Beschluss
25 W (pat) 54/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 54/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 50 795.3 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e Die Bezeichnung e-contor ist am 21. August 2001 für die Dienstleistungen "Unternehmensberatung, EDV-Beratung; Bereitstellung von e- commerce Plattformen im Internet, Bereitstellung von Internetpor- talen für Dritte; Programmierung, Lizenzierung, Vermietung von Software und Bereitstellung über Internet" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2003 durch einen Beamten des geho- benen Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Das englische Wort "contor" bedeute im Deutschen "Kontor, Büro" und gehöre zum einfachsten englischen Grundwortschatz. Da die Bezeichnung entsprechend anderer Wortverbindungen mit dem Bestandteil "e" gebildet sei, würden die ange- sprochenen inländischen Verkehrskreise sie ohne weiteres im Sinne von "elektro- nisches Büro, Kontor" verstehen. Die Marke gäbe damit in unmittelbar beschrei- bender Weise Auskunft über die Art der konkret beanspruchten Dienstleistungen, da sie sich in einer bloßen Sachaussage erschöpfe. Fehlende lexikalische Nach- weisbarkeit ändere daran nichts. Sie sei sprachüblich zusammengesetzt. Es be- stehe auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie auch als beschreibende Angabe dienen könne. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Januar 2003 die Eintragung der Marke "e- contor" für die Dienstleistungen "Unternehmensberatung, EDV-Be- ratung; Bereitstellung von e-commerce Plattformen im Internet, Bereitstellung von Internetportalen für Dritte; Programmierung, Li- zenzierung, Vermietung von Software und Bereitstellung über In- ternet" zu beschließen. Der Begriff "contor" gehöre entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht zum ein- fachsten englischen Grundwortschatz. Es gebe ihn schlicht gar nicht. Diejenigen, die die englische Sprache beherrschten, sähen darin eine Fantasiebezeichnung, die Unterscheidungskraft habe. Diejenigen, welche die englische Sprache nur an- satzweise verstünden, schlössen daraus nicht auf die Dienstleistung eines elekt- ronischen Büros, denn das englische Wort für Büro sei "office". Es sei auch höchst unwahrscheinlich, dass "e-contor" als beschreibende Angabe hinsichtlich der Art der angebotenen Dienstleistungen aufgefasst würde. Die Assoziation zum deut- schen Wort "Kontor" sei keine eindeutige Beschreibung der angebotenen Dienst- leistungen. Es habe in verschiedenen Teilen Deutschlands verschiedene Bedeu- tungen und sei daher mehrdeutig. Man bezeichne damit je nach Gebiet eine aus- ländische Handelsniederlassung eines Unternehmens oder einer Reederei, eine Handelszentrale oder das Büro eines Kaufmanns einer Firma. Sollte man der Auffassung sein, es sei hier ein gewisser beschreibender Charakter nicht abzu- sprechen, so sei der beschreibende Bezug jedenfalls in Alleinstellung nicht klar, so dass nicht ersichtlich sei, worauf er sich beziehe. Wollte man den Begriff entgegen der regional unterschiedlichen Bedeutungen als Synonym zu Büro/Kontor anse- hen, beschreibe dieser weder eine bestimmte Art von Dienstleistungen noch über- haupt eine Dienstleistung. In einem Büro würde den verschiedensten Beschäfti- gungen nachgegangen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen tatsäch- lich zur allgemeinen Beschreibung der Beschaffenheit der von der Anmelderin an- - 4 - gebotenen Dienstleistungen in Deutschland verwendet werde. Vielmehr handele es sich um eine neuartige und sprachunübliche Zusammensetzung. Im Internet würde der Begriff nur in Verbindung mit der Anmelderin verwendet. Mit der Ladung hat der Senat auch Recherchematerial zur Bedeutung des Be- standteils "contor" und zur Verwendung des Buchstabens "e" als Sachangabe so- wie zu seiner Beurteilung in der jüngeren Rechtsprechung übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis fehlender Unter- scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht und sich die angemeldete Bezeichnung zudem als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr MarkenG erweist. Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei- ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unter- - 5 - fallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH). Der angemeldeten Marke "e-contor" fehlt jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen einen sich aufdrängenden be- schreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zei- chen nicht als Marke verstanden wird. Entgegen der Auffassung des Erstprüfers gehört allerdings das Wort "contor" nicht zum einfachsten englischen Grundwortschatz. Das deutsche Wort "Kontor" wird im Englischen mit "overseas branch" oder "wholesale organisation" übersetzt (Pons Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch- Englisch 2002, S 459). Die englische Übersetzung des Wortes "Kontor" in der Bedeutung von "Büro" lautet "office". Jedoch wird in Deutschland das Wort "Contor" auch in der angemeldeten Schreibweise in Verbindung mit zahlreichen Sachangaben durch unterschiedliche Anbieter von Waren und Dienstleistungen vielfach verwendet, wie auch die der Anmelderin übersandte Internetrecherche zu diesem Zeichenbestandteil zeigt (zB Chile Wein Contor, Aggis Tee Contor, HBC Hamburger Berater Contor, immobilien contor hasbargen, Media-Contor). In einem Lexikon über die "Schicki-Micki-Spra- che" ist der Begriff ebenfalls aufgeführt. Darin wird erklärt, dass der Begriff in Re- ferenz an die gute alte Zeit verwendet werde, indem man sein Office "Contor" nennt, aber mit "C" wie "Computer" (Andreas Lukoschick, Ganz schön shaky, Die Schicki-Micki-Sprache, München 1986, S 43). Bei dem vorangestellten Buchsta- ben "e" handelt es sich wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat um die Abkürzung für das englische Wort "electronic", das dem inländischen Verkehr aus zahlreichen Wortverbindungen wie zB "E-Business", "E-Service", "E-Cash" und "E-Commerce" geläufig ist. In der Gesamtheit hat die angemeldete Marke da- her die Bedeutung "elektronisches Kontor/Büro" und wird vom Verkehr auch in - 6 - diesem Sinne verstanden. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Wort "Kontor" in- soweit eine Mehrdeutigkeit aufweist, als damit sowohl ein Büro als auch eine aus- ländische Handelsniederlassung gemeint sein kann. Denn auch die mit einer ver- allgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe ebenso wie die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächli- chen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe – wie auch der Be- urteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff – nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard - mwH). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar gewollt sein, um eine positive Erwartungshaltung des Kunden zu fördern und ei- nen möglichst weiten Bereich zu erfassen, ohne die Einzelheiten zu benennen. Eine solche Mehrdeutigkeit führt daher noch nicht zur Schutzfähigkeit (vgl auch EuGH, MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2001, 1151 – markt- frisch). Gleiches gilt für Wortneuschöpfungen oder für Wörter, für die es Syn- onyme gibt, so dass auch das Argument der Anmelderin, die Bezeichnung werde nur von ihr oder in Verbindung mit ihrem Unternehmen verwendet, eine Schutzfä- higkeit nicht begründen kann (vgl EuGH, MarkenR 2003, 111 – BIOMILD/Campina Melkunie). Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Bezeichnung auch in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen nicht schutzfähig. Das Eintragungshindernis kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die ange- sprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in einem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 – Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). Wie bereits die Markenstelle in ihrem Beschluss ausgeführt hat, kommt die ange- meldete Bezeichnung für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen als Sachan- - 7 - gabe in Betracht, da diese Dienstleistungen den Bereich des elektronichen Büros betreffen können. Die Dienstleistungen "Unternehmensberatung, EDV-Beratung" können eine Be- ratung zum Gegenstand haben, wie ein elektronisches Büro eingerichtet und ver- waltet werden kann. Die Dienstleistungen " Bereitstellung von e-commerce Platt- formen im Internet, Bereitstellung von Internetportalen für Dritte" können ebenfalls dazu dienen, den Betrieb eines elektronischen Büros zu ermöglichen und zu un- terstützen. Auch die Dienstleistungen "Programmierung, Vermietung von Software und Bereitstellung über Internet" können als Gegenstand die Einrichtung und Un- terhaltung eines elektronischen Büros haben, in dem die dafür notwendigen Pro- gramme und Software entwickelt und angeboten wird. Die Dienstleistung "Lizen- zierung" kann sich ebenfalls auf solche Programme und Software beziehen. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass der angemeldeten Be- zeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn der Verkehr versteht den Beg- riff "e-contor" auch in Verbindung mit den vorliegenden Dienstleistungen nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel (vgl BGH Bl f PMZ 2004; 30 f – City- service). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsver- zeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unter- schiedliche Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintra- gungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum Löschungsverfahren; BPatG Mar- kenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND). Andernfalls wäre es möglich, ein für be- stimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren- /Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Der Senat sieht auch hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung gegeben, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an - 8 - welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207- 209 – Berlin Card - mwH). Denn bei der angemeldeten Bezeichnung "e-contor" handelt es sich – wie oben ausgeführt - um eine den Gegenstand der bean- spruchten Dienstleistungen selbst unmittelbar betreffende Sachinformation. Des- halb haben auch Mitbewerber an der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung ein berechtigtes Freihaltungsinteresse, wobei es keine entscheidende Rolle spielt, ob die konkrete Wortverbindung im Verkehr bereits verwendet wird oder es dafür Synonyme gibt (EuGH, MarkenR 2003, 111 –BIOMILD/Campina Melkunie). Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Kliems Sredl Bayer Na