Urteil
L 4 BK 1/22
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0320.L4BK1.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es auf den wirklichen Willen der Behörde an, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei kommt es darauf an, wie der Empfänger dessen Inhalt bei verständiger Würdigung diesen objektiv verstehen musste.(Rn.45)
2. Dem Bescheid beigefügte Erläuterungen und Hinweise sind zur Reichweite des Verfügungssatzes zu berücksichtigen. Geht daraus unmissverständlich der Umfang der getroffenen Regelung hervor, so ist diese für Behörde und Adressat des Bescheides maßgeblich.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es auf den wirklichen Willen der Behörde an, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei kommt es darauf an, wie der Empfänger dessen Inhalt bei verständiger Würdigung diesen objektiv verstehen musste.(Rn.45) 2. Dem Bescheid beigefügte Erläuterungen und Hinweise sind zur Reichweite des Verfügungssatzes zu berücksichtigen. Geht daraus unmissverständlich der Umfang der getroffenen Regelung hervor, so ist diese für Behörde und Adressat des Bescheides maßgeblich.(Rn.46) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erfolgt (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch nach §§ 143, 144 SGG statthaft. Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 6.10.2011 – B 9 SB 45/11 B; Sommer, in: BeckOGK, Stand: 1.11.2022, SGG, § 144 Rn. 15). Für den unterlegenen Beklagten ist regelmäßig die sich für ihn aus dem Urteilsausspruch ergebende Belastung maßgeblich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 14). Diese besteht vorliegend in der Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs gegen eine vermeintlich auch für die Monate Oktober 2019 bis Januar 2020 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Kinderzuschlag. Orientiert an der später erfolgten Bewilligung vom 3. Dezember 2020 (November 2019 bis Januar 2020) i.H.v. 950 Euro monatlich, übersteigt der Beschwerdewert den Betrag von 750 Euro. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zu einer weitergehenden Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin vom 7. Februar 2020 gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 verurteilt. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG ist, dass der Kläger Widerspruch eingelegt haben muss, über den die Behörde sachlich nicht entschieden hat. Zudem muss die Sperrfrist von drei Monaten abgelaufen sein. Eine Untätigkeit der Beklagten liegt hier nicht vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, wonach die Beklagte nicht vollständig über den Widerspruch der Klägerin vom 7. Februar 2020 entschieden habe. Mit dem Bescheid vom 31. Januar 2020 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 2. September 2019 lediglich für den Monat September 2019 abgelehnt. Nur auf die in diesem Umfang erfolgte Ablehnung konnte sich infolgedessen der Widerspruch vom 7. Februar 2020 beziehen, über den die Beklagte deshalb mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 vollständig entschieden hat. Eine Auslegung des Bescheides vom 31. Januar 2020 führt zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung des beantragten Kinderzuschlags ausschließlich für den Monat September 2019 erfolgte. Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens hat die Auslegung eines Verwaltungsaktes so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsaktes an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der alle – auch außerhalb des Verwaltungsaktes liegende – Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R; Urteil des erkennenden Senats vom 28.4.2022 – L 4 SO 57/20). Zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsaktes kann deshalb auch auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die dem Verwaltungsakt beigefügt sind (BSG, Beschluss vom 6.3.2020 – B 9 SB 86/19 B; Urteil vom 6.2.2017 – B 8 KN 3/06 R; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 33 Rn. 16; Pattar, in: jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 33 Rn. 28). Dazu können sowohl Merkblätter (BSG, Urteil vom 3.4.2014 – B 2 U 25/12 R) als auch begleitende Schreiben gehören, die den maßgeblichen Verfügungssatz erläutern oder im Sinne einer Bescheideinheit mitbestimmen (LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2014 – L 2 AL 44/12), jedenfalls sofern sie vom Empfänger als Ergänzung oder zumindest als weitere Erläuterung des Bescheidinhalts verstanden werden mussten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2013 – L 10 AS 2006/11) Vorliegend stellten sich die in Rede stehenden „Erläuterungen und Hinweise“ vom objektiven Empfängerhorizont aus als Beschreibung der zeitlichen Reichweite des Verfügungssatzes dar. Sie waren zwar einerseits unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt und von dieser abgesetzt, nahmen andererseits jedoch an der Paginierung des Bescheides teil und konnten für den Adressaten auch deshalb als dessen Ergänzung verstanden werden. Dafür kommt es, anders als es im angegriffenen Gerichtsbescheid anklingt, nicht darauf an, ob die Erläuterungen selbst als eigenständige Regelungen zu qualifizieren wären. Der Bescheid war auch insgesamt nicht so umfangreich, als dass vom Adressaten nicht hätte erwartet werden können, ihn vollständig zu lesen. Aus den Erläuterungen geht dann aber unmissverständlich hervor, dass der Antrag auf Kinderzuschlag lediglich für den Monat September 2019 abgelehnt werden sollte. Ob die Beklagte nach materiellem Recht zu einer Ablehnung (nur) in diesem Umfang berechtigt war, kann im Rahmen der hier vorliegenden Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG dahingestellt bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die vollständige Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Am 2. September 2019 beantragte die Klägerin Kinderzuschlag für den Zeitraum ab September 2019, nachdem sie bereits für den davorliegenden Zeitraum von März bis August 2019 Kinderzuschlag erhalten hatte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 2020 ab. Wörtlich hieß es: „Ihrem Antrag auf Kinderzuschlag vom 02.09.2019 kann nicht entsprochen werden.“ Zur Begründung führte sie aus, das zu berücksichtigende Einkommen im maßgeblichen Bemessungszeitraum von März 2019 bis August 2019 betrage durchschnittlich 2.755,68 Euro. Auch mit einem sich nach den Angaben der Klägerin rechnerisch ergebenden Kinderzuschlag i.H.v. 952 Euro könne der Gesamtbedarf i.H.v. 3.485,41 Euro nicht gedeckt werden. Es folgte die Rechtsbehelfsbelehrung nebst Unterschrift. In unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckten „Erläuterungen und Hinweisen“ auf der dritten und letzten Seite des Bescheides hieß es, neben weiteren Ausführungen: „Die Ablehnung wirkt nur für den Monat September 2019 (Monat der Antragstellung). Sie können jederzeit einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Ihre tatsächlichen Verhältnisse ändern oder das die Freibeträge übersteigende Vermögen verbraucht wurde. Hierzu ist die Einreichung eines neuen Antrags auf Kinderzuschlag erforderlich (…).“ Am 5. Februar 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Kinderzuschlag. Am 7. Februar 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 erläuterte die Beklagte der Klägerin erneut den Grund der Ablehnung. „Für September 2019“ könne keine andere Entscheidung ergehen. Für den Zeitraum ab Februar 2020 habe die Klägerin bereits einen Neuantrag gestellt, der gesondert geprüft werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin für – so hieß es ausdrücklich – den Monat September 2019 zurück. In der internen Verfügung zum Widerspruchsbescheid heißt es: „Zur weiteren Prüfung ab 10/19 an Sichtung Kinderzuschlag“, „Bitte in eigener Zuständigkeit prüfen“. Am 17. März 2020 erhob die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020, die unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen S 58 BK 9/20 geführt wird. Mit Bescheid vom 17. März 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf den Antrag vom 5. Februar 2020 Kinderzuschlag für den Zeitraum von Februar 2020 bis August 2020. Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2020 lehnte die Beklagte nach dem Verfügungssatz dieses Bescheides erneut den Antrag der Klägerin vom 2. September 2019 ab und führte zur Begründung wiederum aus, auch mit einem sich nach den Angaben der Klägerin rechnerisch ergebenden Kinderzuschlag i.H.v. 952 Euro könne der Gesamtbedarf i.H.v. 3.485,41 Euro nicht gedeckt werden. Beigefügt waren dieselben „Erläuterungen und Hinweise“, wie im Bescheid vom 31. Januar 2020. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kinderzuschlag für die Monate Oktober 2019 bis Januar 2020. Sie habe bereits am 2. September 2019 einen Antrag für die Monate September 2019 bis Februar 2020 gestellt, der ausschließlich für den Monat September 2019 abgelehnt worden sei. Sie habe weder einen Bewilligungsbescheid, noch einen Ablehnungsbescheid für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Januar 2020 erhalten. Mit Bescheid vom 3. Juli 2020 nahm die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 17. März 2020 „aus formellen Gründen“ zurück und erließ zugleich einen Bescheid, mit dem der – nicht mit einem Datum bezeichnete – Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag abgelehnt wurde. Mit Ausnahme der fehlenden Nennung des Datums der Antragstellung entsprach der Ablehnungsbescheid vom 3. Juli 2020 dem zurückgenommenen Ablehnungsbescheid vom 17. März 2020, allerdings hieß es nun in den „Erläuterungen und Hinweisen“, die Ablehnung wirke nur für den Monat Oktober 2019. Zur Begründung der Entscheidungen vom 3. Juli 2020 teilte Beklagte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 mit, es sei zuvor zwar mit dem Bescheid vom 17. März 2020 eine Berechnung für Oktober 2019, jedoch schriftlich versehentlich eine nochmalige Ablehnung für September 2019 erfolgt. Auf den gerichtlichen Hinweis im Klageverfahren S 58 BK 9/20, dass mit Bescheid vom 31. Januar 2020 der Antrag auf Kinderzuschlag unbefristet abgelehnt und deshalb der Widerspruch hinsichtlich der Monate Oktober 2019 bis Januar 2020 noch nicht beschieden worden sei, teilte die Klägerin dem Sozialgericht mit Schreiben vom 23. November 2020 mit, dass sie, bezogen auf die Monate, in denen bisher keine Entscheidung der Beklagten ergangen sei, Untätigkeitsklage erheben wolle. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 erklärte die Beklagte, aufgrund der unübersichtlichen Bescheidlage eine Prüfung für November 2019 nicht mehr ausschlagen zu wollen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann Kinderzuschlag für die Monate November bis Dezember 2019 sowie Januar 2020 i.H.v. monatlich 950 Euro. Berechnungsgrundlage sei der Zeitraum von Mai 2019 bis Oktober 2019 gewesen. Zur Begründung führte die Beklagte weiter aus, der Bewilligungszeitraum umfasse zwar in der Regel sechs Monate, im Falle der Klägerin allerdings lediglich drei Monate, da für die Monate Oktober 2019 und ab Februar 2020 bereits über den Anspruch entschieden worden sei. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 hat das Sozialgericht vom Verfahren S 58 BK 9/20 das hier zugrundeliegende Verfahren der Untätigkeitsklage abgetrennt (S 58 BK 32/20). Die Klägerin hat erstinstanzlich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es erschließe sich schon nicht, welche Bescheidung noch erfolgen solle. Über den Monat September 2019 sei mit Bescheid vom 31. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2020 und über Oktober 2019 mit Bescheid vom 3. Juli 2020 entschieden worden. Für November 2019 bis Januar 2020 sei mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 eine Bewilligung erfolgt. Der Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 bestätige vollumfänglich die Entscheidung vom 31. Januar 2020. Soweit man der Rechtsauffassung folgen wolle, dass der Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 über September 2019 hinausgehe, müsse dies auch für den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 gelten. Der Umstand, dass sich der Widerspruchsbescheid in der Begründung nur auf September 2019 beziehe, ergebe sich aus den unterschiedlichen Auffassungen dazu, auf welchen Zeitraum sich die Entscheidung vom 31. Januar 2020 beziehe. Dies stelle gegebenenfalls einen Fehler dar, über den aber im Klageverfahren S 58 BK 9/20 zu entscheiden wäre. Es entspreche ihrer Verwaltungspraxis, Ablehnungsbescheide nur für den Antragsmonat zu erlassen. Daran sei festzuhalten. Auch im vorliegenden Fall sei die Ablehnungsentscheidung vom 31. Januar 2020 tatsächlich auf den Monat September 2019 beschränkt worden. Dies ergebe sich nach der Auslegung des Ablehnungsbescheides insbesondere aus der Zusammenschau von Tenor und Hinweis am Ende des Bescheides auf die jederzeit mögliche neue Antragstellung. Die Praxis, Ablehnungsbescheide nur für den Antragsmonat zu erlassen, ergebe sich aus der Auslegung der Bewilligungsanträge unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes. Eine Auslegung eines Antrags dergestalt, dass über den Antragsmonat hinaus für sechs Monate oder gar unbefristet Kinderzuschlag beantragt worden sei, würde zu erheblichen Nachteilen für den Antragsteller führen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der nach § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG in Frage kommende Entscheidungszeitraum von sechs Monaten nach dem Klammerzusatz „Bewilligungszeitraum“ ausdrücklich nur für die Bewilligung nicht aber für die Ablehnung gelte. Auch in der Gesetzesbegründung zum BKGG sei davon die Rede, dass nach einer Ablehnungsentscheidung bereits im nächsten Monat ein neuer Antrag gestellt werden könne. Vor dem Hintergrund, dass Kinderzuschläge nach § 11 Abs. 1, Alt. 2 BKGG monatlich gewährt würden, erscheine es rechtlich vertretbar, dass auch der ablehnende Bescheid stets einen Zeitraum von (längstens) einem Monat regele. Um dem Antragsteller die Möglichkeit einer für ihn günstigen späteren Entscheidung zu erhalten sowie in Anlehnung an die Gesetzesbegründung zum BKGG und an die Regelungen des BKGG zum Bewilligungszeitraum (§ 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG) sowie zur Gewährung von Kinderzuschlag (§ 11 Abs. 1, Alt. 2 BKGG) sei deshalb der Antrag im Falle der Ablehnungsentscheidung im Wege der Auslegung auf einen Monat zu beschränken. Schließlich bestehe auch keine Veranlassung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage. Vielmehr genüge es grundsätzlich, wenn ein Antragsteller entsprechend dem Hinweis im Ablehnungsbescheid einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag stelle. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2021 verurteilt, den Widerspruch der Klägerin vom 7. Februar 2020 gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 für den Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG statthafte Klage sei zulässig. Die Beklagte habe nicht binnen drei Monaten vollständig über den Widerspruch der Klägerin vom 7. Februar 2020 entschieden. Mit dem Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 habe die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 2. September 2019 nicht nur für einen Zeitraum von einem Monat, sondern zeitlich unbegrenzt abgelehnt. Die Beklagte sei daher im Rahmen des Widerspruchsverfahren für den Zeitraum ab Oktober 2019 untätig geblieben, weil der Widerspruch lediglich für den Monat September 2019 zurückgewiesen und dem Widerspruch im Übrigen nicht vollständig abgeholfen worden sei. Die vollständige Ablehnung eines Antrags auf Kinderzuschlag stelle – was sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialen zu § 6 Abs. 7 Satz 1 BKGG ergebe (unter Verweis auf BR-Drs. 17/19, S. 35) – grundsätzlich keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Denn mit der Ablehnung eines Leistungsantrags werde die Rechtslage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Leistungsträger einmalig gestaltet und das Bestehen eines Leistungsrechtsverhältnisses mit sich daraus zumindest für eine gewisse Dauer ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen gerade verneint (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 30.1.1985 – 1 RJ 2/84). Die Ablehnung eines Antrags auf Kinderzuschlag habe daher nicht für einen bestimmten Zeitraum zu erfolgen. Aus diesem Grund könne nach der vollständigen Ablehnung von Kinderzuschlag auch grundsätzlich jederzeit ein Neuantrag gestellt werden. Sofern die Beklagte demgegenüber grundsätzlich der Auffassung sei, Anträge auf Kinderzuschlag könnten (lediglich) für den Antragsmonat und damit für einen zeitlich bestimmten Zeitraum abgelehnt werden, so könne dem nicht gefolgt werden. Die Begründung der Beklagten erweise sich zunächst als widersprüchlich. Die Beklagte meine, im Falle einer vollständigen Ablehnung von Kinderzuschlag Ablehnungsbescheide mit Dauerwirkung – nämlich für den Antragsmonat – erlassen zu können und berufe sich zur Begründung darauf, dass es sich bei der vollständigen Ablehnung von Kinderzuschlag gerade nicht um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handele. Die Beklagte könne sich zur Begründung ihrer Auffassung auch nicht auf den Meistbegünstigungsgrundsatz berufen. Es sei nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen sich die Ablehnung von Anträgen auf eine Bewilligung von Kinderzuschlag lediglich für den Antragsmonat für einen Antragsteller als vorteilhaft erweisen könnte. Das Gegenteil sei der Fall. Denn die Möglichkeit eines umgehenden Neuantrags selbst im Antrags- oder Folgemonat, etwa für den Fall veränderter Verhältnisse, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass Ablehnungsbescheide keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung darstellten. Demgegenüber verkürze die Ablehnung von Leistungsanträgen lediglich für den Antragsmonat zunächst den streitgegenständlichen Zeitraum, für welchen die Ablehnungsentscheidung einer umgehenden Überprüfung im Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren zugänglich gemacht werde. Die Beklagte verletze damit auch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, weil die Behörden sich bereits beim Gesetzesvollzug an den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu orientieren hätten. Ausgehend davon ergebe die Auslegung des Ablehnungsbescheides vom 31. Januar 2020, dass die Beklagte mit ihm die Rechtslage im Verhältnis zur Klägerin lediglich einmalig gestaltet und den Bewilligungsantrag der Klägerin nicht für einen Zeitraum von einem Monat abgelehnt habe. Der Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes bemesse sich am Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtige, die die Behörde erkennbar nach ihrem wirklichen Willen in die Entscheidung einbezogen habe. Maßgeblich sei dabei der erklärte Wille der Behörde. Unklarheiten gingen zulasten der Behörde, denn sie habe es in der Hand, ihre Vorstellungen und Absichten unmissverständlich auszudrücken. Der Verfügungssatz des Ablehnungsbescheides vom 31. Januar 2020 lasse eine zeitliche Einschränkung nicht erkennen. Die Ausführungen der Beklagten in den Erläuterungen und Hinweisen, wonach die Ablehnung nur für den Monat der Antragstellung wirke, stelle schon unter Berücksichtigung dieser Überschrift keine ergänzende eigenständige Regelung i.S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Unter dieser Überschrift werde auch kein Empfänger eines Verwaltungsaktes ernsthaft eine derart wesentliche Einschränkung des Regelungsgehaltes des Verfügungssatzes vermuten. Die Formulierung vermöge daher auch keine dahingehende Auslegung des nach seinem Wortlaut eindeutigen und insoweit gegensätzlichen Verfügungssatzes zu begründen. Sie stelle sich daher lediglich als unzutreffender Hinweis auf die Rechtslage dar. Der weitere Hinweis der Beklagten, dass jederzeit – und nicht erst im Folgemonat – ein neuer Antrag gestellt werden könne, unterstreiche, dass es sich bei dem Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Über den Widerspruch der Klägerin vom 7. Februar 2020 sei daher sachlich nicht vollständig entschieden worden. Die Beklagte habe eine Widerspruchsentscheidung lediglich für den Monat September 2019 getroffen. Für den Zeitraum von Oktober 2019 bis zum Januar 2020 liege auch keine vollständige Abhilfe vor. Der Widerspruch der Klägerin vom 7. Februar 2020 sei daher für den Zeitraum von Oktober 2019 bis zum Januar 2020 im Übrigen noch zurückzuweisen, sofern keine vollständige Abhilfe erfolgen sollte. Dass die Klägerin ihren Widerspruch lediglich auf den Monat September 2019 beschränkt habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es könne auch dahinstehen, ob es sich bei der Ablehnungsentscheidung vom 3. Juli 2020 und der Bewilligungsentscheidung vom 3. Dezember 2020 um Gegenstandsbescheide gemäß § 86 SGG zum noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 handele, obschon diese Entscheidungen angesichts der zugrunde gelegten Bemessungszeiträume nicht auf den Antrag der Klägerin vom 2. September 2019 hin ergangen seien. Denn bei der Bewilligungsentscheidung vom 3. Dezember 2020 handele es sich nicht um eine vollständige, sondern lediglich um eine teilweise Abhilfeentscheidung, weil der Klägerin Kinderzuschlag jedenfalls nicht in Höhe des nach den Berechnungen der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 höchstmöglichen Kinderzuschlags (952 Euro) bewilligt worden sei (sondern in Höhe von 950 Euro). Dass die Klägerin für die Monate November 2019 bis Januar 2020 Kinderzuschlag lediglich in Höhe des ihr bewilligten Kinderzuschlags begehrt habe, ergebe sich aus den Erklärungen der Klägerin nicht. Für Oktober 2019 sei ohnehin lediglich eine weitere Ablehnungsentscheidung ergangen. Eine vollständige Bescheidung des Widerspruchs vom 7. Februar 2020 ergebe sich auch nicht aus Zäsurwirkungen aufgrund etwaiger Neuanträge der Klägerin im Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Januar 2020. Die Klägerin habe insbesondere im Oktober 2019 und November 2019 keine Neuanträge bei der Beklagten gestellt. Sofern die Beklagte ausgeführt habe, der Widerspruch der Klägerin sei als Neuantrag zugunsten der Klägerin gewertet worden, so könne dem nicht gefolgt werden. In ihrem Widerspruch vom 7. Februar 2020 habe die Klägerin erklärt, sie sei mit der Entscheidung vom 31. Januar 2020 nicht einverstanden und bitte um eine Überprüfung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen Neuantrag habe stellen wollen, ergäben sich aus dem Widerspruchschreiben nicht. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags Kinderzuschlag könne auch unter Meistbegünstigungsgesichtspunkten nicht pauschal als Neuantrag gewertet werden. Denn aufgrund der Zäsurwirkung eines Neuantrags verkürze sich der Bewilligungszeitraum des vorherigen Bewilligungsantrags. Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bemessungszeiträume könne sich die Auslegung eines Widerspruchs als Neuantrag i.S.v. § 6a Abs. 7 Satz 2 BKGG daher auch als nachteilig herausstellen. Darauf komme es hier jedoch schon nicht weiter an. Denn gemäß § 6a Abs. 7 Satz 2 BKGG beginne der Bewilligungszeitraum mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt werde. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2020 sei allerdings im Februar 2020 und nicht im Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 erfolgt. Auch die Nachreichung der weiteren Unterlagen, auf deren Grundlage die Bescheide vom 3. Juli 2020 und 3. Dezember 2020 ergangen seien, vermöge eine Zäsurwirkung im Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 nicht zu begründen. Zwar hätte die Nachreichung der Unterlagen jeweils als Neuantrag gewertet werden können, sie sei allerdings ebenfalls nicht im Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 erfolgt. Entsprechendes gelte für das Schreiben der Klägerin vom 12. Juni 2020. Die Untätigkeitsklage sei auch begründet, weil die Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist vollständig beschieden habe. Gegen den ihr am 13. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte hat am 5. Januar 2022 Berufung eingelegt. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält daran fest, dass keine Untätigkeit vorliege. Denn über den streitigen Zeitraum von Oktober 2019 bis zum Januar 2020 sei mit den Bescheiden vom 3. Juli 2020 (für Oktober 2019) und 3. Dezember 2020 (für November 2019 bis Januar 2020) entschieden worden. Dagegen habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Soweit das Sozialgericht meine, die Klägerin habe den Antrag auf Kinderzuschlag ab September 2019 gestellt, sei darauf hinzuweisen, dass der Antrag lediglich am 2. September 2019 eingegangen sei. Gesetzlich vorgesehen sei damit nur, dass der Antrag auf den Monatsersten zurückwirke (§ 5 Abs. 1 BKGG) und die Gewährung des Kinderzuschlags entsprechend § 11 Abs. 1 BKGG monatlich und nicht tageweise erfolge. Die durch die Beklagte erfolgenden ablehnenden Entscheidungen von Anträgen auf Kinderzuschlags wirkten deshalb immer für den gesamten Antragsmonat. Dem stehe nicht entgegen, dass selbstverständlich im selben Monat ein neuer Antrag gestellt werden könne. Soweit aber Antrag, Entscheidung und Neuantrag im selben Monat erfolgten, würde der neue Antrag voraussichtlich, soweit nicht anders gewünscht, stets als Widerspruch gewertet werden. Wie der Ausgangsbescheid, habe sich auch der Widerspruchsbescheid nur auf den September 2019 bezogen. Ziel des zum 1. Juli 2019 eingeführten „Starke-Familien-Gesetzes“ und der damit einhergehenden Änderung des Kinderzuschlags sei es gewesen, die Beantragung und den Vollzug des Kinderzuschlags grundlegend zu vereinfachen (mit Verweis auf BR-Drs. 17/19, S. 2 und 21). Die Berechnung des Einkommens erfolge anhand der letzten sechs Monate vor Antragstellung. Ergebe sich kein Anspruch aufgrund der Berechnung, werde der Antrag abgelehnt. Wenn im Widerspruchsverfahren dann aber nicht nur die ursprüngliche Berechnung zu prüfen wäre, sondern darüber hinaus sämtliche Monate, die bis zur Widerspruchsentscheidung abgelaufen seien, würde dies weder für die Antragsteller noch für die Verwaltung eine Vereinfachung darstellen. Die Antragsteller müssten dann nämlich weitere Unterlagen (insbesondere Lohnabrechnungen) einreichen, wodurch noch mehr Zeit vergehen würde und schlimmstenfalls ein Kreislauf entstünde, der nicht durchbrochen werden könne. Für die Verwaltung würde es bedeuten, monatliche Berechnungen, jeweils mit dem Einkommen der letzten sechs Monate, welches sich ständig verändere, anzustellen. Gerade diese monatlichen Berechnungen hätten jedoch grundsätzlich vermieden werden sollen. Zudem würde in diesem Fall erstmals im Rahmen des Vorverfahrens eine Berechnung erstellt werden, die nur noch gerichtlich überprüft werden könne. Der Rechtsschutz der Antragsteller würde dadurch verkürzt. Auch § 5 Abs. 3 Satz 3 BKGG zeige, dass ein Antrag unverzüglich nach dem Monat der Ablehnung nachzuholen sei, damit § 28 SGB X Anwendung finde. Grundsätzlich hätte deshalb vorliegend bereits der Neuantrag der Klägerin vom 5. Februar 2020 als Antrag für Oktober 2019 angesehen werden können, da es der Klägerin aufgrund der Bearbeitungszeit nicht möglich gewesen sei, im Oktober 2019 einen Neuantrag zu stellen. Sei aber ein Antrag nicht gestellt worden, weil die Entscheidung über den ersten Antrag noch ausgestanden habe, sei § 5 Abs. 3 Satz 3 BKGG i.V.m. § 28 Satz 1 SGB X analog anzuwenden, sodass Kinderzuschlag rückwirkend beantragt werden könne. Zusammen mit der Einlegung des Widerspruchs am 7. Februar 2020 sei vorliegend dieser Antrag aber als Antrag für Februar 2020 berücksichtigt und der Widerspruch zugunsten der Klägerin als Neuantrag für Oktober 2019 gewertet worden. Am 12. Juni 2020 habe dann die Klägerin nochmals ausdrücklich die Prüfung des Kinderzuschlags für Oktober 2019 bis Januar 2020 beantragt. Dies sei deshalb möglich gewesen, da mit Bescheid vom 17. März 2020 versehentlich nochmals für September 2019, statt – wie berechnet – für Oktober 2019, abgelehnt worden sei. Die Ablehnungsentscheidung für Oktober 2019 sei nach Rücknahme des Bescheides vom 17. März 2020 mit Bescheid vom 3. Juli 2020 erfolgt. Dies sei auch anhand des darin ausgeführten Bemessungszeitraums sowie des Hinweises, dass dieser Bescheid nur für Oktober 2019 wirke, ersichtlich. Für November 2019 und Januar 2020 sei dann Kinderzuschlag mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 bewilligt worden. Damit sei ersichtlich, dass keine Untätigkeit der Beklagten vorliege. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2021 zum Az. S 58 BK 32/20 wird aufgehoben. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und trägt ergänzend vor, ihr Antrag auf Kinderzuschlag vom 2. September 2019 habe sich auf die Zeit von September 2019 bis Februar 2020, ihr Antrag vom 5. Februar 2020 hingegen auf die Zeit von März bis August 2020 bezogen. Falsch sei es auch von der Beklagten gewesen, ihren Widerspruch vom 7. Februar 2020 als Neuantrag für Oktober 2019 zu werten. Deshalb treffe es auch nicht zu, dass sie am 12. Juni 2020 nochmals die Überprüfung des Kinderzuschlags für die Zeit von Oktober 2019 bis Januar 2020 beantragt habe. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (Beschluss vom 29.3.2022). Am 20. Februar 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Die Klägerin hat darin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Juli 2020 eingelegt und hilfsweise einen Überprüfungsantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Verhandlung, die übrige Prozessakte, die Akte des sozialgerichtlichen Klageverfahrens S 58 BK 9/20 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.