Urteil
S 24 AS 706/17
SG Nordhausen 24. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Unterkunftsrichtlinie des U-H-K beruht nicht auf einem "schlüssigen Konzept". (Rn.47)
2. Die Bildung des Vergleichsraumes ist gerichtlich voll überprüfbar. Der kommunale Träger hat weder ein politisches Ermessen noch sonstige "freie" Gestaltungsspielräume. Auf die sog Methodenfreiheit kann er sich erst bei dem nachgelagerten Prüfungsschritt (Ermittlung der Referenzmiete für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt) berufen. (Rn.51)
(Rn.73)
3. Die vom BSG entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Vergleichsraumes sind auch auf Flächenlandkreise anzuwenden. (Rn.80)
4. Die Bildung des Vergleichsraumes ist fehlerhaft, wenn von Beginn an eine methodische Vorgehensweise gewählt wird, bei welcher der gesamte Zuständigkeitsbereich des kommunalen Trägers ein einziger Vergleichsraum ist, ohne dass weitere Erwägungen zu den Kriterien der räumlichen Nähe, zur Infrastruktur, zur verkehrstechnischen Verbundenheit und schließlich zum Vorliegen eines homogenen Lebens- und Wohnbereiches angestellt und hierzu Daten erhoben werden. (Rn.71)
(Rn.83)
5. Auch der Begriff des "sozialen Umfeldes" ist bereits bei der Bestimmung des Vergleichsraumes zu berücksichtigen, da sich dieser nach dem Wohnort des Hilfebedürftigen richtet. (Rn.100)
6. Wird der Vergleichsraum anhand einer Clusteranalyse in vier verschiedene Wohnungsmarkttypen untergliedert, legt diese Differenzierung unterschiedliche Wohn- und Lebensverhältnisse nahe. Die Indikatoren, welche der Clusterbildung zugrunde liegen, werden größtenteils auch als Kriterien zur Beurteilung der regionalen Lebensverhältnisse herangezogen. (Rn.107)
7. Das beklagte Jobcenter kann sich im gerichtlichen Verfahren nicht darauf zurückziehen, das Gericht möge etwaige Daten und Informationen beim Landkreis einholen. Der Landkreis ist als kommunaler Träger bereits am Rechtsstreit beteiligt. (Rn.135)
8. Kann der maßgebliche Vergleichsraum auch im gerichtlichen Verfahren nicht bestimmt werden, so sind jedenfalls die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 vH als angemessene KdU zu übernehmen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Deckelung auch dann gilt, wenn bereits kein Vergleichsraum bestimmt werden kann. (Rn.155)
Tenor
1. Der Bescheid vom 16. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (W-806/15) vom 11. August 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Oktober 2015, 29. November 2015, 31. März 2016 und 20. Juli 2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. August 2015 bis 30. November 2015 in Höhe von jeweils 60,87 EUR monatlich, für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 in Höhe von jeweils 66,00 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 in Höhe von 48,00 EUR zu bewilligen.
2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterkunftsrichtlinie des U-H-K beruht nicht auf einem "schlüssigen Konzept". (Rn.47) 2. Die Bildung des Vergleichsraumes ist gerichtlich voll überprüfbar. Der kommunale Träger hat weder ein politisches Ermessen noch sonstige "freie" Gestaltungsspielräume. Auf die sog Methodenfreiheit kann er sich erst bei dem nachgelagerten Prüfungsschritt (Ermittlung der Referenzmiete für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt) berufen. (Rn.51) (Rn.73) 3. Die vom BSG entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Vergleichsraumes sind auch auf Flächenlandkreise anzuwenden. (Rn.80) 4. Die Bildung des Vergleichsraumes ist fehlerhaft, wenn von Beginn an eine methodische Vorgehensweise gewählt wird, bei welcher der gesamte Zuständigkeitsbereich des kommunalen Trägers ein einziger Vergleichsraum ist, ohne dass weitere Erwägungen zu den Kriterien der räumlichen Nähe, zur Infrastruktur, zur verkehrstechnischen Verbundenheit und schließlich zum Vorliegen eines homogenen Lebens- und Wohnbereiches angestellt und hierzu Daten erhoben werden. (Rn.71) (Rn.83) 5. Auch der Begriff des "sozialen Umfeldes" ist bereits bei der Bestimmung des Vergleichsraumes zu berücksichtigen, da sich dieser nach dem Wohnort des Hilfebedürftigen richtet. (Rn.100) 6. Wird der Vergleichsraum anhand einer Clusteranalyse in vier verschiedene Wohnungsmarkttypen untergliedert, legt diese Differenzierung unterschiedliche Wohn- und Lebensverhältnisse nahe. Die Indikatoren, welche der Clusterbildung zugrunde liegen, werden größtenteils auch als Kriterien zur Beurteilung der regionalen Lebensverhältnisse herangezogen. (Rn.107) 7. Das beklagte Jobcenter kann sich im gerichtlichen Verfahren nicht darauf zurückziehen, das Gericht möge etwaige Daten und Informationen beim Landkreis einholen. Der Landkreis ist als kommunaler Träger bereits am Rechtsstreit beteiligt. (Rn.135) 8. Kann der maßgebliche Vergleichsraum auch im gerichtlichen Verfahren nicht bestimmt werden, so sind jedenfalls die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 vH als angemessene KdU zu übernehmen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Deckelung auch dann gilt, wenn bereits kein Vergleichsraum bestimmt werden kann. (Rn.155) 1. Der Bescheid vom 16. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (W-806/15) vom 11. August 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Oktober 2015, 29. November 2015, 31. März 2016 und 20. Juli 2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. August 2015 bis 30. November 2015 in Höhe von jeweils 60,87 EUR monatlich, für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 in Höhe von jeweils 66,00 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 in Höhe von 48,00 EUR zu bewilligen. 2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger verfolgt den von ihm geltend gemachten Anspruch mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), denn er begehrt die Zahlung von weiteren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 16. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (W 806/15) vom 11. August 2015, welcher nach Klageerhebung durch die Änderungsbescheide vom 29. Oktober 2015, 29. November 2015, 31. März 2016 und 20. Juli 2016 abgeändert worden ist. Diese Änderungsbescheide sind gemäß § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Hingegen ist der weitere Änderungsbescheid vom 05. Januar 2017 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Mit diesem Bescheid wurde die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 abgeändert. Dieser Zeitraum ist (nach Teilerledigterklärung in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2017) nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Zulässigerweise hat der Kläger den Streitstoff in der Sache schon mit Klageerhebung auf die KdU beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung statt vieler: BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, BSGE 97, 217-230, SozR 4-4200 § 22 Nr 1, Rn. 18; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R –, Rn. 19, juris). Eine Beschränkung des klägerischen Begehrens auf einzelne Monate – d. h. vorliegend unter Ausklammerung des Monats Dezember 2015 – des im angefochtenen Bescheid geregelten Bewilligungsabschnitts ist zulässig, weil das SGB II von einer monatsweisen Berechnung und Bewilligung der Leistungen im Regelfall ausgeht (vgl. auch §§ 11 Abs. 2; 37 Abs. 2 Satz 2; 41 SGB II; siehe auch BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 81, Rn. 11). II. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 687,48 EUR; im Einzelnen wie aus dem Tenor ersichtlich. 1. Er ist grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Gemäß § 22 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011, gültig bis 31. Juli 2016; BGBl. 2011 I, S. 850) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Eine Absenkung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. 2. Voranzustellen ist, dass der Kläger keine Gründe im Sinne § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geltend gemacht hat, die es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar machen würden, insbesondere durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise seine Aufwendungen zu senken. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2017 ausdrücklich erklärt. 3. Der Beklagte hat gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB II die Kosten der Unterkunft des Klägers in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Eine Beschränkung auf die „angemessenen Aufwendungen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB II) durfte nicht erfolgen. Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung darf nur dann erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 6/14 R –, BSGE 119, 1-7, SozR 4-4200 § 22 Nr 84, Rn. 23; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 88, Rn. 18). Die vom Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitswerte nach Maßgabe seiner jeweiligen „Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII“ halten der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Gegenstand der Prüfung ist für den Zeitraum vom 01. August 2015 bis 30. November 2015 sowie vom 01. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 die „Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII“, welche der kommunale Träger des Beklagten im April 2013 in Kraft gesetzt („1. Auflage“) und sodann im Wege einer sog. Indexfortschreibung („2. Auflage“) fortgeschrieben hat. Ferner ist Gegenstand der Prüfung für den Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 die neuerliche Fortschreibung (im Weg einer erneuten Mietwerterhebung) der Richtlinie („3. Auflage“), welche der Beklagte ab dem 01. Juli 2016 angewendet hat. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Dieser ist durch die Gerichte vollständig überprüfbar (vgl. auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 71 m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat zu dieser Frage ausgeführt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 24): „Der erkennende Senat hält daran fest, dass es sich bei dem Begriff der "Angemessenheit" um einen durch die Gerichte vollständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Zwar können unbestimmte Rechtsbegriffe unter Umständen wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat angedeutet, dass der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein kann (vgl BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, 50; Beschluss vom 6.3.1980 - 1 BvR 967/78, 1 BvR 973/78, 1 BvR 627/78, 1 BvR 737/78, BVerfGE 54, 173 , 197). Hierfür könnten bei der Ausfüllung des Begriffs der "Angemessenheit" iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zwar die Schwierigkeiten/Komplexität der Datenerhebung und der Wandel der gewonnenen Werte auf Grund sich ändernder Marktbedingungen sowie der erheblichen regionalen Unterschiede sprechen. Gleichwohl ist dem Träger insoweit nicht im methodischen Sinne ein Beurteilungsspielraum zugewiesen (vgl Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl, 2004, § 7 RdNr 31 ff), da sich nach der normativen Ermächtigungslehre auch durch Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kein derartiger Spielraum der Verwaltung ermitteln lässt (vgl nochmals Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl, 2004, § 7 RdNr 33, 34; zur Verneinung eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung auf Grund eines unbestimmten Rechtsbegriffs s auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1962 - VII C 140.61, BVerwGE 15, 207, 208; BVerwG, Urteil vom 21.5.1974 - I C 37.72, BVerwGE 45, 162, 164; BVerwG, Urteil vom 14.2.1991 - 4 C 20/88, BVerwGE 88, 35, 37 ff).“ Funktion des Angemessenheitsbegriffes ist es, die Mietobergrenze unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 29, Rn. 19 m.w.N.) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 73/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 34, Rn. 21; weitere Nachweise der Rechtsprechung des BSG in: Lau in Oestreicher, SGB II/SGB XII, 82. EL Okt. 2017, § 22 Rn. 54; ferner Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 80): - Im ersten Schritt sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen (a.). - Sodann ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist (b., c.). - Als dritter Schritt ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (d.). Erforderlich ist hierbei ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 19): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete , Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). - Abschließend (vierter Schritt) ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (d.). a. Angemessen ist eine Wohnung (nur) dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard ausweist. Hierbei genügt es, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, BSGE 97, 231-242, SozR 4-4200 § 22 Nr 2, Rn. 24; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 15; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 14). Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 19; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11 R –, Rn. 18, juris, m.w.N.). Beide Kriterien wurden vorliegend beachtet (vgl. Abschnitt B Ziff. I.3 und I.4 der Richtlinien; ferner Ziff. 3.2.1 des Berichtes „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Obergenzen im U.-H.-K., August 2012“ sowie Ziff. 4.1 des „Berichtes „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“). b. Es wurden im Rahmen des zweiten Prüfungsschrittes nach Überzeugung der Kammer jedoch keinerlei Erwägungen hinsichtlich des Zuschnitts des Vergleichsraumes angestellt und diesbezüglich auch keine Daten erhoben. aa. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt“ abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher „billige“ Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 21; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R –, Rn. 24, juris; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 24). Ein Umzug, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21). Der Hilfebedürftige hat ein grundsätzlich zu respektierendes Recht auf Beibehaltung seines sozialen Umfeldes (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 99 m.w.N.). bb. Der Begriff des Vergleichsraumes stellt – ebenso wie der Begriff der Angemessenheit – einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der ebenso der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Hierfür hat das BSG eine Reihe von Kriterien entwickelt, die sich von den Tatsachengerichten in gleicher Weise anwenden lassen wie von den Grundsicherungsträgern. Für rechtsschutzverkürzende Gestaltungsspielräume der Verwaltung gibt es weder ein sachliches Bedürfnis noch einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Insbesondere lassen sie sich nicht mit Verweis auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG rechtfertigen. Denn die Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraums ist kein Instrument der Stadtplanung oder zur Steuerung des Wohnungsmarkts, sondern dient nach ihrer Funktion im Rahmen des § 22 SGB II ausschließlich der Konkretisierung eines existenzsichernden Sozialleistungsanspruchs und hat damit unmittelbaren Bezug zum verfassungsrechtlich verbürgten Schutz des Existenzminimums (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 – L 5 AS 201/17 –, Rn. 55, juris). Insbesondere hiervon abzugrenzen ist die sog. Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers. Diese besteht (allein) im Rahmen des dritten Prüfungsschrittes, d. h. bei der Beantwortung der Frage, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, BSGE 117, 250-260, SozR 4-4200 § 22 Nr 81, Rn. 22). Denn sowohl für die Erhebung als auch die Auswertung der Daten sind verschiedenste methodische Vorgehensweisen denkbar, die jeweils zu unterschiedlichen und doch im Ergebnis beanstandungsfreien Ergebnissen führen können. Dieser Gedanke gilt aber nicht für die vorgelagerte Bestimmung des maßgeblichen homogenen Lebens- und Wohnbereichs als Vergleichsraum (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 – L 5 AS 201/17 –, Rn. 55, juris). Auch orientiert sich der Vergleichsraumbegriff gerade nicht am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21; weitere Nachweise bei Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 97). Dies wiederum bedeutet, dass es sich hierbei nicht um eine kommunale Angelegenheit i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG handelt, da sich der Vergleichsraum nicht mit den kommunalen Grenzen deckt und damit nicht in seiner Eigenart auf das Gebiet einer bestimmten Gebietskörperschaft begrenzt ist. Hieraus folgt schließlich, dass für eine herabgesetzte gerichtliche Prüfungsdichte resp. ein politisches Ermessen bzw. Gestaltungsspielräume des kommunalen Trägers kein Raum verbleibt. Das Bundessozialgericht hat explizite Kriterien formuliert, an denen der Vergleichsraum zu messen ist (zur Kritik hieran s. Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 85 m.w.N.). Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit der Verfassung. So hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 –, Rn. 17, juris): „Die Regelung zur Angemessenheit war in der hier maßgeblichen Fassung der Norm auch insoweit hinreichend bestimmt, als der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgegeben hatte, wie die marktüblichen Wohnungsmieten zu ermitteln sind. Der zu ordnende Lebenssachverhalt ist von so unterschiedlichen Faktoren bestimmt, dass die Vorgabe angemessener Kostenerstattung als hinreichend bestimmt anzusehen ist. So muss die Ermittlung der marktüblichen Wohnungsmieten zur Bestimmung des Betrages, der eine menschenwürdige Existenz hinsichtlich dieser Bedarfe tatsächlich sichert, immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei ist die Heterogenität des jeweils lokal unterschiedlichen Wohnungsmarktes ebenso zu beachten wie die Tatsache, dass zu den Kosten der Unterkunft regional in unterschiedlichem Maße belastbare Informationen vorliegen. Das stellt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" in Rechnung, die zudem den erheblichen Ermittlungsaufwand und die praktischen Probleme bei der Ermittlung der marktüblichen Wohnungsmieten verdeutlicht. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Gesetzgeber darauf beschränken, die Deckung eines existenzsichernden Bedarfs durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zu gewährleisten, um so der Vielfältigkeit der betroffenen Lebenssachverhalte gerecht zu werden. Das schließt eine weitere Konkretisierung des Leistungsanspruchs oder eine andere Methode zur Bestimmung der Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht aus.“ cc. Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums (zweiter Prüfungsschritt) ist notwendige Grundlage des (erst im dritten Prüfungsschritt) zu erstellenden „schlüssigen Konzepts“ (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R –, Rn. 22, juris, m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R –, Rn. 19, juris). Dies hat der Beklagte verkannt, indem er davon ausgegangen ist, maßgeblicher Vergleichsraum könne denknotwendig nur der gesamte U.-H.-K. sein, weil Daten für den gesamten Landkreis zu erheben seien. Mit dieser Erwägung hat der Beklagte den zweiten und dritten Prüfungsschritt miteinander vermischt, was jedoch unstatthaft ist. Auch greift der Einwand des Beklagten, der Vergleichsraumbegriff sei vom Bundessozialgericht allein für Stadtgebiete entwickelt worden und nicht für Flächenlandkreise anwendbar, nicht durch. Bereits mit Urteil vom 07. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21) hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen (…).“ Das heißt, die Rechtsprechung des BSG hatte von Anfang an auch ländliche Gebiete mit im Blick. Das BSG hat seine Rechtsprechung auch diesbezüglich konsequent fortgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, Rn. 14, juris; BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 26, Rn. 16; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 73/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 34, Rn. 26; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 73, Rn. 22; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 17) und wurde schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. auch oben: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 –, Rn. 17, juris). dd. Die Bestimmung des Vergleichsraumes erfolgt ausschließlich nach objektiven Kriterien. Auch der Begriff des „sozialen Umfeldes“ ist bereits – auf der abstrakten Ebene – im Rahmen der Bestimmung des Vergleichsraumes zu berücksichtigen, ohne dass hierbei eine Einzelfallprüfung stattfindet, indem der Vergleichsraum sich nach dem Wohnort des Hilfebedürftigen richtet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 19; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 20; ferner: BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21). Er kann und darf nicht erst bei der sog. konkreten Angemessenheitsprüfung im Einzelfall bestimmt werden. In Einzelfällen, bei besonderen persönlichen Belangen, muss geprüft werden, ob innerhalb des Vergleichsraums im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs (nochmals) engere Grenzen zu ziehen sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 23). ee. Die oben anführten Maßgaben, die bei der Bildung des Vergleichsraumes gelten, hat der Beklagte nicht beachtet. Die für die Vergleichsraumbildung vom BSG postulierten Kriterien hätten es erfordert, dass der Beklagte zunächst Daten erhebt bzw. Informationen sammelt sowie nachvollziehbare und dokumentierte Erwägungen zu der Frage anstellt, welche Räume des U.-H.-K. noch eine hinreichende räumliche Nähe zueinander aufweisen, inwieweit diese Räume infrastrukturell – insbesondere verkehrstechnisch – miteinander verbunden sind und welche dieser Räume einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die Vergleichsraumbestimmung im ländlichen Raum ist schwierig (Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung und Politik, SGb 2017, S. 241, 242). Vorliegend hat der Beklagte eine solche jedoch gänzlich unterlassen. Es wurden weder Daten erhoben noch irgendwelche Erwägungen zu den genannten Kriterien angestellt. Vielmehr hat der Beklagte – nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht (am 04. Oktober 2017) – lediglich ausgeführt, der Zuschnitt des Vergleichsraumes läge in seinem Ermessen, welches gerichtlich nicht überprüfbar sei. Sowohl konkrete Erwägungen als auch Daten als Anknüpfungsgrundlage, die für eine Zugrundelegung des gesamten U.-H.-K. als Vergleichsraum sprechen könnten, wurden nicht mitgeteilt bzw. übermittelt. Seine Vorgehensweise wurde nach Überzeugung der Kammer durch die Aussage des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 bestätigt. Dieser hat ausgesagt, dass das Unternehmen A. & K. dem kommunalen Träger des Beklagten von Anfang an seine von ihm mit entwickelte methodische Konzeption angetragen hat, bei welcher der gesamte U.-H.-K. der zugrunde liegende Vergleichsraum ist. Der kommunale Träger sei sogleich diesem Vorschlag nähergetreten. Der Zeuge hat ferner ausgesagt, dass dies die generelle Vorgehensweise des Unternehmens A. & K. bei Flächenlandkreisen sei. Das heißt, dass der kommunale Träger nach Überzeugung der Kammer von Anfang an den gesamten U.-H.-K. als einen einzigen Vergleichsraum definiert hat, ohne weitere Überlegungen und Datenerhebungen im Hinblick auf die vom BSG aufgestellten Kriterien anzustellen, um sich mit der Problematik der Vergleichsraumbildung weiter zu befassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“. Dort heißt es unter Ziff. 5.1 (S. 9): „Vergleichsraum ist der U.-H.-K.. Generell kann es einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der abstrakten Prüfung zugemutet werden, innerhalb des Wohnortes bzw. Vergleichsraumes Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Für den U.-H.-K. bedeutet dies, dass das Kreisgebiet – analog zur Stadt B. als gerichtlich bestätigten Vergleichsraum (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R) – einen einzigen Vergleichsraum bildet. Auch das Landessozialgericht (LSG) Hessen betrachtet den größten hessischen Landkreis W.-F. als einen Vergleichsraum (LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2013 – L 7 AS 78/12.)“ Diese Begründung lässt gänzlich offen, weshalb der gesamte U.-H.-K. einen einzigen Vergleichsraum bilden soll, denn sie setzt sich mit den vom BSG aufgestellten Kriterien nicht auseinander. Auch der Verweis auf den hessischen Landkreis W.-F. geht fehl. Im Landkreis W.-F. befinden sich insgesamt fünf Mittelzentren (A./B., B. A., B. W., F., K.), sodass dessen Struktur eine grundlegend andere sein dürfte. Auch die Tabelle 3 unter Ziff. 6.1 des Berichtes „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“ (S. 15) vermag die Zugrundelegung des gesamten U.-H.-K. als Vergleichsraum nicht zu erklären. Der Konzeptersteller hat in dieser Tabelle die Fahrzeiten von ausgewählten Kommunen zu verschiedenen Mittel- und Oberzentren dargestellt. Ferner wird hierzu u.a. ausgeführt (S. 14): „In Tabelle 3 ist die Erreichbarkeit der Ober- und Mittelzentren mit dem öffentlichen Personennahverkehr je Kommune in Fahrminuten dargestellt. Die Analyse ergibt, dass jede Kommune ihr nächstgelegenes Ober- oder Mittelzentrum innerhalb maximal von 49 Minuten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichen kann. Somit ist festzustellen, dass die verkehrstechnische Erreichbarkeit – bezogen auf die zentralörtliche Versorgung – im Wesentlichen gleichwertig ist und das Kreisgebiet einen einzigen Vergleichsraum bilden kann.“ Dieser Ansatz ist jedoch nicht geeignet, den gesamten U.-H.-K. als einheitlichen Vergleichsraum zu begründen. Zum einen hat der Konzeptersteller Mittel- und Oberzentren auch außerhalb des Landeskreises, also damit gerade auch außerhalb seines vermeintlichen Vergleichsraumes herangezogen. Zum anderen hat er innerhalb des U.-H.-K. sodann auf verschiedene Mittelzentren (B. L., M.) abgestellt. Diese Anknüpfung an jeweils verschiedene Zentren und die Tatsache, dass das jeweils andere Mittelzentrum (im Landkreis) nur unter deutlich höherem Zeitaufwand (z. B. H. – M. in 81 Minuten) erreichbar ist, sprechen jedoch gerade gegen das Vorliegen eines einheitlichen Vergleichsraumes und legen vielmehr eine Untergliederung in mehrere Vergleichsräume nahe. Nach Überzeugung der Kammer stand die Bildung des Vergleichsraumes auch bei der Weiterentwicklung der KdU-Richtlinie („3. Auflage“) nicht erneut zur Disposition. Der Zeuge K. hat in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 ausgesagt, dass die im Bericht „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“ getätigten Ausführungen zum Vergleichsraum die Funktion hatten, die ursprüngliche getroffene Entscheidung zu bestätigen, nachdem die Bildung des Vergleichsraumes zwischenzeitlich mehr in den Fokus der Rechtsprechung gerückt war. Ferner hat der Konzeptersteller mit seinem Vorgehen bei der Konzepterstellung nach Überzeugung der Kammer Annahmen zugrunde gelegt, die mit der Rechtsprechung des BSG nicht im Einklang stehen. Der Zeuge K. hat in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 ausgesagt, dass nach seiner Ansicht – und diese hat aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen A. & K. auch ihren Niederschlag in dem Bericht „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“ und damit auch in der KdU-Richtlinie gefunden – das Kriterium des „sozialen Umfeldes“ erst im Rahmen der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (sog. konkrete Angemessenheit) und nicht bereits im Rahmen der Vergleichsraumbildung zu berücksichtigen ist. Schließlich widerspricht die Zugrundelegung des gesamten U.-H.-K. als einziger Vergleichsraum auch dem vom BSG aufgestellten Kriterium des räumlichen Zusammenhangs der Wohnbebauung (vgl. auch Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 76 m.w.N.). ff. Vorliegend ist die Situation auch nicht dergestalt, dass sich die Annahme des gesamten U.-H.-K. als ein einheitlicher Vergleichsraum als die einzig denkbare Lösung aufdrängt. So ist der U.-H.-K. insbesondere nicht gleichartig zum Landkreis G., für welchen das Thüringer Landessozialgericht (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 –, Rn. 43, juris) einen einheitlichen Vergleichsraum bestätigt hat. Im Unterschied zum Landkreis G. verfügt der U.-H.-K. über zwei Mittelzentren. Ferner spricht die historische Entwicklung auch gegen einen einzigen Vergleichsraum. Der U.-H.-K. entstand 1994 im Wesentlichen aus dem Altkreis M. und dem Großteil des Altkreises L.. Dies ist nicht (nur) eine Frage der „landsmannschaftlichen Zugehörigkeit“, sondern auch gewachsener Strukturen. Die beiden im U.-H.-K. befindlichen Mittelzentren M. und B. L. verfügen für sich betrachtet jeweils über eine Einwohnerzahl (ca. 33.000 bzw. ca. 18.000), welche für die Annahme eines jeweils eigenständigen Vergleichsraumes ausreichend wäre. Gemeinden mit einer Größe ab ca. 10.000 Einwohnern können einen eigenen Vergleichsraum bilden (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – L 7 AS 513/16 B ER –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Auch die Struktur des Verkehrsnetzes des öffentlichen Personennahverkehrs spricht gegen einen einzigen Vergleichsraum. Die Struktur der Buslinien verläuft tendenziell getrennt sternförmig um die beiden Mittelzentren (M.: Linien 111, 112, 131, 141, 142, 151, 152, 153, 161, 162, 171, 421; B. L.: Linien 728, 732, 733, 739, 740, 743, 745). Beide Mittelzentren sind im Wesentlichen nur durch die Bahnlinie – d. h. mit einem einzigen Strang – miteinander verbunden (Regionalbahn bzw. Regionalexpress von bzw. nach E. bzw. L.), welche ungefähr alle 45 Minuten verkehrt. Auch die vom Konzeptersteller vorgenommene Clusterbildung anhand einer Unterteilung in vier verschiedene Wohnungsmarkttypen spricht gegen einen einzigen homogen Lebens- und Wohnbereich. Die Bildung von Clustern muss zwar nicht zwangsläufig mit einer Unterteilung in verschiedene Vergleichsräume einhergehen, weil ein „Wohnungsmarkttyp“ nicht mit dem „homogenen Lebens- und Wohnbereich“ gleichzusetzen ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 –, Rn. 44, juris). Gleichwohl kann aber – wenn sich bei der Konzepterstellung das Erfordernis sodann herausstellt, nach verschiedenen „Wohnungsmarkttypen“ zu differenzieren, dem als Ursache zugrunde liegen, dass die verschiedenen Wohnungsmarkttypen gleichwohl Ausdruck verschiedener Lebens- und Wohnbereiche sind. Der Clusterbildung liegt eine Reihe von Indikationen zugrunde, namentlich die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, die Wohnfläche, die Neubautätigkeit, das Pro-Kopf-Einkommen sowie der Bodenpreis (Ziff. 3.1.1 des Berichtes „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Obergenzen im U.-H.-K., August 2012“ [S. 6]); ferner die Mietquote, die Wohngeldeinstufung, die Entfernung zum nächsten Oberzentrum sowie die ÖPNV-Anbindung (Ziff. 6.2 des „Berichtes „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“ [S. 17]). Der Großteil dieser Indikatoren – insbesondere die Bevölkerungsentwicklung, das Pro-Kopf-Einkommen, die Einwohnerdichte, die Reisezeit zu Mittel- und Oberzentren, die ÖPNV-Anbindung; ferner die Mietquote und der Bodenpreis – sind jedoch maßgebliche Parameter bei der Beurteilung regionaler Lebensverhältnisse (vgl. z. B. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Raumordnungsbericht 2011, S. 17; abrufbar unter: http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/Sonderveroeffentlichungen/2012/DL_ROB2011.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [letzter Abruf: 06. April 2018]). Auf Seite 5 f. unter Ziff. 3.1.1 des Berichtes „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Obergenzen im U.-H.-K., August 2012“ führt der Konzeptersteller sogar selbst aus, dass die Attraktivität einer Kommune durch die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur und den Bodenpreis zum Ausdruck gelangt, ferner die Wohnfläche pro Einwohner ein wichtiger Indikator für den Sozialstatus sei. Auch hat der Konzeptersteller bei der Zugrundelegung dieser Indikatoren Unterschiede von derartigem Gewicht ermittelt, dass er die Notwendigkeit einer Differenzierung nach immerhin vier verschiedenen „Wohnungsmarkttypen“ als erforderlich angesehen hat, was wiederum gegen das Vorliegen homogener Wohn- und Lebensverhältnisse spricht. D. h., eine Reihe von Kriterien, die auf die Mietpreisbildung wenigstens Einfluss haben können, sind in den verschiedenen Teilen des U.-H.-K. derart unterschiedlich, dass gerade nicht mehr von gleichartigen Verhältnissen gesprochen werden kann. Ferner hat der Konzeptersteller unter Ziff. 5.2 des „Berichtes „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“ (Seite 10) selbst ausgeführt, „dass Landkreise in aller Regel keinen einheitlichen Wohnungsmarkt darstellen, sondern zumeist mehrere, verschiedene Märkte umfassen: Der Wohnungsmarkt in der Kreisstadt ist zumeist (…) ein anderer als in ländlichen Bereichen (…). Auf der anderen Seite ist auch nicht jede Kommune aufgrund ihrer Größe ein eigener Markt.“ Schließlich sprechen auch die Reisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die zur Durchquerung des U.-H.-K. benötigt werden, gegen einen einzigen Vergleichsraum. So werden beispielsweise - von K. nach M. 207 Minuten, - von B. nach H. 168 Minuten und - von B. nach H. 156 Minuten Reisezeit benötigt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 25. Januar 2018, S. 15). In der Rechtsprechung des BSG wird zwar lediglich auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns innerhalb der Pendelzeiten des § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. (entspricht § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III n.F.; 75 Minuten für die einfache Entfernung; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 18, juris) abgestellt. Dieser Maßstab dient jedoch lediglich als Kontrollinstrument und nicht als Maßstab bei der Vergleichsraumbildung (Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung und Politik, SGb 2017, S. 241, 247). Darüber hinaus fehlt es im U.-H.-K. an einem (einzigen) Stadtgebiet, welches als (einheitlicher) Anknüpfungspunkt für die „Erreichbarkeit des Stadtkerns“ herangezogen werden könnte. Zudem hat der Konzeptersteller in der Tabelle 3 unter Ziff. 6.1 des Berichtes „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“ (S. 15) auch Pendelzeiten oberhalb der Grenze des § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III ermittelt (von H. nach M. insgesamt 81 Minuten). Im Hinblick auf diese erheblichen Durchquerungszeiten darf die Funktion des Vergleichsraumes – nämlich die Bestimmung desjenigen Gebietes, in welchem es einem Hilfebedürftigen grundsätzlich zuzumuten ist, sich eine Unterkunft zu suchen – nicht aus dem Blick verloren werden. Bei derartigen Durchquerungszeiten kann gerade nicht mehr von einer Beibehaltung des „sozialen Umfeldes“ und einer Beibehaltung des „bisherigen Wohnortes“ – selbst bei großzügiger Betrachtung – gesprochen werden. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Hilfebedürftigen im Regelfall aber nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21). Die Durchquerungszeiten offenbaren vielmehr, dass nicht alle Räume des U.-H.-K. hinreichend miteinander verbunden sind. Die Beibehaltung von sozialen Beziehungen und Bindungen ist dem Hilfebedürftigen gerade nicht im Rahmen der für Erwerbstätige üblichen und zumutbaren Pendelzeiten möglich. Auch trägt der herangezogene Vergleich des Beklagten mit dem Stadtstaat B. (vgl. auch Ziff. 5.1 des Berichtes „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2015, Juni 2016“) nicht. Der Beklagte hat selbst ausgeführt, dass in B. eine Durchquerung des gesamten Gebietes in ca. 95 Minuten mittels öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. Die Durchquerungszeiten im U.-H.-K. liegen jedoch deutlich darüber. Summa summarum kann von einem einheitlichen „örtlichen Wohnungsmarkt“ im Hinblick auf die oben dargelegten Gesichtspunkte keine Rede mehr sein (vgl. Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 88 m.w.N. der Rechtsprechung; ferner Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 75 m.w.N., der einen Umkreis von ca. 10 bis 20 km als „örtlichen“ Wohnungsmarkt ansieht). Der vorliegend zugrunde gelegte Vergleichsraum gewährleistet nicht die Beibehaltung des sozialen Umfeldes der Hilfebedürftigen. c. Vorliegend können gerichtlicherseits auch keine hinreichenden Feststellungen zur Bestimmung des Vergleichsraumes getroffen werden. aa. Es ist im Wesentlichen Sache des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet er ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 26; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 29, Rn. 25; BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 25, Rn. 22). Dies bedeutet zwar nicht, dass dann, wenn der Grundsicherungsträger keine Daten und/oder Auswertungen vorlegt, aus denen ein schlüssiges Ergebnis zu ermitteln ist, die Amtsermittlungspflicht des Gerichts grundsätzlich entfällt. Zunächst hat das Gericht durch Ermittlung bei dem Beklagten den Versuch zu unternehmen, die erforderlichen Daten zu erlangen und ggf. für eine Auswertung zu sorgen. Ergänzend muss das Gericht auf andere vorhandene Datengrundlagen für ein schlüssiges Konzept (z. B. Mietspiegel, vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b - AS 44/06 R) zurückgreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 23). bb. Vorliegend hat das Gericht dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2017 unter Setzung einer Frist bis 08. Januar 2018 – diese sodann auf Antrag des Beklagten vom 03. Januar 2018 auf den 29. Januar 2018 verlängert – (u.a.) aufgegeben, substantiiert zur Datengrundlage und seinen Erwägungen zur Bildung des Vergleichsraumes vorzutragen; ferner mitzuteilen, welche Daten, insbesondere zu den Kriterien der räumlichen Nähe, zur Infrastruktur und zur verkehrstechnischen Verbundenheit dem zugrunde liegen und diese dem Gericht zu übermitteln (Ziff. 1 bis 3 der Verfügung). Schließlich wurde dem Beklagten aufgegeben, sämtliche Daten und dokumentierten Ergebnisse sowie auch übrige Daten, welche die Grundlage für die Erstellung der Unterkunftsrichtlinie bildeten, dem Gericht vorzulegen (Ziff. 15 und 16 der Verfügung). Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 – eingegangen beim Gericht am 26. Januar 2018 – im Wesentlichen ausgeführt, er sei der Ansicht, dass die Vergleichsraumbildung in seinem Ermessen stünde und dieses auch nicht gerichtlich überprüfbar sei. Der Schriftsatz (S. 19) schließt mit den Ausführungen: „Der Beklagte – also das Jobcenter – verfügt über keine sonstigen Daten. Gegebenenfalls wäre der Landkreis zu befragen. Wir gehen davon aus, die Verfügung vollständig beantwortet zu haben. Wir gehen weiter davon aus, dass sämtliche Datenmaterialien dem Gericht vorliegen. Sofern das Gericht weitere Informationen/Daten benötigt bitten wir ausdrücklich um Hinweis. Wir halten die Klage für abweisungsreif.“ Sodann hat der Vorsitzende den Beklagten unter dem 08. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass der Verfügung vom 04. Oktober 2017 nicht vollständig nachgekommen worden sei, keinerlei Daten übermittelt worden seien und diese dem Gericht auch nicht vorlägen. Auch hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen könne, er verfüge (als Jobcenter) über keinerlei Daten, da es sich beim Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und kommunalen Träger handele. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01. März 2018 einen USB-Stick mit „Rohdaten“ betreffend die Mietwerterhebung aus dem Jahr 2015 übermittelt (eingegangen bei Gericht am 08. März 2018). Der USB-Stick enthält eine Excel-Datei mit vier Tabellen; diese sind überschrieben mit „Angebotsmieten“, „Bestandsmieten“, „Betriebskosten Erhebung“ sowie „Betriebskosten SGB II“ und enthalten Datenerhebungen zu einer Vielzahl von Unterkünften im U.-H.-K., wobei jeweils der Ort der Wohnung, die Wohnfläche, die Nettokaltmiete, Mietvertragsbeginn, ggf. die letzte Mietänderung und die Betriebskosten erhoben wurden. Nach der Überzeugung des Gerichts sind darüber hinaus keine Daten vorhanden, denn der Zeuge K. hat in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 diesbezüglich ausgesagt, es seien darüber hinaus keine weiteren Daten erhoben worden. Die am 08. März 2018 dem Gericht übermittelten Daten betreffen allein die „Mietwerterhebung“ und beziehen sich ausschließlich auf den dritten Schritt der Prüfreihenfolge (vgl. oben vor 3 a; d. h. wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung aufzuwenden gewesen ist). Daten zur Vergleichsraumbestimmung (zweiter Prüfungsschritt) wurden nicht übermittelt. Nach Überzeugung des Gerichts sind auch bei anderen Stellen keine diesbezüglichen Daten vorhanden, weil solche nie erhoben worden sind. Der Zeuge K.hat in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 ausgesagt, es seien keinerlei weitere Daten erhoben worden. Darüber hinaus hat der Zeuge ausgesagt, dass Bestandteil der Beauftragung des Unternehmens A. & K. auch die Befassung mit der Bildung des Vergleichsraumes gewesen ist (wobei aufgrund des methodischen Ansatzes von A. & K. der gesamte U.-H.-K. als einheitlicher Vergleichsraum feststand), sodass folglich keine weitere Stelle mit dieser Fragestellung befasst war. Dies wiederum deckt sich mit dem vom Beklagten vertretenen (unzutreffenden) Rechtsstandpunkt, die Vergleichsraumbildung läge in seinem Ermessen und sei gerichtlich nicht überprüfbar. Dem Gericht liegen damit keinerlei Daten vor, auf deren Grundlage sich Feststellungen zur Bildung des Vergleichsraumes treffen lassen bzw. die als Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (vgl. Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 105) herangezogen werden könnten. Hinsichtlich des zweiten Prüfungsschrittes des vierstufigen Prüfungsschemas (vgl. oben vor 3 a) liegt ein vollständiger Erkenntnisausfall vor. cc. Das Gericht war nicht gehalten, den Landkreis beizuladen oder direkt diesem die Beibringung weiterer Informationen/Daten aufzugeben. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Inhalt der Aussage des Zeugen K. (vgl. oben bb) sowie andererseits aus der Tatsache, dass der kommunale Träger und damit der Landkreis bereits am Rechtsstreit beteiligt ist. Der Landkreis ist unmittelbarer Träger der Kosten der Unterkunft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Er ist unmittelbar für die Erbringung dieser Leistungen zuständig (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II; vgl. auch § 22 Abs. 4 bis 6 SGB II). Es handelt sich beim Jobcenter „lediglich“ um eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Landkreis (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II), die mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattet ist. Hintergrund dieser Konstruktion ist, dass das Jobcenter in eigenen Namen Bescheide und Widerspruchsbescheide erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II), klagen und verklagt werden kann. Andernfalls würde die geteilte Trägerschaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II) die Rechtsschutzmöglichkeiten von Hilfebedürftigen deutlich erschweren, da grundsätzlich gegen beide Träger als unterschiedliche Beklagte gesondert geklagt werden müsste. Zuständige Sozialleistungsträger bleiben jedoch die zuständigen Einzelträger. Nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II liegt allein bei ihnen die Verantwortung für die rechtmäßige Erbringung der Leistungen (Schumacher in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand: 82. EL Okt. 2017, § 44b Rn. 4; vgl. auch das Weisungsrecht nach § 44b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Satz 3 SGB II). Der kommunale Träger hat auch unmittelbare Informationspflichten gegenüber dem Jobcenter (§ 44b Abs. 6 SGB II). Zudem ist eine beklagte Körperschaft grundsätzlich mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt (BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 – 2 C 25/82 –, BVerwGE 72, 165-169, Rn. 15; siehe auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 75 Rn. 7 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 02. Februar 2010 – B 8 SO 21/08 R – sowie BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 VS 3/09 R –, SozR 4-3200 § 82 Nr 1, Rn. 22). Dem steht auch nicht das Urteil des BSG vom 16. Dezember 2015 – B 14 AS 15/14 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr 48, Rn. 43 f. – entgegen. Dieses betrifft allein die gesonderte Beiladung des kommunalen Trägers in dessen Stellung als Sozialhilfeträger (unter ausnahmsweiser Zulässigkeit eines sog. In-sich-Prozesses). Im vorliegenden Rechtsstreit stand eine derartige Verurteilung zur Erbringung von Leistungen eines anderen Leistungssystems (SGB XII) zu keinem Zeitpunkt im Raum, sondern es ging allein um die Beibringung von weiterer Informationen und Daten durch den kommunalen Träger des Beklagten. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass bei den Rechtsstreitigkeiten, in denen das BSG über das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts befunden hat, soweit ersichtlich ebenfalls jeweils keine gesonderte Beiladung des kommunalen Trägers für erforderlich angesehen wurde. dd. Im Übrigen war das Gericht auch aufgrund des Eintritts der Präklusion des § 106a Abs. 3 SGG von weiteren Ermittlungen entbunden. Nach § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 106a Abs. 2 SGG gesetzten Frist (zur Angabe von Tatsachen, Bezeichnung von Beweismitteln, Vorlage von Urkunden, anderen beweglichen Sachen und elektronischen Dokumenten) vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2017 konkrete Fragen zur Bildung des Vergleichsraumes gestellt und dem Beklagten die Vorlage der zugrunde liegenden Daten aufgegeben. Hierzu hat das Gericht dem Beklagten eine hinreichend bemessene Frist von über drei Monaten (bis 08. Januar 2018) gesetzt, welche sodann auf Antrag des Beklagten um weitere drei Wochen verlängert worden ist (29. Januar 2018). Der Beklagte hat innerhalb der Frist keinerlei Daten betreffend die Bildung des Vergleichsraumes dem Gericht übermittelt. Die auf dem USB-Stick am 08. März 2018 – im Übrigen nach Ablauf der Frist – übermittelten „Rohdaten“ betreffen ebenfalls nicht die Bildung des Vergleichsraumes, sondern den erst nachfolgenden Prüfungsschritt (vgl. oben bb). Auch hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2018 (S. 19) lediglich angegeben, dass „gegebenenfalls der Landkreis zu befragen“ sei. Hierbei handelt es sich weder um die Angabe konkreter Tatsachen noch um die Bezeichnung konkreter Beweismittel (§ 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es handelt sich nicht einmal um einen – grundsätzlich unzulässigen – Beweisermittlungsantrag, denn es wurde nicht einmal eine Tatsache behauptet (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54/16 –, Rn. 7 f., juris). Ebenso wurde der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2017 ausdrücklich auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen (§ 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGG). Einen Entschuldigungsgrund (§ 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGG) hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. D. h., selbst wenn noch weitere Daten existieren würden, dürfte das Gericht ohne weitere Ermittlungen den Rechtsstreit entscheiden. Denn deren Vorlage würde einerseits bedeuten, dass dem Kläger hierzu zunächst rechtliches Gehör zu gewähren wäre und sodann in die Prüfung eingetreten werden müsste, ob aufgrund dieser Informationen der Vergleichsraum durch das Gericht bestimmt werden könnte; unter Umständen müsste hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. ee. Für weit zurückliegende Zeiträume – vorliegend basiert die Unterkunftsrichtlinie kommunalen Trägers des Beklagten auf Erhebungen aus dem Jahr 2011 (vgl. zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 27) brauchen nicht unverhältnismäßig aufwendige Ermittlungen durchgeführt zu werden (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 59, Rn. 16). Es ist Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Dazu gehört auch, den Vergleichsraum anhand der rechtlichen Vorgaben zu bilden. Werden diese rechtlichen Vorgaben nicht beachtet und dementsprechend keine Untersuchungen und Überlegungen zur homogenen Wohn- und Lebenssituation in dem zu beurteilenden Gebiet angestellt und erschließt sich dies auch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen, so ist dies nicht vollständig vonseiten des Gerichts neu zu ermitteln (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 26. Juni 2015 – S 14 AS 8400/12 –, Rn. 72, juris; SG Magdeburg, Urteil vom 23. April 2014 – S 14 AS 4313/10 –, Rn. 43, juris). d. Hinsichtlich der weiteren Prüfungsschritte des vierstufigen Prüfungsschemas (vgl. oben vor 3 a) ist eine weitere Prüfung entbehrlich. Als dritter Schritt wäre zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Als vierter und letzter Schritt wäre sodann noch zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Die Entscheidung über den dritten und vierten Prüfungsschritt setzt jedoch die Bestimmung eines örtlichen Vergleichsraums voraus, auf den sich diese Beurteilung bezieht (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 59, Rn. 17; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R –, Rn. 22, juris). Auf die weiteren im Verfahren aufgeworfenen Fragestellungen, beispielsweise ob die Bildung von Clustern überhaupt ein taugliches Mittel im Hinblick auf § 22 SGB II ist (weil ein Hilfebedürftiger als „Kostensenkungsmaßnahme“ auch in ein teureres Cluster umziehen kann [vgl. hierzu: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Endbericht incl. Materialband –, S. 164]; krit. zur Clusterbildung: Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 77 m.w.N.), die Fortschreibung der ermittelten Angemessenheitswerte und eine ggf. überproportionale Berücksichtigung institutioneller Vermieter (zur Problematik der Repräsentativität der erhobenen Daten s. Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 88 m.w.N.), brauchte nicht mehr eingegangen werden. e. Rechtsfolge ist, dass der Beklagte die Aufwendungen für die Unterkunft des Klägers in voller Höhe zu übernehmen hat. Wenn sich – wie vorliegend – schlussendlich keine hinreichenden Feststellungen zum angemessenen Quadratmeterpreis der Unterkunftsaufwendungen für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (wobei vorliegend dahinstehen kann, ob diese Deckelung auch dann gilt, wenn bereits kein Vergleichsraum bestimmt werden kann; die Anwendung der Wohngeldtabelle hat nämlich zur Voraussetzung, dass sich die Wohngemeinde des Leistungsempfängers einem Vergleichsraum zuordnen lässt, anhand dessen die maßgebliche Mietstufe nach dem WoGG zu bestimmen wäre [BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R –, Rn. 22, juris]). Hinzu tritt ein „Sicherheitszuschlag“ in Höhe von 10 v.H.; dieser ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, wenn die angemessene Referenzmiete nicht bestimmt werden kann (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 59, Rn. 20 m.w.N.; weitere Nachweise bei Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 77). Der Wohnort des Klägers ist der Mietstufe II des § 12 WoGG zugeordnet. In der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (vom 09. Dezember 2010; gültig ab 01. Januar 2011; BGBl. 2010 I, S. 1885) ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt ein Betrag in Höhe von 308,00 EUR; ab dem 01. Januar 2016 weist § 12 WoGG (in der Fassung vom 02. Oktober 2015, gültig ab 01. Januar 2016; BGBl. 2015 I, S. 1610) einen Betrag in Höhe von 351,00 EUR aus. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10. v.H. ist für den streitigen Leistungszeitraum vom 01. August 2015 bis 30. November 2015 eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von insgesamt 338,80 EUR und für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von insgesamt 386,10 EUR angemessen. Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft liegen mit monatlich 301,17 EUR (für das Jahr 2015) bzw. 306,30 EUR (ab dem Jahr 2016) innerhalb dieser Grenzen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Sie berücksichtigt ferner, dass die Klage auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Leistungszeitraumes vom 01. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 letztlich erfolgreich war. 5. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Das Gericht teilt diesbezüglich nicht die Ansicht, dass es sich bei der jeweiligen Bewilligung von Unterkunftskosten lediglich um klassische Einzelfallentscheidungen handelt (in diesem Sinne jedoch u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. April 2014 – L 4 AS 50/14 NZB –, Rn. 5, juris). Der Beklagte begrenzt die zu gewährenden Unterkunftskosten regelmäßig – d. h. in einer Vielzahl von Fällen und dies fortlaufend – auf die Angemessenheitswerte seiner Unterkunftsrichtlinie. Es ist beim Sozialgericht Nordhausen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten rechtshängig, bei denen die Frage der Anwendbarkeit der Unterkunftsrichtlinie des Beklagten bedeutsam ist und es handelt es sich zudem um eine fortlaufend wiederkehrende Problematik. Hieraus ergibt sich ein allgemeines Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung, welche allein durch eine obergerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Die Beteiligten streiten um Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. August 2015 bis 30. November 2015 sowie vom 01. Januar 2016 bis 31. Juli 2016, namentlich um höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU). Der Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 ist nach Teilerledigterklärung in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2017 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ferner ist die Übernahme der Heizkosten zwischen den Beteiligten unstrittig. Der Beklagte hat diese vollumfänglich als Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen. Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt seit dem 01. Juni 2013 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Mühlhausen mit einer Wohnfläche von 50,92 qm. Seine monatlichen Aufwendungen für Grundmiete und „kalte Betriebskosten“ betrugen vom 01. August 2015 bis 30. November 2015 jeweils insgesamt 301,17 EUR (Grundmiete: 252,05 EUR; Betriebskosten: 49,12 EUR) sowie vom 01. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 jeweils insgesamt 306,30 EUR (Grundmiete: 252,05 EUR; Betriebskosten: 54,25 EUR). Unter dem 17. April 2014 wies der Beklagte den Kläger sodann darauf hin, dass seine Aufwendungen für die Unterkunft nicht angemessen seien. Unter Verweis auf die Richtlinie des Beklagten zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung sei für Grundmiete und „kalte Betriebskosten“ ein Betrag in Höhe von insgesamt 240,30 EUR monatlich angemessen. Ab dem 01. August 2014 werde der Beklagte nur noch diesen Betrag für Grundmiete und „kalte Betriebskosten“ übernehmen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. August 2015 bis 31. Juli 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung einer monatlichen Grundmiete in Höhe von 191,18 EUR und „kalten Betriebskosten“ in Höhe von 49,12 EUR monatlich. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juli 2015 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2015 (W-806/15) als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 07. September 2015 Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat der Beklagte sodann mehrere Änderungsbescheide erlassen, welche jeweils gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind; im Einzelnen: Mit Änderungsbescheiden vom 29. Oktober 2015 und 29. November 2015 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung zwar abgeändert, jedoch keine Änderungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft betreffend den streitigen Zeitraum vorgenommen. Ferner hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 31. März 2016 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01. April 2016 bis 31. Juli 2016 abgeändert. Er hat hierbei jeweils eine monatliche Grundmiete in Höhe von 186,05 EUR sowie „kalte Betriebskosten“ in Höhe von 54,25 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft bewilligt. Schließlich hat der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 20. Juli 2016 für den Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer Grundmiete in Höhe von 204,05 EUR und „kalten Betriebskosten“ in Höhe von 54,25 EUR bewilligt. Zusammenfassend stehen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers folgende bewilligte Leistungen gegenüber: tatsächliche KdU bewilligte KdU Monat Grundmiete kalte Betriebskosten Summe Grundmiete kalte Betrieb-kosten Summe Differenz 08/2015 252,05 EUR 49,12 EUR 301,17 EUR 191,18 EUR 49,12 EUR 240,30 EUR 60,87 EUR 09/2015 252,05 EUR 49,12 EUR 301,17 EUR 191,18 EUR 49,12 EUR 240,30 EUR 60,87 EUR 10/2015 252,05 EUR 49,12 EUR 301,17 EUR 191,18 EUR 49,12 EUR 240,30 EUR 60,87 EUR 11/2015 252,05 EUR 49,12 EUR 301,17 EUR 191,18 EUR 49,12 EUR 240,30 EUR 60,87 EUR 01/2016 252,05 EUR 54,25 EUR 306,30 EUR 191,18 EUR 49,12 EUR 240,30 EUR 66,00 EUR 02/2016 252,05 EUR 54,25 EUR 306,30 EUR 191,18 EUR 49,12 EUR 240,30 EUR 66,00 EUR 03/2016 252,05 EUR 54,25 EUR 306,30 EUR 191,18 EUR 49,12 EUR 240,30 EUR 66,00 EUR 04/2016 252,05 EUR 54,25 EUR 306,30 EUR 186,05 EUR 54,25 EUR 240,30 EUR 66,00 EUR 05/2016 252,05 EUR 54,25 EUR 306,30 EUR 186,05 EUR 54,25 EUR 240,30 EUR 66,00 EUR 06/2016 252,05 EUR 54,25 EUR 306,30 EUR 186,05 EUR 54,25 EUR 240,30 EUR 66,00 EUR 07/2016 252,05 EUR 54,25 EUR 306,30 EUR 204,05 EUR 54,25 EUR 258,30 EUR 48,00 EUR Gesamtsumme: 687,48 EUR Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Richtlinie des Beklagten zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung beruhe nicht auf einem „schlüssigen Konzept“. Der zugrunde liegende Vergleichsraum entspreche bereits nicht den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Es sei beispielsweise nicht einsichtig, weshalb die Stadt B. L. mit ihren städtisch geprägten Strukturen gemeinsam mit den in den Randgebieten befindlichen Kleinstgemeinden einen einheitlichen Wohnungsmarkt darstellen solle. Auch seien die der Richtlinie zugrunde liegenden Bestandsmieten nicht aussagekräftig. Zudem hätten die erhobenen Angebotsmieten nicht lediglich zu 60 v.H. berücksichtigt werden dürfen. Die Beurteilung der weiteren 40 v.H. des Angebotsmarktes beruhe lediglich auf hypothetischen Überlegungen. Ferner sei der Verweis des Beklagten auf bei Wohnungsgesellschaften geführte Interessentenlisten nicht aussagekräftig. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Unterkunftsrichtlinie des Beklagten eine Ghettoisierung verhindere. Vielmehr sei eine solche in bestimmten Stadtteilen von M. bereits eingetreten. Schließlich habe der Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass in M. ab September 2015 insgesamt 187 Flüchtlinge in Einzelunterkünften untergebracht worden seien, was erhebliche Auswirkungen auf das verfügbare Wohnungsangebot habe. Konsequenz sei, dass der Beklagte Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 v.H. zu übernehmen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (W 806/15) vom 11. August 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Oktober 2015, 29. November 2015, 31. März 2016 und 20. Juli 2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. August 2015 bis 30. November 2015 in Höhe von 60,87 EUR monatlich, für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 in Höhe von 66,00 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01. Juli 2016 bis 31. Juli 2016 in Höhe von 48,00 EUR zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Unterkunftsrichtlinie. Die Wahl des gesamten U.-H.-K. als Vergleichsraum sei im Rahmen seiner Methodenfreiheit zulässig und gerichtlich nicht überprüfbar. Im Hinblick auf den spezifischen regionalen Bezug und die hierfür erforderlichen Kenntnisse des regionalen Wohnungsmarktes komme es allein dem kommunalen Träger zu, den örtlichen Vergleichsraum zu bestimmen. Jedenfalls bestehe seitens der Gerichte keine Verpflichtung, diesen einer Überprüfung zu unterziehen. Auch beruhten die vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Vergleichsraums allein auf städtisch geprägten Gebieten. Sie seien auf Flächenlandkreise nicht anwendbar. Schließlich sei der Begriff des „sozialen Umfeldes“ erst auf der Ebene der individuellen Einzelfallprüfung bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Umzugs des Hilfebedürftigen (sog. konkrete Angemessenheit) bedeutsam. Mit Beschluss vom 20. November 2015 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens S 17 AS 1820/14 angeordnet. Das Gericht hat das Verfahren – nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens S 17 AS 1820/14 – am 18. April 2017 wieder aufgerufen. In der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2017 hat das Gericht dem Beklagten (unter anderem) aufgegeben, substantiiert zur Datengrundlage und seinen Erwägungen zur Bildung des örtlichen Vergleichsraumes vorzutragen; insbesondere welche Daten den Kriterien der räumlichen Nähe, zur Infrastruktur und zur verkehrstechnischen Verbundenheit (welche sodann zur Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnbereiches führen sollen) zugrunde liegen. Ferner hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, diese Daten dem Gericht zu übermitteln. Zugleich hat das Gericht dem Beklagten weiterhin aufgegeben, sämtliche Daten und dokumentierten Ergebnisse sowie auch übrige Daten, welche die Grundlage für die Erstellung der Unterkunftsrichtlinie bildeten, dem Gericht vorzulegen. Zu alldem hat das Gericht unter Hinweis auf § 106a SGG eine Frist bis zum 08. Januar 2018 gesetzt. Diese Frist hat das Gericht auf Antrag des Beklagten auf den 29. Januar 2018 verlängert. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 im Wesentlichen ausgeführt, er sei der Ansicht, dass die Vergleichsraumbildung in seinem Ermessen stünde und dieses auch nicht gerichtlich überprüfbar sei. Der Schriftsatz (S. 19) schließt mit den Ausführungen: „Der Beklagte – also das Jobcenter – verfügt über keine sonstigen Daten. Gegebenenfalls wäre der Landkreis zu befragen. Wir gehen davon aus, die Verfügung vollständig beantwortet zu haben. Wir gehen weiter davon aus, dass sämtliche Datenmaterialien dem Gericht vorliegen. Sofern das Gericht weitere Informationen/Daten benötigt bitten wir ausdrücklich um Hinweis. Wir halten die Klage für abweisungsreif.“ Sodann hat der Vorsitzende den Beklagten unter dem 08. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass der Verfügung vom 04. Oktober 2017 nicht vollständig nachgekommen worden sei, keinerlei Daten übermittelt worden seien und diese dem Gericht auch nicht vorlägen. Weiter hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen könne, er verfüge (als Jobcenter) über keinerlei Daten, da es sich beim Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und kommunalen Träger handele. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01. März 2018 einen USB-Stick mit „Rohdaten“ betreffend die Mietwerterhebung aus dem Jahr 2015 übermittelt (eingegangen bei Gericht am 08. März 2018). Schließlich hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen M. K.. Ferner hat das Gericht das in dem Verfahren S 17 AS 1820/14 eingeholte Sachverständigengutachten beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte des Gerichts sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Ferner wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 04. Oktober 2017 und vom 28. März 2018 Bezug genommen.