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Beschluss

26 W (pat) 542/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:130824B26Wpat542.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:130824B26Wpat542.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 542/21 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 007 985.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M. Eur., sowie der Richterin Wagner am 13. August 2024 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen PAFA24 ist am 14. April 2020 unter der Nummer 30 2020 007 985.3 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel- det worden für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41. Mit Beschluss vom 25. August 2021 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen der Klasse 38: Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Web- seiten, Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internetplattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internet- foren, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chat- rooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online- Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen den Benutzern; Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertra- gung von Informationen und Nachrichten über Webseiten; Kommunikation - 3 - mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Kommu- nikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine Webseite; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattfor- men und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten; Klasse 41: Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung; Bereitstel- lung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung über das Internet, auf Webseiten, in Online-Blogs und in Weblogs. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (Patentanwaltsfachangestellte, Ausbildungs- suchende, Anwälte) auf eine sachbezogene Angabe ohne herkunftshinweisenden Gehalt beschränke. Die angemeldete Marke sei aus dem Begriff „PAFA“ und der Zahl „24“ zusammengesetzt, wobei das Zeichenelement „PAFA“ als Abkürzung für den Ausbildungsberuf der/des „Patentanwaltsfachangestellten“ stehe und in diesem Sinne als allgemeiner Hinweis auf den entsprechenden Ausbildungsberuf verwen- det und verstanden werde. Dieser inhaltsbezogene Aussagegehalt des Anmelde- zeichens erschließe sich dem Verkehr auch sofort und ohne analysierende Zwischenschritte, andere Interpretationsvarianten der Zeichenelemente könnten ausgeschlossen werden. Die angemeldete Bezeichnung „PAFA24“ stelle eine naheliegende und ohne weiteres verständliche Wortverbindung dar. Dass die Bezeichnung „PAFA“ ggf. auf den Anmelder zurückgehe, sei nicht rele- vant, weil das Markenrecht kein auf den „Erfinder“ bezogenes Leistungsschutzrecht kenne. Auch der weitere Zeichenbestandteil „24“ sei nicht interpretationsbedürftig, vielmehr verstehe der Verkehr die Zahl „24“ regelmäßig als Synonym und Hinweis - 4 - auf eine „24 stündige“ Internetpräsenz und ein online abrufbares Angebot, beson- ders im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Verständnis der Angabe „24“ im Sinne von „zwei vier“ sei abwegig. In der Gesamtheit weise das Anmeldezeichen „PAFA24“ lediglich auf rund um die Uhr zur Verfügung stehende Dienstleistungen für Patentanwaltsfachangestellte hin. Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 handele es sich um vielfäl- tige Telekommunikationsdienstleistungen für Portale, Foren, Weblogs, Chats und Chatlines, über die im Internet jederzeit Informationen, Stellenangebote, Nachrich- ten oder sonstige Inhalte für/von Patentanwaltsfachangestellte/n abrufbar seien oder die dem Austausch von Informationen, Nachrichten oder Wissen dienten. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41, bei denen es sich um Aus-, Fort- und Weiterbildungsdienstleistungen für Patentanwaltsfachangestellte handele und die 24 Stunden täglich über die verschiedenen Telekommunikationsformate zu- gänglich seien. Im Zusammenhang mit den tenorierten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen lediglich als Sachangabe und Hinweis auf den Adressatenkreis und die Verfügbarkeit des Angebots sowie den Inhalt und Bestimmungszweck der betreffenden Dienstleistungen auffassen, nicht aber als Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter oder Geschäftsbetrieb. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dem an- gemeldeten Zeichen „PAFA24“ könne nicht „jegliche Unterscheidungskraft“ abge- sprochen werden. Denn dieser Ausdruck in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mache deut- lich, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von einem großzügigen Maß- stab auszugehen sei. Die Argumentation der Markenstelle des DPMA sei im Wesentlichen an vorangehende Entscheidungen des Bundespatentgerichts ange- lehnt, bei denen ein Wortbestandteil mit der Zahl „24“ kombiniert worden sei. Die beispielhaft genannten Marken hätten dabei die Gemeinsamkeit aufgewiesen, dass ein mit Blick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen glatt beschreien- der Wortbestandteil, wie beispielsweise „Alarm“, „Auskunft“, „Antiques“ oder „Adress“ mit einer in ihrer Bedeutung auslegbaren Zahl „24“ kombiniert worden sei, - 5 - um eine Eintragung zu erreichen. Der vorliegende Fall sei jedoch insofern anders gelagert, als ein in seiner Bedeutung auslegbarer Wortbestandteil „PAFA“ mit der in ihrer Bedeutung auslegbaren Zahl „24“ kombiniert sei, zumal die Markenanmeldung „PAFA24“ und nicht etwa „Patentanwaltsfachangestellte 24“ laute. Seitens des Ver- kehrs sei daher im Vergleich zu den anderen Entscheidungen eine gedankliche Mehrleistung zu erbringen. Unter Zugrundelegung eines großzügigen Prüfungs- maßstabs könne der Marke „PAFA24“ nicht „jegliche Unterscheidungskraft“ abge- sprochen werden. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 2021 aufzuheben. Mit gerichtlichem Hinweis vom 8. Mai 2024 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 10, Bl. 18 – 31 GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemelde- ten Marke in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). - 6 - 1. Das Anmeldezeichen entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmit- tel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistun- gen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2024, 216 Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge- währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2021, 1526 Rdnr. 16 – NJW-Orange). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter- scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysieren- den Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). - 7 - Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache beste- hen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan- den werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hin- aus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehre- ren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzun- fähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch - 8 - die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress). b) Diesen Anforderungen hat das Wortzeichen „PAFA24“ zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem 14. April 2020, nicht genügt, weil es für die zurückge- wiesenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufgewiesen hat. Somit weist es nicht die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis auf- gefasst zu werden. aa) Die in den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienste sprechen in fachlicher Hinsicht u.a. den Telekommunikationsfachverkehr sowie Personen und Institutio- nen auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung an. Zu den Fachverkehrsteilneh- mern gehören auch Fachleute aus dem Patentbereich wie Patentanwaltsfachange- stellte, Patentanwälte und Patentabteilungen von Unternehmen. Die Dienstleistun- gen wenden sich daneben an alle Personen, die sich für den Beruf des/der Patent- anwaltsfachangestellten interessieren. Dabei reicht es für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG aus, wenn nur der Fachverkehr das angemeldete Zeichen als beschreibende Angebe versteht. Der EuGH definiert die maßgeblichen beteiligten Verkehrskreise als der Handel und/oder der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Restore, der EuG, Urt. v. 15. November 2011 – T-363/10 Rdnr. 36 - 38 – Restore bestätigt; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 513/16 – Black Cavendish; 24 W (pat) - 9 - 18/13 – CID; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido). Daher reicht es schon aus, wenn nur der Fachverkehr den beschreibenden Charakter des Anmeldezeichens erkennt. bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „PAFA“ und „24“ zusam- men. aaa) Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die Buchstabenfolge "PAFA" als Abkürzung für den Beruf des/der "Patentanwaltsfachangestellten" steht. Dies räumt auch der Anmelder selbst ein (Schriftsatz vom 28. Juli 2020. S. 1 und 2 nebst Anlagen 1 und 2). Bei der Qualifikation Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte handelt es sich um einen in Deutschland staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von regulär drei Jahren (§§ 1 und 3 ReNoPatAusbV). Inhalt der Tätigkeit ist insbesondere die Unterstützung von Patentanwälten bei rechtlichen Dienstleistungen, aber auch die Durchführung allgemeiner organisatori- scher und kaufmännischer Arbeiten in Patentanwaltskanzleien. Tätigkeitsorte können auch das Deutsche Patent- und Markenamt, das Bundespatentgericht, Patentabteilungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden oder Unternehmen mit eigener Patent- und Markenabteilung sein (https://de.wikipedia.org/wiki/Patentanwaltsfachangestellter; https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Patentanwaltsfachange- stellter-Patentanwaltsfachangestellte.html; https://www.br.de/fernsehen/ard- alpha/sendungen/ich-machs/patentanwaltsfachangestellte-ausbildung-beruf- 100.html). Die Buchstabenfolge „PAFA“ wird in Fachkreisen als Abkürzung für eine Person verwendet, die als Patentanwaltsfachangestellte(r) tätig ist, und bedarf in diesen Kreisen auch keiner Erklärung, weil es sich um eine für die Beteiligten selbstver- ständliche Abkürzung handelt. Sie war den angesprochenen Fachkreisen schon vor - 10 - dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt geläufig, wie sich beispielhaft an folgenden Verwendungen zeigt: - „3. Heidelberger PAFA-FORUM – Die Jahrestagung für Paralegals und Sachbearbeiter“ (Tagung am 22. und 23. November 2018, https://www.beck-stellenmarkt.de/sites/default/files/events- pdf/grur_7_forum.pdf, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. Mai 2024, alle im folgenden genannten Anlagen sind solche zum gerichtli- chen Hinweis); - „seit 2007 als ausgebildete PaFa tätig“ (5.10.2018, https://www.freelancermap.de/profil/bettina-fortmueller, Anlage 2); - „Pafa werden bei COHAUSZ & FLORACK – Patentanwaltsfachange- stellter (w/m/d) - kurz Pafa - ist ein sehr abwechslungsreicher und span- nender Beruf. Erfahren Sie hier alles über den Ablauf der Ausbildung, die Tätigkeiten und die Berufschancen.“ (19.11.2020, https://www.cohausz- florack.de/blog/artikel/pafa-werden-bei-cohausz-florack/, Anlage 3); - „Die Lerninhalte orientieren sich am Ausbildungsplan für Patentanwalts- fachangestellte. Daher eignet sich dieser intensive Lehrgang auch sehr gut zur Vorbereitung auf die PAFA-Prüfung.“ (Lehrgang vom 10. bis 14. Juli 2017, https://www.beck-stellenmarkt.de/sites/default/files/events- pdf/grur_7_forum.pdf, Anlage 4); - „9. PAFA-Tagung - Das Original (…) Ein Muss für jede Fachkraft!“ (Tagung vom 13. – 15. November 2019, https://web.archive.org/web/20220125072333/https://www.ipforip.com/9 -pafa-tagung/, Anlage 5); - 11 - - „Wir bieten Ihnen: eine fundierte, praxisnahe Weiterbildung zur PAFA in allen relevanten Bereichen“ (Juli 2017, https://giplaw-europe.com/wp- content/uploads/2017/07/Aushang-Ausbildung-zur-dt.-Patentanwalts- fachangestellten-Juli-2017-1.pdf, Anlage 6); - „Danke für den Link! PaFas "sieht" man ja eher selten hier oder in ande- ren ReNo-Foren“ (6.3.2016, https://web.archive.org/web/20160306001655/https://www.prorenos.de/t 48f8-Plattform-zum-fachlichen-und-persoenlichen-Austausch.html, Anlage 7); - „Als Alternative zur ReNo würde ich ja noch die Ausbildung zur PaFa (Patentanwaltsfachangestellte) vorschlagen.“ (10.2.2015, https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?11,1969517, Anlage 8). bbb) Die Zahl „24“ wird in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und in nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden am Tag“ verwendet und als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 541/13 – AID24; 24 W (pat) 516/14 – Faschingshop 24.de; 24 W (pat) 522/10 – Station 24; 28 W (pat) 523/11 – fensterbau24; 29 W (pat) 550/12 – Gold-HousSe24; 33 W (pat) 546/10 – TOR SERVICE 24; 26 W (pat) 87/13 – City-Post 24; 26 W (pat) 58/16 – partner- guide24; 29 W (pat) 507/16 – HEADLINE24; 33 W (pat) 529/10 – Busi-nessConsults 24; 27 W (pat) 181/09 – collect24; 26 W (pat) 42/08 – charterflug24; 26 W (pat) 41/08 – reisebuchung24; 33 W (pat) 111/06 – gastrokauf24; 29 W (pat) 13/05 – druck24; 29 W (pat) 43/04 – print24; 29 W (pat) 196/03 – Autorecht24; 25 W (pat) 113/04 – adress24; 29 W (pat) 137/02 – cam24; 29 W (pat) 155/04 – design24; 33 W (pat) 173/02 – ANTIQUES 24; 25 W (pat) 280/01 – Alarm 24; 25 W (pat) 207/01 – beauty24; 28 W (pat) 539/20 – OPF24; 28 W (pat) 539/21 – Around-home24). Insbesondere Online-Dienste, die rund um die Uhr abrufbar sind, werden sehr - 12 - häufig mit einer permanenten Verfügbarkeit beworben (vgl. BPatG 28 W (pat) 539/21 – Around-home24). ccc) Angesichts des leicht fassbaren Sinn- und Bedeutungsgehalts der einzelnen Bestandteile wird jedenfalls der Fachverkehr das Anmeldezeichen „PAFA24“ in seiner Gesamtheit unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne eines rund um die Uhr stationär und/oder online abrufbaren/erreichbaren Angebots von Dienstleistungen mit Bezug zum Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten verstehen. ddd) In diesem Sinne versteht auch der Beschwerdeführer selbst sein Anmeldezei- chen, weil er nach seinem Geschäftskonzept eine „Plattform für Auszubildende zur/zum Patentanwaltsfachangestellten“ bereitstellt, diese auch entsprechend anbietet sowie auf der eigenen Homepage und auf sozialen Medien bewirbt mit dem Inhalt: „PAFA24.de (vormals: Fachangestelltentreff.de) ist eine Plattform für Aus- zubildende zur/zum Patentanwaltsfachangestellten (PAFA) sowie für dieje- nigen, die die Ausbildung bereits abgeschlossen haben und diesen anspruchsvollen, interessanten und vielseitigen Beruf ausüben. Auf PAFA24 finden Sie Informationen zum Beruf sowie zur Ausbildung von Patentanwaltsfachangestellten. Überdies können sich sowohl Interessen- ten als auch angehende und ausgebildete Patentananwaltsfachangestellte in unserem Forum über Fragen zu Ausbildung und Beruf austauschen.“ (z.B.: https://de.linkedin.com/company/pafa24-de, https://www.face- book.com/pafa24/, Anlagen 9 und 9a; eigene Homepage des Anmelders: https://pafa24.de/, Anlage 10). cc) Vor diesem Hintergrund werden zumindest die angesprochenen Fachverkehrs- kreise der Kombination der Buchstabenfolge „PAFA“ mit der Zahl „24“ in Zusam- menhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sofort und ohne weiteres eine - 13 - verständliche beschreibende Aussage über Merkmale der begehrten Dienstleistun- gen dahingehend entnehmen, dass Informationen zum Beruf des/der Patentan- waltsfachangestellten 24 Stunden am Tag bzw. rund um die Uhr angeboten werden bzw. ausgetauscht werden können. Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres Nachden- ken auf. aaa) Bei den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online-Foren, Internetchat- rooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereit-stellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten, Inter- netportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet- plattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung von Internet- foren, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chat- rooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimediainhalten zwischen den Benutzern; Computergestützte Übertragung von Texten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertra- gung von Informationen und Nachrichten über Webseiten; Kommunikation mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Kommu- nikationsleistungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine Webseite; Online-Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattfor- men und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln von Informationen via Computernetzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten - 14 - gibt die angemeldete Wortfolge nur als schlagwortartige, werbemäßige Sachan- gabe an, dass sie sich inhaltlich mit Themen befassen, die für Patentanwaltsfach- angestellte oder andere Fachleute aus dem Patentbereich interessant sein können oder die einen Bezug zum Beruf des/ der Patentanwaltsfachangestellten haben. Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein techni- schen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Infor- mationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Content-vermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (BPatG 26 W (pat) 545/21 – Jobnet.LIVE; 28 W (pat) 508/22 – Faire KiTa; 29W (pat) 527/18 – hygge; 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; 29 W (pat) 556/19 – Produktivo; 30 W (pat) 577/20 – CAPE IT; 30 W (pat) 25/19 – EINMAL Camping IMMER Camping!; 30 W (pat) 19/20 – Obandln; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares; 30 W (pat) 26/19 – Jurabot; 29 W (pat) 22/15 – Substantial Media, 29 W (pat) 507/16 – HEADLINE 24; 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for- less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 30 W (pat) 16/14 – eDetect; 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; 26 W (pat) 67/13 – BWnet; 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 – TOOOR!). (1) Die Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen, Online- Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten, Internetportale und Weblogs; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet- plattformen und zu Internetportalen; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchatrooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektroni- schen Bulletin Boards; Bereitstellung von Internetforen, Online-Foren, Internetchat- rooms, Internetchatlines, Online-Chatrooms, Weblogs und elektro-nischen Bulletin Boards zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren, Dateien und Multimedia- inhalten zwischen den Benutzern“ sind für an Informationen über den Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten interessierten Personen relevant, um – rund um die - 15 - Uhr – auf entsprechende Plattformen und Medien zugreifen zu können und sich jederzeit mit den entsprechenden Informationen versorgen zu können. Insoweit eignet sich die angemeldete Bezeichnung „PAFA24“ als ohne weiteres verständ- liche Angabe in Bezug auf das Ziel und den Zweck der so bezeichneten Dienstleis- tungen. Die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen dem Anmeldezeichen daher nur den Sachhinweis, dass über eine so gekennzeichnete Internetplattform alle möglichen Informationen rund um das Thema „Patentanwaltsfachangestellte/r“ 24 Stunden am Tag in Anspruch genommen und ausgetauscht werden können. (2) Für die Dienstleistungen „Computergestützte Übertragung von Texten; Elektro- nische Übertragung von Informationen und Nachrichten; Elektronische Übertragung von Informationen und Nachrichten über Webseiten“ ist das angemeldete Zeichen lediglich eine Sachangabe dazu, in welcher Weise, nämlich computergestützt bzw. auf elektronischem Weg, die Informationen für Personen übertragen werden, die sich jederzeit über Angelegenheiten rund um Patentanwaltsfachangestellte informieren können. (3) Nicht eintragungsfähig ist das angemeldete Zeichen ebenfalls für die Dienstleis- tungen „Kommunikation mittels Online-Blogs, Weblogs und elektronischen Bulletin Boards“, da es insoweit lediglich eine Sachangabe dahingehend beinhaltet, in welchen konkreten Medien ununterbrochen die Kommunikation über Themen betreffend Patentanwaltsfachangestellte erfolgen und entsprechende Informationen ausgetauscht werden können. (4) Der beschreibende Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens „PAFA24“ erschließt sich auch unmittelbar für die Dienstleistungen „Kommunikationsleis- tungen über das Internet; Nachrichtenversendung über eine Webseite; Online- Nachrichtenübermittlungsdienste; Über Internetplattformen und -portale bereitge- stellte Telekommunikationsdienste; Übermitteln von Informationen via Computer- netzwerke; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten“. Denn insoweit bringt das Anmeldezeichen nur zum Ausdruck, über welche Kanäle Informationen zum Thema - 16 - „Patentanwaltsfachangestellte/r“ permanent ausgetauscht bzw. übermittelt werden können. Der angesprochene Verkehr versteht das angemeldete Zeichen im Zusam- menhang mit diesen Dienstleistungen als schlagwortartigen Hinweis dahingehend, dass entsprechende Informationen mittels der genannten Kommunikationswege übermittelt werden können. bbb) In Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten berufsbezogenen Dienstleis- tungen „Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung; Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbil- dung über das Internet, auf Webseiten, in Online-Blogs und in Weblogs“ werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen „PAFA24“ lediglich eine beschreibende Angabe sehen, nämlich es als bloße Themenangabe auf- fassen. Denn diese Dienstleistungen können sich thematisch mit Informationen über die Karriere im Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten beschäftigen, wobei diese Informationen insbesondere 24 Stunden täglich verfügbar sind. Rund um die Uhr abgerufen werden können nach Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise insbesondere grundsätzliche Aussagen zu den Anforderungen des Berufs und dem Erwerb der Qualifikation sowie Nachrichten zum beruflichen Alltag eines/einer Patentanwaltsfachangestellten und zu offenen Stellenangeboten. Damit bringt das Anmeldezeichen nur den thematischen Inhalt der angebotenen Dienst- leistungen zum Ausdruck, es wurde aber vom angesprochenen Verkehr schon zum Anmeldezeitpunkt nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen. c) Dem Anmeldezeichen fehlt es an Besonderheiten, die die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der Sachangabe wegführen (EuGH GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Die angemeldete Zeichenfolge, die aus einer dem angesprochenen Verkehr geläufigen Abkürzung nebst einem mittler- weile allbekannten Hinweis auf die permanente Verfügbarkeit der angemeldeten Dienstleistungen besteht, beschränkt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs - 17 - auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile und bedarf keiner Inter- pretation. Ein von der Summe der Einzelbestandteile hinreichend abweichender Gesamteindruck fehlt (EuGH a. a. O. Rdnr. 40 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BPatG 28 W (pat) 2/10 – Naturplus), vielmehr geht auch die Zusammenstellung insgesamt nicht über einen die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschreibenden Aussagegehalt hinaus. d) Soweit der Anmelder meint, die Zusammenschreibung und die Großschreibung der Bestandteile des Anmeldezeichens führe zur einer Verschmelzung derselben unter Schaffung eines neuartigen Begriffes, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der unmittelbaren Zusammenschreibung einzelner Bestandteile eines Zeichens handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, sondern um eine Abwandlung, die in der Werbung und besonders im Umfeld von Online- Diensten und Informationstechnologien üblich ist (siehe dazu auch BPatG: 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15 – datefor-more; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike). Die angesprochenen Fachverkehrskreise sind zudem mit der zäsurlosen Aneinanderreihung von Zeichenbestandteilen schon aufgrund der Domainnamen im Internet vertraut, bei denen Leerzeichen unzulässig sind (vgl. BPatG München 26 W (pat) 514/17 – goFit). Auch die Verwendung von Versalien kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 26 W (pat) 521/20 – FITAMIN; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK). e) Auch der Auffassung des Beschwerdeführers, der Bestandteil „PAFA“ wie auch die Zahl „24“ seien in ihrer Bedeutung auslegbar, kann nicht gefolgt werden. Das - 18 - angemeldete Zeichen lautet zwar nicht „Patentanwaltsfachangestellte 24“. Dennoch ist seitens der angesprochenen Fachverkehrskreise keine besondere Gedanken- leistung zu erbringen, um zu erkennen, dass es um Dienstleistungen geht, die den Beruf des/der Patentanwaltsfachangestellten betreffen, und die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Vielmehr handelt es sich im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen um eine beschreibende Sachangabe, denn die Bedeutung der Abkürzung „PAFA“ ist den angesprochenen Fachverkehrskreisen ebenso geläufig, wie es die vom Anmelder in seinen Schriftsätzen vom 9. August 2021 (dort S. 1) und vom 25. November 2021 (dort S. 2) genannten Begriffe „Alarm“, „Auskunft“ oder „Autoscout“ sind. Die Abkürzung „PaFa“ oder „PAFA“ hat sich in den angesproche- nen Fachverkehrskreisen durchweg etabliert. Dies belegt der Anmelder in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2020 sogar selbst (s. dort unter „Vorbemerkung“ und Anlagen). Auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs kann daher eine Eintragung des angemeldeten Zeichens „PAFA24“ als Marke wegen des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erfolgen. f) Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleis- tungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben. 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Anmeldezeitpunkt für die in Rede stehenden Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gewesen ist. - 19 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Wagner …