Beschluss
S 13 AS 105/11 ER
Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2011 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 138,42 EUR monatlich als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der mit der am 14. Januar 2011 beantragten einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme seiner Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt, ist am ... Juni 1993 geboren und hat am 1. September 2010 eine dreijährige Ausbildung zum Tanzlehrer in H. begonnen, für die er - weil nicht staatlich anerkannt - keine Ausbildungsförderung erhält. Die von ihm am 23. August 2010 beantragte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wurde mit Bescheid vom 7. September 2010 abgelehnt. Die Ausbildungsvergütung beträgt 300,00 EUR bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen/ Woche, montags und mittwochs von 15:00 bis 21:30 Uhr, im Übrigen von 13:00 bis 22:00 Uhr. Der Antragsteller hat am 2. September 2010 einen - durch die Eltern genehmigten - Untermietvertrag über ein Zimmer und die Mitbenutzung gemeinsamer Räume in einer Wohnung in der L.- P.-Str. … in Heilbronn abgeschlossen, dass er für die Zeit bis 23. Dezember 2010 bewohnte. Hierfür schuldet(e) er monatlich 255,00 EUR Kaltmiete zzgl. 42,50 EUR für kalte Nebenkosten und 5,00 EUR für Heizung. Vor seinem Umzug nach Heilbronn am 1. September 2010 bewohnte der Antragsteller gemeinsam mit seinem Vater eine Wohnung in der J. Straße … in K./ J. Am 23. Dezember 2010 wurde der Antragsteller von seiner Vermieterin vor die Tür gesetzt, weil er die Miete bis dahin nicht bezahlt hatte. Vom 23. Dezember 2010 bis 1. Februar 2011 wohnte der Antragsteller wieder bei seinem Vater, der ihn nach Ende der Ferien vom 8. Januar bis 1. Februar 2011 entsprechend seiner Arbeitszeiten mit dem Auto nach H. zur Tanzschule fuhr. Seit 1. Februar 2011 bewohnt der Antragsteller ein möbliertes Zimmer (7 m²) in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen in der K.-Straße … in Heilbronn. Der Mietvertrag wurde am 11. Januar 2011 abgeschlossen, er ist befristet bis 30. April 2011 (Zeitmietvertrag). Die Kaltmiete beträgt 100,00 EUR zzgl. 22,00 EUR für kalte Nebenkosten, 38,00 EUR für Strom und Gas und 10,00 EUR für DSL-Internet und Kabelfernsehen. Weitere Nebenkosten fallen nicht an. 2 Am 16. August 2010 sprach der Antragsteller bei dem örtlichen Träger für Leistungen nach dem SGB II in C. vor, der ihn auf die Zuständigkeit der örtlichen Träger in H. hinwies. Am 7. September 2011 beantragte der Antragsteller bei der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Heilbronn Arbeitslosengeld II. Die Bundesagentur bewilligte zunächst - unter Anrechnung von Kindergeld und Ausbildungsvergütung - für die Zeit vom 7. bis 30. September 2010 164,00 EUR und für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 monatlich 39,00 EUR (Bescheid vom 20. September 2010), nahm diese Bewilligung dann aber für die Zeit ab 1. Februar 2011 mit der Begründung zurück, der Umzug von K./J. nach H. sei nicht genehmigt gewesen (Bescheid vom 28. Dezember 2010). Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren ruht vereinbarungsgemäß bis zum Ausgang des hiesigen Rechtsstreits. 3 Die auf Grund bestehender getrennter Trägerschaft (§ 6 SGB II) für die Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zuständige Antragsgegnerin lehnte die Gewährung dieser Leistungen ab, u.a. unter Hinweis auf § 22 Abs. 2a SGB II. Dem Antragsteller sei es zumutbar, im elterlichen Haushalt zu verbleiben. Die Kostenübernahme sei nur bei vorheriger - hier fehlender - Zusicherung möglich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2010 als unbegründet zurück. Das dagegen gerichtete Klageverfahren ist unter dem Az. S 13 AS 4562/10 angängig. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin und der der Bundesagentur für Arbeit beigezogenen Verwaltungsakten (2 Bände) Bezug genommen. II. 5 Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. 6 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236 f.; BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 = NVwZ 1997, 479, 480 f.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4. April 1990 - Bs IV 8/90; VGH Bayern, Beschl. vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 - Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner-Schoch, a.a.O., Rn. 165 ff.). 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 19 i.V.m. § 22 SGB II in dem tenorierten Umfang für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2011 glaubhaft gemacht. 8 Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Arbeitslosengeld II umfasst neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 SGB II). 9 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Antragsteller wohnt seit 1. Februar 2011 in einer anderen Wohngemeinschaft in der K.-Straße …. Für die Zeit ab 1. Februar 2011 sind die mietvertraglich geschuldeten Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen im Sinne der vom BSG entwickelten sog. Produkttheorie. Der Antragsteller ist alleinstehender Hilfebedürftiger. Die für einen Einpersonenhaushalt abstrakt angemessene Wohnfläche beträgt nach Ziff. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung 45 m². Nach dem seit 1. August 2010 geltenden Mietspiegel der Stadt Heilbronn beträgt der m²-Preis für Wohnungen bis zu einer Größe von 45 m² mit einem Baujahr vor 1960 (Mittelwert) 6,60 EUR netto. Damit ist ein Nettokaltmietzins bis 297,00 EUR (45 m² x 6,60 EUR) abstrakt angemessen. Auch in einer Wohngemeinschaft ist die abstrakt angemessene Mietobergrenze jeweils an Hand der Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R). Der Antragsteller bewohnt ein Zimmer von 7 m² und benutzt weitere Räume der Wohnung gemeinschaftlich mit seinen 3 Mitbewohnern. Die zu zahlende Kaltmiete von 100,00 EUR liegt unter dem Betrag von 297,00 EUR und ist daher abstrakt angemessen. Gleiches gilt für die kalten Nebenkosten in Höhe von 22,00 EUR. Von den 38,00 EUR für (Haushalts-) Strom und (Heiz-) Gas ist die in der Regelleistung (von 359,00 EUR) enthaltene Energiepauschale von 21,58 EUR abzusetzen, da eine doppelte Leistungsgewährung (zum einen über die Regelleistung nach § 20 SGB II und zum anderen nach § 22 SGB II) vermieden werden muss. Die 10,00 EUR für den Internetanschluss (DSL) und das Kabelfernsehen können nach summarischer Prüfung vorläufig nicht berücksichtigt werden, da insoweit nicht glaubhaft gemacht werden konnte, welcher Anteil hiervon auf den Internetzugang - der nach Auffassung der Kammer nicht zum vom SGB II abzudeckenden Existenzminimum gehört - und welcher Anteil auf das Kabelfernsehen entfällt und ob die hiermit verbundenen Kosten notwendig mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind. Damit ergeben sich angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 138,42 EUR. Unter Berücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommenen Berechnung des Anspruchs auf Regelleistung (Eckregelsatz 359,00 EUR) unter Anrechnung des Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis und dem Kindergeld verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von 39,00 EUR für die Regelleistung. Eine Berücksichtigung von nur 80 % des Eckregelsatzes nach § 20 Abs.2a SGB II kommt hier nicht in Betracht, da - wie unter näher ausgeführt - im vorliegenden Fall eine Zusicherung vor dem Umzug des Antragstellers nicht einzuholen war. Ein auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnendes Einkommen (§§ 11, 19 Satz 3 SGB II) verbleibt damit nicht. Tatsächliche Unterhaltszahlungen der Eltern, die den Anspruch des minderjährigen Antragstellers verringern würden, erhält (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II) der Antragsteller nicht. Sein Vater erlitt im Juli 2010 einen schweren Unfall auf Grund dessen er in der Folgezeit im Koma lag und bestritt seinen Lebensunterhalt seitdem von Krankgengeld. An ihn konnte sich der Antragsteller daher nicht wenden. Die Eltern des Antragstellers leben getrennt, zu seiner Mutter hat der Antragsteller - wie er glaubhaft vorgetragen hat - keinen Kontakt. Den nach § 33 SGB II erfolgten gesetzlichen Übergang etwaig bestehender Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen seine Eltern hat die Bundesagentur für Arbeit den Eltern bereits mit Schreiben vom 23. September 2010 rechtswahrend angezeigt. Auch sie stehen einer Leistungsverpflichtung daher nicht entgegen. 10 Die Antragsgegnerin beruft sich vorliegend auf § 22 Abs. 2a SGB II und verneint ihre Leistungspflicht mit der unstreitig nicht vorliegenden Zusicherung des vormals örtlich zuständigen Leistungsträgers. 11 Nach § 22 Abs. 2a SGB II gilt: Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (Satz 1). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn (1.) der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, (2.) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (3.) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Satz 2). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (Satz 3). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (Satz 4). 12 Die fehlende Zusicherung des vorherigen örtlich zuständigen Leistungsträgers zum Umzug des Antragstellers ist für eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin unschädlich. Zur Überzeugung der Kammer greift vorliegend das Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II - das nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht bloße Obliegenheit wie in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sondern Anspruchsvoraussetzung ist - im Falle des Antragstellers nicht, da er - auch nicht über eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater - vor dem Umzug nach H. keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt hat. Der Antragsteller und sein Vater haben dies im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 24. Februar 2011 bestätigt. Der Vater des Klägers hat am 16. Juli 2010 einen Unfall erlitten und erhält seitdem Krankengeld. Zuvor war er voll berufstätig. Der Kläger selbst hat vor dem Umzug nach Heilbronn seinen Realschulabschluss in H. nachgeholt, nachdem er in C. für ein Jahr die Wirtschaftsschule besucht hatte und dort einen Realschulabschluss nicht mehr nachholen konnte. 13 § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II findet allein Anwendung auf Personen, die bereits im Zeitpunkt des Umzugs bzw. Auszugs Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II erhalten oder beantragt haben. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Auszugs keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt haben, gilt das Zusicherungserfordernis nicht (so auch: LSG Sachsen, Beschluss vom 14. Juli 2010 - L 7 AS 175/10 B ER, Rn. 20, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juni 2010 - L 5 AS 383/09 B ER, Rn. 44, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008 - L 10 AS 72/07 Rn. 38, Berlit, in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 90, Pletscher in Adolph/ Linhardt, SGB II/XII, AsylbLG, 69. EL Oktober 2009, § 22 SGB II Rn. 124). Zwar beschränkt der Wortlaut des Satzes 1, der auf die Leistungen „für die Zeit nach dem Umzug“ abstellt, den Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf die Personen, die bereits vor dem Umzug Leistungen bezogen oder zumindest beantragt haben. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich jedoch aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Norm. Mit Einführung des § 22 Abs. 2a SGB II sollte hohen Kosten begegnet werden, die u.a. durch den Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen entstehen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben (BT-Drs. 16/688, 14). Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen danach Hilfebedürftige unter 25 Jahren grundsätzlich und unabhängig von bestehenden Unterhaltspflichten in der elterlichen Wohnung verbleiben. Ihr Auszug aus dem Elternhaus und die damit verbundenen höheren Kosten (dann eigene Bedarfsgemeinschaft mit allen leistungsrechtlichen Konsequenzen wie z.B. Regelsatz eines Haushaltsvorstands, abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt, keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern) soll nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und nur in den Ausnahmefällen des Satzes 2 leistungsrechtlich anerkannt werden. Das SGB II mit all seinen Rechtsfolgen entfaltet jedoch nur Wirkung für Personen, die bereits Leistungen beantragt haben oder solche beziehen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rn. 19, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - L 5 AS 29/06, Rn. 25). Eine „allgemeine, präventive Lebensführungskontrolle des zuständigen kommunalen Trägers in Bezug auf die Unterkunft unabhängig von einem SGB II-Leistungsbezug ist keine Aufgabe, die nach § 6 SGB II dem kommunalen Träger obliegt“ (vgl. Berlit, a.a.O.). Auch die Entstehungsgeschichte des Absatzes 2a Satz 1 spricht für dessen hier vorgenommene restriktive Auslegung. Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) zunächst nur die Sätze 1 bis 3 des Absatzes 2a eingeführt. Später, erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ist Satz 4 in Absatz 2a angefügt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Ergänzung sicherstellen, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezugs eine Wohnung beziehen können (BT-Drs. 16/1696, S. 27). Diese Ergänzung wäre nicht beschlossen worden, wenn der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen wäre, dass bereits Satz 1 ein für alle unter 25-Jährigen umfassendes Zusicherungserfordernis normiert. Dann wäre er nämlich davon ausgegangen, dass die Umgehungs- und Missbrauchsgefahren, denen durch Satz 4 - der ausdrücklich auf den Umzug vor Beantragung der Leistungen abstellt - begegnet werden soll, bereits durch Satz 1 bis 3 verhindert werden. 14 Bei der Auslegung von § 22 Abs. 2a SGB II ist auch die Rechtsprechung des BSG zu dem in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II normierten Zusicherungserfordernis zu berücksichtigen. In seiner Entscheidung vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R (Rn. 18, 22) führt der 4. Senat des BSG aus, dass die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung dann besteht, wenn im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses objektiv tatsächlich Hilfebedürftigkeit bestand, also der Hilfesuchende seinen Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten konnte. Vorliegend war der Antragsteller zwar im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages am 2. September 2010 objektiv hilfebedürftig, da er mit der Ausbildungsvergütung von 300,00 EUR und dem Kindergeld von 184,00 EUR nicht seinen - nach dem SGB II anerkannten - Bedarf, insbesondere nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung in der L.- P.-Str. … voll decken konnte. Jedoch hat er erst am 7. September 2010, und damit nach Abschluss des Mietvertrages, beim örtlich zuständigen Träger in Heilbronn Arbeitslosengeld II beantragt. Erst durch die Antragstellung begibt er sich aber in das System des SGB II, weshalb er auch erst ab diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Leistungsbeginns dessen Regeln unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rn. 19). Einem Hilfebedürftigen, der außerhalb des Systems des SGB II steht, treffen nicht die Obliegenheiten dieses Leistungssystems (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Eine frühere Antragstellung, insbesondere vor Abschluss des Mietvertrages am 2. September 2010 liegt hier nicht vor. Die Vorsprache am 16. August 2010 bei dem für den früheren Wohnort des Antragstellers zuständigen Leistungsträger diente allein der Information, da sich der Antragsteller dort erkundigte, ob er Zuschüsse bekäme. Missbrauchsgefahren, die durch das Abstellen auf die Antragstellung möglicherweise entstehen könnten, und sog. Mitnahmeeffekte, die durch das Abstellen auf die objektive Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in der Entscheidung des BSG vom 30. August 2010 wohl vermieden werden sollen, realisieren sich vorliegend nicht. Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses am 2. September 2010 bereits BAB beantragt (23. August 2010) und ging offensichtlich davon aus, dass er seinen Lebensunterhalt aus seiner Ausbildungsvergütung, dem Kindergeld und dem BAB bestreiten können wird. Erst nachdem die BAB am 7. September 2010 abgelehnt wurde, beantragte er Arbeitslosengeld II. Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zum Absatz 2 Satz 1 des § 22 SGB II ist zwar einzuräumen, dass der Wortlaut dieser Norm auf „erwerbsfähige Hilfebedürftige“ abstellt, während sich Absatz 2a Satz 1 seinem Wortlaut nach an „Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ richtet. In Anbetracht der hier vorgenommenen Auslegung nach dem gesetzgeberischen Willen, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Absatzes 2a Satz 1, kann insoweit jedoch nichts anderes gelten. Auch „Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“, aber im Zeitpunkt des Auszugs aus dem elterlichen Haushalt keine Leistungen nach dem SGB II beantragt und erhalten haben, sind bis zur Beantragung der Leistungen nicht dem Reglement des SGB II unterworfen (wie hier auch LSG Sachsen, Urteil vom 2. Juli 2009 - L 3 AS 128/08, Rn. 36 f.). 15 Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist vorliegend auch nicht auf Grund von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Mit dieser Regelung wird nicht das Zustimmungserfordernis erweitert, sondern ein eigener Ausschlusstatbestand geschaffen (vgl. etwa LSG Sachsen, Urteil vom 2. Juli 2009 - L 3 AS 128/08 Rn. 41, Berlit, a.a.O., Rn. 102). Voraussetzung für den Leistungsausschluss ist, dass der Antragsteller vor der Antragstellung am 7. September 2010 in der Absicht umgezogen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen. Diese Absicht, die über Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus geht, erfordert als finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten, dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv ist (vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 103). Es genügt nicht, dass der Leistungsbezug lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 2. Juli 2009 - L 3 AS 128/08 Rn. 42, Berlit, a.a.O., Schmidt in Oestreicher, SGB II/XII, 61. EL Oktober 2010, § 22 SGB II Rn. 117). Zur Überzeugung der Kammer ist der Antragsteller aus dem väterlichen Haushalt nicht ausgezogen, um Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, sondern um seine Verpflichtungen aus seinem Ausbildungsvertrag erfüllen zu können. Die Absolvierung der Ausbildung durch den Antragsteller dient gerade seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Dieses Ziel verfolgt das Leistungssystem des SGB II. Dem in Art. 12 GG verbürgten Schutz der Berufsfreiheit, von dem auch die Wahl des Ausbildungsverhältnisses erfasst ist, ist insoweit hinreichend Rechnung zu tragen. Andere Möglichkeiten als der Umzug, seinen arbeitszeitlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, boten sich dem Antragsteller nicht. Wie eine Internetrecherche auf www.bahn.de ergibt, besteht für den Antragsteller nicht die Möglichkeit, nach Ende der Arbeitszeit um 21:30 Uhr/ 22:00 Uhr mit Bahn und Bus in zumutbarer Zeit von H. nach K./J. zu fahren. Die einzige Verbindung, die in Betracht käme wäre jene um 22:10 Uhr. Dann wäre der Antragsteller aber etwas mehr als 8 Stunden unterwegs und würde die väterliche Wohnung erst am nächsten Morgen um 6:30 Uhr erreichen. Ebenso wenig ist vom Vater des Antragstellers zu erwarten, dass dieser ihn - unabhängig von seinen eigenen bestehenden Möglichkeiten auf Grund Krankheit und Arbeitszeit - 5 Tage pro Woche von K./J. nach H. fährt. Der Umzug nach Heilbronn war damit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung weit unter denen liegen, die für einen Einpersonenhaushalt angemessen sind. 16 Der Antragsteller hat eine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne diese gerichtliche Entscheidung müsste der Antragsteller den Ausgang des Hauptsachverfahrens abwarten, ohne dass er Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erhielte. Dies ist ihm nicht zumutbar, da bereits der Rückstand mit zwei Monatsmieten den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Auch wenn vorliegend derzeit nur ein wirksamer Zeitmietvertrag bis 30. April 2011 vorliegt und deshalb im Zweifel durch den Vermieter keine außerordentliche Kündigung erfolgen würde, bestünde für den Antragsteller die Gefahr, dass der Vermieter das Mietverhältnis - wie ihm gegenüber bereits mündlich angekündigt - nicht über den 30. April 2011 hinaus fortführen würde. Dann befände sich der Antragsteller aber wieder in derselben Lage, wie schon im Dezember 2010 und Januar 2011. Es bestünde die Gefahr, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Ausbildungsverhältnis nicht nachkommen könnte. Damit verbunden wäre die Gefahr, den Ausbildungsplatz zu verlieren. Dies ist nicht im Interesse der vom SGB II verfolgten Eingliederung in Arbeit. 17 Hinsichtlich des vor Antragstellung bei Gericht bestehenden Bedarfs fehlt es bereits an der Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung, weil die Ablehnung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in der L.-P. Str. … für die Zeit vom 1. September 2010 bis 23. Dezember 2010 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in dem Sinne nachwirkt, dass sie gegenwärtig noch zu Nachteilen für den Antragsteller führt, die nicht ausreichend im Hauptsacheverfahren abgewendet werden könnten. Zwar hat der Antragsteller noch bei seiner Vermieterin diesbezüglich Schulden. Die Kündigung des Untermietverhältnisses ist allerdings bereits vor Antragstellung bei Gericht erfolgt und umgesetzt worden. 18 Die vorläufige Leistungsverpflichtung war nur für die Zeit bis 30. April 2011 auszusprechen, da derzeit ein Zeitmietvertrag geschlossen ist, der ohne dass es einer Kündigung bedarf am 30. April 2011 endet. Eine zeitlich darüber hinausgehende wirksame Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung des Mietzinses an den Vermieter wurde nicht glaubhaft gemacht. Für die Zeit vom 14. Januar bis 31. Januar 2011 bestand keine wirksame mietvertragliche Verpflichtung des Antragstellers, weshalb für diesen Zeitraum keine Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zu bewilligen sind. Die entstandenen Fahrtkosten sind ggf. im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen. Der Antrag war daher, soweit auch für die Zeit vom 14. bis 31. Januar 2011 und für die Zeit ab 1. Mai 2011 eine vorläufige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, abzulehnen. 19 Die Antragsgegnerin trifft nur eine darlehensweise Leistungsverpflichtung, da durch die gerichtliche Eilentscheidung das Hauptsachverfahren nicht vorweg genommen werden darf. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.