dr. H., Eingang bei der Beklagten am 11. Oktober 2016), vom 7. November 2016 für den Zeitraum bis zum 14. November 2016 (Dr. M., Eingang bei der Beklagten am 16. November 2016), vom 21. November 2016 für den Zeitraum bis zum 25. November 2016 (Dr. M., Eingang bei der Beklagten am 28. November 2016), vom 24. November 2016 für den Zeitraum bis zum 2. Dezember 2016 (Dr. P., Eingang bei der Beklagten am 5. Dezember 2016 mit Angabe eines Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 28. Juli 2016) und anschließend nahtlos weitere für den Monat Dezember 2016 bei auch 2017 fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 25. November 2016 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Krankengeld für ab dem 6. Oktober 2016 als arbeitsunfähig bescheinigte Zeiträume ab, weil nach dem 30. September 2016 mangels durchgehender Arbeitsunfähigkeit bei beendetem Arbeitslosengeldbezug kein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch mehr bestanden habe. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Sozialgericht (SG) Hamburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 48 KR 2696/16 ER = L 1 KR 33/17 B ER). Am 27. Januar 2017 reichte sie beim SG u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. September 2016 für den Zeitraum bis zum 7. Oktober 2016 (Dr. von R.) sowie weitere ein, mit denen eine bis Ende des Jahres 2016 und darüber hinaus nahtlos festgestellte Arbeitsunfähigkeit belegt werden konnte. Diese Unterlagen wurden der Beklagten vom SG am 30. Januar 2017 per Telefax übermittelt. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2017 den Bescheid vom 25. November 2016 zurück und stellte fest, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung die Krankengeldzahlung ab dem 1. Oktober 2016 wieder aufgenommen werde. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag stellte sie das Ruhen des Krankengeldanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 29. Januar 2017 fest und gab zur Begründung an, dass der „vollständige Antrag“ auf Krankengeld mit der Weiterleitung der restlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch das SG an sie am 30. Januar 2017 verspätet bei ihr eingegangen sei. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 48 KR 660/17 ER = L 1 KR 34/17 B ER). Mit Schriftsatz vom 11. April 2017 erkannte die Beklagte einen Krankengeldanspruch für die Zeit vom 5. Dezember 2016 bis zum 29. Januar 2017 an, weil ihr der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit über den 30. September 2016 hinaus bereits am 5. Dezember 2016 durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. November 2016 nachgewiesen worden sei. Nachdem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ruhensbescheid vom 17. Februar 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 im Übrigen zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 31. Mai 2017 Klage beim SG Hamburg erhoben, die von diesem nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2020 als unbegründet abgewiesen worden ist. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember 2016. Die diesbezüglich das Ruhen des Krankengeldanspruchs feststellenden Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in deren Rechten. Nach § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt würden. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe nach § 46 S. 1 SGB V in der vom 23. Juli 2015 bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S.1211) im Falle der Krankenhausbehandlung oder der Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (Nr. 1), im Übrigen von dem Tage der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (Nr. 2). Der Anspruch auf Krankengeld bleibe nach § 46 S. 2 SGB V jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt werde, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolge; Samstage gälten insoweit nicht als Werktage. Werde das Krankengeld jeweils aufgrund der von einem Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der dort angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, liege hierin eine zeitlich befristete Bewilligung (Hinweis auf BSG, Urteile vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R –, vom 4. März 2014 – B 1 KR 17/13 R – und vom 22. März 2005 – B 1 KR 22/04 R –). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung sei jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs sei es deshalb erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werde (Hinweis auf st. Rspr. des BSG, u.a. Urteile vom 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R – und vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R –). Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld versichert und arbeitsunfähig gewesen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der vom 23. Juli 2015 bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung des GKV-VSG vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S.1211) ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde; dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Hieraus folge, dass den Versicherten hinsichtlich der die begehrten Krankengeldleistungen auslösenden Arbeitsunfähigkeit eine grundsätzlich strikt zu handhabende Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse treffe. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse sei eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden sei und die den Versicherten als Obliegenheit treffe. Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V solle die Krankenkassen zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet gemeldeten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Überdies solle es den Krankenkassen auch ermöglicht werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 18/18 R –). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse sei entsprechend § 130 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 18/18 R –). Vorliegend habe die Klägerin die am 28. September 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit von Dr. Y. (gemeint: von R.) erst im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zum Az. S 48 KR 2696/16 ER der Beklagten erstmals am 30. Januar 2017 angezeigt. Eine vorherige Meldung sei nicht aktenkundig und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Zu Gunsten der Klägerin habe die Beklagte das Ruhen des Krankengeldanspruchs bereits zum 5. Dezember 2016 beendet, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, denn Dr. P. habe die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst am 24. November 2016 festgestellt. Eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit über den 30. September 2016 habe er also nicht bescheinigen können. Auch die in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien vorgesehene Möglichkeit, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zurückzudatieren, wirke sich auf das Entstehen des Anspruchs nicht aus (Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 8/07 R –). Die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V träten unabhängig davon ein, ob den Versicherten ein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung treffe. Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Verzögerung der Übermittlung durch die Post könne den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt werde oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld im Übrigen zweifelsfrei gegeben seien (Hinweis auf BSG, Urteile vom 8. August 2019 – B 3 KR 18/18 R –, vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R – sowie vom 5. Dezember 2019 – B 3 KR 5/19 R –). Gegen diesen ihr am 27. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. November 2020 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie rügt, dass das SG diesen schwierigen Fall entschieden habe, ohne dass sie sich habe äußern können. Die Klägerin beantragt sinngemäß (Auslegung nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 zu verurteilen, ihr – der Klägerin –Krankengeld auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 4. Dezember 2016 zu gewähren. Die Beklagte hat auf Hinweis Senats den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch teilweise dahingehend anerkannt, dass sie jener Krankengeld für die Zeit vom 6. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 sowie für die Zeit vom 21. November 2016 bis 25. November 2016 gewähre. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt, soweit sie nicht den Anspruch teilweise anerkannt hat, Bezug auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 8. April 2021 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juni 2021, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen weiteren Akten und Unterlagen.