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Urteil

B 9 VG 2/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Stalking-Handlungen sind nicht grundsätzlich als tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu qualifizieren; zu prüfen sind die objektive Gefährdungslage und das unmittelbare, auf den Körper zielende Element jeder einzelnen Handlung. • Für die Bewertung eines tätlichen Angriffs ist auf die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen; nachträgliche Strafrechtsneuerungen (z.B. § 238 StGB) können nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmal im OEG werden. • Ein einheitlicher, über Jahre andauernder Stalking-Komplex kann nicht pauschal als ein einziger schädigender Vorgang i.S. des OEG angesehen werden; maßgeblich ist der konkrete tätliche Angriff und das unmittelbar daran anschließende gewaltgeprägte Geschehen. • Bei unklaren Tatsachenfeststellungen zur Frage, ob einzelne Begegnungen Tätlichkeiten oder objektiv hochgefährdende Situationen darstellten, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung tätlicher Angriff und Stalking im OEG • Stalking-Handlungen sind nicht grundsätzlich als tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu qualifizieren; zu prüfen sind die objektive Gefährdungslage und das unmittelbare, auf den Körper zielende Element jeder einzelnen Handlung. • Für die Bewertung eines tätlichen Angriffs ist auf die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen; nachträgliche Strafrechtsneuerungen (z.B. § 238 StGB) können nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmal im OEG werden. • Ein einheitlicher, über Jahre andauernder Stalking-Komplex kann nicht pauschal als ein einziger schädigender Vorgang i.S. des OEG angesehen werden; maßgeblich ist der konkrete tätliche Angriff und das unmittelbar daran anschließende gewaltgeprägte Geschehen. • Bei unklaren Tatsachenfeststellungen zur Frage, ob einzelne Begegnungen Tätlichkeiten oder objektiv hochgefährdende Situationen darstellten, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin war in den Jahren 2001–2003 Ziel fortgesetzter Nachstellungen und Belästigungen durch ihren Ex-Partner H. Dieser rief andauernd an (Telefon, SMS), veranlasste wiederholt Notfalleinsätze, orderte Dienstleistungen auf ihren Namen, folgte ihr an mehreren Tagen und erschien am Arbeitsplatz; er bedrohte sie und ihre Kinder und trat wiederholt an Wohnung und Haustür auf. Es gab einstweilige Verfügungen und eine Wohnungsverweisungsverfügung, gegen die H. wiederholt verstieß; später wurde er strafrechtlich verurteilt. Die Klägerin entwickelte infolge der Nachstellungen eine posttraumatische Belastungsstörung, behandlungsbedürftige Angst- und Schlafstörungen und erhielt einen GdB von 50. Sie beantragte Entschädigtenversorgung nach dem OEG; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, es lägen keine tätlichen Angriffe i.S. des § 1 Abs.1 OEG vor. Das LSG gab der Klägerin Recht und erkannte einen tätlichen Angriff sowie eine Beschädigtenrente an; die Beklagte legte Revision ein. • Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des LSG gebunden (§ 163 SGG), kann aber auf Rechtsfehler prüfen; das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil wesentliche Feststellungen fehlen. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs.1 Satz1 OEG i.V.m. § 31 Abs.1 BVG: Versorgung wegen einer gesundheitlichen Schädigung infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. • Begriff des tätlichen Angriffs ist im OEG grundsätzlich an strafrechtliche Vorstellungen angelehnt: typischerweise eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende, gewaltsame Einwirkung; das OEG verlangt grundsätzlich eine körperliche Gewaltanwendung, lässt jedoch in besonderen Fallgruppen (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern) Erweiterungen zu. • Bei geringerer oder nicht offensichtlicher Kraftanwendung ist aus Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten zu prüfen, ob durch die Handlung eine hinreichende Gefahr für Leib oder Leben bestand; je weniger die äußere Gewalt, desto strengere Anforderungen an die Feststellung der objektiven Gefährdung. • Die Zielrichtung der Einwirkung muss unmittelbar auf den Körper gerichtet sein; dieses Unmittelbarkeitsmerkmal ist von der Frage der kausalen Verbindung zur Gesundheitsschädigung zu unterscheiden. • Neuere strafrechtliche Regelungen gegen Nachstellung (§ 238 StGB seit 31.3.2007) können im Opferentschädigungsrecht nicht auf Tathandlungen vor ihrem Inkrafttreten rückwirkend angewendet werden; maßgeblich ist die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage. • Für den Zeitraum vor Inkrafttreten von § 238 StGB sind daher einschlägig: Körperverletzung (§§ 223,229 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und seit 2002 Verstöße gegen vollstreckbare Gewaltschutzanordnungen (§§ 1,4 GewSchG) als Indikatoren für rechtsfeindliches, strafbares Verhalten. • Ein langfristiges Stalking-Geschehen ist nicht ohne Weiteres als ein einheitlicher schädigender Vorgang zu qualifizieren; zu prüfen sind die Einzelakte, ob sie je für sich eine unmittelbar auf den Körper zielende Gewaltanwendung oder ein gewaltgeprägtes Geschehen darstellen. • Anhand der bisherigen Feststellungen sind viele der schriftlichen und telefonischen Belästigungen, Lieferungen und bloßes Klingeln nicht als tätlicher Angriff zu qualifizieren, weil es an unmittelbar drohender Gewaltanwendung fehlt. • Persönliche Begegnungen, insbesondere das Festhalten am Arm und das Umreißen vor dem Copy-Geschäft am 18.7.2003, könnten hingegen einen tätlichen Angriff darstellen; die vorhandenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um dies abschließend zu beurteilen. • Mangels ausreichender Feststellungen zur objektiven Gefahrensituation und zum unmittelbaren körperlichen Element einzelner Begegnungen ist Zurückverweisung an das LSG erforderlich; dieses hat bei Feststellung eines oder mehrerer tätlicher Angriffe die kausale Verknüpfung zur psychischen Erkrankung medizinisch aufzuklären. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG vom 18.3.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass Stalking-Handlungen nicht automatisch unter den Begriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. des § 1 Abs.1 OEG fallen: Maßgeblich sind die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage, das Vorliegen einer unmittelbar auf den Körper zielenden Einwirkung oder einer objektiv hohen Gefährdungslage sowie die normative Rechtsfeindlichkeit des Handelns. Telefonate, Briefe, SMS, Lieferungen und bloßes Klingeln sind für sich keine tätlichen Angriffe; bei physischen Begegnungen mit Festhalten und Ringen kann hingegen ein tätlicher Angriff vorliegen. Da das LSG dies in den einzelnen Begegnungen nicht ausreichend festgestellt hat, muss es die Tatsachen nachholen und gegebenenfalls medizinischen Sachverstand zur Prüfung der Ursächlichkeit der psychischen Erkrankung hinzuziehen; erst danach ist über einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG endgültig zu entscheiden.