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Urteil

S 2 R 3204/19

SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 97 Abs 1 SGB VI ist Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen. Bezogenes Einkommen hat die Witwe nach § 60 Abs 1 S 2 SGB I unverzüglich mitzuteilen. (Rn.19) 2. Hat die Witwe ihre Mitwirkungspflicht bei Einkommensänderungen grob fahrlässig nicht erfüllt, so ist die Bewilligung der Witwenrente nach § 48 Abs 1 SGB X ganz oder teilweise aufzuheben, und zwar regelmäßig rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. (Rn.20) 3. Bei Überzahlung einer Witwenrente wegen nicht angegebener Einkünfte der Witwe liegt kein Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers darin, dass eine Verknüpfung zwischen den Versicherungskonten der Witwe und des Versicherten nicht hergestellt worden war und daher die Erzielung von Erwerbseinkünften durch die Witwe nicht bemerkt worden war. (Rn.30) 4. Die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht stellt keine besondere Härte iS von § 48 Abs 1 S 2 SGB X dar. (Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 97 Abs 1 SGB VI ist Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen. Bezogenes Einkommen hat die Witwe nach § 60 Abs 1 S 2 SGB I unverzüglich mitzuteilen. (Rn.19) 2. Hat die Witwe ihre Mitwirkungspflicht bei Einkommensänderungen grob fahrlässig nicht erfüllt, so ist die Bewilligung der Witwenrente nach § 48 Abs 1 SGB X ganz oder teilweise aufzuheben, und zwar regelmäßig rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. (Rn.20) 3. Bei Überzahlung einer Witwenrente wegen nicht angegebener Einkünfte der Witwe liegt kein Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers darin, dass eine Verknüpfung zwischen den Versicherungskonten der Witwe und des Versicherten nicht hergestellt worden war und daher die Erzielung von Erwerbseinkünften durch die Witwe nicht bemerkt worden war. (Rn.30) 4. Die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht stellt keine besondere Härte iS von § 48 Abs 1 S 2 SGB X dar. (Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§§ 87 Abs 1, 90 Sozialgerichtsgesetz ) erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 54 Abs 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 13.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Beklagte hat zu Recht die Witwenrente ab 01.07.2002 teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung iHv 75.578,60 € geltend gemacht. Die Beklagte hat zutreffend allein den Bewilligungsbescheid vom 20.08.2001 aufgehoben, denn dieser ersetzte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2001 und führte zu einer von Beginn an höheren Rente wegen weiterer Beitragszeiten des Versicherten. Einer ausdrücklichen Aufhebung des nach Erlass dieses Bescheids ergangenen Änderungsbescheids bedurfte es nicht. Der Änderungsbescheid vom 03.09.2001 regelt lediglich den zuvor nicht berücksichtigten Zuschuss zur Krankenversicherung für den Zeitraum 13.10. bis 31.12.2000. Eine eigenständige Regelung zur Rentenhöhe enthält dieser Bescheid nicht, so dass er in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen auch nicht gesondert aufzuheben war. Die weiteren Änderungsbescheide vom 14.06.2002 und 15.08.2002 betreffen schon nicht die Klägerin, sondern deren Tochter ... und die ihr gewährte Halbwaisenrente. Als Rechtsgrundlagen für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 13.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 kommen nur § 48 Abs 1 SGB X und § 50 Abs 1 SGB X in Betracht. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3), oder soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X). Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2, 3 und 4 SGB X liegen vor. Bei der mit Bescheid vom 20.08.2001 erfolgten Bewilligung der Witwenrente ab 12.10.2000 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, denn zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin die Rente trotz der Beschäftigungsaufnahme zum 01.03.2001 noch in unveränderter Höhe zu. Sie erzielte zu diesem Zeitpunkt noch keinen gemäß § 97 SGB VI rentenrelevanten Hinzuverdienst. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 97 Abs 1 SGB VI im Hinblick auf das Zusammentreffen von Einkommen mit Renten (BSG 23.03.1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr 37) kommt es für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer Beschäftigung an. Vielmehr ist auf den Wegfall oder die Minderung des materiellen Rentenanspruchs abzustellen. Solange also das ab März 2001 erzielte Einkommen nicht zu einer Anrechnung bei der Witwenrente geführt hatte, war keine wesentliche Änderung eingetreten. Der Rentenbescheid vom 20.08.2001 wurde nach seinem Erlass erst zum 01.07.2002 rechtswidrig. Denn ab diesem Zeitpunkt überschritt das anzurechnende Einkommen aus Erwerbstätigkeit und ab 01.02.2019 wegen Altersrente dauerhaft die Hinzuverdienstgrenze mit der Folge der Minderung der Witwenrente. Darin liegt die erforderliche wesentliche Änderung in den (tatsächlichen) Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben. Die Klägerin hat es unterlassen, der Beklagten die Aufnahme einer Beschäftigung und den erzielten Verdienst mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung war sie gesetzlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, ua Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflicht hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr seit BSG 31. 08. 1976, 7 RAr 112/74, SozR 4100 § 152 Nr 3; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 45 Rn 39). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ein subjektiver Maßstab anzulegen (vgl zB BSG 29.10.2008, B 11 AL 52/07 R, SozR 4-4300 § 118 Nr 2 Rn 20; BSG 09.02.2006, B 7a AL 58/05 R). Den Adressaten eines Bewilligungsbescheids trifft die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr 45 S 153 f; Schütze in von Wulffen, SGB X, 9. Aufl, § 45 Rn 61). Insoweit hätte die Klägerin schon anhand der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sie zur Mitteilung der erzielten Einkünfte verpflichtet ist, zumal sie bei Rentenantragstellung noch angegeben hatte, kein Einkommen zu erzielen. Die Belehrung in den Bescheiden vom 07.05.2001 und 20.08.2001 ist diesbezüglich eindeutig und leicht verständlich. Dort wird ausgeführt: „Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind – Arbeitsentgelt... oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Erwerbsersatzeinkommen sind ... Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...“. Die Klägerin war nach ihren intellektuellen Fähigkeiten in der Lage, den entsprechenden Hinweis zu verstehen und auch danach zu handeln. Dies ergibt sich schon aufgrund ihres Ausbildungs- und Bildungsstandes. Die Klägerin hat im März 2001 eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen, die nach BAT VIb vergütet wurde. Derartige Tätigkeiten setzen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus, eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Damit sind die Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X erfüllt. Durch den Bezug von Einkommen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Witwenrentenanspruchs geführt hat, sind auch die Voraussetzungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gegeben. Ohne dass es noch entscheidungserheblich hierauf ankommt, sind auch die Voraussetzungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X erfüllt, weil die Klägerin zumindest aus grob fahrlässiger Unkenntnis nicht gewusst hat, dass ihr die Witwenrente in der bewilligten Höhe angesichts des Bezugs von Erwerbseinkommen oder Altersrente nicht zusteht. Auch insoweit ist auf die in den Bewilligungsbescheiden erteilten Hinweise Bezug zu nehmen. Angesichts der Höhe des Einkommens liegt kein Fall vor, bei dem die Klägerin gutgläubig davon hätte ausgehen können, dass ihr Einkommen sich auf die Rentenhöhe nicht auswirkt. Die Aufhebung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 13.08.2019 erfolgte gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X, der über § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwenden ist, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Beklagten von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Denn erst nach Vorlage der Einkommensunterlagen durch die Klägerin und nach dem Ergebnis der Anhörung vom 06.03.2019 hatte die Beklagte die erforderliche Kenntnis aller maßgebenden Umstände. Damit ist die Jahresfrist eingehalten. Der Aufhebung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 13.08.2019 steht nicht entgegen, dass die für die Aufhebung maßgebliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen (Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen ab 01.07.2002) bereits vor über zehn Jahren eingetreten war. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X. Danach "gelten" ua die Sätze 3 bis 5 des § 45 Abs 3 SGB X "entsprechend". Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach Ablauf der Zehnjahresfrist ein unredliches ("bösgläubiges") Verhalten des Betroffenen voraussetzt (und daher nicht den Fall des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X erfasst; BSG 01.07.2010, B 13 R 77/09 R, SozR 4-1300 § 48 Nr 18). Einschlägig ist vorliegend die Bestimmung des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X. Nach § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe nach Absatz 2 dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) gegeben sind. Nach Abs 3 Satz 4 kann in den Fällen des Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Vorliegend war trotz Ablaufs der vom Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse am 01.07.2002 laufenden Zehnjahresfrist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Witwenrente zum 01.07.2002 noch möglich. Denn die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X sind erfüllt. Wie bereits ausgeführt, liegen sowohl die Voraussetzungen des Aufhebungstatbestands des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X als auch die des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X vor. Die Witwenrente wurde auch laufend mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht wegen Fehlens einer Ermessensentscheidung rechtswidrig. Das Wort "soll" in Abs 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (stRspr, zB BSG 05.10.2006, B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr 8, Rn 18). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, zB BSG 12.12.1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr 42 S 93; BSG 05.10.2006 aaO). Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG 26.10.1998, B 2 U 35/97 R). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ergeben. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG 05.10.2006, B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr 8, Rn 18 mwN). Eine derartige Atypik ist hier nicht festzustellen. Zunächst begründet die hier ungewöhnliche Höhe der Erstattungsforderung von 75.578,60 € für sich allein keine besondere Härte, denn die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu (BSG 11. 02. 1988, 7 RAr 55/86, SozR 1300 § 48 Nr 44). Die Klägerin hätte ohne die zurückgeforderten Leistungen angesichts der Höhe ihres Einkommens auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw Grundsicherungsleistungen gehabt, der im Nachhinein nicht mehr geltend gemacht werden könnte (vgl BSG 12.12.1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr 42 S 94; BSG 30. 06. 2016, B 5 RE 1/15 R, SozR 4-1300 § 48 Nr 33 Rn 26). Ein atypischer Sachverhalt ergibt sich auch nicht daraus, dass die rückwirkende Aufhebung und die Erstattungsforderung einen Zeitraum von ca 17 Jahren umfassen. Denn die Ursache der seit 01.07.2002 eingetretenen Überzahlung fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Klägerin und war durch ein unredliches ("bösgläubiges") Verhalten begründet. Denn die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten trotz der erfolgten Hinweise in den Bewilligungsbescheiden nicht erfüllt und die Beschäftigungsaufnahme und das erzielte Einkommen nicht mitgeteilt. Hinzu kommt, dass sich aus der Akte entnehmen lässt, dass die Klägerin am 21.02.2001 telefonisch wegen der Bearbeitungsdauer nachgefragt hatte; in diesem Zusammenhang wurde ihre Telefonnummer notiert. Wenige Tage vor Erlass des Bewilligungsbescheids vom 07.05.2001 erfolgte laut Aktenvermerk am 03.05.2001 (Blatt 35 Rückseite V-Akte) noch eine telefonische Rücksprache durch die Sachbearbeitung bei der Klägerin mit dem Ergebnis: „Seit 11/00 wird kein Einkommen mehr bezogen“. Die Beschäftigung wurde jedoch bereits zum 01.03.2001 aufgenommen. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, sie könne sich an ein solches Telefonat nicht erinnern, begründet dies schon angesichts des langen zeitlichen Abstands keine Zweifel an der Richtigkeit des Aktenvermerks. Die Kammer kann auch kein rechtserhebliches Mitverschulden der Beklagten am Zustandekommen der erheblichen Überzahlung feststellen. Die Kenntnis von einem rentenschädlichen Einkommensbezug musste sich der Beklagten nicht aus anderen Umständen als einer Mitteilung der Klägerin aufdrängen. Eine Querverbindung zwischen den beiden Versicherungskonten (des verstorbenen Versicherten und der Witwenrentenbezieherin) wurde 2000/2001 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (damals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) nur gespeichert, wenn bereits eine Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente erfolgte (vgl Bl 319 V-Akte). Dies war hier jedoch nicht der Fall, die Klägerin hatte bei Antragstellung zutreffend angegeben, dass kein Einkommen erzielt werde. Ab 2006 war die Klägerin bei der S AG versicherungspflichtig beschäftigt, ihr Versicherungskonto wurde daher nunmehr bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt. Ab wann technisch zwischen den verschiedenen Rentenversicherungsträgern angesichts der zunächst noch verwendeten unterschiedlichen Programme ein Datentausch programmiert werden konnte – nach Auffassung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war dies frühestens ab 2011 der Fall – spielt keine Rolle und bedarf daher keiner weiteren Aufklärung. Tatsächlich bestand vorliegend keine Verknüpfung der Konten, diese erfolgte erst im November 2018 (vgl Bl 190 V-Akte: Verfahrenskontenspiegel Kontotausch vom 07.11.2018); die Klägerin vermutet hier einen Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Regelaltersrente. Für die Beklagte war daher das von der Klägerin erzielte Einkommen nicht erkennbar. Von einem Mitverschulden könnte erst dann ausgegangen werden, wenn aufgrund einer bestehenden Querverbindung die Beklagte Kenntnis vom erzielten Einkommen der Klägerin erhalten hätte, ohne hierauf zu reagieren. Das war aber nicht der Fall. Die Beklagte war schließlich auch nicht wegen der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses der Klägerin zum 01.03.2001 gehalten, bei der Klägerin deswegen nachzufragen. Die Klägerin war zunächst zu Beginn der Rente freiwillig gesetzlich krankenversichert und ab 01.03.2001 pflichtversichert. Grundsätzlich kann der Eintritt von Versicherungspflicht während eines laufenden Hinterbliebenenrentenbezugs Anlass für den Rentenversicherungsträger sein, die Sachlage weiter aufzuklären, da eine solche Änderung auf anderweitiges Einkommen hindeuten kann (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 09.08.2012, L 27 R 309/10, juris). Ob dies grundsätzlich auch dann gilt, wenn eine rein maschinelle Meldung durch die Krankenkasse und Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im konkreten Einzelfall bedurfte es schon deshalb keiner weiteren Nachfrage, weil eine solche im Mai 2001 bereits erfolgt war (Aktenvermerk vom 03.05.2001) und hier die Erzielung von Einkommen verneint worden war. Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die Aufhebung verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 SGB X. Da die Beklagte zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung berechtigt war, ist die Klägerin nach § 50 Abs 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Wegen der Berechnung des Erstattungsbetrags wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 13.08.2019 Bezug genommen. Gegen die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrags bestehen keine Bedenken. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich, auch die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung überzahlter Witwenrente iHv 75.578,60 €. Die 1953 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1949 geborenen und am 12.10.2000 verstorbenen ... (im Folgenden: Versicherter). Auf ihren Antrag vom 27.11.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 07.05.2001 große Witwenrente ab 12.10.2000. Bei Antragstellung gab die Klägerin an, kein Einkommen zu beziehen. Der Bewilligungsbescheid enthielt einen Hinweis auf Mitteilungspflichten, ua sei das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen mitzuteilen. Am 01.03.2001 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, teilte dies der Beklagten jedoch nicht mit. Mit Bescheid vom 20.08.2001 wurde die Rente neu festgesetzt wegen zusätzlicher Beitragszeiten des Versicherten. Auch dieser Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Mitteilungspflichten. Mit Schreiben vom 05.12.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Hinterbliebenenrente bezogen werde, ohne dass eine Einkommensanrechnung durchgeführt worden sei. Die Klägerin wurde um Angabe zu ihren Einkünften seit Oktober 2000 aufgefordert. Nachdem die Klägerin sämtliche Angaben gemacht hatte, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2019 zur beabsichtigten Kürzung der Rente ab 01.07.2002 und Rückforderung der Überzahlung für die Zeit vom 01.07.2002 bis 31.03.2019 iHv 75.266,43 € an. Mit Bescheid vom 13.08.2019 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.03.2001 neu. Erst für die Zeit ab 01.07.2002 wirkte sich das anzurechnende Einkommen auf die Rentenhöhe aus. Die Beklagte hob den Bescheid vom 20.08.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2002 auf und stützte sich hierbei auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die wesentliche Änderung der Verhältnisse ergebe sich daraus, dass sich das anzurechnende Einkommen geändert habe. Die rückwirkende Aufhebung sei zulässig, weil nach Erlass des Bescheids Einkommen erzielt worden sei, das zur Minderung der Rentenhöhe führe (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Auch die Voraussetzungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X lägen vor, da am 07.05.2001 und 20.08.2011 konkret die Mitteilungspflichten mitgeteilt worden seien. Die rückwirkende Aufhebung sei auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist zulässig, weil die Geldleistung laufend gezahlt werde. Ein Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers bedeute nicht zwangsläufig, dass die Höhe der Überzahlung zu ermäßigen sei. Zwar möge die Meldung der Krankenkasse ein Indiz für eine Beschäftigung sein, entbinde jedoch den Rentenbezieher nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Zu beachten sei, dass der Anspruch auf Witwenrente den Gedanken trage, jemandem Unterhalt zu gewähren, der sich nicht selbst versorgen könne. Die Aufnahme der Beschäftigung und die nicht geringen Einkünfte hätten zur Änderung der wirtschaftlichen Situation der Witwe geführt. Gerade dies werde vom Gesetzgeber im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Der überzahlte Betrag iHv 75.578,60 € sei zu erstatten. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid verstoße gegen die Verjährungsfristen. Der lapidare Hinweis auf Mitteilungspflichten könne keine Hemmung der Verjährung begründen. Die Beklagte habe in den letzten 18 Jahren gewusst, dass die Klägerin erwerbstätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ab dem 01.07.2002 übersteige das erzielte Einkommen den Freibetrag. Die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ergebe sich aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2, 3 und 4 SGB X. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen und die Aufnahme der Beschäftigung zum 01.03.2001 nicht mitgeteilt habe. Der Argumentation, dass von Seiten des Rentenversicherungsträgers die Anrechnung des Einkommens nicht durchgeführt worden sei, könne nicht gefolgt werden, da die Witwenrente unter der Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten gezahlt werde. Die vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung gemeldeten Entgelte an die Versicherungsnummer der Klägerin ersetze nicht die Mitteilungspflichten des Rentenbeziehers. Die Klägerin sei verpflichtet, die Ausführungen im Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Da die Überzahlung ohne Verschulden der Beklagten zustande gekommen sei und auch rückschauend nicht davon auszugehen sei, dass andere Sozialleistungen entgangen seien, sei der gesamte überzahlte Betrag zu erstatten. Die Annahme eines atypischen Falles komme nicht in Betracht. Die Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Hiergegen richtet sich die am 08.10.2019 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die Klägerin habe im Formular vom 23.11.2000 ihren Hinzuverdienst richtig angegeben. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden. Für den Zeitraum 01.07.2002 bis 31.08.2019 habe die Beklagte die grobe Fahrlässigkeit nicht schlüssig darlegen können. Die Klägerin vertrete die Auffassung, dass es sich um einen Fall von leichter Fahrlässigkeit handele und die Beklagte eine erhebliche Mitschuld trage. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen. Sie habe die für die Zahlung der Witwenrente zuständige Stelle nicht über die Aufnahme ihrer Beschäftigung unterrichtet. Die vom Arbeitgeber gemeldeten Entgelte seien an die Versicherungsnummer der Klägerin gemeldet worden und nicht zur Versicherung des verstorbenen Ehegatten. Ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.