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Beschluss

I ZB 52/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schiedsvereinbarung zwischen Verband und Athlet, die sich lediglich auf die Anwendbarkeit einer Schiedsordnung und auf materielle Verbandssatzungen bezieht, begründet nicht ohne weiteres ein Klage- oder Rechtsmittelrecht für eine nichtvertragliche Nationale Anti Doping Agentur. • Änderungen der Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts können nicht durch dynamische Verweisung so wirken, dass nachträglich der Kreis der zur Erhebung der Schiedsklage befugten Personen erweitert wird, wenn dies Treu und Glauben und berechtigte Interessen eines Vertragspartners verletzt. • § 57 Abs. 1 DIS-SportSchO 2016, wonach die NADA ein Schiedsverfahren auch ohne Parteistellung einleiten kann, wurde nicht wirksam durch Bezugnahme in die zwischen DRB und Athlet abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen einbezogen; eine Einräumung der Klagebefugnis bedarf einer wirksamen Einbeziehung oder gesetzlicher Regelung.
Entscheidungsgründe
NADA: Keine nachträgliche Klagebefugnis durch dynamische Verweisung in Schiedsvereinbarungen • Eine Schiedsvereinbarung zwischen Verband und Athlet, die sich lediglich auf die Anwendbarkeit einer Schiedsordnung und auf materielle Verbandssatzungen bezieht, begründet nicht ohne weiteres ein Klage- oder Rechtsmittelrecht für eine nichtvertragliche Nationale Anti Doping Agentur. • Änderungen der Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts können nicht durch dynamische Verweisung so wirken, dass nachträglich der Kreis der zur Erhebung der Schiedsklage befugten Personen erweitert wird, wenn dies Treu und Glauben und berechtigte Interessen eines Vertragspartners verletzt. • § 57 Abs. 1 DIS-SportSchO 2016, wonach die NADA ein Schiedsverfahren auch ohne Parteistellung einleiten kann, wurde nicht wirksam durch Bezugnahme in die zwischen DRB und Athlet abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen einbezogen; eine Einräumung der Klagebefugnis bedarf einer wirksamen Einbeziehung oder gesetzlicher Regelung. Der Antragsteller ist ein Spitzenringer; der Deutsche Ringer-Bund (DRB) verwendete ein Formular zur Schiedsvereinbarung mit Athleten. Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) erhob vor dem Deutschen Sportschiedsgericht (DIS) Klage gegen den Antragsteller, nachdem die DRB-Instanz ihn freigesprochen hatte. Die Schiedsvereinbarung verweist auf die DRB-Anti-Doping-Ordnung und die DIS-SportSchO; bei Vertragsschluss galt die Fassung 2008, später trat die Fassung 2016 in Kraft, die in § 57 Abs. 1 eine NADA-Klagebefugnis enthält. Das Oberlandesgericht Köln bejahte die Zuständigkeit des DIS und sah die NADA als klagebefugt. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei, weil die NADA nicht in die Schiedsvereinbarung einbezogen sei. • Die Schiedsvereinbarung ist als bundesweit formularmäßig verwendetes Regelwerk einheitlich auszulegen; ihre Bezugnahmen bestimmen den materiellen Anwendungsbereich, nicht aber automatisch den persönlichen Anwendungsbereich. • Die Verweisung auf die DRB-ADO dient zur Umschreibung des Gegenstandsbereichs der Schiedsvereinbarung; daraus folgt nicht die Einräumung eines eigenen Klage- oder Rechtsmittelfrechts der NADA. • Die Schiedsvereinbarung verwies auf die bei Verfahrenbeginn geltende DIS-SportSchO (dynamische Verweisung). Eine solche Verweisung rechtfertigt aber keine nachträgliche Erweiterung des Kreises klagebefugter Personen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Vertragspartners verletzt würden; Treu und Glauben begrenzen damit die Wirkung späterer Änderungen der Verfahrensordnung. • Bei Abschluss (01.2015) sah die DIS-SportSchO 2008 keine eigenständige Klagebefugnis der NADA vor; § 57 Abs.1 DIS-SportSchO 2016 wurde durch die dynamische Verweisung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen, weil die Einräumung der Klagebefugnis den Kreis der Kläger nachträglich erweitert und damit die berechtigten Interessen des Athleten beeinträchtigt. • Eine Einbeziehung der NADA ergibt sich auch nicht aus der Formulierung "DRB-Bestimmungen", nicht aus § 11 Anti-Doping-Gesetz und nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB, weil die erforderliche ausdrückliche oder klaren Einbeziehung fehlt. • Es besteht zwar ein legitimes Interesse an einheitlicher Ahndung von Dopingverstößen, dies rechtfertigt jedoch nicht die nachträgliche Einräumung eines Schiedsklagerechts ohne wirksame Grundlage; gesetzliche Regelung oder wirksame vertragliche Einbeziehung wären erforderlich. • Folglich war das OLG rechtsfehlerhaft, die NADA als klagebefugt anzusehen; das schiedsgerichtliche Verfahren ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des OLG Köln auf und stellt fest, dass das schiedsgerichtliche Verfahren NADA gegen P. Ö. und Deutscher Ringer-Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht (DIS) unzulässig ist. Der BGH begründet dies damit, dass die NADA nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist und die Bezugnahme auf die DRB-ADO und die DIS-SportSchO nicht wirksam ein Recht der NADA zur eigenständigen Einleitung der Schiedsklage begründet. Eine dynamische Verweisung auf spätere Fassungen der Verfahrensordnung kann nicht dazu führen, den Kreis klagebefugter Personen nachträglich zu erweitern, wenn dadurch Treu und Glauben und berechtigte Interessen des Athleten verletzt werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gegenstandswert 20.000 Euro.