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Beschluss

26 W (pat) 2/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 2/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 52 174.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8. Mai 2006 die Anmeldung der für die Dienstleistungen „Klasse 35: Erstellen von Statistiken, Herausgabe von Statistiken, Pflege von Da- ten in Computerdatenbanken, Systematisierung von Daten in Com- puterdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Computerdaten- banken Klasse 38: Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattfor- men im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, elektronische Nachrichtenübermitt- lung Klasse 42: Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Datenverwaltung auf Servern, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Nachforschungen, Recher- chen in Datenbanken und im Internet für Dritte, Zertifizierungen“ bestimmten Wort-/Bildmarke 305 52 174 zurückgewiesen. Zur Begründung nahm die Markenstelle Bezug auf einen Bean- standungsbescheid vom 2. Februar 2006. Hiernach stünden einer Eintragung des verfahrensgegenständlichen Zeichens die absoluten Schutzhindernisse der § 8 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG entgegen. „LINKRANK“ sei ein Fachbegriff aus dem - 3 - Bereich des Internet, der das Ergebnis einer Wertermittlung aus Domain-, IP- und Linkpopularität darstelle und die Einordnung des Links in eine entsprechende Rangordnung ermögliche. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der an- gemeldeten Marke keinen Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gekenn- zeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, sondern lediglich eine beschreibende Angabe. Hieran ändere auch die werbeübliche grafi- sche Gestaltung des Zeichens nichts. An der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe zu- dem ein Freihaltebedürfnis. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, der Begriff „LINKRANK“ sei kein geläufiger Begriff aus dem Internet. Der Anmelder selbst habe diesen geprägt und im Jahre 2004 in Deutschland eingeführt. Sämtli- che Recherchen zu Begriffen, die den Term „LINKRANK“ beinhalten, führten aus- schließlich auf das Dienstleistungsangebot des Anmelders oder auf Webseiten, deren Betreiber das verfahrensgegenständliche Zeichen in Lizenz nutzten. Bei „LINKRANK“ handele es sich somit nicht um einen sachbeschreibenden Allge- meinbegriff, sondern um eine herkunftshinweisende Angabe auf das Produktan- gebot des Anmelders im geschäftlichen Verkehr. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar- kenamts aufzuheben und die Eintragung der Marke im Umfang ih- rer Anmeldung anzuordnen. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung des verfahrensgegen- ständlichen Kennzeichens „LINKRANK“ steht jedenfalls das absolute Schutzhin- dernisse mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in- newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die - 4 - Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unter- nehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 - Philips; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel). Für kennzeich- nungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst- leistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli- chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden be- schreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung fremdsprachige Begriffe den entsprechenden deut- schen gleichzustellen, sofern sie geläufige warenbeschreibende Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch ver- standen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Zeichen „LINKRANK“ keine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden. In seinen Wortbestandteilen setzt sich „LINKRANK“ aus den Begriffen „Link“ und „Rank“ zusammen. Das Wort „Link“ ist die Kurzform für „Hyperlink“. Es stammt aus dem Englischen und ist mit „Verknüpfung“, „Verbindung“, „Verweis“ zu übersetzen. Der „Hyperlink“ oder „Link“ hat in die deutsche Alltagssprache Eingang gefunden und bezeichnet einen Verweis auf ein anderes Dokument in einem (Hyper-) Text, der durch das Hypertextsystem automatisch verfolgt werden kann (vgl. On- line-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort „Hyperlink“). Der weitere eng- lisch-sprachige Bestandteil “rank” steht für die Substantive „Rang“ und „Stellung“ bzw. für die Verben „(ein)ordnen“, „einreihen“, „einstufen“, „ordnen“ (vgl. Muret- - 5 - Sanders, Langenscheidt Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2001, S. 914). Das Gerund „ranking“ ist im Verkehr im Sinne von „Rangordnung“ allgemein bekannt. Das Wort „Linkrank“ bedeutet in seiner Zusammensetzung „Hyperlinkrangord- nung“ oder „Einordnung von Hyperlinks“. In Bezug auf die angemeldeten Dienst- leistungen der Klasse 35 versteht der Verkehr „LINKRANK“ nicht als Herkunftsan- gabe, sondern als sachbeschreibende Angabe im Sinne der Einordnung von Hy- perlinks, dem Erstellen und der Herausgabe von Statistiken, der Pflege, der Systematisierung und der Zusammenstellung von Daten in Computerdatenban- ken. In Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 erwartet der Verbraucher im mit „LINKRANK“ gekennzeichneten Produktangebot die Bereit- stellung von Informationen im Internet in Form der rangmäßigen Einordnung von Hyperlinks. Die Hyperlinkrangordnung kann zur Popularitätsbewertung von Platt- formen, Portalen, Chatlines, Chatrooms und Foren im Internet dienen. Eine elektronische Nachrichtenübermittlung kann als Informationsübermittlung über die Rangordnung einer eigenen Webseite verwendet werden. In Bezug auf die ange- meldeten Waren der Klasse 42 kann die Einordnung von Hyperlinks bei der Ab- frage von Suchmaschinen verwendet werden. Die Daten auf Servern können mit- tels Einordnung von auf dem Server gespeicherten Hyperlinks verwaltet werden. Die Erstellung von Hyperlinkrangordnungen kann unter das Dienstleistungsange- bot eines EDV-Programmierers fallen. Zertifizierungen können nach der Relevanz von Hyperlinkrangordnungen erstellt werden. Die bloße Aneinanderreihung der beschreibenden Begriffe „Link“ und „Rank“ führt somit nur zu einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 f. - BIOMILD). Die in der an- gemeldeten Marke enthaltenen Einzelbestandteile bilden auch in ihrer Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor, S. 678; EuGH a. a. O. - BIOMILD, S. 681; EuGH GRUR 2006, 229, 231 - BioID), sondern sind der Terminologie auf dem einschlägigen Dienstleistungssektor entsprechend sprachüblich zusammenge- setzt. Beide Worte verbinden sich zu einem beschreibenden Gesamtbegriff, die der angesprochene Verkehr im Sinne von „Hyperlinkrangordnung“ oder „Einord- nung von Hyperlinks“ verstehen wird, zumal er daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen sachbezogene oder ausschließlich werbemäßige Hinweise in ein- prägsamer Form aufzunehmen. - 6 - Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke angezeigt. Grundsätzlich kann zwar eine besondere bildliche Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile die hinreichende Unterscheidungskraft einer Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 2002, 889, 890 - Fantastic; BPatG GRUR 2000, 805, 806 - Immo-Börse; Strö- bele/Hacker, 9. Aufl., 2009, § 8 Rn. 338 m. w. N.). Einfache und gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen eines Schriftbilds vermögen allerdings gegenüber dem beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel keinen schutzbegründenden „Überschuss“ zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). So liegt der Fall hier. An grafische Gestaltungen in der Art des in werbeüblicher Weise gehaltenen Schriftbildes ist der Verkehr gewöhnt. Das Bild- element des verfahrensgegenständlichen Kennzeichens vermag daher die Schutzfähigkeit von „LINKRANK“ nicht zu begründen. Ohne Erfolg verweist der Anmelder schließlich darauf, dass die angemeldete Marke von ihm „erfunden“ worden sei. Die Tatsache, dass die Marke allein oder überwiegend von ihrem „Erfinder“ benutzt wird, begründet für sich gesehen noch nicht ihre Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 – LOKMAUS). Dies würde andernfalls zu unzulässigen Monopolrechten an Bezeichnungen führen, die sich zur Beschreibung eignen (vgl. HK-MarkenR, 2. Aufl. § 8 Rdn. 36). Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis offen bleiben, ob einer Eintragung des Zei- chens „LINKRANK“ auch ein berechtigtes Freihaltebedürfnis der Mitbewerber des Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünde. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb