Gerichtsbescheid
B 8 K 22.795
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Zuständigkeitsvorschrift nach § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO ist auch für Verpflichtungsklagen in Form einer Versagungsgegenklage nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO einschlägig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeitsvorschrift nach § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO ist auch für Verpflichtungsklagen in Form einer Versagungsgegenklage nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO einschlägig. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO. Diese Regelung gilt über den Wortlaut hinaus für Verpflichtungsklagen entsprechend (§ 52 Nr. 3 S. 5 i.V.m. § 52 Nr. 3 S. 3 VwGO). Eine divergierende Regelung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen wäre nicht sachgerecht und war vom Gesetzgeber auch nicht so beabsichtigt (so auch VG Stuttgart B.v. 09.06.2020 – 6 AV 3/20 – juris, NVwZ-RR 2011, 685, 686; M. Stuttmann, DVBl 2011, 1202, 1207 mit ausführlichen, historischen Gründen; a.M. BayVGH, B.v. 10.11.2011 – 12 C 11.1450 – juris). Im vorliegenden Verfahren hätte eine Entscheidung über die Zuständigkeit nach dem Wortlaut nicht mehr nachvollziehbare Konsequenzen, da die Klägerin im Ausland lebt. 2. Die erhobene Klage hat – ungeachtet einer u.U. versäumten Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Rn. 7-11) – als Versagungsgegenklage inhaltlich keinen Erfolg. Eine möglicherweise fehlende Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO berührt die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides nicht. Die Klagefrist ist in jedem Fall gewahrt. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2022 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG i.V.m. BVG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2.1 Ein Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R ---, juris, Rz. 25). Danach erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O., Rz. 27). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m.w.N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R –, juris, Rz. 23 ff.). Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. (Nur) für die Kausalität zwischen den drei Tatbestandsvoraussetzungen selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit (LSG Baden-Württemberg U.v. 22.09.2016 – L 6 VG 1977/15 – BeckRS 2016, 73553, beck-online). 2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So liegt das Tatbestandserfordernis in § 1 Abs. 1 OEG eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“ nicht vor. a. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff” i.S. des § 1 Abs. 1 OEG hat sich im Laufe der Jahre anhand einzelner Fallgestaltungen entwickelt. Sie hat sich weitgehend von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst und entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abgestellt. Dabei hat das Bundessozialgericht je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Betrachtungsweisen zu Grunde gelegt. Leitlinie war insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das Bundessozialgericht daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil 21.05.2008 – L 10 VG 6/07 – juris; nachgehend BSG, Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R – juris). Dabei hat es ausreichen lassen, dass das Verhalten des Täters auf Rechtsbruch gerichtet war und dadurch seine Rechtsfeindlichkeit erkennen ließ. Rechtsfeindlich handele, wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Angriff gegen die körperliche Integrität eines anderen richte (BSG, BeckRS 1997, 30415248 = USK 9714). b. Die Tatbestandsvoraussetzung eines solchen rechtswidrigen Angriffs gegen die körperliche Integrität des Sohnes der Klägerin ist vorliegend nicht erkennbar. Das Landgericht … hat in seinem o.g. Urteil ausführlich zum Tathergang ermittelt und diesen festgestellt. Es ist auch nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht ersichtlich, inwieweit diese Feststellungen unzutreffend oder unvollständig sein könnten; solches wurde auch nicht behauptet. Für die Annahme, dass eigene Ermittlungen des Beklagten zu anderen Ergebnissen des Tathergangs führen hätten könnten, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Ohne einen konkreten Anlass sind auch eigene Ermittlungen des Gerichts, quasi als Ermittlungen in Blaue hinein, nicht veranlasst. Eigene Ermittlungen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte auf eine unzureichende Ermittlungsarbeit o.ä. hindeuten (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.11.2021 – 11 S 716/20 –, juris; BayVGH, B.v. 20.08.2019 – 12 ZB 19.333 –, juris; BFH, U.v. 29.07.2015 – X R 4/14 –, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135). Entsprechende Anhaltspunkte fehlen jedoch. Soweit das Landgericht … nach umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Spielaktivität des verurteilten Fahrdienstleiters ursächlich für dessen Fehler gewesen ist, die letztendlich zur Kollision der Züge geführt hat, so kann diesen Feststellungen keinesfalls entnommen werden, dass – wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint – der Fahrdienstleiter mit „bedingtem Vorsatz“ gehandelt und im Bewusstsein der Tatsache, dass das Spiel zum Tod von Fahrgästen führen kann, trotzdem gespielt und damit „feindselig“ den Tod des Sohnes der Klägerin billigend in Kauf genommen haben könnte. Eine in feindseliger Willensrichtung zielgerichtete Einwirkung des Fahrdienstleiters unmittelbar auf den Körper des Sohnes der Klägerin ist nicht erkennbar. Gegen die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs spricht nicht zuletzt auch die rechtliche Wertung des Tathergangs als fahrlässige und nicht vorsätzliche Tötung durch das Landgericht … c. Entscheidungsunerheblich bleibt daher die bislang ungeklärte Frage, inwieweit der Umzug nach Italien durch den tödlichen Unfall bedingt ist. Die Klage hat aus den obigen Gründen keinen Erfolg und ist deshalb abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Klägerin nach der Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, ist für die beantragte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kein Raum (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO 28. Auflage, § 162 Rz. 17). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.