Urteil
L 3 VE 6/20
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:1129.L3VE6.20.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Opferentschädigung setzt nach § 1 OEG den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs voraus.(Rn.20)
2. Die Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung verlangt, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist.(Rn.24)
3. Fehlt es unter Anwendung dieser Norm an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag des Antragstellers dafür, wie sich der angeschuldigte Angriff genau zugetragen haben soll, so ist auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung ein Anspruch auf Opferentschädigung zu versagen.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Opferentschädigung setzt nach § 1 OEG den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs voraus.(Rn.20) 2. Die Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung verlangt, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist.(Rn.24) 3. Fehlt es unter Anwendung dieser Norm an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag des Antragstellers dafür, wie sich der angeschuldigte Angriff genau zugetragen haben soll, so ist auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung ein Anspruch auf Opferentschädigung zu versagen.(Rn.25) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, da die Klägerin Versorgungsleistungen nach dem OEG für den geltend gemachten Überfall im Keller im Jahr 1986 nicht beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 S. 1 OEG. Hiernach erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die erlittene Schädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem OEG zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – Juris). Für die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs bedarf es grundsätzlich des Vollbeweises. Hierfür muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl., § 128 Rn. 3b m.w.N.). Nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Vorliegend fehlt es am Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen. Dabei ist einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird. Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch geregelt. Der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zeichnet sich grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus (BT-Drucks 7/2506 S. 10), wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Ein tätlicher Angriff liegt demnach im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor. Für die Annahme eines tätlichen Angriffs ist nicht maßgeblich, ob der vom Täter ggf. beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist. Auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus, kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG angesehen werden (BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R – Juris, m.w.N.). Die Klägerin hat den geltend gemachten Überfall nicht im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen. Sie hat keine Zeugen benannt und keine amtlichen Dokumentationen vorgelegt. Zwar hat sie angegeben, Anzeige erstattet und dabei mit einer Kripobeamtin gesprochen zu haben. Sie hat jedoch weder das Datum oder das Aktenzeichen der Anzeige noch den Namen des vermeintlichen Täters benannt. Weitere Ermittlungen scheiden daher aus, zumal die geschilderte Tat mittlerweile 36 Jahre zurückliegt und Aufbewahrungsfristen von mehr als 30 Jahren bei der Polizei – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – nicht bestehen (Ziffer 7.1.4 der Aktenordnung der Polizei Hamburg vom 31. Mai 2021). Die Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 KOVVfG ist nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist. Eine Beweisnot geht dann zu Lasten des Antragstellers, wenn keine Gründe dafür vorliegen, den Antrag nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, als noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden haben (BSG, Urteil vom 13.12.1994 – 9/9a RV 9/92 – Juris). Hier beruht die Beweisnot jedoch auch darauf, dass die Klägerin erst 25 Jahre nach dem geschilderten Ereignis den Antrag nach dem OEG gestellt hat. Gründe für die späte Antragstellung sind nicht ersichtlich, zumal die Klägerin selbst vorträgt, in diesem Fall keine Amnesie erlitten zu haben. Selbst die Anwendung des § 15 S. 1 KOVVfG würde der Klägerin jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, denn es ist auch relativ nicht am wahrscheinlichsten, dass sich der Vorfall so, wie von der Klägerin geschildert, zugetragen hat. Es fehlt insoweit schon an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag, wie sich der Überfall genau zugetragen haben soll. Die Klägerin hat zunächst angegeben, der vermeintliche Täter habe „versucht“, sie von hinten zu umklammern, wobei unklar bleibt, was er genau gemacht haben soll. Mit ihrem Widerspruch hat sie sodann behauptet, der Täter habe sie „schon unsittlich körperlich berührt“, wobei erneut offenbleibt, wie und an welchen Körperstellen der Täter sie berührt haben soll. Es ist auch nicht plausibel, warum die Klägerin mit dem Mann in den Keller gegangen ist, obwohl sie nach eigenen Angaben von Anfang an eine von ihm ausgehende Gefahr intuitiv wahrgenommen hat. Soweit sie weiter behauptet hat, der Täter habe von seinem Vorhaben abgelassen, nachdem sie ihn dazu aufgefordert habe, weil sie sonst geschrien oder den Wagenheber ergriffen hätte, ist auch dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, denn nach eigenen Angaben hatte die Klägerin noch nicht einmal begonnen zu schreien oder sich zu wehren. Da es bereits an einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff fehlt, waren Ermittlungen zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG – insbesondere zu etwaigen Schädigungsfolgen – nicht geboten. Dementsprechend war dem mit Schriftsatz vom 17. November 2022 wiederholten Antrag der Klägerin auf Anhörung von Dr. Dr. Moldzio nach § 109 SGG aus den Gründen des Beschlusses vom 7. März 2022 nicht nachzukommen. Der Senat war schließlich auch nicht gehalten, alle anhängigen Berufungsverfahren der Klägerin zu verbinden. Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 113 Rn. 3). Dieses ist pflichtgemäß auszuüben und hat sich am Zweck der Norm zu orientieren, nämlich der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie. Vorliegend werden in den einzelnen Verfahren verschiedene Gewalttaten geltend gemacht, die zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Täter begangen worden sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbindung diese Verfahren effizienter gestalten würde. Im Gegenteil dient die Beibehaltung unterschiedlicher Verfahren der Übersichtlichkeit des jeweiligen Prozessstoffs. Etwaige Kosteninteressen der Beteiligten können nicht ausschlaggebend sein (Guttenberger in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 113 SGG, Rn. 37), darüber hinaus sind die vorliegenden Verfahren für die Klägerin gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die am 1948 geborene Klägerin stellte am 26. Juli 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG wegen fünf Ereignissen, die Gegenstand des Verfahrens L 3 VE 8/20 sind. Mit Schreiben vom 15. September 2011 erweiterte sie ihren Antrag um weitere Ereignisse. Den hier streitgegenständlichen Vorfall bezeichnete sie als „Überfall im Keller meiner Wohnung“ im Juli oder August 1986. Sie habe zuvor einen Aushang gemacht, um Kinderkleidung, Kinderrad, Sportkarre und Ähnliches zu verkaufen. Um 1 Uhr mittags sei ein auffällig gestylter Mann (Nadelstreifenanzug, Aktenkoffer, onduliertes Haar, wahrscheinlich Perücke) erschienen, der alles darangesetzt habe, um in die Wohnung zu gelangen, denn das ursprünglich begehrte Kinderfahrrad, das vor dem Haus gestanden habe, sei plötzlich nicht mehr von Interesse gewesen. Er habe gefragt, was sie sonst noch zu verkaufen habe und dann Interesse an dem Kinderwagen bekundet, der im Keller gestanden habe. Sie habe intuitiv und atmosphärisch die Gefahr wahrgenommen und alle Türen offengelassen, um besser gehört zu werden. Der Mann habe sie in die Hocke gelockt, da angeblich mit den Rädern etwas nicht gestimmt habe. Dann habe er versucht, sie von hinten zu umklammern. Sie sei aber blitzschnell zum Stehen gekommen, ihre Augen hätten einen schweren Gegenstand (Wagenheber) auf der Werkbank gesichtet. Sie habe den Mann aufgefordert, sofort und vor ihr den Keller zu verlassen, weil sie anderenfalls geschrien oder auch notfalls den schweren Gegenstand ergriffen hätte. Sie habe sich mit weichen Knien die Treppen hochgeschleppt und überlegt, die Polizei zu verständigen. Sie sei dann aber zurück in ihre Wohnung gegangen, wo zwei kleine Kinder am Tisch gesessen hätten und habe sich gescheut, von dem Erlebnis zu erzählen. Sie könne heute nicht mehr sagen, wann auf den Tag genau sie Strafanzeige erstattet habe. Die weiteren von ihr benannten Vorfälle sind Gegenstand der Verfahren L 3 VE 2/20 bis 5/20 sowie 7/20. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 abgelehnt. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen. Es lägen nur die Angaben der Klägerin im Antrag vor. Danach könne sie sich 25 Jahre später noch daran erinnern, dass sich der Vorfall gegen 13 Uhr ereignet habe und der Täter auffällig gestylt gewesen sei. Sie könne sich aber nicht erinnern, wann bzw. ob sie überhaupt eine Strafanzeige erstattet habe. Auch die Schilderung des Vorfalls sei wirklichkeitsfremd. Sofern der Täter die Klägerin tatsächlich in den Keller gelockt haben, um sie dort zu überfallen, sei es fraglich, warum er sofort von seinem Vorhaben abgelassen haben solle, weil die Klägerin aufgesprungen und ihn aufgefordert habe, den Keller zu verlassen. Jedenfalls fehle es aber an dem Tatbestandsmerkmal eines tätlichen Angriffs. Aus den Angaben der Klägerin ergebe sich nicht, dass es tatsächlich zu einem Umklammern gekommen sei. Mit ihrem Widerspruch bemängelte die Klägerin die Aufteilung ihres Antrags in sieben einzelne Verwaltungsakte. Zum konkreten Vorfall wandte sie sich gegen den Vorwurf der fehlenden Glaubwürdigkeit. Sie habe sich mit dem vermeintlichen Käufer/Täter für 13 Uhr verabredet, wie von diesem vorgeschlagen. Dies habe sich mit ihrem Mittagessen gedeckt, das sie an dem Tag mit zwei Kindern – ihrem Sohn und dessen Freund – eingenommen habe. Die Uhrzeit sei in ihrer Erinnerung intensiver verankert, als der genaue Monat oder Wochentag. Ihr könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie die phänotypische Erscheinung des Täters beschreiben könne, nicht aber den genauen Monat. Täter, die man kommen sehe und mit denen man zu einem festen Termin verabredet und vor der Tat im Gespräch gewesen sei, würden sich Opfern sehr viel deutlicher einprägen als Täter, die ihre Opfer plötzlich und unerwartet von hinten überfielen. Sie habe den kleinen Kindern gegenüber nichts berichtet, weil sie weder sie noch sich selbst habe belasten wollen. Zudem sei sie geschockt gewesen. Sie sei als Extremopfer nicht in der Situation, unwahre Angaben machen zu müssen. Sie als bereits gewaltverletzter Mensch habe viel Kraft und Geistesgegenwärtigkeit aufbringen müssen, um den bevorstehenden und teilweise schon stattgefundenen Übergriff – der Täter habe sie schon unsittlich körperlich berührt – abzuwehren. Nur weil ihr dies aufgrund der Tatumstände gelungen sei – sie habe den vermeintlichen Interessenten für Kinderkleidung schon intuitiv als obskur eingeschätzt und die Kellertüren daher bewusst offengelassen, sodass sie hätte schreien können – heiße dies nicht, dass kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff erfolgt sei. Sie habe auf den Vorfall mit einem Schock in kardiovaskulärer Form reagiert, habe weiche Knie, blass-feuchte Haut und Tremor in den Extremitäten gehabt. Sie habe sich zunächst beruhigen müssen und sei gar nicht in der Lage gewesen, am selben Tag Anzeige zu erstatten. Sie neige auch dazu, derartige Erlebnisse erstmal zu ihrem Schutz etwas abzuspalten, womit in diesem Fall aber keine Amnesie verbunden gewesen sei. Tatsächlich sei eine Anzeige erfolgt, sie erinnere die Aussage einer Kripobeamtin gegenüber. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2011 zurück und führte aus, das von der Klägerin beanstandete „Spitting“ des Antrages begegne keinen Bedenken, denn es liege keine „Ketten-Gewalt“ durch einen Täter in engem zeitlichem Zusammenhang vor. Es gehe auch nicht um eine Zusammenhangstat, sondern um völlig verschiedene Tatgeschehen, die von unterschiedlichen Tätern an verschiedenen Tatorten verteilt über viele Jahre begangen worden sein sollten. Erst wenn einzelne Grundansprüche festgestellt und anerkannt worden seien, könne deren Wirkmechanismus im Hinblick auf eine psychische Gesundheitsstörung beurteilt werden. Träfen Ansprüche zusammen, sei nach § 3 OEG zu verfahren. Im vorliegenden Fall sei die Beweislastentscheidung der Ausgangsbehörde nicht zu beanstanden. Ein vorsätzlicher tätlicher rechtswidriger Angriff sei nicht bewiesen. Auch die Anwendung der Beweiserleichterung aus § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar lasse sich die Möglichkeit, dass das angeschuldigte Ereignis stattgefunden habe, nicht ausschließen. Eine über die bloße Möglichkeit hinausreichende relative Wahrscheinlichkeit sei jedoch nicht gegeben. Außerdem habe die Klägerin die durch Zeitablauf eingetretene Beweisnot zu vertreten, weil sie den Antrag auf Versorgung erst nahezu drei Jahrzehnte nach der angeschuldigten Tat gestellt habe. Mit ihrer am 5. November 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen und erneut geltend gemacht, dass ihre sämtlichen Verfahren nach dem OEG zusammengefasst werden müssten. In der Sache hat sie auf ihre Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend vorgetragen, alle Taten und Gewaltereignisse seien real fundiert. Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, es fehle am Nachweis eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sei insoweit zu verweisen. Auch eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 15 KOVVfG sei nicht erfolgt, denn die Angaben der Klägerin seien nicht konsistent und widerspruchsfrei. Dies habe die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid deutlich gemacht und die Klägerin habe ihren Vortrag im Klageverfahren nicht genutzt, um zu näherer Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. Februar 2020 Berufung eingelegt. Sie hat erneut ein „Vorgehen nach § 56 SGG“ beantragt, da ein Zusammenhang aller willkürlich separierter Klagen bestehe. Es sei fachlich antiquiert und unzulässig, bei Summationstraumata in Einzeltaten zu separieren. Sie habe im Jahr 2010 ihre letzte langjährige Psychotherapie abgeschlossen. Trotzdem habe sie erst danach anlässlich einer aus dem Ruder gelaufenen kieferorthopädischen Behandlung im Sommer 2010 fünf weitere Gewaltereignisse erinnern können, da diese die Taten restimuliert und in ihr Bewusstsein integriert habe. Den Antrag nach dem OEG habe sie dann am 24. Juli 2011 gestellt, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt hierzu gerade so eben in der Lage gesehen habe. Die rechtliche Prüfung durch die erste Instanz sei defizitär ausgefallen. Sie sei bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Beweisnot sei durch vorenthaltene Rechte entstanden, denn das Versorgungsamt habe erst nach 2,3 Jahren den Eingang ihres Widerspruchs bestätigt. Weitere Angaben zur Sache hat die Klägerin nicht gemacht. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen eines Überfalls auf die Klägerin im Keller ihres Hauses im Jahr 1986 eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers Bezug genommen.