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Urteil

L 6 AS 623/11

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGRLP:2013:0312.L6AS623.11.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.09.2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 abgeändert. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11.11.2010 teilweise zurückzunehmen und für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen in Höhe von jeweils 464,25 € sowie den Klägern zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 167,25 € sowie für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.04.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 337,43 € sowie den Klägern zu 3 und 4 in Höhe von monatlich jeweils 121,57 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Tatbestand 1 Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011; sie wenden sich insbesondere gegen die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen. 2 Der 1989 geborene Kläger zu 1 ist mit der 1989 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Die Klägerin zu 3 (geboren … 2009) und der Kläger zu 4 (geboren … 2010) sind ihre Kinder. Seit 01.05.2010 und im streitigen Zeitraum wohnten sie im Bezirk des Beklagten. Für ihre Wohnung (Wohnfläche 75 m², Baujahr 1962) waren eine Kaltmiete von 365,00 €, Kosten für Heizung von 100,00 € und Nebenkosten von 80,00 € monatlich zu zahlen. Die Wohnung wurde über eine Gaszentralheizung beheizt, über welche auch die Versorgung mit Warmwasser ohne getrennte Verbrauchserfassung erfolgte. 3 Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und verfügten im hier streitigen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Für die Kläger zu 3 und 4 wurde Kindergeld in Höhe von (i.H.v.) 368,00 € monatlich an den Kläger zu 1 gezahlt. Die Klägerin zu 2 erhielt für den Kläger zu 4 im streitigen Zeitraum Elterngeld i.H.v. 375,00 € (300,00 € Mindestbetrag, 75,00 € Zuzahlung Geschwisterbonus) gemäß Bescheide der Stadtverwaltung N vom 26.10.2010 - Eingang bei dem Beklagten am 27.10.2010 - und 25.01.2011. Die Zahlung für den Zeitraum vom 10.12.2010 bis 09.01.2011 erfolgte am 15.12.2010, für den Zeitraum vom 10.01. bis 09.02.2011 am 01.02.2011, für den Zeitraum vom 10.02. bis 09.03.2011 am 15.02.2011, für den Zeitraum vom 10.03. bis 19.04.2011 am 15.03.2011 und für den Zeitraum vom 10.04. bis 09.05.2011 am 15.04.2011. Über sonstiges Einkommen und über Vermögen verfügten die Kläger nicht. 4 Die Kläger erhielten von der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende, Job-Center Neuwied (ARGE) als Rechtsvorgängerin des Beklagten Leistungen ab dem 01.05.2010. Mit Bescheid vom 07.10.2010 bewilligte die ARGE für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 Leistungen i.H.v. monatlich 1.193,12 €. Für die Kläger zu 1 und 2 legte die ARGE Regelleistungen von jeweils 323,00 €, für die Kläger zu 3 und 4 Sozialgeld i.H.v. jeweils 215,00 € und für Kosten der Unterkunft (KdU) einen Betrag von 485,12 € (kopfteilig 121,28 €) als Bedarf zugrunde. An Einkommen setzte sie bei den Klägern zu 3 und 4 jeweils das Kindergeld von 184,00 € von den Regelleistungen ab. 5 Mit Bescheid vom 11.11.2010 teilte die ARGE den Klägern mit, dass aufgrund des Elterngeldbescheides Änderungen eingetreten seien, die zur Neuberechnung der Leistungen führten. Für November und Dezember 2010 gewährte sie Leistungen i.H.v. 1.148,12 €, berücksichtigte ein zusätzliches Einkommen von 75,00 € und zog eine Pauschale von 30,00 € ab. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 berücksichtigte sie das Kindergeld von 368,00 € sowie das Elterngeld i.H.v. 375,00 € als monatliches Einkommen, zog eine Pauschale von 30,00 € ab und bewilligte nunmehr monatliche Leistungen von 848,12 €. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. 6 Gegen einen weiteren Bescheid vom 11.11.2010, der Leistungen für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2010 in geänderter Höhe festsetzte, erhoben die Kläger Widerspruch und stellten für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 20.01.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2010 i.H.v. monatlich 1.188,60 € und für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 i.H.v. 888,60 € (Regelleistungen für die Kläger zu 1 und 2 jeweils 323,00 €, Sozialgeld für die Kläger zu 3 und 4 jeweils 215,00 €, KdU nunmehr jeweils 131,40 € [insgesamt 525,60 €]) bei unveränderter Berücksichtigung von Einkommen. Außerdem berechnete er die KdU aufgrund des Antrags nach § 44 SGB X für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.01.2011 neu bei einer Nachzahlung von 222,53 € und einer Rückforderung im Januar 2011 von 8,43 € für den Zeitraum vom 01.08. bis 30.11.2010 (Überzahlung jeweils monatlich 45,00 €, Nachzahlung für August 2010 44,47 €, Nachzahlung für September und Oktober 2010 43,31 €, Nachzahlung für November 2010 40,48 €). Hieraus errechnete er einen Nachzahlungsbetrag von 241,10 € (richtig: 214,10 €). Mit zwei weiteren Bescheiden vom 20.01.2011 berechnete er die Leistungen für den Zeitraum vom 01.05 bis 31.08.2010 und vom 01.08. bis 31.10.2010 neu. 7 Die Kläger erhoben Widerspruch mit dem Begehren, höhere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und höhere Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 01.01.2011 zu erhalten. Der Beklagte wies den Widerspruch am 29.03.2011, abgesandt am 31.03.2011, zurück. 8 Die Kläger haben am 02.05.2011 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben und die Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 ohne Anrechnung von Elterngeld begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.09.2011 abgewiesen. Ein Anspruch auf Leistungen im streitigen Zeitraum ohne Anrechnung von Elterngeld als Einkommen der Klägerin zu 2 stehe den Klägern nicht zu. Die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2011 seien nicht verfassungswidrig, da eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gegeben sei. 9 Gegen das ihnen am 17.10.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.11.2011 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass der Sinn und Zweck des Elterngeldes durch die Anrechnung unterlaufen werde und zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II führe. Die finanziellen Nachteile seien für sie unzumutbar und es liege auch ein Verstoß gegen Art. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip vor. Zudem sei ihr Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt. Eine Korrektur durch den Gesetzgeber sei erforderlich. Zumindest müsse ihnen ein Grundfreibetrag von monatlich 100,00 € gewährt werden. 10 Die Kläger beantragen, 11 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.09.2011 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 11.11.2010 teilweise zurückzunehmen und zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2011 um 300,00 € monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Neuregelungen zur Anrechnung von Elterngeld seien durch den Gesetzgeber erlassen worden. Eine Anhörung nach § 24 SGB X sei nicht erforderlich gewesen. 15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Archivakte S 11 AS 28/11 ER sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Den Klägern steht für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.01. und vom 01.03. bis 30.04.2011 ein Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Bescheid vom 11.11.2010 teilweise zurückzunehmen und für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen i.H.v. jeweils 464,25 € sowie den Klägern zu 3 und 4 i.H.v. jeweils 167,25 € sowie für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.04.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen i.H.v. monatlich jeweils 337,43 € sowie den Klägern zu 3 und 4 i.H.v. monatlich jeweils 121,57 €, insgesamt von weiteren Leistungen i.H.v. 433,20 €, zu gewähren. Hinsichtlich der Zuerkennung von noch höheren monatlichen Leistungen hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 17 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011, soweit er die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 geregelt hat. Die Kläger machen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) die Zuerkennung von um 300,00 € monatlich höheren Leistungen in diesem Zeitraum geltend und begehren die Verpflichtung des Beklagten (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R -, SozR 4-4300 § 122 Nr. 8) zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 11.11.2010. Dieser Bescheid wurde von den Klägern nicht mit einem Widerspruch angefochten, ist damit bestandskräftig geworden und hat außerdem die Gewährung von niedrigeren Leistungen als im Bescheid vom 20.01.2011 geregelt. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf abtrennbare selbständige Ansprüche ist nicht erfolgt. Damit sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 17 Rn. 12). Eine Begrenzung der Prüfung auf die Frage der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen ist damit nicht möglich. 18 Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung ist, ob der Beklagte zutreffend mit dem Bescheid vom 20.01.2011 als begünstigende Regelung den bestandskräftigen Bescheid vom 11.11.2010 für den hier streitigen Zeitraum gemäß § 44 Abs. 1 und 2 SGB X lediglich insoweit zurücknehmen musste, als er den Klägern nunmehr höhere Leistungen in Höhe von monatlich 888,60 € bewilligt hatte. Einer vor Erlass des Bescheides vom 20.01.2011 vorzunehmenden Anhörung nach § 24 SGB X bedurfte es damit nicht. Bei Erlass des Bescheides vom 11.11.2010, der den Bescheid vom 07.10.2010 abgeändert hat, ist das Recht teilweise unrichtig angewandt worden und es ergibt sich daraus ein höherer monatlicher Leistungsanspruch für die Kläger in den Zeiträumen vom 01.01. bis 31.01. und vom 01.03. bis 30.04.2011 als vom Beklagten und vom SG zugrunde gelegt. 19 Die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (in der Fassung [i.d.F.] des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453). Die Kläger zu 1 und 2 hatten das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, sie waren erwerbsfähig, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis und waren auch hilfebedürftig. Die Kläger zu 3 und 4 bildeten mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 Nrn. 1, 3 a und 4 SGB II). Gesichtspunkte für den Ausschluss von Leistungen sind nicht gegeben. Den Klägern steht ein höherer Anspruch auf Leistungen für Januar, März und April 2011 zu, da sie in weitergehendem Maße hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 9 [i.d.F. des Gesetzes a.a.O.] SGB II) waren. 20 Nach § 19 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes a.a.O.) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - die Kläger zu 1 und 2 - Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben - die Kläger zu 3 und 4 - erhalten Sozialgeld, soweit sie - wie hier - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. 21 Der den Klägern zu 1 und 2 zustehende Regelbedarf betrug im streitigen Zeitraum monatlich 328,00 € (§ 20 Abs. 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453) und das Sozialgeld für die Kläger zu 3 und 4 belief sich auf monatlich 215,00 € (§ 23 Nr. 1 i.V.m. § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes a.a.O.). 22 Zusätzlich stehen den Klägern Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt z.B.: Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Juris) ist die Angemessenheit unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Vorliegend bestehen zur Überzeugung des Senats keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Die Kläger wohnten in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² und nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 34 Rn. 22) hätte ihnen für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 m² zugestanden. Dass die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, der sich in der Wohnungsmiete von 365,00 € und den Nebenkosten von 80,00 € niederschlägt, nicht entsprach, ist angesichts der Miethöhe nicht ersichtlich. Davon geht offenbar auch der Beklagte nicht aus. 23 Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung gehören gemäß der vertraglichen Vereinbarung der Kläger mit dem Vermieter die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen von 100,00 €. Eine Minderung um die Kosten der zentralen - wie hier - Warmwasserbereitung ist seit 01.01.2011 nicht mehr vorzunehmen, sondern der Bedarf ist insoweit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2011, 505, 506). Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig. 24 Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist auf den "bundesweiten Heizspiegel" - ein kommunaler Heizspiegel war vorliegend nicht vorhanden - zurückzugreifen. Der maßgebliche Grenzwert ist dann das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 25; Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 23). Vorliegend überstiegen die Heizkosten der Kläger den maßgebenden Grenzwert des zugrunde liegenden bundesweiten Heizspiegels 2011 nicht. Selbst unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Gebäudefläche von >1000 m² erreichte der im Falle der Kläger zugrunde zu legende Wert von 13,33 € (1.200,00 € jährliche Heizkosten dividiert durch 90 m²) nicht den dann maßgebenden Grenzwert von 14,90 € bei einer Gasheizung. Sonstige Gesichtspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Klägern zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass er von unangemessenen Heizkosten ausgeht. Den Klägern war es daher subjektiv nicht möglich, ihre Heizkosten zu senken (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -, Juris Rn. 22). Demgemäß hat der Beklagte im streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 545,00 € zu übernehmen. Diese Wohnkosten sind anhand der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen, d.h. auf jeden Kläger entfallen 136,25 €. 25 Der Bedarf der Kläger zu 1 und 2 belief sich im hier streitigen Zeitraum auf jeweils monatlich 464,25 € und der Bedarf der Kläger zu 3 und 4 auf jeweils monatlich 351,25 €. Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf sind nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. 26 Bei der Berücksichtigung von Einkommen hat der Beklagte zu Recht das den Klägern zu 3 und 4 gewährte Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 € abgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F des Gesetzes vom 24.03.2006, BGB I 558 und ab 01.04.2011 gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl I 453). Abzugsbeträge für eigene Versicherungen der Kläger zu 3 und 4 (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II; § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ) sind nicht geltend gemacht worden. Der Kläger zu 1 erzielte im streitigen Zeitraum kein Einkommen. 27 Zu Recht hat der Beklagte bei der Klägerin zu 2 das Elterngeld abzüglich der Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) als Einkommen berücksichtigt. Aufgrund der Aufhebung des § 11 Abs. 3a SGB II mit Wirkung zum 31.12.2010 (Gesetz vom 09.12.2010, BGBl I 1885) ist das Elterngeld als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 anzusetzen. Gleichzeitig sieht § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der ab 01.01.2011 anzuwenden Fassung eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II vor. Der Gesetzgeber hat die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes damit begründet, dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, ggf. einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung des Kindes werde daher auch in diesem Leistungssystem unterstützt. Die Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der Leistungen sei daher auch in den Wirkungen vertretbar, da grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet werde (vgl. BT-Drs. 17/3030 zu Art. 13 vom 27.09.2010). 28 Zwar gelten damit im Ergebnis unterschiedliche Voraussetzungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einerseits und für fast alle übrigen Berechtigten andererseits und die Betreuungs- und Erziehungsleistung wird im SGB II nicht gesondert betragsmäßig honoriert (vgl. dazu Dau, jurisPR-SozR 2/2012 Anmerkung 2). Allerdings ist dies zur Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber durfte sich daran orientieren, dass die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes einen tatsächlichen Anreiz darstellt, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Denjenigen, wie die Klägerin zu 2, die keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollte das Elterngeld nicht auch nur teilweise anrechnungsfrei belassen werden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingegriffen hat, ist verfassungsrechtlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (vgl. ebenso Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012, L 12 AS 2089/11 B - Juris; Beschluss vom 02.04.2012- L 19 AS 57/12 B-, Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012- L 14 AS 1607/12 NZW -, Juris). 29 Bei der vorliegend anzustellenden gemischt horizontalen - vertikalen Berechnung (vgl. hierzu Thie/Schoch in LPK - SGB II, 4. Auflage § 9 Rn. 38 ff.) ist das den Klägern zu 3 und 4 gewährte Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausschließlich als ihr Einkommen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 7/06 R -, SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 10). Es verbleibt damit ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.263,00 € (464,25 + 464,25 + 167,25 + 167,25). Nach dem anzuwendenden Zuflussprinzip (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R -, SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 19) ist das Elterngeld als Einkommen der Klägerin zu 2 im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Im Januar 2011 ist ihr kein Elterngeld, im Februar 2011 750,00 € und im März sowie April 2011 jeweils 375,00 € zugeflossen. Dieses anzurechnende bereinigte Einkommen der Klägerin zu 2 i.H.v. 720,00 € im Februar 2011 und i.H.v. 345,00 € im März und April 2011 ist prozentual (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. 30 Für Januar 2011 stehen den Klägern zu 1 und 2 Leistungen i.H.v. jeweils 464,25 € sowie den Klägern zu 3 und 4 i.H.v. jeweils 167,25 €, insgesamt 1263,00 €, zu. Für die übrigen Monate ist das Elterngeld nach Maßgabe eines prozentualen Hilfebedarfs der Kläger zu 1 und 2 von jeweils 36,76 % und der Kläger zu 3 und 4 von jeweils 13,24 % vom Gesamtbedarf aufzuteilen. Für Februar 2011 ergibt dies ein anzurechnendes Einkommen bei den Klägern zu 1 und 2 von jeweils 264,67 € und bei den Klägern zu 3 und 4 von jeweils 95,32 € (§§ 41 Abs. 2 Satz 2, 77 Abs. 14 SGB II) und damit ein jeweiliger Leistungsanspruch von 199,58 € (Kläger zu 1 und 2) sowie von 71,93 € (Kläger zu 3 und 4), insgesamt 543,02 €. Die ihnen von dem Beklagten bewilligten Leistungen (jeweils 315,81 € und jeweils 108,25 € ) überstiegen jeweils diese Einzelansprüche, weshalb sich ein höherer Anspruch nicht ergibt. Für März und April 2011 beläuft sich das anzurechnende Einkommen bei den Klägern zu 1 und 2 auf jeweils 126,82 € und bei den Klägern zu 3 und 4 auf jeweils 45,68 €. Den Klägern zu 1 und 2 stehen damit Leistungen in diesen Monaten i.H.v. monatlich jeweils 337,43 € und den Klägern zu 3 und 4 von monatlich 121,57 €, insgesamt 918,00 € zu. Den Klägern sind damit für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.01. und vom 01.03. bis 30.04.2011 insgesamt höhere Leistungen von 433,20 € zu gewähren. Der Beklagte ist insoweit zur Rücknahme des Bescheides vom 11.11.2010 zu verpflichten. 31 Die von dem Beklagten bei der Gewährung für Leistungen für Januar 2011 vorgenommene Absetzung einer saldierten Überzahlung von 8,43 € ist nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) lagen nicht vor, da es an einer Pfändbarkeit fehlte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R-, SozR 4 - 1200 § 46 Nr. 3 Rn. 13). Ein Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch des Beklagten gegen die Kläger hätte nur bestanden, wenn er durch einen Bescheid geltend gemacht worden wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Saldierung von Guthaben in einzelnen Monaten mit Überzahlungen in anderen Monaten entspricht nicht dem Gesetz und läuft den Vorschriften der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) entgegen, die eine (Teil-) Aufhebung nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007- B 11b AS 15/06 R-, SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 5 Rn. 42). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 33 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 liegen nicht vor.