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Beschluss

24 W (pat) 355/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 355/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 21 575.5 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar- kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Krisenpilot ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 zur Ein- tragung in das Register angemeldet worden. Mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 hat die mit einer Regierungsangestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen: "Elektronische Datenverarbeitungsapparate und -instrumente, Computerprogramme, auf maschinenlesbare Trägermedien ge- - 3 - speicherte Dokumentationen und Bedienungsanleitungen in be- zug auf Computer und Computerprogramme, Computerhardware und Computersoftware, auf elektronischem, magnetischem und/oder optischem Trägermaterial gespeicherte Information; Druckereierzeugnisse; gedruckte Veröffentlichungen, Handbü- cher, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Computerprogramme in Form von Programmbeschreibungen; Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalbera- tung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing, Marktforschung und -analyse, Werbemittlung, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Erbringen von Dienst- leistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Bereit- stellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Ausbildung, Unterrichtung und Weiterbildung, Durchführung von Fernkursen, Herausgabe von Büchern, Zeitun- gen und Zeitschriften; Erstellen von Computerprogrammen, War- tung und technische Beratung, Entwurf, Entwicklung und Aktuali- sierung von Computerprogrammen und Computersoftware, Ver- mietung von Computersoftware und Computerprogrammen, Gut- achtertätigkeiten in Verbindung mit Datenverarbeitungsanlagen und Computersoftware und -programmen, Betrieb einer Daten- bank". Zur Begründung führt die Prüferin im wesentlichen aus, die angemeldete Bezeich- nung setze sich sprachüblich aus den Begriffen "Krisen" und "Pilot" zusammen, wobei das Wort "Pilot" nicht nur für eine Person stehe, die ein Flugzeug oder ein Auto steuere, sondern auch für ein Steuergerät oder für eine sonstige Sache, die als "Führer" oder "Wegweiser" diene. Insgesamt weise die angemeldete Wortzu- sammensetzung deshalb darauf hin, daß es sich bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen um solche handele, die eine Hilfestellung - 4 - in verschiedenen Krisensituationen böten, bzw. um Beratung, Ausbildung, Unter- richt, Veröffentlichungen etc., deren Gegenstand Krisenmanagement und Krisen- bewältigung seien. Andere Interpretationen der Wortzusammensetzung lägen da- gegen in diesem Zusammenhang fern. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, das Zeichen stelle eine sprachregelwidrige Wortneubildung dar, die wegen unter- schiedlicher Interpretationsmöglichkeiten allenfalls undeutliche Assoziationen i. V. m. den Waren oder Dienstleistungen hervorrufe, nicht aber deren konkrete Ei- genschaften beschreibe. Insbesondere sei ein Sachbezug zu den Dienstleistungen "Betrieb einer Datenbank" oder "Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern" und der Ware "Datenträger" nicht ersichtlich. Die fantasievolle Kombination der Begriffe "Krise" und "Pilot", die aus den unter- schiedlichen Bereichen der Technik und der Wirtschaft oder Psychologie stamm- ten, mache die Wortzusammensetzung zu einem betrieblichen Herkunftshinweis. Sie beinhalte keinen auf den ersten Blick ersichtlichen unmittelbar beschreibenden und ausreichend präzisen, eindeutigen Sinn. Solche Zeichen seien nach der Rechtsprechung des EuGH, BGH und BPatG eintragbar. Ein Indiz für die Schutz- fähigkeit der angemeldeten Marke sei auch, daß zahlreiche Marken mit dem Be- standteil "-pilot" als schutzfähig angesehen und ins Register eingetragen worden seien. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie regt an, die Rechtsbeschwerde für den Fall zuzulassen, daß die Beschwerde zurückgewiesen werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für alle von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Werbemittlung" sowie "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistun- gen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienst- leistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua“; GRUR 2004, 428, 431- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 – Nr. 33, 42 – "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Wa- ren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung ei- nes durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustel- len ist (vgl ua EuGH aaO - Nr 41 - "Linde ua “; aaO - Nr 50 - "Henkel“). Fer- ner ist dieses Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses aus- zulegen, das ihm zugrunde liegt (vgl. ua. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 77 - "Philips“; EuGH GRUR 2003, 604, 607 " - Nr. 51 – "Libertel"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 68 - "Postkantoor“; EuGH GRUR 2004, 680, 681 – Nr. 34 – "BIOMILD"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich ei- nen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen - 6 - (EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - "Postkantoor“). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht auf Bezeichnungen beschränkt, welche konkret die Art oder Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr kann einer Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen Grün- den fehlen (vgl EuGH aaO - Nr 70 u 86 - "Postkantoor“; EuGH GRUR 2004, 680, 681 – Nr. 19 – "BIOMILD"; GRUR 2004, 1027, 1030 – Nr. 44 – "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Nach diesen Grundsätzen ist im vor- liegenden Fall der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat und von der Anmelderin in- soweit nicht in Abrede gestellt wird, handelt es bei dem in der Begriffskom- bination "Krisenpilot" der angemeldeten Marke enthaltenen Wortbestandteil "Krisen“ (Plural von "Krise") um den im Inland allgemein geläufigen Begriff für "schwierige Lagen, schwierige Situationen, Zeiten, die Höhe- oder Wen- depunkte einer gefährlichen Entwicklung darstellen, Schwierigkeiten, kriti- sche Situationen; Zeiten der Gefährdung" (vgl. Duden - Deutsches Univer- salwörterbuch, 4. Aufl. CD-ROM, Stichwort "Krise"). Als "Pilot“ wird nach der ursprünglichen Wortbedeutung jemand bezeichnet, der aufgrund einer bestimmten Ausbildung ein Flugzeug oder ein Auto steuert (DUDEN, aaO., Stichwort "Pilot"). Im technischen Sprachgebrauch verwendet man den Be- griff "Pilot“ auch für ein Steuergerät (s. etwa BPatG 24 W (pat) 48/95 "CNC-Pilot"; 24 W (pat) 73/96 "MULTI-PILOT"; 30 W (pat) 56/02 "PARKPI- LOT"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD- ROM). Weiterhin wird der Ausdruck begriffserweiternd allgemein für einen "Führer“ oder "Wegweiser“ gebraucht (s. auch BPatG 30 W (pat) 225/95 "GRAPHIC-PILOT"; 33 W (pat) 348/01 "PressPilot"; 33 W (pat) 278/01 "portfoliopilot"; 24 W (pat) 288/03 "processpilot"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Das entsprechend existieren- den Begriffen der deutschen Umgangssprache (vgl. einerseits zB. "Autopi- - 7 - lot, Testpilot, Kampfpilot, Wetterpilot, Streckenpilot", andererseits "Krisen- manager, Krisenberater, Krisenbewältiger" - Stichwörter in Online-Wörter- buch Wortschatz Deutsch der Universität Leipzig, Suchworte "pilot" und "Krisen") gebildete Gesamtzeichen bringt damit, wie die Markenstelle zu- treffend ausgeführt hat, zum Ausdruck, daß es sich bei "Krisenpilot" um eine Person oder Sache handelt, die in Krisensituationen Steuerungs-, Leitungs- und/oder wegweisende Funktionen übernimmt. Allein der Umstand, daß sich hieraus mehrere Bedeutungen des Gesamt- begriffs “Krisenpilot” herleiten lassen, nämlich einerseits die einer Person, die durch Krisensituationen führt, eines entsprechenden Steuergeräts oder eines Ratgebers in gedruckter oder elektronischer Form, zum anderen aber auch die eines Flugzeugführers, der in Krisensituationen fliegt, verhilft der Anmeldemarke nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft. Denn nach allgemeiner Auffassung entbehren auch (neue) Wortkombinationen, die verschiedene Deutungen zulassen, der Unterscheidungseignung, wenn sie den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nach- denken - auch - als Sach- oder Werbeaussage verständlich sind und dieses Verständnis in Bezug zu den konkret von der Anmeldung erfaßten Waren oder Dienstleistungen gegenüber weiteren möglichen Begriffsdeutungen eindeutig im Vordergrund steht. Nach neuerer Rechtsprechung kann das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG bereits dann gegeben sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine (eindeutige) Aussage mit be- schreibendem Charakter entnehmen (BGH GRUR 2005, 257, 258 "Büroge- bäude"). Vorliegend ist davon auszugehen, daß der Verkehr die angemeldete Wort- zusammensetzung in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Wa- ren und Dienstleistungen – ausgenommen die im Tenor genannten - ledig- lich als Sachangabe betrachtet und daß darum auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse gegen die Monopolisierung dieses Begriffs spricht. - 8 - Bei den angemeldeten Waren, die dem Bereich der Computer und elektro- nischen Geräte zuzuordnen sind, kann es sich um Datenerfassungs- und Steuergeräte oder um speziell ausgerüstete Rechner handeln, die Steue- rungsaufgaben wahrnehmen und dazu geeignet und bestimmt sind, Notfall- situationen zu erkennen, zu analysieren und diese durch entsprechende Gegensteuerung zu bereinigen. In bezug auf Software handelt es sich um eine Angabe über deren Eigenschaften (Steuerungssoftware für unvorher- gesehene kritische Situationen) und/oder Bestimmung (Software für ent- sprechende Geräte), hinsichtlich der darauf bezogenen Dienstleistungen um die Bezeichnung des Gegenstands der Tätigkeiten (zB Bereinigung von unvorhergesehenen kritischen Situationen, die durch größere Fehlfunk- tionen der Software hervorgerufen werden). Auch für Druckereierzeugnisse, Bücher und diese substituierende sonstige Informationsträger, das Bereit- stellen und Ermitteln von Informationen verschiedenster Form, Betrieb einer Datenbank sowie für Ausbildung, Unterricht etc. liegt ein Sachhinweis vor, weil deren Thema Krisen aller Art und deren Bewältigung, also das Krisen- management, sein kann. Die Gutachtertätigkeiten in Verbindung mit Daten- verarbeitungsanlagen und Computersoftware können ebenfalls speziell die Krisenbewältigung in Verbindung mit Fehlfunktionen von Software, Daten- banken etc. zum Gegenstand haben. Der Bewältigung von Krisen und dem Krisenmanagement von Unternehmen dienen auch die Dienstleistungen Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung, be- triebswirtschaftliche Beratung, Marketing, Marktforschung und -analyse, Ar- beitnehmerüberlassung auf Zeit. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlen- der Unterscheidungskraft nicht auf eine nach ihrer Auffassung einschlägige Entscheidungspraxis des EuGH, BGH und BPatG sowie die Eintragungs- praxis des Deutschen Patent- und Markenamts berufen. Abgesehen davon, daß es sich um Einzelfälle handelt, sind die den von der Anmelderin auf- - 9 - geführten gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Marken, deren Schutzfähigkeit bejaht worden ist, schon hinsichtlich ihres Begriffsgehalts mit der hier anhängigen Anmeldung nicht vergleichbar. Zudem gibt es ebenso Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen die Unter- scheidungskraft von Wortkombinationen mit dem Bestandteil "-pilot" ver- neint worden ist (vgl die oben zitierten Beschlüsse betreffend die Anmel- dungen "CNC-Pilot", "MULTI-PILOT", "PARKPILOT", "GRAPHIC-PILOT", "PressPilot", "portfoliopilot", "processpilot"). Abgesehen davon erwächst aus Voreintragungen ähnlicher oder selbst übereinstimmender Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grund- sätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die je- weils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f - Nr. 60 ff "Henkel"). 2. In Hinblick auf die Dienstleistungen "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" stellt "Krisenpilot" jedoch keinen kon- kret und eindeutig sachbezogenen Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN"). Es ist nicht ersichtlich, daß der Ver- kehr annehmen könnte, mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Dienstleistungen der "Werbemittlung" oder "Herausgabe von Büchern, Zei- tungen und Zeitschriften" seien nur auf Krisenmanagement bezogen. Zwar ist es – wie oben ausgeführt - möglich, daß diese Dienstleistungen u.a. auch für Unternehmen, die Krisenmanagement anbieten bzw. nachfragen oder in bezug auf Druckereierzeugnisse, deren Gegenstand Krisenmana- gement und Krisenbewältigung ist, erbracht werden. "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" stellen jedoch - 10 - Dienstleistungen dar, die in der Art der Erbringung und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters weitgehend unabhängig vom Empfänger und Gegenstand der Leistung sind. Der Senat konnte nicht feststellen, daß "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschrif- ten", deren Gegenstand ein "Krisenpilot" ist oder die für einen "Krisenpilo- ten" erbracht werden, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von den entsprechenden Dienst- leistungen in anderen Bereichen grundsätzlich unterscheiden, oder daß es eine besondere Sparte dieser Dienstleistungen gibt oder geben könnte, die sich entsprechend spezialisiert hat und für die eine Beschreibung mit "Kri- senpilot" naheliegt. Insoweit sind deshalb die Voraussetzungen des Schutzversagungsgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben. Dementsprechend handelt es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung dieser Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es ist in bezug auf diese Dienstleistungen kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwend- barkeit der angemeldeten Marke ersichtlich (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN"). 3. Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, daß der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurtei- lungsgrundsätze. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb