Urteil
L 4 BK 2/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0706.L4BK2.22D.00
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Leitsätze
1. Eine Untätigkeitsklage setzt nach § 88 SGG zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden werden kann.(Rn.24)
2. Hat der Antragsteller Kinderzuschlag nicht nur für einen, sondern für mehrere Monate des Bewilligungszeitraums beantragt, der Leistungsträger aber in unzutreffender Auslegung des gestellten Antrags die Voraussetzungen des Kinderzuschlags nur für einen Monat geprüft und diesen abgelehnt, so ist der Leistungsträger nach § 88 SGG zu verpflichten, den Antrag auf Kinderzuschlag für alle beantragten Monate zu bescheiden.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
„Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 zu bescheiden. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.“
2. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Untätigkeitsklage setzt nach § 88 SGG zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden werden kann.(Rn.24) 2. Hat der Antragsteller Kinderzuschlag nicht nur für einen, sondern für mehrere Monate des Bewilligungszeitraums beantragt, der Leistungsträger aber in unzutreffender Auslegung des gestellten Antrags die Voraussetzungen des Kinderzuschlags nur für einen Monat geprüft und diesen abgelehnt, so ist der Leistungsträger nach § 88 SGG zu verpflichten, den Antrag auf Kinderzuschlag für alle beantragten Monate zu bescheiden.(Rn.25) 1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet: „Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 zu bescheiden. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.“ 2. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 6.10.2011 – B 9 SB 45/11 B; Sommer, in: BeckOGK, Stand: 1.11.2022, SGG, § 144 Rn. 15). Es ist davon auszugehen, dass für die vier noch zu bescheidenden Monate der Kinderzuschlag den Berufungsstreitwert übersteigt. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht zu einer weitergehenden Bescheidung für Oktober 2020 bis Januar 2021 verurteilt. Der Tenor des Sozialgerichts war dahingehend klarzustellen, dass eine weitere Bescheidung nur für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 zu erfolgen hat. Über September 2020 ist bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2021 entschieden worden. Zudem hat Klägerin ihre Untätigkeitsklage auf die Monate bis einschließlich Januar 2021 begrenzt. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage war zulässig und begründet. Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Zudem muss die Sperrfrist von sechs Monaten abgelaufen sein. Eine solche Untätigkeit der Beklagten liegt hier vor. Auf den Antrag der Klägerin vom 18. August 2020 hat die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 18. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2020 erlassen. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18. September 2020 den Kinderzuschlag ausdrücklich nur für August 2020 abgelehnt und auch in den beigefügten Erläuterungen noch einmal dargelegt, dass die Ablehnung nur für August 2020 gelte. Auch der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 bezieht sich nur auf die Ablehnung für den Monat August 2020. Ob die Beklagte nach materiellem Recht zu einer Ablehnung (nur) in diesem Umfang berechtigt war, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil jedenfalls im Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2020 eine ausdrückliche Beantragung auch für die noch nicht beschiedenen Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 zu sehen ist. Ob bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag materiell-rechtlich dann zur Bestimmung des Bemessungszeitraums auf einen unbegrenzten Antrag im August 2020 oder auf sechs einzelne monatsweise Anträge abgestellt oder eine Art Zugunstenprüfung unter Heranziehung alternativer Bemessungszeiträume durchgeführt wird, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Jedenfalls kann die Klägerin aber Bescheidung ihrer Anträge für diese Monate im Rahmen der Untätigkeitsklage verlangen. Die Bedenken des Sozialgerichts, im Widerspruchsschreiben nicht (hilfsweise) Anträge für die Monate September 2020 bis Januar 2021 zu sehen, teilt der Senat nicht. Dies wird auch von den Beteiligten nicht so gesehen. Die Beklagte selbst liest in den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. September 2020 zumindest einen Antrag für September 2020 hinein. Dann ist es aber auch nur konsequent, Anträge auch für die weiteren ausdrücklich genannten Monate anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die vollständige Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Am 18. August 2020 beantragte die Klägerin erstmals Kinderzuschlag. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. September 2020 ab. Wörtlich hieß es: „Ihrem Antrag auf Kinderzuschlag für August 2020 vom 18.08.2020 kann nicht entsprochen werden.“ Zur Begründung führte sie aus, dass nach den eingereichten Unterlagen das Bruttoeinkommen der Klägerin im maßgeblichen Bemessungszeitraum nicht die für die Klägerin geltende Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 600 Euro erreiche. Im Bemessungszeitraum Juli 2020 liege kein Bruttoeinkommen vor. Es folgte die Rechtsbehelfsbelehrung nebst Unterschrift. In unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckten „Erläuterungen und Hinweisen“ auf der zweiten und letzten Seite des Bescheides hieß es: „Die Ablehnung wirkt nur für den Monat August 2020 (Monat der Antragstellung). Sie können jederzeit einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Ihre tatsächlichen Verhältnisse ändern oder das die Freibeträge übersteigende Vermögen verbraucht wurde. Hierfür ist die Einreichung eines neuen Antrags auf Kinderzuschlag erforderlich (…).“ Am 15. Oktober 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. September 2020 ein. Es werde klargestellt, dass der Antrag nicht nur für den Monat August 2020, sondern für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten gestellt gewesen sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin kein Einkommen von über 600 Euro monatlich erziele. Sie erhalte monatlich 1.500 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin für den Monat August 2020 zurück, wobei sich auch die Begründung allein auf August 2020 bezog. Am 8. Januar 2021 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg (S 58 BK 3/21) gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Kinderzuschlag ab August 2020 zu gewähren. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, wann mit einer Entscheidung über die Bewilligung von Kinderzuschlag ab September 2020 zu rechnen sei. Die Beklagte forderte daraufhin weitere Unterlagen an. Am 16. Juni 2021 reichte die Klägerin die angeforderten Unterlagen ein und füllte einen vereinfachten Antrag auf Kinderzuschlag aus. Mit Bescheid vom 24. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16. Juni 2021 ab. Für den Berechnungsmonat September 2020 sei im Bemessungszeitraum August 2020 kein Bruttoeinkommen erzielt worden. In den Erläuterungen wurde wiederum ausgeführt, dass die Ablehnung nur für den Monat September 2020 wirke. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16. Juni 2021 ab. Für den Berechnungsmonat Juni 2021 sei im Bemessungszeitraum von Dezember 2020 bis Mai 2021 kein Bruttoeinkommen erzielt worden. In den Erläuterungen wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Ablehnung nur für den Monat Juni 2021 wirke. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 24. August 2021 zurückwies. Gegen beide Widerspruchsbescheide hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Verfahren hinsichtlich des Kinderzuschlags für September 2020 hat das Sozialgericht mit dem Verfahren S 58 BK 3/21 verbunden. Die Klage bezüglich des Kinderzuschlags für Juni 2021 hat die Klägerin zurückgenommen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 hat die Klägerin dem Sozialgericht im Verfahren S 58 BK 3/21 mitgeteilt, dass über den Antrag auf Kinderzuschlag für den Zeitraum von August 2020 bis Januar 2021 hätte entschieden werden müssen. Insoweit werde gebeten, die Klage als Untätigkeitsklage zu bearbeiten. Mit Beschluss vom 25. März 2022 hat das Sozialgericht vom Verfahren S 58 BK 3/21 das hier zugrundeliegende Verfahren der Untätigkeitsklage abgetrennt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass keine Untätigkeit vorgelegen habe. Es sei mit Bescheid vom 18. September 2020 eine eindeutige sachliche Entscheidung nur für August 2020 erfolgt. Außerdem sei der Klägerin der Hinweis erteilt worden, dass sie jederzeit einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag stellen könne. Nur die Bewilligung des Kinderzuschlags habe für sechs Monate zu erfolgen. Vorliegend habe es sich jedoch um eine Ablehnung gehandelt, weil die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht gewesen sei. Der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 21. Mai 2021 sei zudem als formloser Antrag für September 2020 gewertet worden. Eine Entscheidung für September 2020 sei mit Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2021 erfolgt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 1. September 2022 verurteilt, den Bewilligungsantrag der Klägerin vom 18. August 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Klage sei zulässig. Für den Zeitraum ab September 2020 sei die Beklagte untätig geblieben. Die vollständige Ablehnung von Kinderzuschlag stelle – was sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialen zu § 6 Abs. 7 Satz 1 BKGG ergebe – keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Die Ablehnung eines Antrags auf eine Bewilligung von Kinderzuschlag habe daher nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern unbefristet zu erfolgen. Sofern die Beklagte grundsätzlich der Auffassung sei, Anträge auf eine Bewilligung von Kinderzuschlag könnten für den Antragsmonat und damit für einen zeitlich bestimmten Zeitraum abgelehnt werden, so könne dem nicht gefolgt werden. Die Ablehnung von Leistungsanträgen lediglich für den Antragsmonat verkürze den streitgegenständlichen Zeitraum, für welchen die Ablehnungsentscheidung einer umgehenden Überprüfung im Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren zugänglich gemacht werde. Die Beklagte verletze damit das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), weil die Behörden sich bereits beim Gesetzesvollzug – mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie – an den („faktischen“) Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu orientieren hätten. Die Untätigkeitsklage sei auch begründet, weil die Beklagte den Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist vollständig beschieden habe. Gegen den ihr am 2. September 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 29. September 2022 Berufung eingelegt. Sie habe vorliegend über den im Verpflichtungstenor benannten Antrag der Klägerin vom 18. August 2020 mit Ablehnungsbescheid vom 18. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 vollständig sachlich entschieden. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Antrages vom 18. August 2020 für den Monat September 2020 scheide in jedem Fall aus. Eine Entscheidung über diesen Zeitraum liege mit dem Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2021 bereits vor. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin vom 18. August 2020 auch im Übrigen unter Berücksichtigung des Wortlautes des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers und der besonderen Systematik des Kinderzuschlagsrechts bereits vollständig sachlich beschieden. Nach § 5 Abs. 1 BKGG werde der Kinderzuschlag vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Nach § 6a Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, 2. Alt. BKGG habe die Gewährung sodann als gebundene Entscheidung monatlich für einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten zu erfolgen (Bewilligungszeitraum). Schon aus dem Wortlaut des § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG sowie der Intention des Gesetzgebers ergebe sich, dass der Zeitraum von sechs Monaten allein für die Bewilligungsentscheidung des Kinderzuschlags maßgeblich sei, nicht jedoch für eine etwaige Ablehnung desselben. Der Gesetzgeber verfolge ausweislich seiner Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung des Starke-Familien-Gesetzes (StaFamG) zum 1. Juli 2019 das Ziel einer grundlegenden Vereinfachung der Beantragung und des Vollzugs des Kinderzuschlags sowie eine Verwaltungsvereinfachung. Insbesondere solle der Kinderzuschlag eine verlässliche Unterstützung sein und so für stabile Verhältnisse in den Familien Sorge tragen (BT-Drucksache 19/7504 S. 21). Deshalb würden nach dem Willen des Gesetzgebers vollständige Ablehnungen auch lediglich für den Antragsmonat gelten. Danach könne jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden (BT-Drucksache 19/7504 S. 36 f.). Die Beklagte treffe im Falle einer Ablehnung deshalb eine Beratungspflicht, die sie ausweislich des Inhaltes ihrer Bescheide auch entsprechend erfülle. Im vorliegenden Fall habe der Bevollmächtigte erstmalig im Oktober 2020 – mithin nach Erlass der Ausgangsentscheidung durch die Beklagte – ausdrücklich „klargestellt“, dass Leistungen des Kinderzuschlags auch für den Zeitraum ab September 2020 begehrt würden. Soweit das Gericht der 1. Instanz ausführe, dies könne nicht als Neuantrag gewertet werden, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Wertung als Neuantrag entspreche nach diesseitiger Auffassung gerade der Intention des Gesetzgebers auf erleichterten Zugang zum Kinderzuschlag sowie einer Meistbegünstigung, da eine spätere Antragstellung (Oktober 2020) auch die entsprechende Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums nach den gesetzlichen Regelungen (April 2020 bis September 2020) zur zwingenden Folge habe. Durch diese Änderung könnten etwaige veränderte Einkommensverhältnisse innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im nunmehr maßgeblichen Bemessungszeitraum gerade zu einer Bewilligung von Kinderzuschlag für einen darauffolgenden Zeitraum von sechs Monaten (Oktober 2020 bis März 2021), mithin weiteren zwei Monaten über den ursprünglich potenziellen Bewilligungszeitraum hinaus, führen. Inwieweit dies nicht einer Meistbegünstigung der Klägerin entsprechen solle, erschließe sich nicht. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. September 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verweist auf den Gerichtsbescheid der ersten Instanz. Die Beklagte habe nicht lediglich einen Ablehnungsbescheid erlassen, sondern einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Verhandlung, die Prozessakte, die Akte des sozialgerichtlichen Klageverfahrens S 58 BK 3/21 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.