OffeneUrteileSuche
Urteil

L 15 VG 31/20

LSG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG. Die zulässige Berufung gegen das Urteil des SG Augsburg vom 26.11.2020 bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Das SG hat die streitgegenständliche Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem OEG, weil sich ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff auf den Kläger im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht feststellen lässt. Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgeblich ist vorliegend § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (vgl. § 137 SGB XIV). Damit ist die neue Regelung in § 13 SGB XIV nicht anwendbar. Auf die dort festgelegte Berücksichtigung auch „psychischer Gewalt“ kommt es vorliegend nicht an. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Über die Voraussetzung hinaus, dass der tätliche Angriff im strafrechtlichen Sinn rechtswidrig sein muss, bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG, dass Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (und der Eingrenzung des schädigenden Vorgangs als erstem Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette) geht der Senat von folgenden rechtlichen Maßgaben aus: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist (BSG, Urteil v. 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R, m.w.N.). Gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung des auch dort verwendeten rechtstechnischen Begriffs des „tätlichen Angriffs“ (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28.03.1984 – B 9a RVg 1/83). Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (z.B. einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (z.B. Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R). Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist also grundsätzlich unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung (§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (BSG, a.a.O., m.w.N.). Soweit eine gewaltsame Einwirkung vorausgesetzt wird, hat das BSG entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des „tätlichen Angriffs“ den schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat (BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB (vgl. hierzu BeckOK StGB/Valerius, 50. Ed. 01.05.2021, StGB, § 240, Rn. 6 ff., m.w.N.) zeichnet sich der tätliche Angriff gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus, d.h. er wirkt physisch auf einen anderen ein (vgl. das strafrechtliche Begriffsverständnis der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB). Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG Urteile vom 18.10.1995 – B 9 RVg 4/93 und B 9 RVg 7/93 bzgl. sexuellen Missbrauchs an Kindern). Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen (BSG v. 07.04.2011, a.a.O.). Dabei hat das BSG in Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern nicht vollständig auf das Erfordernis körperlicher Handlungen verzichtet. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes, die Möglichkeit seiner „sekundären Viktimisierung“ im Verwaltungs- und Gerichts-verfahren sowie die Gefahr schwerwiegender seelischer Krankheiten hat es allerdings – beschränkt auf diese Fallgestaltungen – zu einem erweiterten Verständnis des Begriffs des tätlichen Angriffs veranlasst. Danach ist für die „unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes“ entscheidend, dass die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche oder das spielerische Moment im Vordergrund steht (BSG v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch das Urteil des Senats vom 05.02.2013 – L 15 VG 22/09). Eine solche Begriffsausweitung ist jedoch bei (zum körperlichen Widerstand fähigen) Erwachsenen nicht angezeigt. Nach der ganz herrschenden Meinung (vgl. die o.g. Rspr., m.w.N.) ist – wie auch im Fall des Klägers – insoweit keine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben, so wie sie bei Kindern anzunehmen ist. Ein ohne Anwendung von Gewalt herbeigeführter sexueller Missbrauch erfüllt nur bei Kindern den Tatbestand des § 1 OEG (auf die Frage des Einbezugs von Jugendlichen muss hier nicht eingegangen werden). Somit ist hier als tätlicher Angriff eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende gewaltsame Einwirkung im physischen Sinne zu fordern. Eine allein psychisch vermittelte Beeinträchtigung, die nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt, stellt dagegen keinen Versorgungsansprüche auslösenden tätlichen Angriff dar. Eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen kann schon bei einem psychisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss, wenn wegen der Angriffshandlung bereits eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der anderen Person eingetreten ist. Je geringer sich die Kraftanwendung durch den Täter bei der Begehung des Angriffs darstellt, desto genauer muss grundsätzlich geprüft werden, inwiefern durch die Handlung – unter Berücksichtigung eines möglichen Geschehensablaufs – eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers besteht (BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R). In der neueren Rechtsprechung (Urteil v. 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R) hat das BSG nun ausdrücklich entschieden, dass eine bloße Drohung für einen tätlichen Angriff nicht ausreicht, und damit das Kriterium der objektiven Gefährlichkeit der Situation aufgegeben, weil in der konkreten Situation die Drohwirkung (z.B. der vorgehaltenen Waffe auf das Opfer) und die psychische Belastung im Vordergrund stehen (Karl, in: B. Schmidt, SGB XIV, 1. Aufl. 2021, § 13, Rn. 34, 35, m.w.N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs ist nicht nach den Folgen zu beurteilen, sondern danach, ob diese zurechenbar auf einer körperlichen Gewaltanwendung beruhen (a.a.O.; BSG v. 16.12.2014, a.a.O.). Nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG ist unerheblich, ob sich die Situation im Nachhinein als tatsächlich objektiv gefährlich erweist (a.a.O.). Dabei muss die Tatsache, dass ein tätlicher Angriff stattgefunden hat, grundsätzlich er-wiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Abweichend hiervon sind nach § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), das auch im Bereich des OEG gilt (§ 6 Abs. 3 OEG), bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn für den schädigenden Vorgang, hier den tätlichen Angriff, keine Tatzeugen vorhanden sind und die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Eine als Täter in Betracht kommende Person, die den tätlichen Angriff bestreitet, soll nach der Rechtsprechung des BSG insoweit nicht als Zeuge anzusehen sein (vgl. näher BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R). Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt daher im gegenständlichen Rechtsstreit im Hinblick auf den sexuellen Übergriff durch den vom Kläger Beschuldigten nicht vor. Die oben genannten Kriterien zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs vorliegend nicht glaubhaft gemacht im Sinne von § 15 KOVVfG und erst recht nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen können die Aussagen des Klägers nach Auffassung des Senats nicht als glaubhaft angesehen werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für die Möglichkeit von mit Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen sprechen würde (vgl. BSG v. 17.04.2013, a.a.O.). Von den in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten kommt der eines solchen Verhaltens des Zeugen nicht einmal ein gewisses Übergewicht zu. Aus Sicht des Senats scheidet die Möglichkeit für das vom Kläger geschilderte Gewalt-Geschehen zur Ermöglichung der sexuellen Handlungen so gut wie aus. Der Senat ist zusammenfassend der Auffassung, dass besonders viel für die Möglichkeit spricht, dass es an jenem Abend zu gewaltlosem sexuellen Kontakt bzw. einem sexuellen Übergriff gekommen ist, also letztlich in der Weise, wie er vom Zeugen zugegeben worden ist. Dabei ist beinahe auszuschließen, dass auch ein Gewaltmoment (wenn auch nur für kurze Zeit) bestanden haben könnte. Anders liegt die Wahrscheinlichkeit bzgl. einvernehmlicher sexueller Handlungen. Aus Sicht des Senats ist unter Verweis auf die obigen Darlegungen und mit Blick auf die Einlassung des Zeugen am Wahrscheinlichsten, dass ein vom Kläger grundsätzlich nicht gewollter, aber gewaltloser Geschehensablauf gegeben war. Dass die Möglichkeit für das vom Kläger geschilderte Gewalt-Geschehen zur Ermöglichung der sexuellen Handlungen so gut wie ausscheidet, ergibt sich zur Überzeugung des Senats im Einzelnen vor allem aufgrund der überzeugenden Darlegungen des SG. Dieses hat zu Recht entschieden, dass es nicht glaubhaft ist, soweit der Kläger (in seiner polizeilichen Vernehmung am 27.02.2017) angegeben hat, dass seine rechte Hand vom Zeugen an dessen Geschlechtsteil zur Befriedigung geführt worden und mit der zweiten Hand des Zeugen dort fixiert worden sei, sodass der Kläger die Hand (über sieben bis acht Minuten!) nicht mehr habe zurückziehen können. Im Einzelnen kann an dieser Stelle nur auf die einleuchtenden Erörterungen des Bevollmächtigten des Zeugen (s.o.) und vor allem auch des SG verwiesen werden; Letzteres hat plausibel festgestellt: „Ebenso wenig glaubhaft ist, dass es dem Zeugen gelungen sein soll, sich selbst unter Fixierung der Hand des Klägers auf seinem Geschlechtsteil mit seiner eigenen zweiten Hand im Liegen zu befriedigen, ohne dass sich der Kläger trotz seines Bemühens hieraus nicht befreien konnte. Schließlich hat auch der Kläger eine zweite Hand, die er hätte einsetzen können, um seine Hand zu lösen. Das Gericht denkt auch nicht, dass es möglich ist, sich mit der Hand eines anderen zu befriedigen, wenn dieser nicht still hält. Dass der Kläger zu einer geeigneten Befreiungsreaktion nicht fähig gewesen sein könnte, weil er wie gelähmt gewesen sei und nicht habe einordnen können, was das jetzt solle, ist ebenfalls angesichts des damaligen Alters des Klägers und fehlender Anhaltspunkte dafür, dass er mit Beruhigungsmitteln vom Zeugen ruhiggestellt worden war, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Zeuge das Verhalten des Klägers somit nur dahingehend verstehen, dass dieser mit sexuellen Handlungen einverstanden gewesen war.“ Das SG hat aber auch das vom Kläger geschilderte Geschehen unmittelbar zuvor zu Recht als nicht nachvollziehbar betrachtet und Folgendes ausgeführt: „Letztendlich ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Kläger, der damals 26 Jahre war, sich ohne Bedenken in das Bett mit dem Zeugen gelegt hat, nur, weil dieser gesagt habe, dass er dies bequemer fände und sogar noch liegen geblieben ist, nachdem der Zeuge sich während des Gesprächs seine Hose geöffnet habe und sein Geschlechtsteil herausgenommen habe, das bereits deutlich erigiert gewesen sein soll, wenn er keine sexuellen Handlungen mit dem Zeugen wollte. Anstelle aber dann das Bett zu verlassen, habe er nur gefragt, was das jetzt solle. Wenn aber die sexuellen Handlungen, wie vom Kläger behauptet, entgegen seinem Willen gewesen wären, erschließt sich dem Gericht weiter nicht, weshalb der Kläger nicht umgehend das Bett verlassen hat, nachdem – selbst nach den eigenen Angaben des Klägers – zu diesem Zeitpunkt der Zeuge keinerlei Gewalt gegenüber ihm angewandt hatte.“ Im Übrigen bleiben Zweifel auch hinsichtlich sonstiger Angaben des Klägers. Bereits seine Angaben zum Zeitpunkt und Ort des Geschehens, nämlich in M im Sommer 1997, können wie oben bereits dargelegt nicht zutreffend sein, da nachweislich dem Zeugen mit Schreiben des Bischöflichen Ordinariats M vom 12.07.1996 die Kaplaneistelle in G über-tragen worden war und der Zeuge im Sommer 1997 daher nicht mehr in M am Tatort gewohnt hat. Weiter nicht glaubhaft ist, dass der Zeuge, wie vom Kläger ebenfalls in der polizeilichen Vernehmung angegeben, versucht haben soll, später mehrfach telefonischen Kontakt mit ihm aufzunehmen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten E-Mails, deren diesbezügliche Ausführungen nur so verstanden werden können, dass der Zeuge gerade keine Kontaktdaten vom Kläger gehabt hat (andernfalls hätte der Zeuge in dieser E-Mail berichtet, dass seine bisherigen Kontaktversuche gescheitert seien und gerade nicht, dass es ihm wohl „leider“ nicht möglich gewesen sei, Kontakt aufzunehmen). Der Kläger hat außer der von ihm geäußerten Ansicht, dass auch gewaltlose sexuelle Übergriffe einen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstellen würden, und der Behauptung, vorliegend sei Gewalt im Spiel gewesen, den differenzierten Gründen des sozialgerichtlichen Urteils nichts entgegensetzen können. Neben dieser von ihm wieder-holt vorgetragenen Behauptung ergeben sich keine objektiven Hinweise hierfür. Insbesondere erscheinen demgegenüber auch die oben im Einzelnen dargestellten Darlegungen des Bevollmächtigten des Zeugen plausibel. Gleiches gilt für die umfangreichen Aus-sagen des Zeugen selbst in der mündlichen Verhandlung des SG. Ein anderes Ergebnis folgt im Übrigen (u.a. entsprechend der zutreffenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid) auch nicht daraus, dass der Zeuge ggf. seine seelsorgerische Position bzw. den geschützten Rahmen einer seelsorgerischen Handlung i.w.S. ausgenutzt hat. Denn selbst dann, wenn sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers nicht durch den Einsatz körperlicher Gewalt, sondern aufgrund einer psychisch hervorgerufenen Zwangslage durchgeführt werden, fehlt es nach der Rechtsprechung zu Recht an einem tätlichen Angriff im Sinne von § 1 OEG (vgl. z.B. LSG Hamburg, Urteil vom 17.12.2019 – L 3 VE 1/14), da dies nicht dem Schutzbereich der Norm unterfällt. Weitere Ermittlungen waren nicht veranlasst. Insbesondere bestand kein Grund dafür, den Beschuldigten erneut als Zeugen einzuvernehmen, was auch der Kläger nicht beantragt hat. Aber auch der M Bischof war nicht einzuvernehmen; insoweit kann auf die zu-treffenden Darlegungen des SG im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).