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Beschluss

26 W (pat) 535/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:240523B26Wpat535.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:240523B26Wpat535.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 535/21 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Mai 2023 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 101 355.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin am Amtsgericht Streif beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke epilot ist am 31. Januar 2020 unter der Nummer 30 2020 101 355.4 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 38 sowie der Klasse 39: Fahrzeugortungsdienste; Fahrzeugverleihdienste; Fahrzeugvermie- tungsdienste; Organisation der Fahrzeugvermietung; Organisation der Bergung von Fahrzeugen; Verleih und Vermietung von Fahrzeugen; Zurverfügungstellen von Fahrzeugen für Ausflüge und Exkursionen; Vermietung von Rollern für Beförderungszwecke; Carsharing-Dienst- leistungen von verbrennungskraft-, elektrisch oder alternativ betriebe- nen Fahrzeugen, insbesondere von E-Autos, E-Rollern und E-Fahr- rädern; Speditionsdienste in Bezug auf Fahrzeuge und für das Fuhr- parkmanagement für Kunden; Verteilung von Energie und Elektrizität; Vermietung von Fahrzeugen, nämlich von Fahrzeugen im Bereich elektro Mobilität, nämlich e-bikes, e-Fahrräder, e-Motorräder, e-Hover- boards, e-Scooter, e-Roller, e-One Wheeler, e-Skateboards, e-Kick- boards, motorisierte Freizeitfahrzeuge mit und ohne Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr für den Transport von Personen und Gütern. Mit Beschluss vom 20. Juni 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 - und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der englische Grundbegriff „pilot“ bedeute bei technischen Geräten „Steuerung“. Das deutsche Wort „Pilot“ bezeichne entweder jemanden, der etwas, z. B. ein Flugzeug, Schiff oder Auto, steuere oder lenke, oder ein Gerät oder Geräteteil, das eine Steuer- oder Lenkfunktion ausübe. Im Bereich der Technik komme ihm die Bedeutung „Betäti- gungselement, Steuergerät“ zu. Zusammen mit der bekannten Abkürzung „e“ für „electronic“ bzw. elektronisch“ werde das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen als Hinweis auf die technische Ausstattung oder als Angebot irgendeines Lotsen oder Wegweisers im Bereich elektronischer Fahrzeuge verstanden. Die Zusam- menschreibung sei ein werbeübliches Stilmittel. Bezogen auf die Dienstleistungen der Klasse 39 ergebe sich ein technisch-funktioneller Zusammenhang, weil bei- spielsweise Ortungsdienste mittels eines im Fahrzeug eingebauten elektronischen Steuerungsinstruments funktionierten. Die Fahrzeugvermietungsdienstleistungen und Car-Sharingdienste stünden hiermit in unmittelbaren Sachzusammenhang, weil ein Fahrzeug mittels eines elektronischen Steuerungsinstruments, also eines elektronischen Führers bzw. Lotsen überall ortbar sei und dann genau an diesem Standort weitervermietet werden könne. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liege nicht vor, da alle denkbaren Bedeutungen beschreibend seien. Es sei weder ausschlaggebend, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handele, noch ob sie lexikalisch belegbar oder nachweisbar im Verkehr verwendet werde, weil sich die Alltags- und Werbesprache, aber auch die Fachsprache im Bereich von Fahrzeug- technik und Elektronik in ständiger Entwicklung befinde. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien mit der vorliegenden Wortkombination nicht vergleichbar, weil sie überwiegend noch weitere Bestandteile neben dem Begriff „Pilot“ aufwiesen. Die Gründe für die Eintragung der beiden Unionsmarken „E-PILOT“ (017 993 526) und „eNav-pilot“ (011 602 356) seien nicht bekannt. Im Übrigen entfalteten Voreintragungen keine Bindungswirkung. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie auf Dienst- leistungen der Klasse 39 beschränkt hat. Sie ist der Ansicht, selbst wenn die Ver- kehrskreise in den Jahren 2002 und 2010 im Zeitpunkt der Entscheidungen zu - 4 - „ColorPilot“ (BPatG 33 W (pat) 349/01) und „it.cadpilot“ (BPatG 27 W (pat) 104/09) noch eine Vorstellung von Steuergerät als Übersetzung für das Wort „pilot“ gehabt hätten, könne heutzutage nicht davon ausgegangen werden, dass dem immer noch so sei. In den darin zitierten älteren Wörterbüchern fänden sich natürlich auch Hin- weise auf zwischenzeitlich längst überholte Bedeutungen, die nicht mehr dem Sprachgebrauch entsprächen. Aktuelle Online-Wörterbücher, wie z. B. leo.org, böten eine derartige Übersetzung nicht an. Eine derartige Bedeutung könne sich allenfalls im Kreis von Fachleuten länger halten. Es werde jedoch bestritten, dass in Fachkreisen immer noch Steuergerät mit „pilot“ übersetzt werde. Im technischen Bereich werde ein elektronisches Steuergerät „Controller“ genannt. Beispielsweise werde in einer amerikanischen Patentanmeldung (US 2020/0023971 A 1, Canada Inc.) „pilot“ nur zur Bezeichnung einer Person verwendet, während die Steuerung „controller“ genannt werde. Ein „Pilot“ sei aus Sicht der in Betracht kommenden breiten Verkehrskreise ein Fahrzeugführer. Der zu einer natürlichen Person hinzu- gefügte Buchstabe „e“ als Abkürzung für „elektronisch“ bewirke einen widersprüch- lichen und damit zumindest ansatzweise fantasievollen Gesamtbegriff, der nicht dienstleistungsbeschreibend sei. Zudem sei die Kombination von „e“ mit „pilot“ orthografisch, grammatikalisch und strukturell ungewöhnlich und deshalb als Kunst- wort zu betrachten, das weder in der deutschen noch in der englischen Sprache, auch nicht lexikalisch nachweisbar sei. Aber selbst wenn „pilot“ mit Steuerungsgerät übersetzt würde, wäre es weder zur Beschreibung der noch beanspruchten Dienst- leistungen geeignet, noch könnte es einen Bezug zu ihnen herstellen. Die ange- sprochenen Verkehrskreise bestünden aus Vermietern, Mietern und Nutzern von Fahrzeugen sowie Dienstleistern, die nur über durchschnittliche Englischkenntnisse verfügten und nicht mit speziellen veralteten Fachausdrücken vertraut seien. Die Anmelderin verweist auf 57 Voreintragungen mit dem Bestandteil „pilot“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 5 bis 7 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2020 Bezug genommen. - 5 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 20. Juni 2021 aufzuheben. Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. Dezember 2021 und 28. Juli 2022 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 26, Bl. 33 – 99 GA und Bl. 117 – 157 GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmelde- zeichens hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „epilot“ als Marke für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 39 steht das Schutzhin- dernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entge- gen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge- fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; - 6 - GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein groß- zügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungs- kraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Lang- strumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke ver- wendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu un- terziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Lang-strumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute - 7 - Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst- leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei- bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschrei- bender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombi- nation eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sach- angabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress). b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „epilot“ nicht. Denn zumindest aus Sicht des Fachverkehrs hat das Anmeldezeichen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 31. Januar 2020, nur schlagwortartig auf den Gegenstand der beschwerdege- genständlichen Dienstleistungen der Klasse 39 hingewiesen, es aber nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen. aa) Von den noch beanspruchten Fahrzeugortungs- und -bergungsdiensten, den Fahrzeugverleih- und -vermietungsdiensten sowie den Speditionsdienstleistungen der Klasse 39 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame - 8 - und verständige Durchschnittsverbraucher als auch Fachverkehrskreise im Fahr- zeugbereich und gewerbliche Kunden angesprochen. Die Dienstleistung „Verteilung von Energie und Elektrizität“ richtet sich an private und staatliche Unternehmens- inhaber sowie Angehörige der unternehmerischen Führungsebene sowie den Fach- verkehr im Energiebereich. bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „e“ und „pilot“ zusam- men. aaa) Der vorangestellte Buchstabe „e“ in Klein- und Großschreibung wird sowohl im Bereich der Elektronik, der Computertechnik und der Telekommunikation als auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Abkürzung von „electronic“, elektrisch“ oder „elektronisch“ verwendet. In diesem Sinne sind zahlreiche Wortverbindungen im Inland gebräuchlich und lexikalisch nachgewiesen, wie z. B. „E-Mail“, „E-Business“, „E-Book“, „E-Paper“, „E-Banking“, „E-Government“, „E-Learning“, „E-Pass“, „E-Post“, „E-Commerce“, „E-Cash“, „E-Sport“, „E-Ticket“ oder „E-Shisha“ (vgl. BPatG 30 W (pat) 245/99 – E-TICKET; 29 W (pat) 97/99 – E-Tel; 27 W (pat) 49/99 – e-pass; – eLines; 33 W (pat) 77/00 – e-speed; 30 W (pat) 54/01 – ETrade; 33 W (pat) 128/01 – e-procure; 33 W (pat) 147/02 – e-ratingservice; 30 W (pat) 62/02 – E-Seiten; 25 W (pat) 204/01 – e-care; 30 W (pat) 86/02 – E-pages; 25 W (pat) 54/03 – e-contor; 27 W (pat) 45/05 – E-Blocker; 30 W (pat) 204/03 – e.control; 30 W (pat) 199/03 – e.home; 33 W (pat) 222/03 – eVorsorge; 24 W (pat) 50/05 – e-REP; 24 W (pat) 49/05 – e REP, 30 W (pat) 63/09 – e media; 27 W (pat) 545/10 – e discovery; 29 W (pat) 48/10 – E ARCHIV; 29 W (pat) 34/11 – e-manufacture/e-Manufacturing; 28 W (pat) 549/12 – e-Scooter; 29 W (pat) 526/16 – Ecom; 25 W (pat) 35/20 – eLAB; 25 W (pat) 531/19 – e-visit; 30 W (pat) 513/20 – eBikeKey; 30 W (pat) 514/20 – eBike Protect). Die Abkürzung mit der vorgenannten Bedeutung ist aber auch – lexikalisch nachweisbar – im hier betroffenen Technik- und Fahrzeugbereich geläufig, wie z. B. „E-Antrieb“, „E-Bus“, „E-Fahrzeug“, „E-Roller“, „E-Scooter“, „E-Bike“, „E-Tankstelle“, „E-Mobil“, - 9 - „E-Mobilität“, „E-Motor“ oder „E-Auto“ (vgl. www.duden.de unter dem jeweiligen Strichwort). bbb) Sowohl das englische als auch das deutsche Substantiv „pilot/Pilot“ bezeich- nen im Flugwesen eine „männliche Person, die [berufsmäßig] ein Flugzeug steuert“ bzw. einen „Flugzeugführer“, im Motorsport einen „Rennfahrer“, im Bobsport eine „männliche Person, die einen Bob lenkt“ und in der Seemannssprache einen Lotsen bzw. Steuermann. Als englisches Verb wird es mit „führen, steuern, lenken“ über- setzt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Pilot_Steuermann_Lotse_Fisch; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/pilot). Der Begriff wird seit Jahrzehnten im technischen Sprachgebrauch mit „Steuergerät“ gleichgesetzt (vgl. BPatG 30 W (pat) 85/10 – MYPILOT; 33 W (pat) 349/01 – ColorPilot; 24 W (pat) 355/03 – Krisenpilot; 30 W (pat) 66/02 – NETPILOT; 33 W (pat) 348/01 – PressPilot; 24 W (pat) 288/03 – processpilot; 24 W (pat) 97/05 – qualitypilot; 27 W (pat) 19/05 – NAVpilot; 25 W (pat) 501/11 – WISEPILOT; 25 W (pat) 508/11 – Touchpilot; 30 W (pat) 222/95 - GRAPHIC-PILOT; 30 W (pat) 56/02 – PARKPILOT; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-PILOT; 24 W (pat) 48/95 – CNC-Pilot). Er ist zudem in der Wortkombination „Autopilot“ im Sinne einer „automatischen Steuerungsanlage“ für das autonome Fahren von Fahrzeugen bekannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Autopilot). Abgesehen davon, dass die Begriffsverwendung in einer US-amerikanischen Patentschrift für den inländischen Sprachgebrauch nicht maßgeblich sein kann, stellen Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, das vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen kann (BGH GRUR 1999, 909, Juris-Tz. 53 – Spannschraube). cc) In der Gesamtheit hat das sprachüblich gebildete Wortzeichen „epilot“ die Bedeutungen „elektronischer Führer/Fahrer/Lenker/Lotse“, „elektronisch führen/lenken/steuern“ oder „elektronisches Steuergerät“. - 10 - dd) Zumindest aus Sicht der angesprochenen Fachkreise, deren Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; GRUR 2010, 534 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido) hat das Anmeldezeichen bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 31. Januar 2020, schlagwortartig darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Verleih-, Vermietungs- und Speditionsdienste mit elektroni- schen Steuergeräten und/oder Fahrassistenzsystemen ausgestattete Fahrzeuge sind und dass bei den so gekennzeichneten Ortungs-, Bergungs- und Energiever- teilungsdiensten elektronische Steuergeräte zum Einsatz kommen. aaa) Denn bei Kraftfahrzeugen werden Steuergeräte schon seit langem zur elektro- nischen Motor- oder Getriebesteuerung eingesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer- gerät, Anlage 12 zum zweiten gerichtlichen Hinweis, alle nachfolgend genannten Anlage sind solche zu den gerichtlichen Hinweisen), sind aber auch elementarer Bestandteil von Fahrassistenzsystemen (https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrerassis- tenzsystem; Anlage 8): - „Siemens entwickelt neuartige Kfz-Elektronik als Basis für Elektroautos - Ein „Betriebssystem“ für Elektroautos hat Siemens entwickelt. Diese Grundstruk- tur für die Elektronik von E-Autos erleichtert nicht nur deren Konstruktion. Zugleich ersetzt ein Zentralcomputer einige Dutzend Steuergeräte, was Gewicht und Energieverbrauch senkt. Im Elektrotransporter Streetscooter wird das System erstmals genutzt. …Von Steuergeräten wimmelt es nur so in einem Auto: Die Einparkhilfe braucht ein Steuergerät, ebenso das Anti- blockiersystem (ABS), die Klimaanlage und das Elektronische Stabilitätspro- gramm (ESP). Der Motor beansprucht gleich mehrere Steuergeräte. Ein modernes Mittelklassefahrzeug ist mit rund 70 solcher Steuergeräte ausge- - 11 - stattet. …“ (5. Januar 2015, https://www.ingenieur.de/technik/fach- bereiche/elektronik/siemens-entwickelt-neuartige-kfz-elektronik-basis-fuer- elektroautos/, Anlage 13); - „100 Jahre BMW: Das Lenkrad bleibt im Auto … Elektronischer Co-Pilot … der Fahrer fährt selbst, wird dabei aber von den elektronischen Alleswissern massiv unterstützt …“ (10.03.2016, Anlage 14); - „Assistenzsysteme: Intelligente Co-Piloten … Das elektronische Steuergerät analysiert die Informationen beider Radarsysteme und berechnet die zur Abstandsregelung notwendigen Schaltbefehle für Motor, Automatikgetriebe und Bremse. …“ (Mercedes-Benz, 12.09.2005, Anlage 15); - „Linde Safety Pilot … Als einzigartiges Fahrassistenzsystem hilft der intelli- gente Beifahrer Safety Pilot Unfälle durch menschliches Versagen weitest- gehend auszuschließen.“ (07.10.2017, Anlage 16). bbb) Aber auch andere Kraftfahrzeuge, wie Elektroroller, Motorräder, E-Bikes oder Nutzfahrzeuge, wie z. B. Omnibusse, verfügen über elektronische Steuergeräte: - „SYM: Bringt außergewöhnlichen Sportroller … der Scooter … mit elektroni- scher Einspritzung“ (Elektroroller, 15.11.2018, Anlage 17); - „Flashen, flashen, flashen! Programme von originalen Motorensteuerungen zu überschreiben ist die Königsdisziplin beim Elektronik Tuning. …“ (Motor- räder, 20.05.2014, Anlage 18); - Euro4 Roller entdrosseln. … Die Merlin ECS ist ein Ersatz für das Dellorto Steuergerät jedoch ohne elektronische Begrenzungen. Es ist für alle Roller- fahrer die ihren 50ccm Euro4 Roller mit Vergaser entdrosseln möchten. …“ (E-Scooter, 21.08.2019, Anlage 19); - 12 - - „Pedelec Controller – Steuergerät eines E-Bike Antriebs … E-Bike Controller … Der Controller am E-Bike ist eines der wichtigsten Bauteile des Elektro- fahrrads. Synonyme für Controller sind etwa Steller, Regler, DC-DC- Wandler, Fahrtenregler oder natürlich Steuergerät. …“ (fahrrad.news, 03.11.2018, Anlage 20); - „Airwheel R6 Elektro-Assistent Fahrrad … Das elektronische Steuergerät kann nicht nur unterstützen das der Fahrer sich zwischen den zwei Fahrmodi frei bewegen kann, sondern auch die Echtzeitdaten wie Geschwindigkeit, Kilometerstand, Leistung, Einstellungen der Fehlerüberwachung etc. um das Fahren sicherer zu machen.“, (18.03.2019, Anlage 21); - „36 V 500W Steuergerät Controller für Elektroscooter …“ (iwheels, 09.11.2018, Anlage 22); - „Elektronik hat festen Platz in Steuerzentrale … Lösungen für den Einsatz in Einzelradaufhängungssystemen gewinnen besonders im Omnibus-Bereich an Bedeutung. Eine ebenso entscheidende Rolle spielen Fahrsicherheit ver- bessernde, angepasste elektronische Assistenzsysteme. Keine Hydrolen- kung kommt inzwischen ohne elektronisches Steuergerät aus. …“ (www.eurotransport.de, 08.10.2013, Anlage 23). ccc) Da e-Hoverboards, e-One Wheeler, e-Skateboards und e-Kickboards mit einem Elektroantrieb versehen sind, verfügen sie ebenfalls über elektronische Steuerungseinheiten (https://de.wikipedia.org/wiki/Elektroantrieb). ddd) Ferner finden im Rahmen der Fahrzeugortung „Fahrzeugortungsdienste; Organisation der Bergung von Fahrzeugen“ elektronische Steuerungsmodule, z. B. sog. GPS-Module, Anwendung (Anlagenkonvolut 5). - 13 - eee) Bei der in Rede stehenden Dienstleistung „Verteilen von Energie und Elektri- zität“ sind ebenfalls schon vor dem Anmeldetag Steuergeräte zum Einsatz gekom- men: - Energieübertragung und -verteilung … Schutzgeräte für zuverlässige Ener- gienetze - Netzfehler können im Energienetz und in Anlagen zu erheblichen Personen- und Materialschäden führen. Mit den Schutz- und Steuergeräten von Phoenix Contact schützen Sie Ihre Anlagen im Einsatzbereich von 10 kV bis in die 110 kV-Netzebene von überregionalen Verteilnetzen. Unsere indi- viduellen Schutz- und Steuergerät-Ausführungen werden in vielseitigen Ein- satzbereichen eingesetzt. Beispiele hierfür sind der Einsatz in der dezentra- len Netzeinspeisung von Wind- oder Solarparks, in Umspannwerken der öffentlichen Energieversorgung, bis hin zur industriellen Energieverteilung. Dabei reicht unser Leistungsportfolio von der Erstausrüstung bis zur Retrofit- lösung. …“ (S. 4 bis 6 und 8 des Werbeprospekts der PHOENIX CONTACT Deutschland GmbH von 2019, Anlage 24); - „Solarinvert präsentiert Lösung für Plug-in-PV-System bis 1800 Watt … Ein Steuergerät sorge mit einem patentierten Verfahren dafür, dass die Anschlussleitung des Wechselrichters durch die Rückspeisung nicht über- lastet werde. Trotz der hohen Einspeiseleistung entfalle deshalb der Aus- tausch des Leitungsschutzschalters. …“ (14.05.2019, https://www.solarser- ver.de/2019/05/14/solarinvert-praesentiert-loesung-fuer-plug-in-pv-system- bis-1800-watt/, Anlage 25); - „Die Nachtspeicherheizung als Puffer für Windstrom ... Siemens und RWE wollen mit Nachtspeicherheizungen überschüssigen Solar- und Windstrom besser nutzbar machen. Dies berichtet die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift „Pictures of the Future“. Im Rahmen des Projekts RWE Windheizung rüsteten die Unternehmen zusammen mit der tekmar Regelsysteme GmbH in zwei Wohnsiedlungen Nachspeicherheizungen mit intelligenten Steuergeräten - 14 - aus. Sie wurden so programmiert, dass sie den Wärmespeicher immer dann laden, wenn viel Sonne scheint oder der Wind weht. Die 2011 gestartete Testphase zeigt, dass das Konzept gut funktioniert. ...“ (18. November 2013, https://www.scinexx.de/businessnews/die-nachtspeicherheizung-als-puffer- fuer-windstrom/, Anlage 26). c) Allein der Umstand, dass das angemeldete Wortzeichen „epilot“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme eines Schutzhindernisses nicht entgegen. Ins- besondere auch der Fachverkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (EuGH Mitt. 2019, 356 – Vermögensmanufaktur; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten). d) Dem Anmeldezeichen fehlt es an Besonderheiten in syntaktischer oder semanti- scher Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie/Benelux- Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, stellt sie keine ungewöhnliche Ände- rung dar, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt, weil das Anmelde- zeichen sprachüblich gebildet ist und einen sinnvollen Gesamtbegriff darstellt. Kom- binationen aus einem Begriff mit dem vorangestellten Buchstaben „e“, wie z. B. „E-Mail“, oder dem nachgestellten Wort „pilot“, wie z. B. Autopilot, sind üblich, wie bereits dargelegt worden ist. Die angemeldete Wortverbindung beschränkt sich daher lediglich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile. e) Auch die Ausführung in Minuskeln kann keine Schutzfähigkeit begründen. Abge- sehen davon, dass Kleinschreibung im englischen Sprachkreis mit einigen Ausnah- - 15 - men die Regel ist, ist der inländische Verkehr an die willkürliche und nicht den gram- matikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Wer- bung gewöhnt (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 25 W (pat) 69/17 – digitale zimmermappe; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK; 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid; 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today). 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG für die in Rede stehenden Dienstleistungen zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt freihaltebedürftig gewesen ist. 3. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen mit dem Bestandteil „pilot“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Juli 2022 Bezug genommen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, - 16 - 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortge Dr. von Hartz Streif