Urteil
L 15 VG 10/20
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Rein psychische Einwirkungen etwa in Form von Beleidigungen erfüllen von vornherein nicht den Tatbestand des § 1 OEG. (Rn. 62)
Beim „Glaubhafterscheinen“ iSd § 15 S. 1 KOV-VfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Er bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rein psychische Einwirkungen etwa in Form von Beleidigungen erfüllen von vornherein nicht den Tatbestand des § 1 OEG. (Rn. 62) Beim „Glaubhafterscheinen“ iSd § 15 S. 1 KOV-VfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Er bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.05.2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 23.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2018 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Beschädigtenrente zu. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf den Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist nicht nachgewiesen. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bestimmt: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setzt zunächst voraus, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingen. Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG geht der Senat (vgl. etwa Urteile vom 05.02.2013 – L 15 VG 42/09 – juris; Urteil vom 20.10.2015 – L 15 VG 23/11 – juris; Urteil vom 26.01.2016 – L 15 VG 30/09 – juris) unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von folgenden rechtlichen Maßgaben aus: Ein tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung (BSG, Urteil vom 10.09.1997 – 9 RVg 1/96 – juris; Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R – juris; Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – juris). Entscheidend ist dabei auf der einen Seite die Rechtsfeindlichkeit im Sinne vor allem einer Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, wobei sich die Auslegung dieses Begriffs von subjektiven Merkmalen wie etwa einer kämpferischen oder feindseligen Absicht des Täters mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes weitestgehend gelöst hat. Auf der anderen Seite genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt. Denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch geregelt. Dessen ungeachtet orientiert sich die Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“ an der im Strafrecht zu den §§ 113,121 StGB gewonnenen Bedeutung. Wesentlich ist die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll (BSG, Urteil vom 15.12 2016 – B 9 V 3/15 R – juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs 7/2706 S. 10). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG dabei vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (vgl. z.B. Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R – juris). Darüber hinaus muss der tätliche Angriff gemäß § 1 OEG vorsätzlich erfolgt sein. Fahrlässigkeitstaten sind von den gesetzlichen Leistungen des OEG ausgeschlossen (vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/2506). Der grundsätzlich im strafrechtlichen Sinne zu verstehende Vorsatzbegriff definiert sich als das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale (direkter Vorsatz). Ausreichend ist auch ein bedingter Vorsatz des Täters, bei dem dieser den Eintritt des Erfolgs billigend in Kauf nimmt. Vom Vorsatz erfasst sein muss allerdings nur die Verletzungshandlung (Angriff). Auf die gesundheitliche Schädigung muss sich der Vorsatz – wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 OEG ergibt – nicht beziehen. Schließlich ist noch erforderlich, dass der vorsätzliche tätliche Angriff rechtswidrig ist. Dies ist anzunehmen, soweit nicht ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der vorsätzliche, rechtswidriger tätliche Angriff, die gesundheitliche Schädigung sowie die Schädigungsfolgen müssen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für den zwischen diesen drei „Gliedern der Kausalkette“ erforderlichen ursächlichen Zusammenhang genügt es, wenn dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Für den Vollbeweis ausreichend und erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R – in juris). Nach § 15 Satz 1 KOV-VfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG auch im Opferentschädigungsverfahren Anwendung findet und sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 – B 9 RVg 3/89 – juris) sind allerdings Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind. Mit dieser Verweisung wollte der Gesetzgeber der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. Die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind, etwa weil der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 – B 9 RVg 3/89 – juris und Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R – juris), Zeugen vorhanden sind, diese aber von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und auch dann, wenn eine als Täter in Betracht kommende Person als Zeuge aussagt, die schädigende Handlung aber bestreitet (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – juris). Auch in letzterem Fall sei die Beweisnot des Opfers nicht geringer als in den anderen Fällen. Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOV-VfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung in diesem Sinne bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz; vgl. die bisherige Rechtsprechung mit zahlreichen Nachweisen zusammenfassend BSG, Urteil vom 15.12. 2016 – B 9 V 3/15 R – juris). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das SG zutreffend entschieden, dass die von dem Kläger geschilderten rein psychischen Einwirkungen in Form von Beleidigungen, Stalking und angeblichen Bedrohungen durch die Nachbarin S ebenso wie das Verhalten des Rechtsanwalts N, des PHM S1 und der Nebenklagevertreterin W von vornherein nicht den Tatbestand des § 1 OEG erfüllen können. Gleiches gilt für die vom Kläger erstmals im Klageverfahren vor dem SG behauptete Beteiligung von Herrn C. Das BSG hat mit Urteil vom 16.12.2014 (B 9 V 1/13 R – juris Leitsatz 1) ausdrücklich entschieden, dass ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraussetzt und die bloße Drohung mit einer – wenn auch erheblichen – Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht ausreicht. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es in Bezug auf eine angebliche Beteiligung von Herrn C zudem an einer zugrundeliegenden Entscheidung des Beklagten fehlt, weil der Kläger die entsprechenden Vorwürfe erstmals nach Erlass der angefochtenen Bescheide erhoben hat. Auch soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens erstmal eine „Verschleppung“ durch PHM P am 09.07.2011 geltend gemacht hat, fehlt es bereits an einer zugrundeliegenden Entscheidung des Beklagte. Als gegen den Kläger verübte Gewalttaten im Sinne von § 1 OEG kommen somit – wie das SG zutreffend entschieden hat – vorliegend grundsätzlich nur die körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen E vom 06.07.2011, vom 27.02.2013 und vom 15.04.2013 in Betracht. In Bezug auf keinen dieser Vorfälle ist aus Sicht des Senats ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Vollbeweis nachgewiesen. Auch sind die Voraussetzungen des § 15 KOV-VfG aus Sicht des Senats in Bezug auf keinen der Vorfälle erfüllt. Zwar dürfte die Vorschrift in Bezug auf alle Vorfälle anwendbar sein, nachdem der potentielle Täter, der Zeuge E, einen von ihm ausgehenden Angriff jeweils bestritten und sich die Ehefrau des Klägers auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Die Sachverhaltsschilderung des Klägers ist für den Senat gegenüber der Schilderung durch den Zeugen E jedoch nicht relativ am wahrscheinlichsten. Ein vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriff ist damit weder im Vollbeweis nachgewiesen noch glaubhaft gemacht im Sinne des § 15 KOV-VfG. In Bezug auf das angeschuldigte Ereignis vom 06.07.2011 ist bereits auffällig, dass der Kläger – anders als der Zeuge E – nicht bereits am gleichen Tag Anzeige erstattet hat, sondern erst am 08.07.2011 und das, obwohl die vom Kläger beschriebene Gewalttat und die daraus folgenden Verletzungen („brutaler Schlag in das Gesicht, Würgen, Sturz auf den Boden, Übelkeit, Benommenheit, starke Kopfschmerzen, Gefühl, dass die Zähne ausgeschlagen worden seien) deutlich schwerer wiegen als die Gewalttat, die der Zeuge E beschrieben hat („einfache“ Ohrfeige durch den Kläger). Offensichtlich ist der Kläger noch am 06.07.2011 nach der Anzeige durch Herrn E von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung aufgesucht worden. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Kläger – der zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeige erstattet hat – ausweislich des Befundberichts des Klinikums B vom 06.07.2011 an diesem Tag in Polizeibegleitung in eine Hausarztpraxis gebracht worden sei, wo sich sein Zustand derart verschlimmert haben soll, dass der Kläger mit einem Krankenwagen in die Klinik verbracht wurde. Der Bericht des Klinikums B stützt die vom Kläger beschriebene massive Gewaltanwendung durch den Zeugen E jedoch nicht. Vielmehr waren alle Befunde unauffällig. Angaben zu einer Ellenbogenverletzung und zu einem Sturz auf den Boden, die der Kläger gegenüber der Polizei mit Schreiben vom 08.07.2011 beschrieben hat, hat der Kläger bei der Anamnese im Klinikum B am 06.07.2011 noch nicht gemacht. Auch hat er trotz der angeblich massiven Kopfschmerzen, Übelkeit und Benommenheit eine stationäre Aufnahme abgelehnt. All dies deutet auf eine gewisse „Übertreibung“ hin, wohl um sich gegen die Strafanzeige durch den Zeugen E zu schützen. Auffällig ist auch, dass der Kläger einerseits davon spricht, „gedrosselt“ worden zu sein, andererseits unter der Überschrift „Die Verletzungen“ im Schreiben vom 08.07.2011 jedoch nur zwei Schläge beschreibt. Bei der Beschreibung der Attacke hat der Kläger erklärt: „Nach dem Schlag hat mein Hals „gedröselt“. Weiter führt er aus, dass ihn der Zeuge E ein „zweites Mal“ gedrosselt habe, was dafür sprechen könnte, dass der Kläger „Drosseln“ im Sinne von Schlagen versteht. Gegenüber dem Klinikum B soll der Kläger jedoch erklärt haben, von Herrn E mit den Händen gewürgt worden zu sein. Von Anfang an hat der Kläger somit keine in sich stimmige Darstellung der Geschehnisse vom 06.07.2011 abgegeben. Die aufgezeigten Widersprüche machen den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf nicht relativ mehr wahrscheinlich als die Darstellung des Zeugen E, dass der Kläger den Zeugen zuerst angegriffen und geschlagen habe. Auch in Bezug auf den Vorfall vom 27.02.2013 ist die Darstellung des Klägers nicht relativ am wahrscheinlichsten. Auffällig ist auch hier, dass Abweichungen und Widersprüche innerhalb der verschiedenen Darstellungen der Geschehnisse durch den Kläger vorliegen. Während der Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei vom 27.02.2013 noch zu Protokoll erklärt hat, dass er Lärm in der Nachbarwohnung oder von unten gehört habe und in das Treppenhaus gefragt habe „Wer war das?“, hat er mit Schreiben vom 15.03.2013 erklärt, dass der Zeuge E (auch) an diesem Tag gegen seine Wohnungstür getreten habe und er den Zeugen E daraufhin im Flur mit den Worten: „was für eine Scheiße machst du?“ angesprochen habe. In seiner Zeugenaussage im Verfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger sodann wieder im Sinne seiner ersten Aussage erklärt, nur in den Flur gerufen zu haben „Wer war das?“ Unstreitig ist in Bezug auf den Vorfall vom 27.02.2013, dass der Kläger den Zeugen E mit einem Nudelholz geschlagen und ihn am linken Handgelenk getroffen hat. Dies hat ausweislich des Berichts des Klinikums I nachweislich zu einer deutlichen Schwellung am linken Handwurzelknochen des Zeugen E geführt. Zudem hat der Kläger unstreitig ein Stück Holz nach dem Zeugen geworfen, das diesen am Kopf getroffen und hier eine leichte Schwellung verursacht hat. Sowohl der Schlag als auch der Wurf mit einem hölzernen Gegenstand stellen eine massive Gewaltanwendung durch den Kläger dar, die potentiell lebensbedrohlich waren, zumal offensichtlich auch der Schlag mit dem Nudelholz gegen den Kopf des Klägers gerichtet war und nur deshalb das linke Handgelenk des Zeugen E getroffen hat, weil dieser den Arm gehoben hat, um sich zu schützen. Der Kläger hat die Gewaltanwendung zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern lediglich erklärt, sich gegen einen Angriff durch den Zeugen E verteidigen zu wollen. Die Verfügbarkeit eines Nudelholzes als Verteidigungswaffe an der Wohnungstür hat der Kläger damit zu erklären versucht, dass dieses nach dem Vorfall vom 06.07.2011 zum Schutz seiner Ehefrau neben der Wohnungstür gelegen habe. Da der Vorfall vom 06.07.2011 zu diesem Zeitpunkt bereits über 1,5 Jahre zurücklag und auch der Kläger erklärt hat, dass es im Jahr zuvor zu keinen Auseinandersetzungen gekommen ist, ist diese Darstellung für den Senat wenig glaubhaft. Wahrscheinlicher ist für den Senat insoweit die Darstellung des Zeugen E, dass der Kläger bereits mit dem Nudelholz in der Hand in den Flur getreten ist, um den Zeugen E zur Rede zu stellen. Dies gilt auch deshalb, weil der Vortrag des Klägers, aus der Wohnung herausgetreten zu sein, um lautstark nach der Ursache für den Lärm zu suchen bzw. den Zeugen E explizit mit den Worten: „was für eine Scheiße machst du?“ zur Rede zu stellen, dann jedoch völlig überrascht von der Aggressivität des Zeugen E gewesen zu sein, für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist auch die Darstellung des Klägers in Bezug auf den Angriff durch den Zeugen E eher vage. In seiner Vernehmung durch die Polizei am 27.02.2013 hat der Kläger als Angriff in erster Linie ein angebliches Eindringenwollen des Zeugen E in die Wohnung des Klägers beschrieben, wobei insofern völlig unklar ist, welchen Zweck der Zeuge E damit hätte verfolgen sollen. Ein Eindringen in die Wohnung selbst stellt mangels unmittelbarer Gewaltanwendung gegen den Körper des Klägers noch keinen Angriff im Sinne des § 1 OEG dar. Weiter hat der Kläger bei seiner Vernehmung am 27.02.2013 dann einen Schlag durch den Zeugen E gegen seine rechte Schulter beschrieben. Aus der Aussage gegenüber der Polizei geht jedoch nicht eindeutig, ob dieses Schlagen Auslöser oder Folge des Schlags mit dem Nudelholz durch den Kläger war. Mit Schreiben vom 15.03.2013 hat der Kläger sodann explizit erklärt, dass ihn der Zeuge E nach dem Eindringen unmittelbar am rechten Arm gepackt und ihn auf die rechte Schulter geschlagen habe. Er habe daraufhin mit dem Nudelholz gegen den Zeugen E gestoßen, um diesen aus der Wohnung zu treiben. Erst als der Zeuge E ihn daraufhin erneut habe Schlagen wollen, habe er „mit dem Nudelholz nach Herrn E geworfen“. Bei dieser Sachverhaltsbeschreibung dürfte die erste körperliche Gewalt von dem Zeugen E ausgegangen sein. In seiner Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats vom 02.05.2023 im Parallelverfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger demgegenüber keinen Schlag durch den Zeugen E vor dem Versuch des Klägers beschrieben, den Zeugen E, durch das Stoßen mit dem Nudelholz aus der Wohnung zu vertreiben. Bei dieser Variante dürfte die erste Gewaltanwendung in dem Stoßen mit dem Nudelholz zu sehen sein, so dass in diesem Fall der Angriff – wie vom Zeugen E beschrieben – vom Kläger ausgegangen wäre. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers lässt sich somit nicht klären, wer in Bezug auf den Vorfall vom 27.02.2013 der Angreifer gewesen ist. Dass gerade die für den Kläger günstigste Sachverhaltsdarstellung mit Schreiben vom 15.03.2013 relativ am wahrscheinlichsten ist, lässt sich schon im Hinblick auf die widersprüchlichen Aussagen des Klägers nicht erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 15.04.2013 ist die Sachverhaltsdarstellung des Klägers ebenfalls weder im Vollbeweis nachgewiesen noch relativ im Sinne des § 15 KOV-VfG am wahrscheinlichsten. Auffällig ist auch insoweit die nicht schlüssige Sachverhaltsdarstellung durch den Kläger. Aus dem Umstand, dass er den Zeugen E zunächst auf der Straße und dann bei der Rückkehr vom Einkauf auf dessen Balkon gesehen haben will, folgert der Kläger, dass der Zeuge E dem Kläger „aufgelauert habe“. Anhaltspunkte hierfür gibt es bei objektiver Betrachtung jedoch nicht. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf das angebliche Auflauern durch den Zeuge E am Morgen des 16.04.2013. Die eigenen Angaben des Klägers, die Familie E habe zur gleichen Zeit wie er und seine Frau die jeweilige Wohnung verlassen, deutet für den Senat vielmehr auf ein rein zufälliges Zusammentreffen hin. Die Annahme eines Auflauerns durch Herrn E erscheint dem Senat vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte als völlig konstruiert. Auch ist die Sachverhaltsschilderung des Klägers in Bezug auf die Gewalttat gegen ihn und seine Ehefrau in sich widersprüchlich: Mal beschreibt der Kläger, dass der Zeuge E seine Ehefrau nur gegen die Wand geschubst habe, mal beschreibt er, dass sie zu Boden gestürzt sei. Im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 02.05.2023 im beigezogenen Verfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger sodann erklärt, seine Ehefrau sei zu Boden gefallen, aber nicht ganz auf den Boden gefallen, aber brutal gegen die Wand geschubst worden. Völlig unklar ist zudem, wie die im 8. Monat schwangere Ehefrau nach dem angeblichen Sturz sofort wieder auf den Beinen gewesen sein und von dem Zeugen E in Richtung Treppenhaus „gejagt“ worden sein kann. Unklar ist auch, wie der Zeuge E den Kläger während der Flucht in das Gesäß getreten haben können soll. Bei der Untersuchung der Ehefrau der Klägerin im Klinikum sind zudem keine Anzeichen für einen Sturz in Form von Prellmarken oder Hämatomen dokumentiert worden. Widersprüchlich sind die Aussagen des Klägers zu dem Vorfall vom 15.04.2013 auch insoweit, als der Kläger ursprünglich gegenüber der Polizei erklärt hat, er habe erst nach dem Angriff von seiner Frau erfahren, dass der Zeuge E etwas in der Hand gehalten und es geschüttelt habe. Bei seiner Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren L 15 VG 17/20 hat der Kläger dann jedoch erklärt, selbst gesehen zu haben, dass der Zeuge E mit einem Pfefferspray herumgespielt habe, als dieser auf den Kläger und seine Ehefrau aus Richtung der Tiefgarage zugekommen sei. Zwar ist auch die Aussage des Zeugen E für den Senat nicht überzeugend. Dieser hat entgegen seiner Aussage vor der Polizei im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat ein völlig anderes Geschehen in Bezug auf den Vorfall vom 15.04.2013 geschildert. Statt eines Angriffs durch den Kläger in Form eines Würgens hat er nun (erstmals) eine Bedrohung mit einem Messer beschrieben, ein Würgen durch den Kläger jedoch verneint. Allein der Umstand, dass der Senat auch den vom Zeugen E beschriebenen Geschehensablauf nicht für wahrscheinlich hält, folgt aber nicht, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers relativ am wahrscheinlichsten ist. Der vom Kläger beschriebene Geschehensablauf ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche für den Senat vielmehr ebenso unwahrscheinlich wie die Darstellung des Zeugen E. Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ist für den Senat damit auch in Bezug auf das Ereignis vom 15.04.2013 nicht glaubhaft. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert zudem daran, dass es in Bezug auf keines der geltend gemachten Ereignisse einen Nachweis für fortbestehende Schädigungsfolgen gibt. An körperlichen Schäden sind in zeitlichem Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen allenfalls leichte Kratzer und Prellungen/Hämatome dokumentiert. Hierbei handelt es sich um Gesundheitsschäden vorübergehender Natur, die im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG keinen Rentenanspruch begründen. Einen objektiven Nachweis dafür, dass der Kläger bei dem Vorfall vom 15.04.2013 von dem Pfefferspray überhaupt getroffen wurde, gibt es nicht. Für die vom Kläger geltend gemachten psychischen Traumaschäden liegt keinerlei objektiver Anhaltspunkt vor. Insbesondere fehlt es insoweit an einer ärztlichen Diagnose. Soweit der Kläger einen angeblichen Angriff vom 13.11.2014 durch Herrn S geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Strafverfahren 851 Ds 263 Js 223834/14 ein Geständnis dahingehend abgegeben hat, dass nicht Herr S, sondern er bzw. seine Ehefrau die Angreifer in Bezug auf den Vorfall vom 13.11.2014 gewesen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Geständnis – wie vom Kläger behauptet – falsch gewesen ist, hat der Senat nicht. Die Berufung hat damit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, vgl. § 160 Abs. 2 SGG.