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Beschluss

30 W (pat) 86/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 86/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 40 982.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung E-pages zuletzt mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: "Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, CD-Rom oder Magnetbänder; Telefonbücher, Adressbücher; Werbung und Wer- bevermittlung, Ausarbeitung von Werbekonzeptionen, Verbreitung von Werbesendungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren, Analysieren und Weitergeben von Dateninformationen, Bildern und Texten, Betrieb einer Datenbank, Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken, Be- reitstellung interaktiver Foren, Aktualisieren, Design und Vermie- tung von Software, Durchführung von Videokonferenzen, Erstel- lung von Software für die Datenverarbeitung". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie lediglich beschreibend darauf hinweise, daß die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen auf elektronischen Seiten gespeichert sei- en oder zur Erstellung solcher Seiten dienten. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie mehrdeutig und damit nicht un- mittelbar warenbeschreibend sei. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 3 - Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Marken- stelle Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke E-pages ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzun- gen liegen bei der angemeldeten Marke vor. Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen "E" und "pages". Der Buchstabe "E" ("e") ist im Bereich der Elektronik und Computertechnik die gängige Abkürzung für "electronic" (elektronisch); er wird in dieser Bedeutung in zusammengesetzten Wörtern ständig verwendet, wenn es um den Austausch oder die Verteilung von Daten in elektronischer Form geht, z.B. bei den Begriffen "E- Mail" und "E-Commerce" (vgl Microsoft Press Computerlexikon 2003 S 239) oder auch "E-Bomben", elektomagnetische Bomben, die die elektronischen Kommuni- kationssysteme des Gegners zerstören sollen. Das Wort "pages" (=Seiten) bezeichnet neben Blättern eines Druckerzeugnisses in der Terminologie der Informationstechnik das entsprechende Format der auf dem Bildschirm wiedergegebenen Daten (vgl Microsoft Press aaO S 645). Im In - 4 - ternet bezeichnet "page" ("homepage") die einzelne Seite eines Anbieters (Brock- haus, Computer- und Informationstechnologie, S 798, 968). "Pages" nennt damit unmittelbar die Erscheinungs-, Wiedergabe- und Angebotsform in elektronischen Medien. Die Bezeichnung E-pages ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaus- sage, daß sie nach ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung zur Erstellung und zum Bearbeiten von elektronischen Seiten dienen können. So kann es sich bei den Datenträgern um das Speichermedium handeln, von dem die Daten heruntergeladen und auf dem Bildschirm als elektronische Seiten sicht- bar gemacht werden. Bei den Waren der Klasse 16 kann es sich um gedruckte Produkte handeln, die Anleitungen und Hinweise enthalten, wie auf die Verzeich- nisse oder Zusatzinformationen elektronisch zugegriffen werden kann, entweder mittels neben dem Druckwerk angebotener CD-ROM – wie heute vielfach üblich – oder über das Internet, wie zum Beispiel bei der Internet-Auskunft der Telecom (www.telefonauskunft.de). Ebenso kann es sich um Anleitungen für die individuelle Erstellung der genannten Verzeichnisse auf elektronischen Seiten handeln. Die den Bereich Werbung betreffenden Dienstleistungen können Werbung auf elektro- nischen Seiten zum Gegenstand haben, zB im Internet oder auf CD-ROM. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 kann die Anmeldung schlagwortartig eine wichtige, den möglichen Inhalt der im einzelnen angegebenen Dienstleistungen unmittelbar betreffende Sachinformation vermitteln – zum Beispiel die Erstellung, Bearbeitung und Bereitstellung von Seiten aller Art für den elektronischen Zugriff. Die Marke ist damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen. Daß der Buchstabe "E" in unterschiedlichen Zusammenhängen eine jeweils un- terschiedliche Bedeutung hat (ua "England" oder "economic"), steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung des Anmelders nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung nicht ein- - 5 - deutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Nur wenn sich für den Ausdruck auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist er ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das ist hier aber – wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die oben angeführten Beispiele zeigen insoweit einen ausgeprägten Trend zur Bildung neuer mit dem Buchstaben E (e) für "Elek- tronisch" zusammengesetzter Begriffe in denjenigen Bereichen, die mit Elektronik zusammenhängen, und diesen Bereich können die hier maßgebliche Waren und Dienstleistungen betreffen. Daß die angemeldete Bezeichnung in bezug auf die unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen differierende Sachinformationen enthalten kann, führt ebenfalls nicht zu einer möglicherweise schutzbegründenden echten Mehrdeutigkeit. Davon zu unterscheiden ist eine nur begriffliche Unbe- stimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen steht (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt). Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine recht allgemein ge- haltene Bezeichnung mit einem Abstraktionsgehalt einen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene, glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem mar- kenrechtlichen Schutz zugänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervorhebung entnommen werden könnte. Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein be- schreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unter- - 6 - scheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2001, 1201f - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu