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Urteil

B 14 AS 73/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit um höhere Leistungen nach §§19 ff. SGB II ist der Gesamtanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, sofern die Beschränkung auf Unterkunftskosten nicht ausdrücklich und unmissverständlich erklärt wurde. • Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§22 Abs.1 SGB II) ist gemäß der Produkttheorie in Stufen zu ermitteln: abstrakt angemessene Wohnungsgröße/Standard, räumlicher Vergleichsmaßstab, üblicher Quadratmeterpreis im relevanten Marktsegment und Prüfung konkreter Unterkunftsalternativen. • Fehlt ein schlüssiges, nach Wohnungsgrößen differenziertes Erhebungskonzept des Trägers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises, kann das Gericht die tatsächliche Miete zugrunde legen, gegebenenfalls begrenzt auf einen maßvollen Zuschlag zu Wohngeld-Tabellenwerten, nachdem ergänzende Ermittlungen erfolglos geblieben sind.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit der Unterkunftskosten nach §22 SGB II: Ermittlungspflichten und Anforderungen an Datengrundlagen • Bei Streit um höhere Leistungen nach §§19 ff. SGB II ist der Gesamtanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, sofern die Beschränkung auf Unterkunftskosten nicht ausdrücklich und unmissverständlich erklärt wurde. • Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§22 Abs.1 SGB II) ist gemäß der Produkttheorie in Stufen zu ermitteln: abstrakt angemessene Wohnungsgröße/Standard, räumlicher Vergleichsmaßstab, üblicher Quadratmeterpreis im relevanten Marktsegment und Prüfung konkreter Unterkunftsalternativen. • Fehlt ein schlüssiges, nach Wohnungsgrößen differenziertes Erhebungskonzept des Trägers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises, kann das Gericht die tatsächliche Miete zugrunde legen, gegebenenfalls begrenzt auf einen maßvollen Zuschlag zu Wohngeld-Tabellenwerten, nachdem ergänzende Ermittlungen erfolglos geblieben sind. Die Familie (Mutter, Ehemann, fünf Kinder) bewohnte 2005/2006 ein Einfamilienhaus mit ca.131,5 qm. Die Kläger begehrten höhere Leistungen nach SGB II für die Zeiträume 1.1.–31.5.2005 und 1.12.2005–31.1.2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete, Kabelgebühren und Nebenkosten. Die zugelassene Behörde bewilligte abweichende Unterkunftswerte und kürzte mehrfach. Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und Kabelgebühren; das LSG bestätigte insoweit, hielt die eigenen Ermittlungen der Behörde zum angemessenen Quadratmeterpreis jedoch für unzureichend und setzte die tatsächliche Miete als zu Grunde liegend an. Die Beklagte legte Revision ein und rügte die Anforderungen des LSG an Markterhebungen und die Nichtberücksichtigung des Kabelanschlusses als förmliche Leistung. • Revisionszulässigkeit und Zurückverweisung: Die Revision war zulässig; das LSG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (§170 Abs.2 SGG). • Umfang des Streitgegenstands: Die Kläger hatten nicht eindeutig nur Unterkunftskosten geltend gemacht; daher sind bei Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen (Grund und Höhe) zu prüfen (vgl. §§19 ff. SGB II). • Regelleistungen: Für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind die gesetzlichen Regelsätze des streitigen Zeitraums zugrunde zu legen (§§20,28 SGB II); spezielle Änderungen wegen Volljährigkeit des einen Sohnes sind zu berücksichtigen. • Ermittlung der Angemessenheit (§22 Abs.1 SGB II): Die Produkttheorie verlangt vierstufige Prüfung – abstrakt angemessene Wohnungsgröße und Standard, räumlicher Vergleichsmaßstab, Ermittlung des üblichen Quadratmeterpreises im relevanten Marktsegment und Prüfung konkreter Alternativen. Diese Prüfung hat weder die Beklagte noch das LSG fehlerfrei durchgeführt. • Konkrete Feststellungen fehlen: Das LSG hat widersprüchliche bzw. unzureichende Feststellungen zu tatsächlichen Kosten (z. B. Kaltmiete, Abschläge) getroffen, sodass die Höhe des Anspruchs nach den Feststellungen nicht abschließend bestimmt werden kann. • Anforderungen an Datengrundlage: Die Datenerhebung des Trägers muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen und nach Wohnungsgrößen differenzieren; pauschale Ausschlüsse von Anbietern oder zweistufige Durchschnittsbildungen sind problematisch. • Folgen unzureichender Ermittlungen: Sind die Verwaltungsermittlungen mangelhaft, kann das Gericht die tatsächliche Miete zugrunde legen, darf die Kostenübernahme aber nicht völlig unbegrenzt gewähren; nur bis zur Höhe eines maßvoll erhöhten Wohngeld-Tabellenwerts (§8 WoGG aF), und zuvor müssen ergänzende Ermittlungen oder sachverständige Hilfen unternommen werden. • Vorgehen nach Zurückverweisung: Das LSG hat die Ermittlungen der Beklagten aufzugreifen, konzeptionelle Schwächen zu beheben, ggf private Mietdatenbanken oder Sachverständige heranzuziehen und anschließend die Angemessenheit abstrakt und konkrete Ausweichmöglichkeiten zu prüfen; ferner sind Einkommen/Vermögen und Wirksamkeit von Änderungsbescheiden zu prüfen. • Kabelanschluss: Ob Kabelgebühren nach Sinn und Zweck unter §22 Abs.1 Satz1 SGB II fallen, bedarf weiterer Prüfung vor dem LSG unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Verpflichtungen und der Anschlussverhältnisse. • Verfahrenskosten: Das LSG wird über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Revision der Beklagten wird teilweise begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Gründe: Die Vorinstanzen haben die Angemessenheit der Unterkunftskosten (§22 Abs.1 SGB II) nicht abschließend und nachvollziehbar ermittelt; insbesondere fehlen klares, nach Wohnungsgrößen differenziertes Datengrundlagekonzept und abschließende Feststellungen zu tatsächlichen Aufwendungen (Miete, Abschläge, Nebenkosten). Das LSG muss nun ergänzende, konzeptionell saubere Ermittlungen anstellen oder anfordern, gegebenenfalls private Datenbanken oder Sachverständige heranziehen, danach abstrakt angemessene Wohnungsgrößen, den geeigneten räumlichen Vergleichsmaßstab (hier Stadt Zweibrücken) und den angemessenen Quadratmeterpreis bestimmen sowie prüfen, ob konkrete günstigere Unterkunftsalternativen bestanden. Erst auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, in welcher Höhe den Klägern die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen zu erstatten sind; eine unbeschränkte Übernahme ist ausgeschlossen, notfalls sind die Werte nach einem maßvollen Zuschlag zu Wohngeldtabellenwerten zu begrenzen. Das LSG hat ferner Einkommen, Vermögen und die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden zu prüfen und über die Kosten zu entscheiden.