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I ZR 79/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR79.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 79/22 vom 26. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2022 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Be- rufung gegen die Verbote gemäß den Urteilsaussprüchen des Landgerichts zu den Ziffern I 1 b cc, I 1 b dd, I 1 c und III 1 b nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen richtet. 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem vorbezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts Düs- seldorf wird zurückgewiesen. 3. Der Senat beabsichtigt, die beschränkt zugelassene Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten insofern Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 4. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tra- gen die Beklagten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. 5. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 718.750 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin zu 1 ist Organisatorin verschiedener staatlicher Lotterien in H. ; Veranstalter ist das Land H. , der Kläger zu 2, mit dessen Geneh- migung die Klägerin zu 1 die Lotterien durchführt und stationär sowie im Internet anbietet. Das Spielangebot umfasst in Kooperation mit den anderen 15 Lan- deslotteriegesellschaften eine Vielzahl von Lotterien sowie die gemeinsam mit weiteren europäischen Lotteriegesellschaften betriebene Lotterie "Eurojackpot". Daneben ist die Klägerin zu 1 selbst Veranstalterin der Lotterie "GlücksSpirale". Sie ist außerdem gemeinsam mit den 15 anderen Landeslotteriegesellschaften Inhaberin verschiedener Marken. Die Beklagte zu 2 ist eine in Malta ansässige Limited und betreibt die deutschsprachige und bundesweit abrufbare Internetseite www. .com, auf der sie unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Zie- hungen nationaler und internationaler staatlicher Lotterien (Zweitlotterien) anbie- tet. Die Beklagte zu 1 ist ebenfalls eine in Malta ansässige Limited. Sie hält nach ihrem Vortrag eine maltesische Lizenz zum Betreiben von Glücksspiel. Die bei der Beklagten zu 2 abgegebenen Tipps werden an die Beklagte zu 1 vermittelt, die als Buchmacherin fungiert. Über eine von deutschen Behörden erteilte Er- laubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland verfügen die Beklagten nicht. Die Kläger meinen, das Online-Glücksspielangebot der Beklagten ver- stoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag und damit gegen eine Marktverhal- tensregelung. Sie machen außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung, unlauterer Nachahmung und vergleichender Werbung sowie Ansprü- che wegen Markenrechtsverletzungen geltend. Sie haben die Beklagten auf Un- terlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch ge- nommen. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten verstießen mit ihrem Angebot gegen die Marktverhaltensregelungen des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und des § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 a). Die in Bezug auf Online-Zweitlotterien als Totalverbot ohne Erlaubnismög- lichkeit ausgestalteten Regelungen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 seien nicht unionsrechtswidrig. Selbst wenn die Neuregelung unionsrechtswidrig sein sollte, wären die Beklagten jedenfalls nicht davon befreit, sich um eine Erlaubnis zu bemühen. Das Werbeverbot (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 b aa und I 1 b bb) folge aus den Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 bzw. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021, die ebenfalls unionsrechtskonform seien. Soweit die beanstande- ten Internetseiten nach ihrem Gesamteindruck geeignet seien, den - unzutreffen- den - Eindruck zu vermitteln, die Spielteilnehmer könnten an diversen staatlichen Lotterien teilnehmen, liege eine unlautere Irreführung vor (Tenor des Landge- richts zu Ziffer I 1 b cc und I 1 b dd). Dasselbe gelte für die Werbung mit den Sie- geln, die der angesprochene Verkehr dahin verstehe, dass das angebotene Glücksspiel in Deutschland staatlich lizenziert sei; das sei objektiv unrichtig (Te- nor des Landgerichts zu Ziffer I 1 c). Der werbliche Vergleich (Tenor des Land- gerichts zu Ziffer I 1 d) sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG unlauter. Eine Austauschbarkeit der Dienstleistungen liege nicht vor, weil die Beklagten Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien anböten und dieses Glücksspielangebot in Deutschland nicht erlaubt und auch nicht erlaubnisfähig sei. Zudem führten die Beklagten die Gefahr einer Verwechslung zwischen ihren Produkten und jenen der Kläger im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG herbei. Das Anbieten von Zweit- lotterien durch die Beklagten unter Übernahme der Gewinnzahlen, Gewinnpläne und Gewinnquoten sei als herkunftstäuschende Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG zu bewerten; zugleich sei das Angebot in Deutschland nicht 4 5 - 5 - erlaubter und auch nicht erlaubnisfähiger Zweitlotterien geeignet, die Wertschät- zung des legalen Glücksspielangebots gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG zu be- einträchtigen (Tenor des Landgerichts zu Ziffer II 1). Soweit die Beklagten das von der Klägerin zu 1 veranstaltete Lotteriespiel "GlücksSpirale" nachahmten, sei dies in gleicher Weise unlauter (Tenor des Landgerichts zu Ziffer III 1 a). Mit Recht habe das Landgericht auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 wegen Verletzung der geltend gemachten deutschen Marken zuerkannt (Te- nor des Landgerichts zu Ziffer III 1 b). Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor (uneingeschränkt) zuge- lassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision sei mit Blick auf die Frage zuzulassen, ob die gesetzliche Neuregulierung des Glücks- spielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere die Beibe- haltung des ausnahmslosen Verbots von (Online-)Zweitlotterien bei gleichzeitiger Zulassung von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online- Poker, eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz ge- biete. Vor dem Hintergrund der Novellierung des Glücksspielwesens infolge des zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags 2021 seien die Ausführungen zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von grundsätzlicher Bedeu- tung. III. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die vom Landgericht ausgesprochenen und in der Berufung bestätigten Verbote gemäß den Urteilsaussprüchen zu den Ziffern I 1 a, I 1 b aa, I 1 b bb, I 1 d, II 1, III 1 a nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen beschränkt (dazu III 1). Diese Be- schränkung ist wirksam (dazu III 2). Die darüber hinausgehende Revision der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO). Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, war sie auch nicht auf die von den Beklagten hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen (dazu III 3). 6 7 - 6 - 1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur eingeschränkt zugelassen worden. a) Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschrän- kung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, WM 2013, 468 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 19. No- vember 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 [juris Rn. 9], jeweils mwN). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechts- mittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341 [juris Rn. 25]), verlangt jedoch, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 36] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II, mwN). Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechts- frage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbstän- digen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 [juris Rn. 18]; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 84/20, ZUM-RD 2022, 626 [juris Rn. 18] mwN). b) Im Streitfall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungs- urteils, dass die Zulassung der Revision nur die Entscheidung des Berufungsge- richts über die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in Bezug auf solche 8 9 10 - 7 - Verbotsaussprüche des Landgerichts umfasst, die zumindest auch auf der An- nahme beruhen, das Verbot von Zweitlotterien im Internet sei auch mit Blick auf die Neuregelung in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 verfassungs- und unions- rechtskonform. Das sind die vom Berufungsgericht bestätigten Urteilsaussprüche des Landgerichts zu den Ziffern I 1 a, I 1 b aa, I 1 b bb, I 1 d, II 1, III 1 a nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen. Die Zulassungsentscheidung nimmt in- haltlich Bezug auf die ausführlich vom Berufungsgericht erörterte Frage der Uni- onsrechtskonformität der Vorschriften unter Berücksichtigung des Kohärenzge- bots für den Bereich des Glücksspiels. Nicht umfasst sind danach die Verbots- aussprüche, die ausschließlich auf andere Verbotstatbestände - namentlich un- lautere Irreführung und Markenrechtsverletzungen - gestützt sind. Das sind die Urteilsaussprüche des Landgerichts zu den Ziffern I 1 b cc, I 1 b dd, I 1 c und III 1 b sowie die darauf bezogenen Folgeansprüche. 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGH, Be- schluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung ste- henden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 [juris Rn. 9]; Be- schluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7, jeweils mwN). Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz muss zudem nicht teilurteilsfähig 11 12 - 8 - sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen ab- trennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 17] = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 14] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7 mwN). Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisi- onszulassung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei gegen ihre Verurteilung Revision einlegen kann, darf nicht - nachträglich - davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer anderen Partei Revision eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 230/16, ZUM 2018, 182 [juris Rn. 12]; BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 15] - Jogginghosen; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7). b) Diese Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung der Zulas- sungsentscheidung sind im Streitfall erfüllt. Bei den Verbotsaussprüchen, die zu- mindest auch auf der Annahme beruhen, das Verbot von Zweitlotterien im Inter- net nach den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2012 und 2021 sei verfas- sungs- und unionsrechtskonform, handelt es sich um eigene Streitgegenstände und damit um selbständige Teile des Gesamtstreitstoffs. 3. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie auch nicht auf die von den Beklagten hilfsweise eingelegte Nichtzulas- sungsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be- deutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rü- gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 13 14 - 9 - IV. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die beschränkt zuge- lassene Revision der Beklagten gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu IV 1) und die Revision keine Aussicht auf Er- folg hat (dazu IV 2). 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. a) Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent- wicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfGK 19, 467 [juris Rn. 24]; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 [juris Rn. 6] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, MMR 2022, 773 [juris Rn. 25]). b) Die vom Berufungsgericht als Frage von grundsätzlicher Bedeutung an- gesehene Rechtsfrage, ob die gesetzliche Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere die Beibehaltung des ausnahmslosen Verbots von (Online-)Zweitlotterien bei gleichzeitiger Zulassung von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker, eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz gebiete, ist nicht entscheidungserheblich. Fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 178/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, NJW-RR 2018, 476 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 25. September 15 16 17 18 - 10 - 2019 - IV ZR 247/18, NJW-RR 2020, 94 [juris Rn. 8]; BGH, MMR 2022, 773 [juris Rn. 26]). c) Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung gemäß den Urteils- aussprüchen des Landgerichts zu den Ziffern I 1 d, II 1, III 1 a nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen hat das Berufungsgericht nicht allein mit der Be- gründung zurückgewiesen, die Unterlassungsansprüche der Kläger seien be- gründet, weil neben den Regelungen in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 auch die Neuregelungen in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform seien. aa) Hinsichtlich des Verbotsausspruchs des Landgerichts zu Ziffer I 1 d betreffend die Verurteilung wegen unlauterer vergleichender Werbung ist die Be- urteilung des Berufungsgerichts nicht nur darauf gestützt, die fehlende Aus- tauschbarkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG folge daraus, dass das Glücks- spielangebot der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht erlaubt und auch nicht erlaubnis- fähig sei. Darüber hinaus stützt das Berufungsgericht die Verurteilung gemäß Zif- fer I 1 d ohne Rechtsfehler auch auf § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen der Gefahr einer Verwechslung zwischen den Produkten der Beklagten und der Kläger; dafür kommt es nicht auf die Frage an, ob die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind. bb) Die Bestätigung der Verurteilung wegen einer unlauteren Nachah- mung gemäß § 4 Nr. 3 UWG (Tenor des Landgerichts zu den Ziffern II 1 und III 1 a) hat das Berufungsgericht einerseits mit einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Dienstleistungen der Kläger (§ 4 Nr. 3 Buchst. b UWG) be- gründet, weil das Angebot der Beklagten in Deutschland wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht erlaubt und auch nicht erlaubnisfähig sei. Andererseits stützt es die Verurteilung wegen einer unlauteren Nachahmung ohne Rechtsfehler auch auf eine vermeidbare 19 20 21 - 11 - Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG); insoweit kommt es auf die Frage, ob die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfassungs- und unions- rechtskonform sind, nicht an. d) Aber auch soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen der § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 gestützt hat (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 a, I 1 b aa und I 1 b bb), ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die bean- standete Neuregelung im Glücksspielstaatsvertrag zum Verbot von Online-Zweit- lotterien unionsrechtswidrig sein sollte, wären die Beklagten nicht davon befreit, sich um eine Erlaubnis für die von ihnen angebotenen Glücksspiele zu bemühen. Das haben sie nicht getan. Das Verhalten der Beklagten ist unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 daher jedenfalls unlauter, weil sie die Online- Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 ange- boten haben. aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, auch ein inkohä- rentes und damit unionsrechtswidriges Verbot von Online-Zweitlotterien führe nicht dazu, dass diese gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften. Der (umfassende) Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bleibt bei einer (unterstellten) Unionsrechtswidrigkeit des Verbots von Online-Zweitlot- terien bestehen (vgl. BVerwG, ZfWG 2015, 227 [juris Rn. 30]; OVG Hamburg, ZfWG 2017, 404 [juris Rn. 43]; OLG Köln, ZfWG 2020, 182 [juris Rn. 87]; BayVGH, ZfWG 2022, 478 [juris Rn. 35 bis 38]; zum Erlaubnisvorbehalt bei der verwaltungsakzessorischen Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Ur- teil vom 27. Februar 2020 - 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282 [juris Rn. 15 bis 17]). 22 23 - 12 - Das Unionsrecht fordert selbst bei (unterstellter) Unionsrechtswidrigkeit des Verbots von Online-Zweitlotterien weder eine Duldung noch eine vorausset- zungslose Genehmigung der Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten, son- dern lediglich die Prüfung sowie Bescheidung hierauf gerichteter Erlaubnisan- träge unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Transparenz anhand objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 46 f.] - Stanleybet International u.a.; Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 54 f.] - Ince). bb) Die Beklagten waren auch nicht deshalb davon befreit, ein Erlaubnis- verfahren anzustrengen, weil das von ihnen angebotene Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht erlaubnisfähig ist. Die zuständige Behörde wäre im Rahmen eines solchen Erlaubnisverfahrens zur Einhaltung des Unionsrechts verpflichtet, was bei einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Online-Zweit- lotterie-Verbots bedeutete, dass eine Erlaubnis nicht aus diesem Grund abge- lehnt werden dürfte. Gegen eine (unionsrechtswidrige) Versagung der Erlaubnis durch die Behörde stünde den Beklagten der Verwaltungsrechtsweg offen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; vgl. BayVGH, ZfWG 2022, 478 [juris Rn. 59 f.]). cc) Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 nach ihrem Vortrag im Besitz einer maltesischen Glücksspielerlaubnis ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann es an- gesichts des weiten Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihnen angestrebten Ziele und des von ihnen gewünschten Verbraucherschutzni- veaus sowie in Ermangelung jeglicher Harmonisierung auf dem Gebiet der Glücksspiele beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten er- teilten Erlaubnisse geben. Demzufolge bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, 24 25 26 - 13 - für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständi- gen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitglied- staat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] - Biasci u.a., mwN). Da eine allgemeine gegenseitige Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, nicht besteht, bleibt den einzel- nen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlas- sen (BVerwG, ZfWG 2015, 227 [juris Rn. 26]). dd) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Ince" (GRUR Int. 2016, 365) keine abweichende Beurteilung. Das Verfahren betraf im Kern die unionsrechtlichen Anforderungen an den Übergang vom staatlichen Sportwettenmonopol zum ordnungsrechtlichen Kon- zessionsmodell nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Das Urteil behandelt im Wesentlichen die Konsequenzen, die Verwaltung und Justiz eines Mitglied- staats aus der Feststellung, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über das Verbot privater Glücksspielangebote mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, ziehen müssen, bis ein solcher Verstoß gegen das Unionsrecht durch eine Rechtsreform abgestellt wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 51] - Ince; vgl. auch Dietlein/Peters, ZfWG 2016, 78). Es ging im dortigen Verfahren mithin von vornherein nicht um eine mit dem Streitfall vergleichbare Konstellation. Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung lediglich, dass ein Mitglied- staat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungs- formalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Aus dem Urteil folgt dagegen nicht, dass ein Mitgliedstaat bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts 27 28 29 - 14 - verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimm- ten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. 14]). 2. Nach dem Vorstehenden hat die Revision auch keine Aussicht auf Er- folg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht zurückge- wiesen. Das Verhalten der Beklagten ist jedenfalls unlauter, weil sie die Online- Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 ange- boten haben. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2020 - 34 O 44/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2022 - I-20 U 227/20 - 30