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Urteil

S 7 AS 157/13

SG Stralsund 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTRAL:2014:0226.S7AS157.13.0A
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Leitsätze
1. Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen ist als Behörde des als zuständiger Grundsicherungsträger herangezogenen Landkreises Vorpommern-Rügen beteiligtenfähig iS von § 70 Nr 3 SGG iVm § 14 Abs 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (juris: GerStrukGAG MV) und somit der richtige Beklagte. (Rn.17) 2. Ein Wechsel der Trägerschaft bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist grundsätzlich geeignet, eine Nichtentscheidung innerhalb der Dreimonatsfrist zu rechtfertigen. Dies gilt unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Anspruchs des Widerspruchsführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG und des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; juris: MRK) nicht, wenn weder der ehemalige noch der nunmehr zuständige Grundsicherungsträger sich für die Entscheidung über den Widerspruch für sachlich zuständig halten. (Rn.19) 3. Der Wechsel der Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Beigeladenen auf den nunmehr allein zuständigen Beklagten als gem § 6a SGB 2 zugelassenen kommunalen Träger führt auch zum Wechsel bei der Entscheidungskompetenz bezüglich des nicht beschiedenen Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid der Beigeladenen. Gem § 76 Abs 3 S 1 SGB 2 tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform. Dies gilt auch für laufende Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren, was der Gesetzgeber im zweiten Halbsatz ausdrücklich klargestellt hat. (Rn.22) 4. Auch bei Bescheidungsklagen, zu denen die Untätigkeitsklage gehört, muss das Gericht den Wert des Beschwerdegegenstands für die Frage der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 SGG ermitteln. Nach dem Sinn und Zweck des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 SGG ist die Festsetzung einer Mahngebühr (als Bagatellfall) auch von der Berufungsbeschränkung erfasst. (Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 31. Oktober 2012 zu bescheiden. 2. Der Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen ist als Behörde des als zuständiger Grundsicherungsträger herangezogenen Landkreises Vorpommern-Rügen beteiligtenfähig iS von § 70 Nr 3 SGG iVm § 14 Abs 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (juris: GerStrukGAG MV) und somit der richtige Beklagte. (Rn.17) 2. Ein Wechsel der Trägerschaft bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist grundsätzlich geeignet, eine Nichtentscheidung innerhalb der Dreimonatsfrist zu rechtfertigen. Dies gilt unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Anspruchs des Widerspruchsführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG und des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; juris: MRK) nicht, wenn weder der ehemalige noch der nunmehr zuständige Grundsicherungsträger sich für die Entscheidung über den Widerspruch für sachlich zuständig halten. (Rn.19) 3. Der Wechsel der Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Beigeladenen auf den nunmehr allein zuständigen Beklagten als gem § 6a SGB 2 zugelassenen kommunalen Träger führt auch zum Wechsel bei der Entscheidungskompetenz bezüglich des nicht beschiedenen Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid der Beigeladenen. Gem § 76 Abs 3 S 1 SGB 2 tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform. Dies gilt auch für laufende Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren, was der Gesetzgeber im zweiten Halbsatz ausdrücklich klargestellt hat. (Rn.22) 4. Auch bei Bescheidungsklagen, zu denen die Untätigkeitsklage gehört, muss das Gericht den Wert des Beschwerdegegenstands für die Frage der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 SGG ermitteln. Nach dem Sinn und Zweck des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 SGG ist die Festsetzung einer Mahngebühr (als Bagatellfall) auch von der Berufungsbeschränkung erfasst. (Rn.27) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 31. Oktober 2012 zu bescheiden. 2. Der Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten. Die Kammer konnte mit ausdrücklichem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung über die vorliegende Untätigkeitsklage entscheiden. Die Klage ist zulässig. Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Widerspruchserhebung zulässig (§ 88 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger hat trotz fehlender Eingangsbestätigung durch den Beigeladenen durch Übersendung des Sendeberichts nachgewiesen, dass er am 27. November 2012 vorab per Telefax Widerspruch gegen den Mahngebührenbescheid vom 31. Oktober 2012 erhoben hat. Auf fernmündliche Nachfrage des Kammervorsitzenden am 20. Februar 2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers klar, dass der von der Beigeladenen genannte Bescheid vom 30. Oktober 2012 nach Erhebung eines (ersten) Widerspruchs zurückgenommen worden ist und am 27. November 2012 ein zweiter Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2012 erhoben worden ist. Die dreimonatige Sperrfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 05. März 2013 abgelaufen. Der Widerspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt sachlich auch nicht beschieden. Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen ist als Behörde des als zuständiger Grundsicherungsträger herangezogenen Landkreises Vorpommern-Rügen beteiligtenfähig im Sinne von § 70 Nr. 3 SGG und somit der richtige Beklagte (vgl. BSGE 99, 131-137). Nach § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Dies sieht § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes vom 10. Juni 1992 Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 1992, S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609, 611) ausdrücklich vor. Danach sind Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein (Abs. 1). Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind nach Abs. 2 gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Somit hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage zutreffend gegen den Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen gerichtet. Die Klage ist auch begründet. Es liegt kein zureichender Grund dafür vor, dass der Widerspruch noch nicht beschieden ist. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann, wenn ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung vorliegt. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei ist jedoch der Anspruch des Rechtssuchenden auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu beachten. Vorübergehende besondere Belastungen, insbesondere bei organisatorischen Änderungen können einen solchen Grund darstellen (vgl. BVerwGE 42, 108). Im vorliegenden Fall ist im Wechsel der Trägerschaft bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 01. Januar 2013 kein hinreichender Grund, den Widerspruch des Klägers nicht zu bescheiden, anzuerkennen, gleichwohl der Trägerwechsel grundsätzlich geeignet wäre, eine Nichtentscheidung innerhalb der 3-Monats-Frist zu rechtfertigen. In der vorliegenden Konstellation ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder der Beklagte als nunmehr alleiniger Grundsicherungsträger noch die Beigeladene als Stelle, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sich für die bislang ausgebliebene Entscheidung über den Widerspruch für sachlich zuständig halten. Aufgrund des grundrechtlich geschützten Anspruchs des Klägers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - der auch auf sozialrechtliche Ansprüche Anwendung findet (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - war der Trägerwechsel nicht als hinreichender Grund für die Nichtbescheidung anzuerkennen. Der von den Beteiligten nicht gelöste Zuständigkeitsstreit zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen kann schließlich nicht auf dem Rücken des Widerspruchsführers ausgetragen werden. Die Kammer hatte den Beklagten und nicht die beigeladene Agentur für Arbeit zur Bescheidung des Widerspruchs des Klägers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 31. Oktober 2012 zu verpflichten. Der Beklagte ist seit dem 01. Januar 2013 für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 31. Oktober 2012 zuständig. Gemäß § 85 Abs. 1 SGG ist einem Widerspruch abzuhelfen, wenn er für begründet erachtet wird. Hierfür ist zunächst die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat, zuständig. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt nach § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG in den Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Abweichung vom Devolutivprinzip der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, den Widerspruchsbescheid. Er ist somit auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt ausdrücklich unberührt, wonach die gemeinsame Einrichtung befugt ist, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Der zwischenzeitliche Wechsel der Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Beigeladenen auf den nunmehr allein zuständigen Beklagten als gemäß § 6a SGB II zugelassener kommunaler Träger für das Gebiet der Hansestadt B-Stadt ab dem 01. Januar 2013 führt auch zum Wechsel bei der Entscheidungskompetenz bezüglich des nicht beschiedenen Widerspruchs des Klägers. Dabei musste die Kammer auch nicht auf einen möglicherweise existierenden Grundsatz, wonach eine Widerspruchsstelle grundsätzlich nur Verwaltungsakte einer ihr im Instanzenzug nachgeordneten Stelle überprüfen darf, abrücken oder auf die Grundsatzentscheidung des BSG (BSGE 42, 276-278) abstellen, wonach aus der Ermächtigung, die bisherige Zuständigkeitsordnung neu zu regeln, ohne weiteres die Befugnis folge, in die Neuregelung auch bereits anhängige Fälle einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat die hier vorliegende Rechtsfrage für die Beteiligten in § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich und unmissverständlich geregelt. Danach tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform. Dies gilt auch für laufende Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren, was der Gesetzgeber im 2. Halbsatz ausdrücklich klargestellt hat. Der Beklagte ist trotz der bisherigen gemeinsamen Trägerschaft mit der Beigeladenen am 01. Januar 2013 an die Stelle des Beigeladenen getreten, als er „anstelle“ (§ 6a Abs. 1 Satz 1 SGB II) der Beigeladenen als sog. zugelassener kommunaler Träger in die Rechte und Pflichten der Bundesagentur getreten ist (§ 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ein Wechsel der Trägerschaft liegt vor, wenn sich ein Leistungsträger nach § 6 ändert. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien insbesondere bei Beginn oder Ende einer zugelassenen kommunalen Trägerschaft der Fall sein (BT-Drucks. 17/1555 S. 36). Der Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft wird somit ausdrücklich von dieser Regelung umfasst. Unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die Tatsache, dass die Beigeladene trotz des Bestehens einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II als Träger aufgrund einer Entscheidung der Trägerversammlung gemäß § 44b Abs. 4 SGB II durch Erlass des Mahngebührenbescheides selbst entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger nach dem Ende der Organisationsform „Jobcenter B-Stadt“ und dem Wegfall der Beigeladenen als Grundsicherungsträger im laufenden Verwaltungsverfahren an die Stelle der Beigeladenen getreten ist. Hiervon ist auch das Widerspruchsverfahren als Teil des gesamten Verwaltungsverfahrens betroffen. Das Vorverfahren ist als Teil der Selbstkontrolle der Verwaltung vom Begriff des Verwaltungsverfahrens umfasst (§ 8 SGB X). Ob der Beklagte entsprechend seinem Vortrag nicht für Vollstreckungsmaßnahmen zuständig ist, ist für die vorliegende Rechtsfrage zur Entscheidungskompetenz bezüglich des vom Kläger erhobenen Widerspruchs unerheblich. Lediglich der Vollständigkeit halber erlaubt sich die Kammer anzumerken, dass der Beklagte als Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen und somit als Organ des Grundsicherungsträgers (Landkreis) auch nach den Vollstreckungsregelungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist (§§ 103, 115 Kommunalverfassung M-V, § 1 Nr. 2 VollstrZustKLVO M-V). Die Beigeladene hat dem Beklagten alle Tatsachen in Bezug auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch mitzuteilen, die für eine Entscheidung erforderlich sind (§ 76 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Die Beigeladene soll nach § 76 Abs. 3 Satz 3 SGB II auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form an den Beklagten übermitteln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei den Ausgang der Untätigkeitsklage zu Lasten des Beklagten sowie die fehlende Weiterleitung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Beigeladene an den Beklagten unter Beachtung des Veranlassungsprinzips berücksichtigt. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte vom Beklagten und von der Beigeladenen erscheint der Kammer angemessen und billig. Die Berufung war nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Diese ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rz. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Die vorliegende Rechtsfrage kann ohne Weiteres mit der Regelung in § 76 Abs. 3 SGB II beantwortet werden. Die weiteren, vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen waren für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Die Kammer hatte auch über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG auch von der Untätigkeitsklage erfasst wird. Auch bei Bescheidungsklagen, zu denen die Untätigkeitsklage gehört, muss das Gericht den Wert des Beschwerdegegenstands ermitteln (vgl. Leitherer a.a.O. Rz. 15b). Die vorliegende Untätigkeitsklage ist zwar nicht auf den Erlass eines Bescheides zur Bewilligung einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung gerichtet. Sie betrifft allerdings eine Geldleistung in Form der mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Mahngebühr in Höhe von 7,95 EUR und ist nach dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG von der Berufungsbeschränkung erfasst. Die Regelung soll die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitigkeiten von nur geringem Wert entlasten (vgl. BSG Urteil vom 06. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B, Juris = SozR 4-1500 § 144 Nr. 7). Ein solcher Bagatellfall liegt hier vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage über die Kompetenz für die Entscheidung über einen Widerspruch des Klägers nach einem Wechsel der Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der in B-Stadt wohnhafte und erwerbsfähige Kläger bezog in der Vergangenheit vom Jobcenter B-Stadt Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter B-Stadt nahm bis zum 31. Dezember 2012 als gemeinsame Einrichtung der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Aufgaben nach dem SGB II wahr. Die Hansestadt B-Stadt war als kreisfreie Stadt zunächst mit der A. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B-Stadt. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V) vom 12. Juli 2010 wurden die bisherigen Landkreise Nordvorpommern und Rügen mit Wirkung vom 04. September 2011 aufgelöst (§ 1 Abs. 1 LNOG M-V) und die Kreisfreiheit der Hansestadt B-Stadt aufgehoben (§ 1 Abs. 2 LNOG M-V). Die beiden Altkreise und die Hansestadt B-Stadt gehören nunmehr gemäß § 5 LNOG M-V zum Großkreis Vorpommern-Rügen (Bürgerentscheid über den Kreisnamen am 04. September 2011 gemäß § 2 Abs. 2 LNOG M-V). Nach der Kreisgebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern war der neu gebildete Landkreis Vorpommern-Rügen gemeinsam mit der A. bis zum 31. Dezember 2012 Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende für das Gebiet der Hansestadt B-Stadt. Bis zum 31. Dezember 2012 nahm der Beigeladene als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß einer Entscheidung der Trägerversammlung gemäß § 44b Abs. 4 SGB II für das Jobcenter B-Stadt und das Jobcenter Rügen (als gemeinsame Einrichtungen) den Forderungseinzug wahr. Seit dem 01. Januar 2013 nimmt der Landkreis Vorpommern-Rügen als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sämtliche Aufgaben nach dem SGB II für das gesamte Kreisgebiet wahr. Zuvor war der Landkreis mit Wirkung vom 01. Januar 2012 als kommunaler Träger ausschließlich für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern zugelassen. Die Jobcenter B-Stadt und Rügen wurden zum 31. Dezember 2012 aufgelöst. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 informierte der Beigeladene den Kläger über eine offene Forderung aufgrund eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Jobcenter B-Stadt vom 04. Mai 2012 in Höhe von 1.536,64 EUR und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 7,95 EUR fest. Gegen die Festsetzung der Mahngebühr erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. November 2012 Widerspruch und wies auf die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs bzw. der erhobenen Klage hin. Am 05. März 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht B-Stadt Untätigkeitsklage gegen den Landkreis Vorpommern-Rügen, Kommunales Jobcenter erhoben und begehrt die Bescheidung seines Widerspruchs vom 27. November 2012. Die Kammer hat mit Beschluss vom 06. Juni 2013 die A. gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers vom 27. November 2012 gegen den Bescheid der A. Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen vom 31. Oktober 2012 zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Vollstreckungsmaßnahmen gehörten nicht zu den Aufgaben des SGB II und oblägen nicht der gemeinsamen Einrichtung. Für die Vollstreckung von Forderungen gelten gemäß § 40 Abs. 6 SGB II und § 66 SGB X das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVollstrG) bzw. das Landesvollstreckungsrecht. Nach beiden Rechtsgrundlagen sei der Beklagte keine Vollstreckungsbehörde. Der Beklagte sei insbesondere gemäß § 111 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 1 Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -) nicht befugt, zu vollstrecken. Zudem sei der Widerspruch nicht gegenüber dem Beklagten erhoben. Der Widerspruch liege dem Beklagten nicht vor. Somit sei auch keine Untätigkeit des Beklagten ersichtlich. Der Beigeladene stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Nach seiner Auffassung sei gemäß § 76 Abs. 3 SGB II bei Wechsel der Trägerschaft bzw. der Organisationsform der neue Träger an die Stelle des bisherigen Trägers getreten. Dies gelte auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Aufgrund des vom Prozessbevollmächtigten übersandten Sendeberichts sei von einem statthaften - dem Beigeladenen jedoch nicht vorliegenden - Widerspruch auszugehen, dem vom Beklagten stattzugeben sei. Die Beteiligten haben auf Anfrage der Kammer ausdrücklich Ihr Einverständnis zur Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.