Urteil
L 1 R 36/15
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2016:0901.L1R36.15.0A
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Leitsätze
1. Es reicht aus, wenn in einem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid unzweifelhaft und hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Empfängerhorizont), dass - auch wenn das Datum des entsprechenden Bewilligungsbescheides nicht ausdrücklich genannt wird - die Bewilligung der Übergangsgeldzahlung aufgehoben werden soll (vgl auch BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R = SozR 3-2600 § 34 Nr 1). (Rn.28)
2. Der Anspruch auf Übergangsgeld ist bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit gem § 51 Abs 3 SGB 9 auf einen maximalen Zeitraum von 6 Wochen (entspricht 42 Kalendertagen) begrenzt. Wenn das Ende der Maßnahme zeitlich früher liegt als der Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums, endet auch die Weiterzahlung entsprechend früher. (Rn.28)
3. Nach § 53 Abs 2 S 1 SGB 9 ist die Gewährung von "Reisekosten für Familienheimfahrten" (Fahrtkosten) von der Durchführung der Maßnahme abhängig. (Rn.29)
4. Die Mitwirkungspflicht des Versicherten erfordert, dass er der beklagten Rentenversicherung - und nicht nur dem Reha-Fachberater in der Maßnahmeeinrichtung - den Eintritt und die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit während einer Rehamaßnahme unverzüglich mitteilt. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es reicht aus, wenn in einem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid unzweifelhaft und hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Empfängerhorizont), dass - auch wenn das Datum des entsprechenden Bewilligungsbescheides nicht ausdrücklich genannt wird - die Bewilligung der Übergangsgeldzahlung aufgehoben werden soll (vgl auch BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R = SozR 3-2600 § 34 Nr 1). (Rn.28) 2. Der Anspruch auf Übergangsgeld ist bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit gem § 51 Abs 3 SGB 9 auf einen maximalen Zeitraum von 6 Wochen (entspricht 42 Kalendertagen) begrenzt. Wenn das Ende der Maßnahme zeitlich früher liegt als der Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums, endet auch die Weiterzahlung entsprechend früher. (Rn.28) 3. Nach § 53 Abs 2 S 1 SGB 9 ist die Gewährung von "Reisekosten für Familienheimfahrten" (Fahrtkosten) von der Durchführung der Maßnahme abhängig. (Rn.29) 4. Die Mitwirkungspflicht des Versicherten erfordert, dass er der beklagten Rentenversicherung - und nicht nur dem Reha-Fachberater in der Maßnahmeeinrichtung - den Eintritt und die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit während einer Rehamaßnahme unverzüglich mitteilt. (Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid hier sowohl § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X als auch § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht kommen kann. Zwar spricht für § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, dass sich die Beklagte in dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 14.09.2011, den diese in vollständiger Form erst im Laufe des Berufungsverfahrens zu den Akten gereicht hat, den Widerruf dieses Bescheides vorbehalten hat. Allerdings hat die Beklagte die Aufhebungsentscheidung sodann auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden, da - auch wenn ein Rangverhältnis zwischen den beiden Vorschriften nicht besteht - § 48 SGB X spezieller ist und sich die Vorschriften der §§ 48 und 47 SGBX auch nicht ausschließen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 6 KA 41/14 R; Pranger in: jurisPK-SGB X § 47 Rn. 23, mwN). Die Voraussetzungen der §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nrn 2 und 4, 50 SGB X liegen - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch vor, so dass die Beklagte berechtigt war, die Bescheide über die Bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, über die Gewährung von Übergangsgeld und die Übernahme von Fahrtkosten für Familienheimfahrten abzuändern und die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits im Bescheid vom 14.09.2011 über die Gewährung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach über den Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld entschieden wurde. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass während der bewilligten Teilhabeleistung ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Sodann wurde für die konkrete Berechnung des Übergangsgeldes auf das Ausfüllen von Übergangsgeldunterlagen hingewiesen. Nach deren Eingang hat die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 22.09.2011 und vom 10.01.2012 unter Bezugnahme auf die bewilligte Teilhabeleistung das der Höhe nach zu gewährende Übergangsgeld festgestellt bzw. angepasst. In dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.07.2013 kommt dabei für einen verständigen objektiven Erklärungsempfänger unzweifelhaft und hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn der Berechnungsbescheid vom 22.09.2011 und die Anpassungsmitteilung vom 10.01.2012 darin nicht ausdrücklich mit Datum benannt wurden, dass die von der Durchführung der Teilhabeleistung abhängig gemachte Bewilligung der Übergangsgeldzahlungen mit Wirkung vom 23.10.2012 aufgehoben werden sollte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012 – L 7 AS 4111/11; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 33 Rn. 8; siehe auch BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 – B 4 RA 55/98 R). Dass die bewilligte Teilhabeleistung in dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2013 dabei bereits zum 23.10.2012 aufgehoben wurde, obwohl sich sowohl aus dem Anhörungsschreiben vom 27.05.2013 als auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.07.2013 eine „vereinbarte“ Aufhebung erst zum 12.12.2012 ergibt, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung, da nach § 51 Abs. 3 SGB IX Übergangsgeld bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit „bis 6 Wochen, längstens bis zum Ende der Leistung weitergezahlt“ wird. Dies bedeutet, dass die Übergangsgeldzahlung auf einen maximalen Zeitraum von 6 Wochen (entspricht 42 Kalendertagen) begrenzt ist. Wenn das Ende der Maßnahme zeitlich früher liegt als der Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums, endet auch die Weiterzahlung entsprechend früher (vgl. Schlette in: jurisPK-SGB IX § 51 Rn. 22). Der Kläger war vom 11.09. bis einschließlich 30.10.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch auf Übergangsgeld endete daher gemäß § 51 Abs. 3 SGB IX iVm §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB und § 26 Abs. 1 SGB X mit Ablauf des 42. Kalendertages ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, so dass ab dem 23.10.2012 ein Zahlungsanspruch nicht mehr bestand, nachdem der Kläger die Teilhabemaßnahme auch nach Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr fortgeführt, sondern letztlich endgültig abgebrochen hat (vgl. Schlette in: jurisPK-SGB IX § 51 Rn. 22, 26). Über diese gemäß der gesetzlichen Regelung in § 51 SGB IX zeitlich begrenzten Gewährung von Übergangsgeld bei Bestehen von Arbeitsunfähigkeit wurde der Kläger in dem ihm übersandten Merkblatt zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. dort unter Ziffer IV „Übergangsgeld“), im Bescheid über die Berechnung des Übergangsgeldes vom 22.09.2011 und damit zusammen mit den im Bewilligungsbescheid vom 14.09.2012 aufgeführten Hinweisen umfassend informiert. Die ihm damit auferlegten Mitteilungspflichten hat der Kläger, wie bereits das SG ausgeführt hat, schuldhaft nicht wahrgenommen, indem er die Beklagte von seiner bestehenden andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat. Entsprechendes gilt auch für die Übernahme der Fahrtkosten für Familienheimfahrten, auf die ausdrücklich im Bescheid vom 18.01.2013 eingegangen wurde. Ergänzend zu den Ausführungen des SG ist noch anzufügen, dass der Kläger - außer in dem Bescheid vom 16.01.2012 - bereits über den Verweis im Teilhabebescheid vom 14.09.2011 unter dem Punkt „Anreise und Abreise“ über die Übernahme von Reisekosten informiert und insoweit ausdrücklich auf das ihm übersandte „Merkblatt“ hingewiesen wurde. In dem Merkblatt sind Ausführungen zum grundsätzlichen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für 2 Familienheimfahrten pro Monat während der Dauer der gewährten Teilhabeleistung enthalten (Ziffer VI „Reisekosten“, Unterfall „Familienheimfahrten“). Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm Fahrgeld zustehe, weil er sich für die Dauer der medizinischen Behandlung am Fortbildungsort befunden habe, wird gleichfalls auf die Ausführungen des SG verwiesen, mit denen zutreffend dargestellt wurde, dass die Fahrgeldzahlung von der Durchführung der Maßnahme abhängig war, die hier jedoch ab 11.09.2012, dem Beginn der über 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit, nicht mehr erfolgte und sodann ganz abgebrochen wurde. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 2 S. 1 SGB IX, wonach „Reisekosten für Familienheimfahrten“ (Fahrtkosten) ausdrücklich nur „während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ übernommen werden. In den in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB X genannten Fällen „soll“ eine Aufhebung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss. Lediglich bei Vorliegen eines atypischen Falls ist Ermessen auszuüben, in dessen Rahmen auch von einer Rücknahmeentscheidung abgesehen werden kann. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist dabei nicht bei der Ermessensausübung zu klären, sondern von den Gerichten zu entscheiden (vgl. nur BSG, Urteile vom 14. November 2013 - B 9 V 5/12 R BSG und vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R; von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 20). Abzustellen ist insoweit darauf, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R), so wenn dieser durch die Aufhebung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95). Auch das Verhalten des Leistungsträgers ist in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite kann so einen atypischen Fall begründen, was u.a. bei einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung angenommen werden kann. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R; Brandenburg in: jurisPK-SGB X § 48 Rn. 130, 135). Ein atypischer Fall kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgesehene Rechtsfolge für den Kläger eine unverhältnismäßige Härte darstellt, er hierdurch im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde oder er in untypischer Weise stärker belastet wird als der hierdurch im Normalfall Betroffene. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die ein mitwirkendes Fehlverhalten der Beklagten begründen könnten. Diese hat sich vielmehr, wie sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt, stets um Aufklärung des Sachverhalts bemüht, während der Kläger zunächst nicht die Beklagte, sondern lediglich den Reha-Fachberater in der Maßnahmeeinrichtung in H. (SRH) kontaktiert hat. Die im Bescheid vom 14.09.2011 bestimmte Mitwirkungspflicht des Klägers hat dieser damit nicht wahrgenommen. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, der Beklagten den Eintritt und die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit selbst und unverzüglich mitzuteilen. Zwar hat die SRH mit Schreiben vom 24.09.2012 der Beklagten verschiedene AU-Bescheinigungen übersandt. Daraus ergaben sich jedoch nur Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 11.09. bis 14.09.2012 und vom 15.09. bis 17.09.2012, nicht aber eine durchgängige und länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, wie sie hier tatsächlich vorgelegen hat. Hiervon hat die Beklagte erst durch Fax der SRH vom 29.11.2012 Kenntnis erlangt, was die Beklagte wiederum zum Anlass nahm, den Kläger zu kontaktieren. Dass die Beklagte in der Folge bis 31.12.2012 sowohl Übergangsgeld als auch Fahrtkosten weitergezahlt hat, begründet dabei noch nicht die Annahme eines atypischen Falls. Denn erst nach Rücksprache der Beklagten am 12.12.2012 hat der Kläger den endgültigen Abbruch der Maßnahme bestätigt. Auf Grund des im Zusammenhang mit der Aufhebung der bewilligten Leistungen bestehenden Verwaltungsaufwandes ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte danach noch rund 14 Tage Übergangsgeld und Fahrtkosten gezahlt hat. Schließlich erfolgte die Aufhebung der Bewilligungsmaßnahme mit Bescheid vom 18.01.2013 und damit insgesamt zeitnah. Eine fehlerhafte Sachbehandlung ist der Beklagten demgemäß nicht anzulasten, zumal der Kläger aufgrund der bei Bewilligung der Teilhabeleistung gegebenen Hinweise von Anfang an wusste, dass er bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, wie sie hier vorlag, kein Übergangsgeld bzw. Fahrtkosten beanspruchen konnte. Ihm musste dabei auch klar gewesen sein, dass zu viel erhaltenes Übergangsgeld und Fahrtkosten von ihm zurückverlangt würden, was ihm in dem mit der Beklagten geführten Telefonat am 12.12.2012 auch ausdrücklich mitgeteilt wurde. Dementsprechend kann er sich auch nicht auf einen Verbrauch der gewährten Leistungen berufen, zumal § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X einen Vertrauenstatbestand, wie er z.B. in § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X enthalten ist, nicht normiert. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Übergangsgeld und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 3.755,68 € nach einer abgebrochenen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der 1973 geborene Kläger arbeitete nach verschiedenen Tätigkeiten (u.a. als Koch und Fahrlehrer) ab 1999 als Busfahrer bei der Firma S.-P.-B. im regionalen Busverkehr. Nachdem sich am 23.01.2009 ein Verkehrsunfall ereignete, bei dem er und seine Tochter als Fußgänger von einem Auto angefahren wurden und er u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, erkrankte er arbeitsunfähig. Eine daraufhin vom 02.12.2009 bis 06.01.2010 durchgeführte psychosomatische Reha ergab, dass der Kläger als Busfahrer nur noch unter 3 und sonstige Tätigkeiten 6 Stunden täglich verrichten könne. Auf seinen Antrag wurden ihm daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildungsmaßnahme, zunächst zum Bürokaufmann, und nach deren Beginn mit Bescheid vom 14.09.2011, unter Widerruf der zuerst bestimmten Teilhabeleistung, nunmehr eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker bewilligt. In diesem Bescheid heißt es u.a.: „… Während der Teilnahme an der Leistung besteht Anspruch auf Übergangsgeld. ... …. Bis zur Beendigung der Leistung behalten wir uns den Widerruf dieses Bescheides vor, sofern bis dahin Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art bekannt werden, die die Durchführung der Leistung als nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen lassen, zum Beispiel aus leistungsmäßigen Gründen, bei Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder bei Beendigung der Leistung aus disziplinarischen Gründen. Ein Widerruf kann auch erfolgen, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. …“ Die Durchführung der Maßnahme erfolgte internatsmäßig bei der SRH Be. Re. gGmbH in H. (SRH). Nach deren Beginn am 19.09.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Berechnungsbescheid vom 22.09.2011 und Anpassungsmitteilung vom 10.01.2012 für die Dauer der Umschulungsmaßnahme Übergangsgeld iHv zunächst 45,71 € pro Tag. In dem Bescheid vom 22.09.2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei einer Unterbrechung der Leistung allein aus gesundheitlichen Gründen ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu 42 Tage weiter bestehe, längstens bis zum Ende der Leistung. Mit weiterem Bescheid vom 16.01.2012 wurden ihm „anläßlich“ der bewilligten Teilhabeleistung Fahrtkosten für 2 Familienheimfahrten/Monat iHv 144,-- € gewährt. Dieser Bescheid enthält den Hinweis: „Eine krankheitsbedingte Unterbrechung, welche voraussichtlich länger als 14 Tage andauert, ist … unverzüglich mitzuteilen. Die Wiederteilnahme an der Maßnahme nach einer solchen Unterbrechung ist zu gegebener Zeit anzuzeigen, damit die Zahlung wieder aufgenommen werden kann.“ In der Folge teilte die SRH der Beklagten durch Schreiben vom 24.09.2012 - unter Vorlage von AU-Bescheinigungen - mit, dass der Kläger vom 11.09. bis 14.09.2012 und vom 15.09. bis 17.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Mit Telefax vom 29.11.2012 übersandte die SRH ein Schreiben vom 18.10.2012 nebst einem Zwischenbericht über die bisher durchgeführten Leistungen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger vom 11.09. bis einschließlich 30.10.2012, aufgrund einer psychischen Dekompensation nach Trennung von seiner Frau, durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei und eine Gefährdung des Maßnahmeziels bestehe. Nach daraufhin am 30.11.2012 erfolgter telefonischer Rücksprache der Beklagten mit der SRH (Herr Sch.) rief der Kläger am 03.12.2012 selbst bei der Beklagten an und teilte dieser mit, dass er sich auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit Herrn Sch. nicht weiter beim Arzt gemeldet habe. Das weitere Vorgehen solle mit der SRH besprochen werden. In einem sodann erfolgten Telefonat vom 04.12.2012 schlug Herr Sch. der Beklagten vor, mit dem Kläger die Aussetzung oder den Abbruch der Maßnahme zu klären. Nachdem in den folgenden Tagen eine Rückmeldung seitens des Klägers bzw. der SRH nicht erfolgte, rief die Beklagte am 12.12.2012 beim Kläger an, der in diesem Gespräch mitteilte, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, die Maßnahme fortzuführen, woraufhin in den Akten der Beklagten die Vereinbarung der Beendigung der Maßnahme vermerkt wurde. Mit Bescheid vom 18.01.2013 hob die Beklagte den Teilhabebescheid vom 14.09.2011 mit Wirkung vom 23.10.2012 auf und führte hierzu im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Folgen einer unzureichenden Mitwirkung bei der Durchführung der beruflichen Rehabilitationsleistung spätestens seit dem 14.09.2011 gekannt. Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides ende gleichzeitig der Anspruch auf Übergangsgeld. Der Antrag auf Zahlung von Fahrtkosten ende mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit zum 11.09.2012. Die Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 23.10. bis 31.12.2012 und die Zahlung der Fahrtkosten vom 11.09. bis 31.12.2012 sei daher zu Unrecht erfolgt. Der Kläger sei gemäß §§ 48, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von insgesamt 3.755,68 € (3.179,68 € Übergangsgeld und 576 € Fahrtkosten) verpflichtet. Hiergegen erhob der Kläger am 07.02.2013 Widerspruch und machte geltend, die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt, da seinerseits kein Versäumnis und kein Pflichtverstoß vorliege. Er habe sich darauf verlassen, dass Herr Sch. die Situation kläre. Mit Schreiben vom 27.05.2013 holte die Beklagte daraufhin die bisher unterbliebene Anhörung (§ 24 SGB X) nach und führte hierzu im Wesentlichen aus, es sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch die seit 11.09.2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten, so dass die Maßnahme nicht mehr erfolgreich habe durchgeführt werden können. In dem Gespräch vom 12.12.2012 sei daher der Abbruch der Maßnahme sowie eine Fortführung zu einem späteren Zeitpunkt (Sommer 2013) vereinbart worden. Mit dem Merkblatt, das er zum Bewilligungsbescheid vom 14.09.2011 erhalten habe, sei der Kläger darüber informiert worden, dass Übergangsgeld bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Leistung weitergezahlt werde. Somit habe er gewusst, dass der Anspruch auf Übergangsgeld nach dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit, somit ab dem 23.10.2013, sowie die Fahrtkosten spätestens ab dem Zeitpunkt im September 2012, ab dem er nicht mehr im Internat anwesend gewesen sei, nicht mehr bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X lägen daher vor. Unter dem 10.06.2013 machte der Kläger daraufhin geltend, dass die Beendigung der Maßnahme seinem Wunsch entsprochen habe, ihm jedoch ein schuldhaftes Verhalten nicht anzulasten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie unter Anführung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und Wiederholung der Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 27.05.2013 im Wesentlichen aus, der Kläger sei seit dem 11.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt und damit im Internat abwesend gewesen. Am 12.12.2012 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, die Maßnahme fortzuführen. Aus dem Merkblatt zum Bewilligungsbescheid habe er von der begrenzten Zahlung des Übergangsgeldes gewusst. Auf die Rückzahlung der überzahlten Beträge könne nicht verzichtet werden, da das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft an der Bescheidaufhebung überwiege. In dem am 07.08.2013 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, wegen gesundheitlicher Probleme habe er die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abbrechen müssen. Die Beklagte habe trotz seiner Arbeitsunfähigkeit die Leistungen weitergezahlt, die im guten Glauben verbraucht worden seien. Er habe die ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerem Maße verletzt. Er habe sich am 12.12.2012 bei der Beklagten gemeldet und diese über seine gesundheitliche Situation informiert. Er habe zuvor die bestehende Arbeitsunfähigkeit seinem damaligen Rehafachberater übermittelt, der die Information jedoch nicht bzw. mit erheblicher Verzögerung weitergegeben habe. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt in nervenärztlicher Behandlung befunden und darauf vertraut, dass der Rehaberater (Herr Sch.) in seinem Sinne handeln würde. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Anspruch auf Übergangsgeld habe nach § 51 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) 6 Wochen (42 Kalendertage) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11.09.2012 und somit mit Ablauf des 22.10.2012 geendet. Hierüber sei der Kläger im Merkblatt zum Bewilligungsbescheid vom 14.09.2011 informiert worden. Ein Anspruch auf Fahrtkosten habe bereits ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestanden, da die Ausbildungsstätte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgesucht worden sei. Über die 6 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit sei die Beklagte von der SRH erst am 29.11.2012 mit dem Eingang des Zwischenberichts vom 18.10.2012 informiert worden. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015 hat der Kläger dargelegt, dass er in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit im Internat des Maßnahmeträgers gewesen sei, weil er sich bei Dr. We. in H. in Behandlung befunden habe. Mit Urteil vom 13.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Aufhebung sei § 48 Abs. 1, Satz 2 Nrn 2 und 4 SGB X. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei vorliegend dadurch eingetreten, dass der Kläger seit dem 11.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt sei und nicht mehr an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in H. habe teilnehmen können. Gemäß § 51 Abs. 3 SGB IX habe dem Kläger ab dem 23.10.2012 kein Übergangsgeld mehr zugestanden. Er habe auch keinen Anspruch auf Ausgleich von Fahrtkosten gehabt. Die Bewilligung der Fahrtkosten sei ausweislich des Bescheides vom 16.01.2012 nur für die Durchführung der Teilhabeleistung erfolgt und habe zudem nur bestanden, soweit eine krankheitsbedingte Unterbrechung nicht länger als 14 Tage andauere. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab 11.09.2012 bis Dezember 2012 habe daher kein Anspruch auf die Gewährung der bewilligten Fahrtkosten bestanden. Zudem habe der Kläger gewusst bzw. nur, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, nicht gewusst, dass der sich aus den Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X). Mit Bescheid vom 22.09.2011 über die Übergangsgeldbewilligung ab 19.09.2011 sei ihm auch klar und unmissverständlich mitgeteilt worden, dass bei einer Unterbrechung der Leistung allein aus gesundheitlichen Gründen ein Anspruch auf Übergangsgeld nur bis zu 42 Kalendertagen bestehe. Es habe ihm daher klar sein müssen, dass er nur für diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit einen Übergangsgeldanspruch haben würde. Gleiches gelte für die mit Bescheid vom 16.11.2012 erteilten Hinweise bzgl. der Fahrtkosten, wonach krankheitsbedingte Unterbrechungen, die voraussichtlich länger als 14 Tage andauern würden, und auch die Wiederteilnahme an der Maßnahme mitzuteilen gewesen wäre, damit die Zahlung wieder aufgenommen werden könne. Hieraus ergebe sich, dass ein Anspruch auf Fahrtkosten nur bei einer voraussichtlich bis zu 14 Tagen andauernden krankheitsbedingten Unterbrechung der Teilhabeleistung gegeben sei. Der Kläger hätte daher wissen müssen, dass ein Anspruch auf Fahrtkosten bei einer länger als 14 Tage andauernden arbeitsunfähigkeitsbedingten Unterbrechung der Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr bestehe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, er habe sich an Herrn Sch. vom Maßnahmeträger gewandt. Dieser sei kein Mitarbeiter der Beklagten. Der Kläger hätte sich vielmehr selbst unmittelbar an die Beklagte wenden müssen. Dass er dies nicht getan habe, werde für die Kammer umso weniger verständlich, als die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 10.06.2013 für den Kläger vorgebracht hätten, dass er mehrfach Herrn Sch. bedrängt habe, sich mit dem Kostenträger in Verbindung zu setzen. Hieraus ergebe sich, dass es dem Kläger durchaus bewusst gewesen sei, dass er sich an die Beklagte hätte wenden müssen. Aus den im Verfahren eingeholten Befundberichten ergebe sich auch nicht, dass dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Augenscheinlich sei er auch in der Lage gewesen, sich mit seinem Case-Manager bei der SRH H. in Verbindung zu setzen. Warum das nicht auch mit der Beklagten möglich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X die ursprünglich unterbliebene Anhörung rechtswirksam nachgeholt. Die Fristen für die Aufhebung der Bewilligung des Übergangsgeldes und der Fahrtkosten seien eingehalten. Insoweit werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Da umfangreiche Ausführungen zur Aufhebung der Fahrtkostenbewilligung gemacht worden seien, sei es unschädlich, dass der Bescheid vom 16.01.2012 nicht ausdrücklich im Aufhebungsbescheid benannt worden sei. Einwendungen gegen die Höhe des rückgeforderten Übergangsgeldes und der Fahrtkosten seien im Übrigen nicht erhoben worden. Eine fehlerhafte Berechnung sei auch nicht ersichtlich. Die Beklagte habe daher zu Recht die Erstattung der überzahlten Übergangsgeld- und Fahrtkostenbeträge gefordert. Gegen das ihm am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.04.2015 Berufung eingelegt und hierzu im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, er habe davon ausgehen können, dass die dem zuständigen Reha-Fachberater in H. gegebenen Informationen über die am 11.09.2012 begonnene Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte weitergeleitet würden. Er habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Er habe alles ihm Mögliche getan, dass die notwendigen Informationen die Beklagte erreichen würden. Das Fahrgeld stehe ihm zu, weil er sich für die Dauer der Behandlung am Fortbildungsort befunden habe. Die Fahrgeldzahlung hänge nicht mit der Durchführung der Maßnahme, sondern mit regelmäßigen Fahrten zum Wohnort zusammen. Er sei insgesamt nicht bösgläubig gewesen und auch nicht ausreichend belehrt worden. Zudem sei der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes in § 47 SGB X geregelt, während die Beklagte die Aufhebung auf § 48 SGB X gestützt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.01.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat unter Vorlage des Merkblattes zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und des vollständigen Bescheides vom 14.09.2011 im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, der Kläger habe seine aus dem Bewilligungsbescheid vom 14.09.2011 obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt. Er sei bereits seit dem 11.09.2012 für mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen, was er nicht mitgeteilt habe. Nach den Angaben im Zwischenbericht der SRH vom 18.10.2012 sei von ihm zu diesem Zeitpunkt bereits der Abbruch der Maßnahme vorgesehen gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld bestehe nicht über den 22.10.2012 hinaus, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Dies sei unabhängig vom Abbruch der Maßnahme. Von einem atypischen Fall sei nicht auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und Gerichtsakten Bezug genommen.