Urteil
L 10 R 2539/24
Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:1023.L10R2539.24.00
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Leitsätze
1. Die Jahresfrist des § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen kennt. Dies ist im Regelfall erst nach erfolgter Anhörung der Fall. (Rn.61)
2. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen (hier: Aufhebung nach § 48 SGB X anstelle einer Rücknahme nach § 45 SGB X), die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird. (Rn.64)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Jahresfrist des § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen kennt. Dies ist im Regelfall erst nach erfolgter Anhörung der Fall. (Rn.61) 2. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen (hier: Aufhebung nach § 48 SGB X anstelle einer Rücknahme nach § 45 SGB X), die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird. (Rn.64) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist (allein) der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2021 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2022, dies indes nur insoweit, wie die Beklagte damit die der Klägerin mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes für den Zeitraum vom 01.07.2009 - erst ab diesem Zeitpunkt ergab sich eine Überzahlung aufgrund des Erwerbs(ersatz)einkommens der Klägerin - bis zum 30.06.2021 unter Zugrundelegung des Hinzuverdienstes der Klägerin aus versicherungspflichtiger Beschäftigung und Erwerbsersatzeinkommen (genauer: unter Festsetzung eines rentenschädlichen Anrechnungsbetrags aus Einkommen, s. dazu noch sogleich) in diesem Zeitraum „neu berechnet“, frühere Bescheide ab dem 01.07.2009 (auch dazu noch sogleich) insoweit hinsichtlich der Rentenhöhe zurückgenommen und die Erstattung eines rentenüberzahlten Betrags i.H.v. 8.328,48 € im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 wegen der nicht erfolgten Anrechnung angeordnet hat. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 zudem auch eine Rücknahme der Witwenrente der Höhe nach für die Zukunft verfügte und insoweit eine Erstattung überzahlter Rente in Höhe von 66,22 € für den Monat Juli 2021 verlangte, hat das SG die Klage abgewiesen und ist das Urteil - da lediglich die insoweit nicht beschwerte Beklagte Berufung eingelegt hat - rechtskräftig geworden. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger ermächtigt, Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwerrente „zusammentrifft“, hierauf (d.h. auf die monatlichen Rentenzahlungsansprüche) durch (Dauer-)Verwaltungsakt anspruchsvernichtend „anzurechnen“. Ein derartiges Zusammentreffen von Einkommen und Witwenrente liegt im Rechtssinne vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum (d.h. bei Renten: für einen bestimmten Kalendermonat; vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI) gegen den Träger der Rentenversicherung aus einem Renten(stamm)recht einen Zahlungsanspruch auf Rente hat und ihm zeitgleich außerdem ein Recht auf Einkommen u.a. aus eigener Erwerbstätigkeit oder Erwerbsersatzeinkommen zusteht (statt vieler nur BSG 25.01.2001, B 4 RA 110/00 R, in juris, Rn. 21 m.w.N., auch zum Vorstehenden; Senatsurteile vom 23.01.2025, L 10 R 1507/21, in juris, Rn. 31 und vom 16.11.2023, L 10 R 586/21, in juris, Rn. 28). Bei dieser Anrechnung und damit der Sache nach (vgl. dazu die mehrmaligen Beanstandungen des BSG hinsichtlich der missverständlichen Formulierungen der Rentenversicherungsträger in der Praxis, etwa BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, in juris, Rn. 12 m.w.N. zur st. Rspr.; Senatsurteile vom 23.01.2025, a.a.O., Rn. 32 und vom 16.11.2023, a.a.O. Rn. 29) auch bei der vorliegend in Rede stehenden „Neuberechnung“ der Witwenrente der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit wegen hinzugetretenem Erwerbs(ersatz)einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung mit dem Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2022 handelt es sich rechts- und verfügungstechnisch um die Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrags (hier wegen rentenschädlichem Einkommen), also um eine eigenständige, isolierte Regelung (s. statt vieler nur BSG a.a.O. Rn. 12, 15 m.w.N. unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Rente dem Grunde nach und dem Einzelanspruch auf Zahlung; zur dogmatischen Figur der Anrechnung und zur Verfassungsmäßigkeit eingehend z.B. BSG 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R, in juris, Rn. 12 ff.; zu Letzterem auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 28.02.1998, 1 BvR 1318/86, in juris, Rn. 57 ff.). Denn § 97 SGB VI lässt das (Stamm-)Recht der Klägerin auf große Witwenrente mit dem durch „Neuberechnungsbescheid“ vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 nunmehr (rückwirkend ab dem 01.07.2009) festgestellten Wert unberührt und mindert diesen nicht; die Vorschrift nimmt auf die wertbestimmenden Faktoren der Rente keinen Einfluss. Weder die Zahl der Entgeltpunkte noch der Rentenartfaktor noch der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 97 SGB VI im Sinne einer Einschränkung (Verminderung) betroffen. Vielmehr setzt § 97 SGB VI gerade voraus, dass der Wert des Rechts der Witwenrente als solche unverändert bleibt. Die (Anrechnungs-)Regelung beschränkt sich darauf, dass - bei gleichbleibendem Wert des Rechts auf Witwenrente - derjenige Betrag reduziert wird, dessen monatliche Auszahlung der Rentner verlangen kann, d.h. sie schmälert bzw. beseitigt dessen Recht, die Auszahlung des monatlichen Betrags zu verlangen (§ 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), mit dem der Wert der Rente (ursprünglich) festgestellt wurde (s. zu allem nur BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O., Rn. 13; Senatsurteile vom 23.01.2025 und vom 16.11.2023, jeweils a.a.O.). Ausgehend davon richtet sich das Begehren der Klägerin (§ 123 SGG) - auch von Anfang an - ausschließlich und allein der Sache nach dagegen, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 entgegen früherer Bescheide ab dem 01.07.2009 einen Anrechnungsbetrag wegen ihres Erwerbs(ersatz)einkommens festgesetzt und deswegen die Erstattung eines in Ansehung entsprechend geringerer Zahlungsansprüche überzahlten Rentenbetrags i.H.v. 8.328,48 € im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 angeordnet hat. Die übrigen Regelungen im Ausgangsbescheid vom 16.06.2021, namentlich die Umsetzung der Änderung in der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und die Durchführung einer „Rentenanpassung“ hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Die Klägerin hat sich vielmehr stets und von Beginn des Verwaltungsverfahrens an nur dagegen gewandt, dass sie wegen der (rückwirkenden) Festsetzung des Anrechnungsbetrags unter entsprechender Verlautbarung der Rücknahme früherer Festsetzungen im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 eine Erstattung i.H.v. 8.328,48 € leisten soll. Demgemäß hat der Senat vorliegend auch allein zu überprüfen (vgl. dazu BSG 27.05.2014, B 5 R 6/13 R, a.a.O. Rn. 12, 15; s. auch BSG 20.01.2021, B 13 R 13/19 R, in juris, Rn. 13; Senatsurteile vom 23.01.2025, a.a.O. Rn. 34 und vom 16.11.2023, a.a.O. Rn. 31), ob die Beklagte im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 mit Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 nunmehr zu Recht einen Anrechnungsbetrag festgesetzt hat sowie rechtmäßig von der Klägerin für diesen Zeitraum eine Erstattung i.H.v. 8.328,48 € verlangt. Unter Zugrundelegung dessen hat das SG den Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 zu Unrecht auf die (reine) Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) im dort ausgeurteilten Umfang aufgehoben. Denn dieser ist - soweit der gerichtlichen Prüfung unterliegend (s.o.) - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann und die Klage im Rahmen der Berufung der Beklagten insgesamt abzuweisen ist. Zu Recht hat die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe der der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2021 bewilligten großen Witwenrente unter Ansetzung eines Einkommensanrechnungsbetrages aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Anrechnungsbetrages mit Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 ist (richtigerweise, s. dazu noch später) § 48 SGB X. Danach (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (Abs. 1 Satz 2 der Regelung), soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 setzte die Beklagte letztmals mit Bescheid vom 17.11.2005 den (Einkommens-)Anrechnungsbetrag fest, veranschlagte diesen mangels den Freibetrag überschreitenden Einkommens auf 0 € und zahlte die Witwenrente der Klägerin (rückwirkend) ab dem 25.01.2005 ohne Ansetzung eines Anrechnungsbetrages voll aus. Obgleich die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17.11.2005 wieder Einkommen erzielte (namentlich seit dem 01.10.2005), war der Bescheid vom 17.11.2005 bei seinem Erlass rechtmäßig, da das seitens der Klägerin im Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.06.2009 erzielte anzurechnende Erwerbs(ersatz)einkommen den Freibetrag nicht überstieg und mithin kein Anrechnungsbetrag festzusetzen war. Folglich können nachträglich eingetretene Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die den Ursprungsverwaltungsakt (nachträglich) rechtswidrig machen, auch ausschließlich nach Maßgabe des § 48 SGB X mit Wirkung zum Zeitpunkt der Verhältnisänderung korrigiert werden. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt. Völlig unzweifelhaft erzielte die Klägerin nach Erlass des keinen (Einkommens-)Anrechnungsbetrag festsetzenden Bescheides vom 17.11.2005 im streitigen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 Erwerbs(ersatz)einkommen aus versicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie in Form von Alg I in der sich aus dem Gesamtkontospiegel der Klägerin vom 26.02.2020, dem Gesamtkontospiegel des Versicherten vom 16.02.2021 (S. 21/RS f. und 85 ff. VA-II hinten) sowie der Anlage („Zusammentreffen von Rente und Einkommen“, S. 29 ff. SG-Akte) des Bescheides vom 16.06.2021 ergebenden Höhe. Dieses Einkommen traf mit der der Klägerin bewilligten großen Witwenrente zusammen und war daher gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI (in den vom 01.01.2002 bis 30.06.2015 geltenden Fassungen) bzw. § 97 Abs. 1 SGB VI (in der ab 01.07.2015 geltenden Fassung) i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV, in der seit 01.07.2007 geltenden Fassung) und § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV (in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung) auf die Witwenrente anzurechnen. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stellt ausschließlich auf den tatsächlichen Bezug von Einkommen ab, sodass es auf irgendwelche subjektiven Vorstellungen der Klägerin schon nicht ankommt. Darüber hinaus liegen zudem auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. Die Klägerin ist nämlich auch einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hat einleuchten müssen (vgl. statt vieler nur Senatsurteile vom 26.09.2024, L 10 R 1060/24, in juris Rn. 68 ff. und vom 16.11.2023, L 10 R 586/21, a.a.O. Rn. 55; Schütze in ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 28 und § 45 Rn. 60, beide m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). Zur Überzeugung des Senats hat es die Klägerin ihrem eigenen ausdrücklichen Vortrag im Rahmen des vor dem SG stattgehabten Erörterungstermins nach zumindest grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten das Hinzutreten von Erwerbs(ersatz)einkommen (jedenfalls) ab dem 01.07.2009 mitzuteilen. Dazu war sie jedoch gesetzlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, u.a. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind - was beim Zusammentreffen von Einkommen und Witwenrente der Fall ist (s.o. zu § 97 SGB VI) - unverzüglich mitzuteilen hat. Über die Pflicht zur Mitteilung von Erwerbs(ersatz)einkommen ist die Klägerin in den Bescheiden vom 01.04.2003 und vom 17.11.2005 auch ausdrücklich, eindeutig, klar und unmissverständlich belehrt worden (s.o. im Tatbestand). Die Klägerin war auch zur vollständigen Lektüre dieser Bescheide verpflichtet (vgl. nur BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris Rn. 33; 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, in juris Rn. 25 f.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin - entsprechend ihres Vortrags im Rahmen des vor dem SG stattgehabten Erörterungstermins - davon ausgegangen sein will, nichts bei der Beklagten melden zu müssen, da „alles klar“ sei. Hier bleibt schon unklar, was ihrer Auffassung nach „alles klar“ gewesen sein soll. Sollte sie damit meinen, dass die Aufnahme von versicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen ebenso wie die Höhe ihres Erwerbs(ersatz)einkommens dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger (DRV S2 bzw. der DRV K2 als zuständige Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen (vgl. § 28i Satz 5 SGB IV in den seit dem 01.09.2009 geltenden Fassungen) gemeldet worden sei, so entbänden derartige Meldungen die Klägerin nicht von ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten. Die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I normierte Mitteilungspflicht besteht nämlich gegenüber dem Leistungsträger, für dessen Leistungserbringung die Tatsachen und die Änderung der Verhältnisse (hier: der Hinzutritt von auf die Witwenrente anzurechnendem Erwerbs(ersatz)einkommen) „erheblich“ sind, vorliegend also gegenüber der Beklagten als Leistungserbringerin der Witwenrente (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 16.11.2023, L 10 R 586/21, a.a.O. Rn. 60; vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 51). Ohnehin hat der Senat auch bereits mehrmals entschieden (Senatsurteile a.a.O. Rn. 61 bzw. Rn. 54), dass - aus welchen Gründen auch immer - fehlerhafte oder auch fehlende Datensatzübermittlungen anderer Sozialversicherungsträger respektive der Einzugsstellen dem Rentenversicherungsträger nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. „Funktionseinheit“, zuzurechnen sind und dass im Verhältnis eines leistenden Trägers gegenüber Versicherten keine Verpflichtung besteht, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen (Senatsurteile vom 19.10.2023, L 10 R 2383/22, in juris, Rn. 38, und vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 54 m.w.N.), erst recht nicht „routinemäßig“. Die Pflicht zur Mitteilung, ob und ggf. in welcher Höhe Einkommen erzielt wird, trifft - wie schon dargelegt - ausschließlich den Versicherten, vorliegend also die Klägerin (vgl. hierzu auch BSG 03.07.1991, 9b RAr 2/90, in juris, Rn. 15; Senatsurteile vom 16.11.2023, L 10 R 586/21, a.a.O. Rn. 61, und vom 19.10.2023, L 10 R 2383/22, a.a.O. Rn. 38; LSG Sachsen-Anhalt 20.09.2018, L 1 R 171/17, in juris, Rn. 58 ff.; LSG Baden-Württemberg 06.05.2014, L 13 R 481/13, in juris, Rn. 41; 11.07.2007, L 6 R 5271/07, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Damit liegen auf Tatbestandsseite die Voraussetzungen für eine Aufhebung der im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2021 gezahlten Witwenrente der Höhe nach mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch nach Nr. 3 SGB X vor, wovon auch das SG zu Recht ausgegangen ist. Auf Rechtsfolgenseite des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bedeutet das Wort „soll“, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten würde, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls i.S. einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (zu allem statt vieler nur BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 57 f., m.w.N., st. Rspr. und Senatsurteile vom 26.09.2024, L 10 R 1060/24, a.a.O. Rn. 88 und vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 59). Einen derartigen atypischen Fall verneint der Senat im vorliegenden Einzelfall. Wie bereits oben dargelegt, kam die Klägerin trotz ausdrücklicher Hinweise der Beklagten zumindest grob fahrlässig ihrer Mitteilungspflicht nicht nach und zeigte das Hinzutreten von Erwerbs(ersatz)einkommen zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Verhalten der Klägerin Motive zugrunde lagen, die an sich irgendwie billigenswert wären, zumal sie gerade ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten über mehr als 15 Jahre lang (!) nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sie die ihr bewilligte Witwenrente ohne Anrechnung ihres Erwerbs(ersatz)einkommens gerade deshalb zu Unrecht weiterbezogen, weil sie ihrer Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies schließt hier die Annahme eines atypischen Falls aus (s. dazu nur BSG 20.02.1991, 11 RAr 67/89, in juris, Rn. 25; Senatsurteile vom 26.09.2024, L 10 R 1060/24, a.a.O. Rn. 90 und vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 61). Auch begründet der Umstand, dass der Beklagten - genauer: dem dortigen für die Witwenrente der Klägerin zuständigen Dezernat - ausweislich des Hinweiskontospiegels vom 08.04.2015 bereits am 02.04.2015 von der Klägerin bezogene Entgelte ab Oktober 2005 maschinell gemeldet worden waren und sie folglich Kenntnis von dem Erwerbs(ersatz)einkommen der Klägerin hatte respektive hätte haben können, nicht per se die Annahme eines atypischen Falles, denn die Klägerin durfte in Ansehung ihrer Bösgläubig- und Unlauterkeit gerade nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte anderweitig Kenntnis davon erlangen werde oder gar erlangt hat, dass sie Erwerbs(ersatz)einkommen bezieht (vgl. nur BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 60; Senatsurteile vom 26.09.2024, L 10 R 1060/24, a.a.O. Rn. 91 und vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 62). Auch der lange Überzahlungszeitraum von 12 Jahren entlastet die Klägerin nicht und begründet keinen atypischen Fall, denn die Ursache der im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 eingetretenen Überzahlung setzte die Klägerin durch ihr bösgläubiges und unlauteres Verhalten bei gleichzeitig fortwährendem Bezug der vollen großen Witwenrente selbst (Senatsurteile a.a.O. Rn. 92 bzw. Rn. 63). Ein atypischer Fall kann im Übrigen auch nicht dadurch begründet werden, dass ein bösgläubiger und unlauterer Leistungsbezieher wie die Klägerin die zur Erstattung gebrachten Leistungen möglicherweise verbraucht hat, denn ein solcher Leistungsbezieher darf von vornherein nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, die zu Unrecht bezogenen Leistungen behalten und verbrauchen zu dürfen (s. dazu nur BSG 26.08.1994, 13 RJ 29/93, in juris, Rn. 7; Senatsurteile a.a.O. Rn. 93 bzw. Rn. 65 m.w.N.). Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch die Erfüllung des Erstattungsanspruchs im Nachhinein im streitigen Zeitraum grundsicherungsbedürftig im Sinne des Zweiten (SGB II) oder Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) würde, was gleichsam zu einer Atypik führen könnte (BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 60; 23.03.1994, 13 RJ 39/94, in juris, Rn. 55). Vielmehr hat die Klägerin (auch) auf die ausdrückliche Aufforderung der Berichterstatterin des erkennenden Senats (im Rahmen des Erörterungstermins am 13.02.2025) hin, entsprechende, ihre bei Wegfall der Witwenrente im streitigen Zeitraum eintretende Hilfebedürftigkeit nachweisende Unterlagen zum Zwecke der Prüfung vorzulegen, mitgeteilt, dass die noch vorhandenen bzw. von ihr noch aufgetriebenen Unterlagen keine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nachweisen könnten, weshalb sie diesen Einwand auch nicht weiterverfolgen möchte. Der Senat hat folglich auch keine Veranlassung, insoweit weitere Ermittlungen durchzuführen. Ins Blaue hinein muss der Senat ohnehin nicht ermitteln (dazu statt vieler nur BSG 24.02.2021, B 13 R 79/20 B, in juris, Rn. 14 m.w.N., auch zur Rspr. des BVerfG). Mangels Atypik war die Beklagte mithin vorliegend schon nicht verpflichtet, eine von der gesetzgeberischen Wertung abweichende Ermessensentscheidung zu treffen. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Danach darf die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückzunehmen, welche die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen kennt (ständige BSG-Rechtsprechung, s. nur BSG 31.01.2008, B 13 R 23/07 R, juris Rn. 23 ff.; 08.02.1996, 13 RJ 35/94, juris Rn. 29 ff.; 27.07.1989, 11/7 RAr 115/87, juris Rn. 21 ff., auch zum Nachfolgenden). Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Es reicht also nicht aus, dass die Behörde nur Kenntnis der objektiven Tatsachen hat, vielmehr muss sie gleichzeitig Kenntnis von jenen Umständen haben, die eine Atypik im Sinne des „Soll“-Ermessens begründen können. Diese Kenntnis liegt bei der Behörde regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung vor, weshalb die Jahresfrist in aller Regel auch frühestens mit der Anhörung des Begünstigten beginnt (BSG 27.07.2000, B 7 AL 88/89, in juris, Rn. 23 f.; 06.03.1997, 7 RAr 40/96, in juris, Rn. 26; 08.02.1996, a.a.O., in juris, Rn. 33) bzw. mit Ablauf der dem Betroffenen für eine Äußerung gesetzten Frist (BVerwG 23.01.2019, 10 C 5/17, in juris, Rn. 32). Soweit das LSG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 19.11.2013 (L 7 R 3/11, in juris) - auf das sich das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils beruft - insoweit eine andere Auffassung vertritt und davon ausgeht, allein die Kenntnis der objektiven Tatsachen reiche aus, um die Jahresfrist in Gang zu setzen, steht diese Auffassung nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG in Einklang, weshalb der Senat ihr auch nicht folgt. Vorliegend begann die Jahresfrist also nicht bereits zum Zeitpunkt der maschinellen Meldung von Entgelt der Klägerin zu dem Konto des Versicherten am 02.04.2015 zu laufen, sondern erst nach Ablauf der der Klägerin seitens der Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2021 gesetzten zweiwöchigen Frist, frühestens also Ende Mai/Anfang Juni 2021. Der streitige Bescheid vom 16.06.2021 wurde somit unzweifelhaft innerhalb der Jahresfrist erlassen. Soweit das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 31.07.2024 zudem diskutiert hat, ob die Rechtsprechung des BVerwG zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (BVerwG 19.12.1984, GrSen 1/84 und GrSen 2/84, in juris) auch auf das Sozialrecht übertragbar ist und die Jahresfrist erst mit der „Erkenntnis der Rechtswidrigkeit“ des zurückzunehmenden Bescheides zu laufen beginnt, so spielt dies im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Denn unabhängig von der Frage, wann die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids (er)kannte, lag jedenfalls die für die Rücknahmeentscheidung erforderliche vollständige Tatsachenkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters erst mit fruchtlosem Fristablauf Ende Mai/Anfang Juni 2021 vor. Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie nicht bereits nach Erhalt der maschinellen Entgeltmeldung am 02.04.2015 schriftlich angehört zu haben, ergibt sich nichts anderes. Denn allenfalls wenn die Beklagte sich missbräuchlich einer Kenntnis verschlossen hätte - ein grob fahrlässiges Kennenmüssen reicht schon nicht aus -, hätte die Jahresfrist bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis der rein objektiven Tatsachen zu laufen beginnen können (vgl. BSG 31.01.2008, a.a.O., in juris, Rn. 27). Ein bloßes versehentliches Übersehen der maschinellen Meldung durch den zuständigen Sachbearbeiter und folglich ein Unterlassen entsprechender Ermittlungen bzw. einer Anhörung ist nicht mit einem missbräuchlichen Handeln gleichzusetzen. Vorliegend nahm der zuständige Sachbearbeiter die maschinelle Meldung vom 02.04.2015 offensichtlich schon nicht zur Kenntnis. Dies entnimmt der Senat dem handschriftlichen Wiedervorlagevermerk vom 15.04.2015, wonach der Sachbearbeiter eine Wiedervorlage auf den 15.05.2015 mit Verweis auf „Bl. 256/257“ verfügte, wonach eine Einkommensanrechnung bei den beiden Halbwaisen überprüft werden sollte. Ein Verweis auch auf eine Prüfung der Einkommensanrechnung bei der Klägerin („Bl. 259/RS“) erfolgte gerade nicht. Mithin liegen schon keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten im Sinne eines „bewussten sich Verschließens“ auf Seiten der Beklagten vor. Die Aufhebung der überzahlten Witwenrente zu Lasten der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit durch den angefochtenen Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 scheitert auch nicht an der Zehnjahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, da diese nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht greift, wenn die Geldleistung - wie im Falle der Klägerin - mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden ist und diese Frist auch nicht nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X bereits am 15.04.1998 abgelaufen war. Dass die Beklagte ihre Entscheidung fälschlicherweise auf § 45 SGB X stützte, was einen (schon bei Erlass) rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt voraussetzen würde, ist unschädlich. Denn die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG 18.09.1997, 11 RAr 9/97, in juris Rn. 22 auch zum Nachfolgenden unter Verweis auf BVerwG 27.01.1982, 8 C 12/81, in juris). Das Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist hier unbedenklich, weil dieselbe Rechtsfolge (Aufhebung) eintritt und die Voraussetzungen dieser Rechtsfolge jedenfalls in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X sowie u.a. in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X im Sinne der Bösgläubigkeit des Leistungsbeziehers ähnlich geregelt sind. Selbiges muss auch in Bezug auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gelten, der gerade keinen subjektiven Tatbestand voraussetzt, sondern allein auf den objektiven Bezug von Einkommen bzw. Vermögen abstellt. Der Verwaltungsakt wird weder in seinem Wesensgehalt verändert, noch der Klägerin die Rechtsverteidigung erschwert. Auch ist die von der Beklagten für den Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2021 geltend gemachte Höhe der Rückforderung von 8.328,48 € nicht zu beanstanden. Den Berechnungsanlagen des Bescheides vom 16.06.2021 ist das von der Beklagten im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 zugrunde gelegte und anrechenbare Erwerbs(ersatz)einkommen sowie die im genannten Zeitraum errechneten Überzahlungen zu entnehmen. Gegen diese Berechnungen hat der Senat nichts zu erinnern und auch von der Klägerin sind keine Einwände gegen diese erhoben worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat daher auf die Anlagen des Bescheides vom 16.06.2021. Hat die von der Beklagten mit Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 verfügte Festsetzung des Anrechnungsbetrages somit für den streitigen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 Bestand, weil sie rechtmäßig erfolgt ist, ist die in diesem Bescheid auch enthaltene Erstattungsanordnung im Umfang der in diesem Zeitraum überzahlten Witwenrentenbeträge und damit in Höhe eines Betrags von insgesamt 8.328,48 € ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der in dieser Höhe überzahlten Rente lediglich, dass der diese Zahlungsansprüche festsetzende Verwaltungsakt (durch die Verwaltung oder die Gerichte) aufgehoben worden und der Rechtsgrund für diese Leistungen dadurch nachträglich entfallen ist (statt vieler nur BSG, 30.10.2023, B 12 R 14/11 R, in juris, Rn. 40; Senatsurteil vom 25.05.2023, L 10 R 39/20, a.a.O. Rn. 78). Dies ist vorliegend für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 der Fall. Ist - wie vorliegend - die Aufhebungsentscheidung sachlich für diesen Zeitraum mithin richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die damit korrespondierende Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, in juris, Rn. 61 m.w.N.; Senatsurteil vom 25.05.2023, a.a.O.). Entsprechendes ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht dargetan; die Höhe des Erstattungsbetrags entspricht dem, was die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 insgesamt an unrechtmäßigen Witwenrentenzahlungen wegen Nichtanrechnung des Erwerbs(ersatz)einkommens erhalten hat; auch dies ist unschwer der Berechnungsanlage zum Bescheid vom 16.06.2021 zu entnehmen. Ob die Klägerin finanziell in der Lage ist, die Erstattungsforderung zu begleichen, berührt den Bestand der Forderung nicht und ist im vorliegenden Erkenntnisverfahren ohne Belang (Senatsurteil a.a.O.). Mithin ist das angefochtene Urteil des SG im Rahmen des Berufungsantrags der Beklagten abzuändern und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Beklagte die monatlich an die Klägerin zur Auszahlung gelangten Beträge ihrer Witwenrente im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 wegen der Anrechnung von Einkommen auf 0,- € herabsetzen und einen überzahlten Betrag i.H.v. 8.328,48 € zurückfordern darf. Die 1963 geborene Klägerin war seit 1990 bis zu seinem Tod 2002 mit dem 1957 geborenen Z1 H1 (im Folgenden: der Versicherte) verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (A1 H1, geb. 1992, und E1 H1, geb.1996). Am 05.12.2002 stellte die Klägerin u.a. einen Antrag auf Witwenrente und gab an, seit dem 01.05.2002 seitens des Arbeitsamtes Unterhaltsgeld/Berufsausbildungsbeihilfe (§ 74 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] in der damals geltenden Fassung) zu beziehen. Mit Rentenbescheid vom 01.04.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 26.11.2002 eine große Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 86,24 € für die Zeit vom 26.11.2002 bis 28.02.2003 (sog. Sterbevierteljahr) und von 51,74 € für die Zeit ab 01.03.2003. Die von der Klägerin seinerzeit bezogene Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 542,66 € wurde nicht auf die Witwenrente angerechnet, da sie den (aufgrund der beiden Kinder) erhöhten Freibetrag von 972,34 € nicht überschritt. In diesem Bescheid wurde die Klägerin u.a. über folgende Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten belehrt: „Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können (auch wenn sie im Ausland erzielt werden) Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind - Arbeitsentgelt - Arbeitseinkommen (Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit), - vergleichbares Einkommen, oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Erwerbsersatzeinkommen sind, auch als Kapitalleistung oder Abfindung, folgende Leistungen: - Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen - ... Die Rente wegen Todes wird unter Berücksichtigung des laufenden kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens gezahlt. Das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen ist nur zu berücksichtigen, solange es gezahlt wird. Anschließend ist für die Einkommensanrechnung (wieder) das Erwerbseinkommen oder ein etwaiges dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (z.B. eigene Rente) heranzuziehen. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Ende des Bezugs des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens und die nachfolgende Zahlung von Erwerbseinkommen bzw. anderer Einkünfte unverzüglich mitzuteilen. Die Rente wegen Todes ist dann neu zu berechnen. Sollte sich herausstellen, dass die Rente nicht in der bisher gezahlten Höhe zusteht, sind zu Unrecht erhaltene Beträge zu erstatten. ... Soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern. Größere Überzahlungen können vermieden werden, wenn Sie uns entsprechend den Mitteilungspflichten umgehend benachrichtigen.“ Am 11.11.2005 teilte die ARGE R1 der Beklagten mit, dass die Klägerin bereits seit dem 25.01.2005 bis voraussichtlich 31.01.2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) beziehe. Mit Bescheid vom 17.11.2005 berechnete die Beklagte daraufhin die Witwenrente der Klägerin ab dem 25.01.2005 neu und setzte für die Zeit ab 25.01.2005 einen monatlichen Zahlbetrag von 51,60 €, für die Zeit ab 01.07.2005 von 51,35 € und für die Zeit ab 01.12.2005 von 51,37 € an. Ein Erwerbs(ersatz)einkommen wurde auch weiterhin nicht berücksichtigt, mithin kein Anrechnungsbetrag festgesetzt. Auch in diesem Bescheid wurde die Klägerin ausdrücklich über ihre Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten - insbesondere im Hinblick auf den Bezug von Erwerbs(ersatz)einkommen - belehrt und abermals darauf hingewiesen, dass, soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe hätten, der (Renten-)Bescheid - auch rückwirkend - aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert würden. Bereits ab dem 01.10.2005 übte die Klägerin - immer wieder unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld I (Alg I) und Alg II - versicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigungen aus und erzielte Erwerbs(ersatz)einkommen, was sie der Beklagten jedoch nicht mitteilte. Am 02.04.2015 wurde eine - über ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren übermittelte - elektronische Information im Konto des Versicherten (Hinweiskontospiegel vom 08.04.2015) gespeichert, wonach und in welcher Höhe die Klägerin ab dem 01.10.2005 jährlich Entgelt bezogen hat. Am 15.04.2015 verfügte der Sachbearbeiter eine Wiedervorlage auf den 15.05.2015 mit Verweis auf „Bl. 256/257“, wonach eine Überprüfung der Einkommensanrechnung bei den beiden Halbwaisen erfolgen sollte. Ermittlungen in Bezug auf die gemeldeten Entgelte der Klägerin wurden weder verfügt noch eingeleitet. Anlässlich einer (erneuten) Prüfung im Februar 2020, in deren Rahmen der Sachbearbeiter feststellte, dass die Klägerin Einkommen bezog (s. auch Aktenvermerk vom 26.02.2021), forderte die Beklagte die Klägerin am 14.02.2020 auf, zur Überprüfung der Einkommensanrechnung den beigefügten Vordruck (R0660) vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Gleichzeitig forderte sie die für die Klägerin zuständige Rentenversicherungsträgerin (Deutsche Rentenversicherung - DRV - S1) auf, wegen Überprüfung der Einkommensanrechnung die Kontoübersicht der Klägerin zu den übermittelten Beschäftigungen mit Betriebsnummern zu übersenden, die dieser Aufforderung Anfang März 2020 nachkam. Hinsichtlich der genauen Beschäftigungs- und Arbeitslosigkeitszeiten sowie der Zeiten des Bezugs von und der Höhe des Erwerbs(ersatz)einkommens wird auf den Gesamtkontospiegel der Klägerin vom 26.02.2020 (Bl. 21/RS und 22 VA-II hinten) und denjenigen des Versicherten vom 14.06.2021 (Bl. 107 ff. VA-II hinten) verwiesen. Die Klägerin teilte sodann der Beklagten mittels des Vordrucks R0665 mit, am 16.02.2015 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma H2 K1 GmbH + Co.KG aufgenommen und im Jahr 2019 ein Bruttoarbeitsentgelt von 38.224,94 € erhalten zu haben. Die Beklagte zog außerdem Alg I-Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit für den Zeitraum 01.01. bis 15.02.2015 bei. Mit Schreiben vom 04.03.2021 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 17.11.2005 ab 01.10.2005 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und der beabsichtigten Rückforderung der (erst) ab dem 01.07.2009 aufgrund einer Überschreitung des Freibetrages entstandenen Überzahlung an. Das von der Klägerin ab dem 01.10.2005 erzielte Einkommen, die nachfolgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie die weiteren Beschäftigungen hätten mangels Kenntnis nicht bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse nicht bei der Beklagten angezeigt, hätte jedoch aufgrund der ihr erteilten Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 17.11.2005 erkennen müssen. Für die beabsichtigte Entscheidung sei es von Bedeutung, ob eine unbillige Härte vorliege. Dies könne der Fall sein, wenn die Klägerin aufgrund der bisherigen Rentenzahlung Dispositionen getroffen habe, die nur unter erheblichen finanziellen Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten oder Sozialleistungen von anderen Stellen wegen der bisherigen Rentenzahlung nicht in Anspruch genommen worden seien und jetzt nicht mehr erlangt werden könnten. Es werde gebeten, im Bedarfsfalle den (übersandten) Vordruck R5219 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, sie habe versehentlich nicht erkannt, dass sie eine Mitteilung an die Beklagte vergessen habe. Ihr und ihren Kindern seien dadurch in den vergangenen 19 Jahren sämtliche Ansprüche auf Sozialhilfe und andere Hilfen verloren gegangen, weshalb sie viel Geld verloren hätten. Sie lebe seit 2002 als alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern am Existenzminimum. Außerdem hätte der Rentenbescheid innerhalb von zehn Jahren seit seinem Erlass zurückgenommen werden müssen. Diese Frist sei verstrichen. Den Vordruck R5219 sandte die Klägerin trotz zweimaliger Erinnerung - zuletzt wurde ihr mit Schreiben vom 11.05.2021 eine Frist von zwei Wochen gesetzt - nicht an die Beklagte zurück. Mit Bescheid vom 16.06.2021 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin ab dem 01.10.2005 neu, nahm den Rentenbescheid vom 17.11.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2005 gem. § 45 SGB X zurück und forderte die für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.07.2021 überzahlte - nur in diesem Zeitraum habe das Einkommen den Freibetrag überschritten - Rente in Höhe von 8.394,70 € erstattet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe aufgrund der ihr erteilten Informationen gewusst, dass Einkünfte und auch ein weiterer Sozialleistungsbezug Einfluss auf die Witwenrentenzahlung haben könne und sie sei verpflichtet gewesen, dies unverzüglich anzuzeigen. Die seitens der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, im Wege des Ermessens von der Bescheidrücknahme abzusehen. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der recht- und zweckmäßigen Verwendung der Mittel stehe über dem Individualinteresse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Rentenzahlung. Im Übrigen habe die Klägerin eine Aufstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - trotz zweimaliger Anforderung - auch nicht beigebracht. Die Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X gelte entgegen der klägerischen Auffassung nicht für laufende Geldleistungen, weshalb diese Frist auch nicht abgelaufen sei. Den - nicht weiter begründeten - Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 22.03.2022 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme gem. § 45 SGB X nicht vorlägen. Sie hat eine Rentenauskunft der DRV S1 vom 14.05.2021 samt Versicherungsverlauf vorgelegt und vorgetragen, dass sich hieraus ergebe, dass ihre sämtlichen Einkommen der Beklagten gemeldet gewesen seien. Sie habe am 25.01.2005 ihre Umschulung beendet und anschließend Alg II bezogen. Ab dem 01.10.2005 habe sie dann in Teilzeit gearbeitet. Sie habe bei allen Stellen angegeben, dass sie eine kleine Rente von ca. 50 € erhalte. Als sie beim Jobcenter W1 aufstockend Alg II habe beantragen wollen, habe man ihr gesagt, dass sie wegen der Rente knapp über der Einkommensgrenze läge und deshalb keinen entsprechenden Anspruch habe. Die Rückforderung der überzahlten Rente scheitere daher schon daran, dass sie dann rückwirkend einen Anspruch auf Alg II habe, der nicht mehr realisierbar sei. Zudem habe sie die (nur sehr) geringe Rente bereits ausgegeben. Sie habe daher Vertrauensschutz. Ohnehin habe sie nicht gewusst, dass sie die Rente zu Unrecht bezogen habe, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht erfüllt seien. Darüber hinaus seien auch die Rücknahmefristen des § 45 Abs. 3 SGB X verstrichen und es sei nicht nachvollziehbar, ob die Beklagte die Rücknahme innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnis der Tatsachen der Rücknahmevoraussetzungen vorgenommen habe. Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass sich die Klägerin weder auf Vertrauen berufen könne, noch die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. 4 SGB X abgelaufen seien. Sie (die Beklagte) habe zwar am 02.04.2015 im Rahmen eines maschinellen Benachrichtigungsverfahrens aus dem Konto der Klägerin zum Versichertenkonto eine Meldung ihres Einkommens erhalten. Diese Meldung ersetze aber nicht die Verpflichtung der Klägerin, den Hinzutritt bzw. den Bezug von Erwerbs(ersatz)einkommen mitzuteilen. Zudem gehörten zur Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglichten, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Erst dann beginne die Frist für die Rücknahme zu laufen, regelmäßig also erst nach erfolgter Anhörung. Es sei nicht allein auf den Akteninhalt abzustellen. Die Anhörung der Klägerin sei mit Schreiben vom 04.03.2021 erfolgt und deren Stellungnahme habe ihr (der Beklagten) am 12.03.2021 vorgelegen. Im Rahmen des am 23.04.2024 vor dem SG stattgehabten Erörterungstermins hat die Klägerin eingeräumt, dass sie der Beklagten keine Meldung über hinzugetretenes Erwerbs(ersatz)einkommen gemacht habe, da sie gedacht habe, dass gegenüber der Beklagten „alles klar“ sei. Mit Urteil vom 31.07.2024 hat das SG den Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 17.11.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten. Der Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2022 sei nur insoweit rechtmäßig, als die Beklagte eine Aufhebung der Rentenzahlung für die Zukunft ab 01.07.2021 verfügt und einen Betrag in Höhe von 66,22 € erstattet verlangt habe. Zwar seien der Klägerin zumindest eine grob fahrlässige Mitteilungspflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall bzw. des Ruhens des Anspruchs gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zur Last zu legen. Allerdings sei die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierte Jahresfrist bei Erlass des Bescheides vom 16.06.2021 bereits abgelaufen gewesen, weshalb die Rücknahme der gewährten Witwenrente für die Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt der Speicherung des Meldesatzes aus dem Gegenkonto der Klägerin alle objektiven Tatsachen - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG; BVerwG 19.12.1984, GrSen 1/84, GrSen 2/84, in juris) käme es im Sozialrecht auch ausschließlich auf diese an - gekannt, die für die Rücknahme der Witwenrentengewährung erforderlich gewesen seien. Es sei mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht vereinbar, für den Beginn der Jahresfrist auf die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit durch die Behörde abzustellen, da die Regelung eindeutig die Kenntnis von Tatsachen und nicht die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieser Tatsachen verlange. Soweit die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit aufgrund der dort normierten subjektiven Voraussetzungen (Bösgläubigkeit des Bescheidadressaten) auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (BSG 31.01.2008, B 13 R 23/07; 06.03.1997, 7 RAr 40/96, jeweils in juris) zu laufen beginne, gelte dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr müsse auch die Anhörung zur Gewährleistung von Rechtssicherheit innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der objektiven Rücknahmevoraussetzungen erfolgen. Diese Frist habe die Beklagte versäumt, da zwischen der objektiven Tatsachenkenntnis am 02.04.2015 und der Einleitung des Anhörungsverfahrens fast sechs Jahre gelegen hätten. Mithin sei nur die Aufhebung für die Zukunft ab dem 01.07.2021 und folglich auch die insoweit gemäß § 50 Abs. 1 SGB X geforderte Erstattung von 66,22 € rechtmäßig. Gegen das - ihr am 31.07.2024 zugestellte - Urteil hat die Beklagte am 22.08.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 16.06.2021 nicht abgelaufen gewesen. Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG nach Auffassung des SG nicht zulässig und sachgerecht sein solle, da die Regelungen in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X inhaltsgleich seien. Zudem beginne die Jahresfrist auch nach der Rechtsprechung des BSG (Verweis u.a. auf BSG 25.10.1995, 5/4 RA 66/94; 31.01.2008, B 13 R 23/07 R, alle in juris) erst dann, wenn die Behörde auch positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides habe. Die positive Erkenntnisbildung sei bei der Beklagten erst am 26.02.2021 eingetreten, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2021 alsbald angehört worden sei. Die Jahresfrist sei folglich bei Erlass des Bescheides vom 16.06.2021 nicht abgelaufen gewesen. Das seitens des SG zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 19.11.2013 (L 7 R 3/11, in juris) sei mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Bedeutung. Sie weist zudem darauf hin, dass schon keine Verpflichtung zu einer Datenverknüpfung zwischen den Versicherungskonten des verstorbenen Versicherten und der Klägerin bestanden habe. Jedenfalls sei ein wesentlich mitwirkendes Verhalten der Beklagten an der Entstehung der Überzahlung schon deshalb auszuschließen, weil die primäre Verpflichtung zur Einkommensanzeige allein der Klägerin obliege (Verweis auf LSG Baden-Württemberg 17.12.2021, L 8 R 2965/20, in juris). Im Übrigen diene die Jahresfrist auch nicht dem „Vertrauensschutz des Bürgers“, sondern der Rechtssicherheit (Verweis u.a. auf BSG 06.04.2006, B 7a AL 64/05 R; 31.01.2008, B 13 R 23/07 R, jeweils in juris). Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und verweist darauf, dass die Jahresfrist keine Anhörung voraussetze, sondern allein maßgeblich sei, wann die Anhörung hätte eingeleitet werden können. Dies sei spätestens bei Anfertigung des Wiedervorlagevermerks am 15.04.2015 der Fall gewesen. Das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren dürfe nicht dazu führen, dass die Behörde durch verzögernde Anhörung den Beginn der Jahresfrist hinausschieben könne. Die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum ergeben könnte, sei ihr nicht (mehr) möglich, weshalb sie den „Einwand der Bedürftigkeit“ ausdrücklich nicht (mehr) weiterverfolge. Allerdings habe sie die ausgezahlte Witwenrente von ca. 50 € zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihre zwischenzeitlich volljährigen Söhne verbraucht, weshalb sie die geforderten 8.394,70 € auch nicht zurückzahlen könne. Am 13.02.2025 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.