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Urteil

B 13 R 77/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederheirat des Rentenberechtigten begründet eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung eines Dauerbescheids nach § 48 Abs.1 SGB X berechtigt. • Voraussetzung für rückwirkende Aufhebung trotz Ablauf der Zehnjahresfrist ist bei unredlichem Verhalten des Begünstigten, dass die laufende Geldleistung bis zum Beginn des Aufhebungsverfahrens als noch gezahlt gilt (§ 48 Abs.4 i.V.m. § 45 Abs.3 Satz 4 SGB X). • Grobe Fahrlässigkeit bei Unterlassen der Mitteilungspflicht ist nur in engen Grenzen revisionsrechtlich überprüfbar; die Pflicht, einen Bewilligungsbescheid zu lesen oder bei Sprachproblemen eine Verständnishilfe hinzuzuziehen, kann grobe Fahrlässigkeit begründen. • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestand keine Verpflichtung zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zugunsten des Leistungsberechtigten (kein atypischer Fall). • Ist die Aufhebung rechtmäßig, ist auch die Erstattungsforderung nach § 50 Abs.1 SGB X zulässig, wenn keine Einwendungen gegen deren Berechnung vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Aufhebung einer Witwerrente wegen Wiederheirat und Erstattungsforderung zulässig • Die Wiederheirat des Rentenberechtigten begründet eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung eines Dauerbescheids nach § 48 Abs.1 SGB X berechtigt. • Voraussetzung für rückwirkende Aufhebung trotz Ablauf der Zehnjahresfrist ist bei unredlichem Verhalten des Begünstigten, dass die laufende Geldleistung bis zum Beginn des Aufhebungsverfahrens als noch gezahlt gilt (§ 48 Abs.4 i.V.m. § 45 Abs.3 Satz 4 SGB X). • Grobe Fahrlässigkeit bei Unterlassen der Mitteilungspflicht ist nur in engen Grenzen revisionsrechtlich überprüfbar; die Pflicht, einen Bewilligungsbescheid zu lesen oder bei Sprachproblemen eine Verständnishilfe hinzuzuziehen, kann grobe Fahrlässigkeit begründen. • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestand keine Verpflichtung zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zugunsten des Leistungsberechtigten (kein atypischer Fall). • Ist die Aufhebung rechtmäßig, ist auch die Erstattungsforderung nach § 50 Abs.1 SGB X zulässig, wenn keine Einwendungen gegen deren Berechnung vorgebracht werden. Der Kläger erhielt ab dem Tod seiner Ehefrau 1990 Witwerrente; der Bescheid enthielt eine ausdrückliche Mitteilungspflicht bei Wiederheirat. Der Kläger heiratete 1991 erneut, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Wegen schwankenden Einkommens erließ die Beklagte mehrere Änderungsbescheide; 2006 stellte sie die Zahlung teilweise ein und hob mit Bescheid vom 10.8.2006 die Bewilligung ab 1.7.2006 auf; hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Erst im April 2007 erlangte die Beklagte Kenntnis von der Wiederheirat; daraufhin hob sie mit Bescheid vom 20.8.2007 die ursprüngliche Witwerrentenbewilligung rückwirkend zum 1.8.1991 auf und forderte Überzahlungen zurück. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt; das Landesgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte u.a. Verfahrens- und materielle Fehler in der Revision beim BSG. • Rechtsgrundlagen sind § 48 Abs.1, Abs.4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs.3 SGB X sowie § 50 Abs.1 SGB X für Erstattung. • Die Wiederheirat des Klägers am 19.7.1991 stellte eine wesentliche Änderung dar, die nach der damals geltenden Rechtslage zum Wegfall des Witwerrentenanspruchs führte; damit war der Bewilligungsbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. • Der Kläger verletzte seine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs.1 SGB I durch Unterlassen der Anzeige grob fahrlässig; das LSG hat das nach bindender Tatsachenfeststellung zutreffend gewürdigt, und die Revisionsprüfung ist insoweit begrenzt. • Die Zehnjahresfrist für eine Rücknahme war zwar abgelaufen, doch greift die Ausnahmeregel des § 45 Abs.3 Satz 4 SGB X i.V.m. § 48 Abs.4 SGB X: Laufende Geldleistungen können auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückgenommen werden, wenn sie mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurden; hier galt die Rentenbewilligung bis zum Beginn des Aufhebungsverfahrens als noch nicht endgültig beendet, weil über den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid von 2006 noch nicht entschieden war. • Der gesetzgeberische Zweck der Normen (Schutz der Solidargemeinschaft vor unredlichem Verhalten) und die Auslegung des Begriffs "gezahlt" rechtfertigen die Anwendung auf Fälle, in denen faktisch keine Auszahlung unmittelbar vorlag, die Zahlung aber nicht abschließend beurteilt war. • Eine Ermessensausübung zugunsten des Klägers war nicht geboten, weil keine atypischen Härten, kein Mitverschulden der Behörde und keine unzumutbare Existenzgefährdung dargelegt wurden; deshalb war die rückwirkende Aufhebung zu rechtfertigen. • Da die Aufhebung sachlich richtig ist, ist die Erstattungsforderung nach § 50 Abs.1 SGB X ebenfalls rechtmäßig; das LSG hat keine Fehler in der Berechnung festgestellt und der Kläger hat dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des LSG ist bestätigend. Die Beklagte durfte die ursprünglich bewilligte Witwerrente wegen der Wiederheirat des Klägers rückwirkend zum 1.8.1991 aufheben und die zu Unrecht gezahlten Leistungen für den Zeitraum 1.8.1991 bis 30.6.2006 in Höhe von 31.667,92 Euro zurückfordern. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs.1 SGB X (Nr.2 und Nr.4) liegen vor; die Zehnjahresfrist steht der Rückwirkung nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 45 Abs.3 Satz 4 SGB X entsprechend anwendbar ist und die Leistung bis zum Beginn des Aufhebungsverfahrens als nicht abgeschlossen galt. Ein atypischer Fall, der ein Ermessen zugunsten des Klägers geboten hätte, wurde nicht festgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen.