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Urteil

S 12 AS 585/14

SG Itzehoe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGITZEH:2015:0827.S12AS585.14.00
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Leitsätze
1. Bei einem in Bezug auf Bevölkerungsdichte und Sozialstruktur heterogenen Landkreis muss der Vergleichsraum für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für ein schlüssiges Konzept eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht notwendig das gesamte Kreisgebiet umfassen. Bei der Festlegung der Vergleichsräume innerhalb eines Landkreises sind aber diese Räume so zu bilden, dass eine ausreichend große Anzahl an Wohnbebauung enthalten ist, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe, der im gebildeten Raum verfügbaren Infrastruktur und insbesondere auch der verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.(Rn.34) 2. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes nur ausnahmsweise dann zurückzugreifen, wenn es an Daten zum Wohnungsmarkt fehlt, die es dem Grundsicherungsträger oder dem Gericht ermöglichen, selbst Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu treffen.(Rn.45) 3. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts durch das Sozialgericht unter Nutzung von Wohnungsmarktdaten.(Rn.44)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.04.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.04.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.07.2014 verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 633,00 € zzgl. Heizkosten zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem in Bezug auf Bevölkerungsdichte und Sozialstruktur heterogenen Landkreis muss der Vergleichsraum für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für ein schlüssiges Konzept eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht notwendig das gesamte Kreisgebiet umfassen. Bei der Festlegung der Vergleichsräume innerhalb eines Landkreises sind aber diese Räume so zu bilden, dass eine ausreichend große Anzahl an Wohnbebauung enthalten ist, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe, der im gebildeten Raum verfügbaren Infrastruktur und insbesondere auch der verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.(Rn.34) 2. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes nur ausnahmsweise dann zurückzugreifen, wenn es an Daten zum Wohnungsmarkt fehlt, die es dem Grundsicherungsträger oder dem Gericht ermöglichen, selbst Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu treffen.(Rn.45) 3. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts durch das Sozialgericht unter Nutzung von Wohnungsmarktdaten.(Rn.44) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.04.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.04.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.07.2014 verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 633,00 € zzgl. Heizkosten zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Bescheide des Beklagten verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit ihnen nicht höhere Unterkunftskosten gewährt wurden. Die Bescheide waren daher abzuändern und der Beklagte zu verurteilen, höhere Kosten der Unterkunft – allerdings nur bis zu einem Betrag von 633,00 € bruttokalt monatlich – zu gewähren. Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässig auf die Kosten der Unterkunft beschränkt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R, juris Rn. 13 m. w. N.). Rechtsgrundlage für die Kosten der Unterkunft ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Hiernach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards (hierzu unter I.) ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist (hierzu unter II.). Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (hierzu unter III.). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 73/08 R –, juris Rn. 21). Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss dabei auf einem schlüssigen Konzept beruhen, dass eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es auch die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt. Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, juris): 1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung). 2. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße. 3. Es muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten. 4. Es muss die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) festlegen. 5. Der Umfang der eingezogenen Daten muss repräsentativ sein. 6. Die Datenerhebung muss valide sein. 7. Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten sein. 8. Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwerte oder Kappungsgrenze) enthalten. I. Die Wohnungsgröße der Kläger ist mit knapp 80 m² angemessen. Dies ergibt sich aus den Werten der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumbindungsgesetz und Wohnraumfördergesetz, Ziff. 8.5.1, wonach für vier Personen eine Wohnungsgröße von bis zu 85 m² angemessen ist. II. Der Beklagte geht aufgrund der von der Firma A… (A & K) in seinem Auftrag erstellten „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg“ aus dem Januar 2011 in Kombination mit der „Indexfortschreibung zur Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg“ (im Folgenden: Indexfortschreibung) von einer zu Grunde zu legenden Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft von 605,00 € bruttokalt zzgl. Heizkosten für einen 4-Personenhaushalt aus. Dem kann sich die erkennende Kammer nicht anschließen. Der Hilfebedürftige soll durch die gesetzlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu angemessenen Bedingungen zu erfüllen. Die angemessene Referenzmiete muss so gewählt werden, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes spiegelt (vgl. Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 77) und es dem Hilfebedürftigen damit möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Der Festlegung der Referenzmiete durch den Beklagten auf 605,00 € liegt kein schlüssiges Konzept zu Grunde. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept sind das zum Stichtag 01.01.2011 erstellte Konzept und die hierauf aufbauende Indexfortschreibung des Beklagten nämlich nach Auffassung der Kammer schon deswegen als nicht schlüssig anzusehen, weil das Konzept bezüglich des gebildeten Vergleichsraumes nicht stand hält. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es – insbesondere in Kleinst-Gemeinden – keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsempfänger im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es – insbesondere im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rn. 21). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn. 21). Das Konzept der Firma A & K scheitert an dem bereits genannten Erfordernis, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen muss. A & K führt aus, dass der Kreis Pinneberg über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfüge und größere regionale Unterschiede aufweise, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreis niederschlagen würden. Der Wohnungsmarkt sei stark von der Nähe zu Hamburg beeinflusst. Es gebe städtische (hoch verdichtete), zum Teil aber auch ländlich strukturierte (gering verdichtete) Gemeinden. Es sei daher notwendig, dass Kreisgebiet möglichst differenziert zu betrachten. Da es aus finanziellen und erhebungstechnischen Gründen (z. B. zu geringes Wohnungsangebot) nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei, für jede Gemeinde des Kreises eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen, lasse es der Gesetzgeber bei der Erstellung von Mietpreisübersichten zu, Bereiche mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu gemeinsamen Wohnungsmarkttypen zusammenzufassen und für diese Vergleichsmieten zu ermitteln. Die Gemeinden eines Wohnmarkttyps müssten dabei nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern könnten sich über das gesamte Untersuchungsgebiet (Kreisgebiet) verteilen (S. 3 f. des Konzeptes). Die verschiedenen Wohnungsmarkttypen innerhalb des Kreises Pinneberg definiert A & K mittels des statistischen Verfahrens der Ähnlichkeitsanalyse (sog. Clusteranalyse) anhand vorher festgelegter Indikatoren. Hierbei wurden die Bevölkerungsdichte, die Wohnfläche, das Pro-Kopf-Einkommen, die Siedlungsstruktur, die Transferleistungsempfänger, das Pendlersaldo, der bisherige Bodenpreis und die bisherige Wohngeldeinstufung berücksichtigt (S. 5 des Konzeptes). Diese vorgenommene Einteilung in Wohnungsmarkttypen ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung des maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums an sich nicht zu beanstanden. Hierdurch wird gewährleistet, dass zum einen Wohnungsmärkte mit größtmöglicher Ähnlichkeit zusammengefasst und von den sich erheblich unterscheidenden Wohnungsmarkttypen abgegrenzt werden und zum anderen repräsentative Fallzahlen ausgewertet werden können (vgl. auch: SG Detmold, Urteil vom 28. November 2013 – S 23 AS 1295/11, juris, Rn. 28). Insbesondere unter Einbeziehung der nördlichen Ämter Hörnerkirchen und Rantzau sowie der Stadt Barmstedt in den Wohnungsmarkttyp I (im Übrigen: Amt Elmshorn-Land, Amt Haseldorf, Amt Moorrege, Amt Pinnau und Tornesch Stadt) wird aus Sicht der Kammer aber deutlich, dass mit den Wohnungsmarkttypen I bis IV insgesamt kein Vergleichsraum gebildet worden ist, der noch als homogener Wohn- und Lebensbereich bezeichnet werden kann. Auch A & K stellt fest, dass der Wohnungsmarkttyp I im Vergleich zu den anderen Typen die meisten unterdurchschnittlichen Werte aufweist. So lägen Pro-Kopf-Einkommen und Wohnfläche pro Einwohner im durchschnittlichen Rahmen, Bevölkerungsdichte, Bodenrichtwerte und Siedlungsstruktur aber unterhalb des Durchschnitts, ebenso wie die Werte bei den Indikatoren Anteil SGB II an der Bevölkerung, dem Pendlersaldo nach Einwohnern und der alten Wohngeldeinstufung (S. 6 des Konzeptes). Die Kammer ist der Überzeugung, dass diese unterdurchschnittlichen Werte insbesondere für die nördlichsten Ämter des Kreises ermittelt worden sein müssten, was anhand des vorgelegten Konzeptes aber nicht weiter überprüft werden kann. Ein besonderes Augenmerk ist aus Sicht der Kammer zudem auf die Kriterien der Erreichbarkeit, verkehrstechnischen Verbundenheit und Homogenität des Vergleichsraums zu legen. Diese Kriterien sind durch A & K weder geprüft noch anderweitig berücksichtigt worden. Die Abbildung des zum Teil stark ländlich geprägten Wohnungsmarkttyps I berücksichtigt nicht, inwieweit insbesondere die nördlichen Gebiete infrastrukturell untereinander und mit dem restlichen Vergleichsraum verbunden sind. Der Beklagte hat den gebildeten Vergleichsraum übernommen und keine eigenen Überlegungen zu dieser Frage angestellt. Zwar muss die Wahl eines gesamten Kreisgebietes als Vergleichsraum nach Ansicht der Kammer nicht generell ausscheiden, gerade im vorliegenden Fall wird allerdings deutlich, welche Probleme bei der hier getroffenen Vergleichsraumbildung gegeben sind, die die Heterogenität des Kreisgebietes nicht ausreichend berücksichtigt. Richtigerweise führt A & K aus, dass der Kreis Pinneberg in seiner Siedlungsstruktur stark von der Nähe zu Hamburg beeinflusst wird. Dies macht sich insbesondere im Süden des Kreisgebietes als „Speckgürtel“ der Hansestadt bemerkbar. So weist der Süden nicht nur eine deutlich verdichtete Bevölkerungsverteilung auf (siehe hierzu auch die Karte auf S. 25 des Dritten Regionalen Nahverkehrsplanes 2009-2013 des Kreises Pinneberg (im Folgenden: RNVP), abrufbar unter http://www.kreis-pinneberg.de/Kreisverwaltung) sondern hat mit Elmshorn, der Stadt Pinneberg und Wedel auch mehreren Mittelzentren, wohingegen der Norden des Kreisgebietes einzig auf Barmstedt als Unterzentrum ausgerichtet ist (S. 23 RNVP). Diese bildliche Teilung in Sachen Bevölkerungsdichte und Versorgungseinheiten setzt sich im vorhandenen Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs fort. So verdeutlicht insbesondere die Grenze des Großbereiches des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) eine Zweiteilung des Kreisgebietes Pinnebergs (siehe: http://www.hvv.de/pdf/plaene/hvv_tarifplan_usar.pdf) und zwar sowohl in Sachen Beförderungstarife als auch in Sachen Bedienungsfrequenz. Wedel und Pinneberg liegen innerhalb des Großbereiches und sind über die S 1 bzw. S 3 hochfrequent an das Hamburger Stadtgebiet angebunden. Elmshorn liegt zwar außerhalb des Großbereiches, profitiert aber von der Regionalbahn, welche mehrmals stündlich von Hamburg aus über Elmshorn nach Itzehoe / Husum und zurück fährt. Auch der von der Südholstein Verkehrsservicegesellschaft mbH (SVG) erstellte RNVP führt unter Punkt 4.4.2 aus, dass wie die Analyse zeige, im Verdichtungsraum am Hamburger Rand wesentlich bessere Ergebnisse betreffend die Verknüpfungen Bahn/Bus erreicht würden als im ländlichen Bereich. Dies sei nicht zuletzt auf die dort zum Teil erheblich höheren Bedienungsfrequenzen zurückzuführen – wodurch sich ein hohes Maß an Anschlüssen auch ungeplant ergebe. Zwar verfügt der Norden des Kreisgebietes außerhalb des HVV-Großbereiches über die Querverbindung der AKN-Bahn 3 von Elmshorn über Barmstedt nach Ulzburg-Süd. Diese verkehrt bis Barmstedt im ca. 30-Minuten-Takt, zwischen Barmstedt und Ulzburg Süd allerdings auch zu Hauptverkehrszeiten höchstens einmal stündlich. Hierzu führt auch der RNVP führt aus, dass alle an der Haltestelle Barmstedt verkehrenden Linien unterschiedliche Verkehrsaufgaben und Anschlussprioritäten aufweisen würden. Die Anschlussbildung untereinander sei unter diesen Voraussetzungen allenfalls in suboptimaler Weise möglich (S. 55 RNVP). Unter Punkt 6.1 (Räumliche Erschließung und Mindestbedienung) heißt es weiter, dass sich im ländlichen Raum des Kreises Pinneberg, insbesondere im Nahbereich Barmstedts, eine nachfrageorientierte Gestaltung des Verkehrsnetzes im Hinblick auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs zeige. Für andere Fahrtzwecke sei der Busverkehr nicht attraktiv. So ergäben sich insbesondere Angebotslücken durch das Fehlen von Rückfahrmöglichkeiten zur Spät-Hauptverkehrszeit (S. 77 RNVP). Ein stichprobenartiger Test der Kammer hat ferner ergeben, dass sich auch die verkehrstechnische Verbundenheit des Nordens mit dem Süden des Kreisgebietes als äußerst angespannt darstellt. So benötigt man zur Hauptverkehrszeit werktags von der S-Bahn-Station Wedel in die exemplarisch herausgegriffene Gemeinde Osterhorn eine Fahrzeit von über 2 Stunden, von Quickborn nach Brande-Hörnerkirchen 1:45 Stunden und von Uetersen nach Lutzhorn ebenfalls 1:45 Stunden, wobei die erste Verbindung um 10:36 Uhr zu erreichen wäre. Diese Versorgungslücken insbesondere des nördlichen Kreisgebietes werden aus Sicht der Kammer auch nicht durch die vorhandene Verkehrsinfrastruktur betreffend den Individualverkehr (insbesondere Bundesstraßen und Autobahnen) kompensiert. Unabhängig von der Frage, wie vielen SGB II-Empfängern tatsächlich ein eigener Pkw als Verkehrsmittel zur Verfügung steht, verdeutlicht ein Blick auf eine Straßenkarte des Kreises (z. B. S. 25 RNVP), dass auch insoweit die Ämter Hörnerkirchen und Rantzau sowie die Stadt Barmstedt allenfalls suboptimal angebunden sind. So verläuft die BAB 23 aus Richtung Itzehoe kommend über den Nordwesten des Kreisgebietes über Elmshorn, Pinneberg und Schenefeld nach Hamburg. Im Norden des Kreises profitiert hiervon hauptsächlich die zum Amt Elmshorn-Land gehörende Gemeinde Klein Offenseth-Sparrieshoop durch die Anschlussstelle Horst-Elmshorn. Die BAB 7 führt an der Ostseite des Kreisgebietes vorbei von Norden Richtung Hamburg. Parallel hierzu verläuft die Bundesstraße 4. Der Südwesten des Kreisgebietes ist über die Bundesstraße 431, welche über Elmshorn, Uetersen und Wedel nach Hamburg führt, angebunden. Schließlich sprechen auch die aus dem 3. RNVP ersichtlichen Pendlerströme aus Sicht der Kammer für eine Zweiteilung des Kreisgebietes und damit gegen einen einzigen Vergleichsraum. Auf S. 31 und S. 33 des RNVP wird deutlich, dass die mit Abstand größten Pendlerbewegungen wiederum im Südwesten des Kreisgebietes mit dem Ziel Hamburg zu verzeichnen sind, wohingegen insbesondere im Norden so gut wie keine Aus- oder Einpendlerbeziehungen auszumachen sind. Im Ergebnis ist die Kammer unter Zugrundelegung obiger Erkenntnisse daher zu der Überzeugung gelangt, dass nur unter Ausschluss der nördlichen Ämter Hörnerkirchen und Rantzau sowie der Stadt Barmstedt von einem ausreichend großen Raum der Wohnbebauung ausgegangen werden kann, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nur innerhalb dieses verkleinerten Vergleichsraums wird damit auch dem Interesse des Leistungsberechtigten, in seinem sozialen Umfeld zu verbleiben (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris Rn. 21), ausreichend Rechnung getragen. III. Hat der Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mieten zu Grunde gelegt, hat das Gericht zu prüfen, ob eine Alternativgrenzwertbestimmung möglich ist. Der Kammer konnte eine solche Alternativgrenzwertbestimmung anhand der vom Beklagten vorgelegten Excel-Tabelle, welche die seinem Konzept zu Grunde liegenden Rohdaten in Form von 6.157 Mietwerten enthält, in Kombination mit der vom Beklagten angewandten Methode der Indexfortschreibung vornehmen, da über die mit der Tabelle ermöglichte Filterfunktion die Ämter Hörnerkirchen und Rantzau sowie die Stadt Barmstedt bei der Ermittlung einer angemessenen Mietobergrenze unberücksichtigt bleiben konnten. Es ist daher nicht auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % abzustellen. Erst wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und gegebenenfalls des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen, somit ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, ist grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die ihrerseits durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, juris Rn. 25 ff.) nach oben begrenzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 06. August 2014, B 4 AS 37/13 R -, juris Rn. 22). Zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze in dem verkleinerten Vergleichsraum hat die Kammer das von A & K entwickelte Verfahren – welches gerichtlicherseits grundsätzlich nicht beanstandet wird – angewendet. Hierfür wurden zunächst die für die Wohnungsgröße 4 im Wohnungsmarkttyp I erhobenen Bestandsmieten herausgefiltert. Nach Extremwertkappung unter Zugrundelegung eines 95 %-Konfidenzintervalls verleiben 22 Mietwerte. Unter Anwendung des auch von A & K angesetzten 40 %-Perzentils ergibt sich hieraus ein Wert von 5,76 € Nettokaltmiete pro m², multipliziert mit der höchstens angemessenen Quadratmeterzahl von 85 für 4 Personen, ein Grenzwert von 489,60 € Nettokaltmiete. Dasselbe Vorgehen mit den erhobenen Betriebskosten im verkleinerten Vergleichsraum ergibt einen durchschnittlichen Wert (vgl. hierzu: S. 18 des Konzeptes) von 1,39 € pro m², multipliziert wiederum mit 85 m² ergibt durchschnittliche Betriebskosten für 4 Personen im Wohnungsmarkttyp I von 118,15 € monatlich. Nach Addition der nach dieser Methode angemessenen Nettokaltmiete und Betriebskosten ergibt sich eine Mietobergrenze von 607,75 €, gerundet 608,00 € bruttokalt monatlich für Zeiträume bis Ende des Jahres 2012. Da die Kammer durch Verkleinerung des Vergleichsraums ausschließlich im Norden des Kreisgebietes nur den Wohnungsmarkttyp I beschnitten hat und sich damit auch nur in diesem Wohnungsmarkttyp eine abweichende Mietobergrenze durch Auswertung des Bestandsmieten und anschließende Indexfortschreibung ergeben kann, sind in Bezug auf die Wohnungsmarkttypen II bis IV die von A & K als angemessen ermittelten Nettokaltmieten und Betriebskosten heranzuziehen. Die getrennte Ermittlung der Grenzwerte für Nettokaltmiete und Betriebskosten ist deshalb notwendig, da die Datengrundbasis auf Angebotsebene nur nach Nettokaltmieten (nicht nach Bruttokaltmieten) gefiltert werden kann. Zu der als jeweils angemessen ermittelten Nettokaltmiete muss – handelte es sich um ein schlüssiges Konzept – ausreichend Verfügbarkeit von Wohnraum im jeweiligen Wohnungsmarkttyp indiziert sein. Die auf Basis der konkreten Bestandsmieten „vorläufig definierte Angemessenheit“, ist daher auch nach A & K selbst noch auf die Verfügbarkeit konkreter Wohnungsangebote im Kreis zu überprüfen, da die vorläufig definierten Obergrenzen noch keine Aussage darüber zuließen, ob innerhalb dieser Grenzen tatsächlich auch Wohnungen im erforderlichen Umfang neu angemietet werden könnten (vgl. S. 18 des Konzeptes). Die vorliegende Datengrundbasis enthält insgesamt 1.373 Angebotsmieten, welche im Zeitraum Juni bis November 2010 durch Auswertung verschiedener Internet-Portale sowie örtlicher Tagespresse und Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet recherchiert wurden (S. 18 des Konzeptes). 188 der Angebotsmieten betreffen Wohnungen im Wohnungsmarkttyp I. Nach Extremwertkappung verbleiben hiervon 178, wovon wiederum 84 Wohnungen größer als 75 m² sind, die also für die Kläger prinzipiell in Frage gekommen wären. Von diesen 84 liegen 9 Wohnungen innerhalb der von der Kammer ermittelten Angemessenheitsgrenze von 489,60 € Nettokaltmiete monatlich. Ergänzend sind die erhobenen Angebotsmieten für Wohnungen größer als 75 m² in den übrigen Wohnungsmarkttypen II bis IV zu ermitteln, da es den Klägern grundsätzlich zuzumuten gewesen wäre, innerhalb des (verkleinerten) Vergleichsraums umzuziehen, um die angemessenen Mietobergrenzen einzuhalten. Siehe zur Zusammenfassung folgende Tabelle: Wohnungsmarkt NKM/m² NKM max. 85 m² Betriebskosten max. 85 m² Mietobergrenze (gerundet) verfügbare Angebots- mieten I 5,76 € 489,60 € 118,15 € 608,00 € 9 II 4,90 € 416,50 € 119,85 € 537,00 € 10 III 6,50 € 552,50 € 122,40 € 675,00 € 14 IV 4,75 € 403,75 € 141,95 € 546,00 € 5 Insgesamt hätten einem 4-Personenhaushalt damit also statistisch 38 Mietangebote innerhalb der o. g. Mietobergrenzen im (verkleinerten) Vergleichsraum zur Verfügung gestanden. Hierbei ist einzustellen, dass die Rohdaten keine durchschnittliche monatliche Angebotszahl abbilden, sondern die kumulierte Angebotszahl im Erhebungszeitraum von sechs Monaten. Durchschnittlich hätten danach also 6,33 Wohnungen pro Monat zur Anmietung zur Verfügung gestanden, um die allerdings zumindest alle wohnungssuchenden SGB II-Bezieher, Wohngeldempfänger, Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, BAföG-Empfänger sowie weitere Personen in dem unteren Lohnsegment konkurriert hätten. Im Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Pinneberg aus dem Januar 2015 hat A & K den Umfang der Nachfragergruppen nach preiswertem Wohnraum ermittelt (S. 26/27 des Konzeptes 2015). Hiernach gibt es insgesamt ca. 1.840 Haushalte mit 4 Personen im unteren Marktsegment im gesamten Kreisgebiet. Die Kammer vermag nur zu schätzen wie viele dieser Haushalte generell zeitgleich umzuziehen gedenken, in jedem Fall wird aber deutlich, dass der Wohnungsmarkt zu den ermittelten Mietobergrenzen in den Jahren 2011/2012 als äußerst angespannt angesehen werden muss. Obwohl das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 11.04.2011 (Az.: L 11 AS 123/09 –, juris Rn. 72) davon ausgegangen ist, dass Wohnraum zu dem ermittelten Preis tatsächlich zur Verfügung stehen muss, wobei eine Größenordnung von 10 Wohnungen pro Monat anzulegen sei, ist die Kammer vorliegend zu der Auffassung gelangt, dass die gerichtlicherseits und von A & K ermittelten Mietobergrenzen entsprechend obiger Tabelle sich als gerade noch ausreichend erweisen, auch wenn hiernach statistisch für einen 4-Personenhaushalt nur 6,33 Wohnungen pro Monat tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Dies erstens deshalb, weil auch die Kammer im Ergebnis davon ausgeht, dass zumindest nicht alle anmietbaren Wohnungen durch Anzeigen in Printmedien und im Internet repräsentiert werden, auch wenn diese pauschale Behauptung von A & K auf S. 19 des Konzeptes ohne weitere Quellenangabe gerichtlicherseits ausdrücklich beanstandet wird. Zweitens deshalb, weil nach den Auswertungen der Firma A & K sowohl in dem zum Stichtag 01.01.2011 erstellten Konzept (S. 21 f.) als auch im zum Stichtag 01.01.2015 erstellten Konzept (S. 36 f.) ersichtlich wird, dass die durchschnittlichen Bestandsmieten, welche bis zu 9 Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten, in der Regel unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten liegen. Beide Aspekte lassen die zahlentechnisch durch das Gericht nicht weiter untermauerbare Vermutung zu, dass de facto mehr als 6,33 Wohnungen pro Monat für o. g. Nachfragergruppen und damit nach Dafürhalten der Kammer jedenfalls ausreichend Wohnungen für einen 4-Personenhaushalt zur Anmietung zur Verfügung standen. Für Leistungszeiträume in den Jahren 2013 und 2014 hält die Kammer sodann eine Indexfortschreibung der wie eben dargestellt ermittelten Werte für möglich. Nach § 22c Abs. 2 SGB II müssen die Kreise und kreisfreien Städte u. a. die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. Mit dieser Fristsetzung hat sich der Gesetzgeber an den für Mietspiegel im BGB einschlägigen Vorschriften in § 558c Abs. 3 BGB und § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) orientiert (vgl. BT-Drucks 17/3404, S. 102). Nach Maßgabe des § 558d Abs. 2 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann die Entwicklung des vom statistischen Bundesamt ermittelten "Preisindex für die Lebenshaltung" aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Die entsprechenden Datengrundlagen werden vom Statistischen Bundesamt erhoben, verarbeitet und im Internet veröffentlicht unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html Die Kammer hält eine Fortschreibung auf Basis des Beginns der ursprünglichen Erhebungen als Ausgangspunkt (Juli 2010) sowie ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre in die Zukunft als Endpunkt (Juli 2012) um die maßgeblichen Indexwerte in Relation zu setzen für gut vertretbar (vgl. hierzu: Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 558d BGB Rn. 86). Die allgemeine Formel zur Berechnung einer Veränderungsrate in Prozent aus zwei Indexständen beruht auf einem gewöhnlichen Dreisatz (Veränderung in Prozent = neuer Indexstand / alter Indexstand * 100 – 100), siehe: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/FAQ/Verbraucherpreise/RechnenMitIndexreihen/Veraenderungsrate.html Angewandt auf die hier zu Grunde gelegten Indexstände zum Zeitpunkt Juli 2010 (100,1) und Juli 2012 (104,1) ergibt sich damit eine Veränderungsrate von gerundet 4 %, die als Fortschreibungsfaktor herangezogen werden kann. Wieso der Beklagte im Rahmen der vorgelegte Fortschreibung von einem Indexstand von 108,4 im Juli 2010 und von 112,9 im Juli 2012 und damit von einer Veränderungsrate von 4,2 % ausgeht (S. 5 der Indexfortschreibung) ist der Kammer hingegen gänzlich unerklärlich und konnte vom Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht erläutert werden. Unter Anwendung des Fortschreibungsfaktors von 4 % sind damit nach Dafürhalten der Kammer für 4 Personen im (verkleinerten) Wohnungsmarkttyp I statt 608,00 € bis Ende des Jahres 2012 gerundet 633,00 € bruttokalt ab Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 als Mietobergrenze anzusetzen. Die Kammer hat bei dieser Berechnung nicht außer Acht gelassen, dass der Verbraucherpreisindex die Preisentwicklung im gesamten Bundesgebiet und nicht konkret bezogen auf den Raum Pinneberg wiederspiegelt, allerdings wird auch im Rahmen des § 558d BGB zur Fortschreibung regionaler qualifizierter Mietspiegel aus Praktikabilitätsgründen auf diesen bundesweiten Index Bezug genommen. IV. Voraussetzung für eine auf das gefundene Niveau der Vergleichsmiete abgesenkte Leistungsgewährung ist schließlich eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger und die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gegebenenfalls durch einen Umzug. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat die Kläger bereits durch Schreiben vom 28.04.2011 auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft hingewiesen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG sowohl die nach seiner Ansicht angemessene Höhe der Mietaufwendungen benannt als auch darauf aufmerksam gemacht, dass die höheren Kosten der Kläger nur noch bis zum Juli 2011 berücksichtigt werden würden. Da den Klägern mithin Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zumutbar waren, kommt es darauf an, ob im Vergleichsraum Wohnraum zum Preis der Referenzmiete tatsächlich zur Verfügung stand. Dieses ist nach den obigen Feststellungen zur Mietwerterhebung grundsätzlich der Fall gewesen, so dass auch für den Fortschreibungszeitraum der Jahre 2013 bis 2014 zu den erhöhten Mietobergrenzen davon auszugehen ist. Die Kläger wären mithin beweisbelastet gewesen, darzulegen, dass im hier streitigen Zeitraum tatsächlich kein angemessener Wohnraum zur Verfügung stand. Dies ist schon im Hinblick auf die vom Beklagten ermittelte Mietobergrenze nicht geschehen. Nach Auffassung der Kammer genügt die pauschale Behauptung der nicht vorhandenen Verfügbarkeit nicht. V. Nach alledem ist festzustellen, dass der Bedarfsgemeinschaft der Kläger im Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2014 höheren Kosten der Unterkunft zustanden als die vom Beklagten zuletzt bewilligte Bruttokaltmiete von 605,00 €, nämlich eine Bruttokaltmiete von 633,00 €. Hinzuzurechnen sind die tatsächlichen Heizkosten, die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufzubringen hatte. Diese legte der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt mit 130,00 € monatlich zu Grunde, was klägerseits nicht beanstandet wird. Es ergibt sich mithin eine Nachzahlung von 28,00 € monatlich und 168,00 € insgesamt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Beantragt war die Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete von 650,00 € monatlich. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit das Konzept des Beklagten und die hierauf aufbauende Indexfortschreibung als schlüssig anzusehen ist. Die Kläger stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Sie wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum und wohnen noch heute in einer 79,65 qm großen Wohnung in H…, Amt Moorrege. Die Nettokaltmiete hierfür beträgt 570,00 €, die Nebenkostenvorauszahlung 80,00 € monatlich. Auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag waren ihnen mit Bescheid vom 01.04.2014 Leistungen für den Zeitraum Mai bis einschließlich Oktober 2014 bewilligt worden. Der Beklagte berücksichtigte hierbei Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 699,78 €. Hiergegen erhoben die Kläger am 09.04.2014 Widerspruch, den sie nicht weiter begründeten. Am 28.04.2014 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für den streitgegenständlichen Zeitraum, mit welchem ein erhöhter Heizkostenabschlag von 130,00 € anerkannt wurde. Unter dem 19.05.2014 erging daraufhin der Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 28.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Kosten der Unterkunft würden nunmehr in Höhe der geltenden Mietobergrenze von 605,00 € zzgl. Heizkosten in Höhe von 130,00 € gewährt. Darüber hinaus sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Am 20.06.2014 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich insgesamt 780,00 € betragen hätten, der Beklagte letztlich aber nur 735,00 € seiner Leistungsbewilligung zu Grunde gelegt hätte. Dieser Kürzung liege kein schlüssiges Konzept des Beklagten zu Grunde. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 01.04.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.04.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.05.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.07.2014 zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 650,00 € zzgl. Heizkosten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und meint der Kürzung der gewährten Kosten der Unterkunft liege ein schlüssiges Konzept zu Grunde. Unter dem 04.07.2014 ist ein Änderungsbescheid des Beklagten für den Leistungszeitraum August bis einschließlich Oktober 2014 ergangen, mit welchem Unterhaltszahlungen für die Kläger zu 2) und 3) angerechnet wurden. Am 23.07.2014 hat der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit welchem die Entscheidungen vom 01.04.2014, 17.04.2014 und 28.04.2014 für Juli 2014 für die Kläger zu 1) und 3) teilweise in Höhe von insgesamt 79,00 € wegen im Monat Juli 2014 gezahlten Unterhalts aufgehoben wurden, erlassen. Letzteren greifen die Kläger nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.