Beschluss
1 Sch 1/24
OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0611.1SCH1.24.00
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Leitsätze
1. Es verstößt nicht gegen den ordre public, dass sich der Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren durch die Erteilung von vertraglich vereinbarten Auskünften selbst belasten könnte. Der "nemo-temetur"-Grundsatz kann nicht auf die Abgabe eines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht übertragen werden.(Rn.24)
2. Einem Schiedsspruch ist die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53).(Rn.31)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 11. Juni 2024 ist durch Beschluss vom 25. Juli 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Der Schiedsspruch des Süddeutschen Schiedsgerichts für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten in der Sache SG-2/22 in der Besetzung Dr. Gert W. (Obmann), Fred H. (Beisitzer) und Christian S. (Beisitzer) vom 17.10.2023 mit dem folgenden Wortlaut:
„I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt,
1.1 der Schiedsklägerin Einblick in seine Buchhaltung und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit diese die Erzeugung und den Verbleib des
• zur Ernte 2015 vermehrten Saatguts der Sorte F.,
• zur Ernte 2016 vermehrten Saatguts der Sorte F.,
• zur Ernte 2017 vermehrten Saatguts der Sorten C. und H.,
• zur Ernte 2018 vermehrten Saatguts der Sorten C. und H. sowie
• zur Ernte 2019 vermehrten Saatguts der Sorten C. und H.
betreffen, wobei die Aufzeichnungen in geordneter Form vorzulegen sind und insbesondere Informationen über
• den Verbleib und die Verwendung des dem Schiedsbeklagten zur Verfügung gestellten Technischen Saatguts,
• die Vermehrungsflächen der jeweiligen Sorten, • die Durchführung der Vermehrung, Aufbereitung, Beizung und die Verwendung des Vertragsernteguts (einschließlich Restmengen) sowie
• die im Wege der Eigenentnahme verwendeten Mengen des Vertragsernteguts und die hierfür etwa zu zahlenden Lizenzgebühren
zu enthalten haben;
1.2 an die Schiedsklägerin EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
II. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte verpflichtet ist, der Schiedsklägerin ihre weiteren außergerichtlichen Kosten und den an das Schiedsgericht jeweils gezahlten Kostenvorschuss zu erstatten, soweit dieser nicht zurückgezahlt wird, und gegebenenfalls die weiteren Kosten des Schiedsgerichts zu tragen.“
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen den ordre public, dass sich der Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren durch die Erteilung von vertraglich vereinbarten Auskünften selbst belasten könnte. Der "nemo-temetur"-Grundsatz kann nicht auf die Abgabe eines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht übertragen werden.(Rn.24) 2. Einem Schiedsspruch ist die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53).(Rn.31) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 11. Juni 2024 ist durch Beschluss vom 25. Juli 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Der Schiedsspruch des Süddeutschen Schiedsgerichts für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten in der Sache SG-2/22 in der Besetzung Dr. Gert W. (Obmann), Fred H. (Beisitzer) und Christian S. (Beisitzer) vom 17.10.2023 mit dem folgenden Wortlaut: „I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, 1.1 der Schiedsklägerin Einblick in seine Buchhaltung und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit diese die Erzeugung und den Verbleib des • zur Ernte 2015 vermehrten Saatguts der Sorte F., • zur Ernte 2016 vermehrten Saatguts der Sorte F., • zur Ernte 2017 vermehrten Saatguts der Sorten C. und H., • zur Ernte 2018 vermehrten Saatguts der Sorten C. und H. sowie • zur Ernte 2019 vermehrten Saatguts der Sorten C. und H. betreffen, wobei die Aufzeichnungen in geordneter Form vorzulegen sind und insbesondere Informationen über • den Verbleib und die Verwendung des dem Schiedsbeklagten zur Verfügung gestellten Technischen Saatguts, • die Vermehrungsflächen der jeweiligen Sorten, • die Durchführung der Vermehrung, Aufbereitung, Beizung und die Verwendung des Vertragsernteguts (einschließlich Restmengen) sowie • die im Wege der Eigenentnahme verwendeten Mengen des Vertragsernteguts und die hierfür etwa zu zahlenden Lizenzgebühren zu enthalten haben; 1.2 an die Schiedsklägerin EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte verpflichtet ist, der Schiedsklägerin ihre weiteren außergerichtlichen Kosten und den an das Schiedsgericht jeweils gezahlten Kostenvorschuss zu erstatten, soweit dieser nicht zurückgezahlt wird, und gegebenenfalls die weiteren Kosten des Schiedsgerichts zu tragen.“ wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 05.07.2023 abgegebenen Anerkenntnisses ergangen ist, der Antragsgegner erstrebt die Aufhebung des Schiedsspruchs. Die Antragstellerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, wurde von den Inhabern der P. L. (im Folgenden: P. L.) zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Bucheinsicht ermächtigt. Der Antragsgegner ist der Geschäftsführer der S. GmbH, die mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, vorwiegend Getreide, handelt und Getreide be- und verarbeitet. Am 20.02.2018 wurde von 18 Züchtern, u.a. der P. L., mit dem Antragsgegner ein Kombi-Vermehrungsvertrag Getreide und Grobkörnige Leguminosen geschlossen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage SK 1). § 8 Abs. 1 des Vertrags enthält eine Regelung zur Vermehrungsbuchführung, § 8 Abs. 2 ein Einsichts- und Prüfrecht in die Aufzeichnungen und Dokumentationen mit einer Vertragsstrafe in § 8 Abs. 4 bei schuldhaften Verstößen. § 10 enthält eine Schiedsklausel. In den Jahren 2020 und 2021 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner mehrfach zur Auskunftserteilung auf. Vereinbarte Überprüfungstermine fanden nicht statt bzw. konnten nicht abgeschlossen werden. Seit dem Jahr 2021 ist gegen den Antragsgegner ein von Amts wegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg wegen Verstößen gegen das Saatgutverkehrsgesetz anhängig. Am 23.06.2023 stellte die P. L. Strafanzeige und Strafantrag und trat dem Ermittlungsverfahren bei. Hintergrund hierfür war die Mutmaßung, der Antragsgegner könnte auch die Sortenschutzrechte der P. Z. verletzt und dadurch ebenfalls Strafnormen (insbesondere § 39 SortG) verletzt haben. Am 11.07.2022 nahm die Antragstellerin den Antragsgegner im zugrundeliegenden Schiedsverfahren SG-2/22 auf Auskunftserteilung und Gewährung von Bucheinsicht in Anspruch (Anlage AG 1). Am 17.10.2023 erging nach einem Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2023 der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch (Anlage ASt 1). Mit dem Schiedsspruch verpflichtete sich der Antragsgegner zur Gewährung von Einsicht in seine Buchhaltung und Aufzeichnungen und zur Zahlung eines Betrages von 400,00 €. In einem weiteren Schiedsverfahren SG-1/22 der Antragstellerin gegen die S. GmbH erging nach einem unwiderruflichen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2023 ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Anlage ASt 1). Mit dem Schiedsspruch verpflichtete sich die S. GmbH zur Prüfung ihrer Buchhaltung und entsprechenden Aufzeichnungen und zur Zahlung eines Betrages von 63.745,00 €. Mit Anwaltsschreiben vom 18.01.2024 (Anlage AG 2) teilten der Antragsgegner und die S. GmbH in beiden Verfahren mit, sie hätten Anfang Januar 2024 im Rahmen einer erweiterten Akteneinsicht in dem Ermittlungsverfahren zur Kenntnis genommen, dass die P. L. am 23.06.2023 einen Strafantrag aufgrund behaupteter Verstöße gegen die ihr zustehenden Sortenschutzrechte gestellt und den Anschluss als Nebenklägerin erklärt habe. Da der Grundsatz des „nemo tenetur“ gelte, würde während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, an dem die P. L. beteiligt sei, keinerlei Akteneinsicht gewährt. Die Antragstellerin fordert mit Schriftsatz vom 23.01.2024 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut aus dem Verfahren SG-1/22 gegen die S. GmbH wird im Verfahren 1 Sch 2/24 geltend gemacht. Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2024 (Anlage AG 3) erklärten der Antragsgegner und die S. GmbH bezüglich sämtlicher Willenserklärungen des Antragsgegners und der Gesellschaft, die zu den jeweiligen Vergleichsabschlüssen in den Schiedsverfahren SG-1/22 und SG-2/22 geführt hätten, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Mit Anwaltsschreiben vom 30.01.2024 wies die Antragstellerin die Erklärungen mangels vorgelegter Vollmachtsurkunden zurück (Anlage AG 4). Am 02.02.2024 wurde die Anfechtung unter Beifügung einer Vollmacht vom 17.01.2024 erneut erklärt (Anlagen AG 5, Anlage AG Vollmacht). Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 erklärte die Antragsgegnerin erneut die Anfechtung. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es lägen keine Gründe vor, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public. Der Antragsgegner habe keinen Vergleich abgeschlossen, sondern die geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Von einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut könne nicht die Rede sein. Das Anerkenntnis betreffe nur die zivilrechtlichen Ansprüche. Es sei auf deutlichen Hinweis des Schiedsgerichts hin geschlossen worden, der Schiedsklage werde stattgegeben. Ein vermeintliches Selbstbelastungsrisiko sei unbeachtlich, ändere nichts an der Wirksamkeit und würde genauso bestehen, wenn die P. L. sich erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens am Ermittlungsverfahren beteiligt hätte. Der Grundsatz des „nemo tenetur“ gelte nicht für Personen, die gesetzlich zur Erteilung von notwendigen Informationen verpflichtet seien und erst recht nicht für den Antragsgegner, der die Verpflichtung, Einblick in seine Buchhaltung zu gewähren, aus freien Stücken vertraglich übernommen habe. Die Rechte des Antragsgegners im Strafverfahren könnten ggf. durch ein Verwertungsverbot gewahrt werden. Ob die Antragsgegner die Ansprüche nicht anerkannt hätte, wenn er von der Beteiligung der P. L. an dem laufenden Ermittlungsverfahren gewusst hätte, könne dahinstehen. Es handele sich allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Von einer arglistigen Täuschung zulasten des Antragsgegners könne nicht die Rede sein. Eine Täuschung, die zum Vergleichsabschluss geführt hätte, sei ebensowenig ersichtlich wie eine Rechtspflicht zur Auskunft über die von der P. L. zum Schutz ihrer Sortenschutzrechte eingeleiteten Maßnahmen. Die Antragstellerin beantragt, den als Anlage AST 1 beigefügten, von dem Süddeutschen Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten am 17.10.2023 erlassenen Schiedsspruch (Az: SG-2/22) für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, 1. den Antrag zurückzuweisen. 2. den Schiedsspruch des Süddeutschen Schiedsgerichts für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten vom 17.10.2023/27.11.2023, AZ: SG-2/22 aufzuheben. Der Antragsgegner rügt eine Verletzung des ordre public, weshalb ein Anerkennungshindernis nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vorliege. Bei einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bestehe die Gefahr, dass er sich bei der Vollstreckung selbst belaste und der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz des „nemo tenetur“ verletzt würde. Im Schiedsverfahren könnten nur vertragliche Einsichtsrechte geltend gemacht werden, wovon er ausgegangen sei. Er hätte nicht daran mitgewirkt, einem Nebenkläger Material auszuhändigen, das dieser gegen ihn verwenden wolle. Zudem greife der Einwand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ein. Die Antragstellerin hätte ihn am 05.07.2023 darüber informieren müssen, dass Motiv für die Einsichtnahme in die Akten neben der Vorbereitung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche auch eine mögliche Verwertung und Verwendung im Rahmen des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens gewesen sei. Das weitere Motiv sei arglistig täuschend bewusst verschwiegen worden, um vorgeblich eine Beendigung des Rechtsstreites durch eine vergleichsweise Einigung zu erreichen. Hätte der Antragsgegner das weitere Motiv gekannt, hätte er sich nicht vergleichsweise zu einer Offenlegung seiner Unterlagen verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat am 04.06.2024 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. B. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. Der Aufhebungsantrag des Antragsgegners ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Bezirk liegt (Stuttgart). II. Der Antrag ist begründet. Der Schiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht geltend gemacht werden (s. Schriftsatz vom 21.03.2024 S. 3) und nicht ersichtlich sind und auch Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO). a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr.; vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 04. November 2021 – I ZB 54/20 –, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – KZB 75/21 –, Rn. 12, juris). b) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners verstößt es nicht gegen den ordre public, dass er sich durch die Erteilung der Auskunft selbst belasten könnte. Der „nemo-tenetur“-Grundsatz kann nicht auf die Abgabe des Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 05.07.2023 übertragen werden. aa) Der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG) anerkannt. Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss oder in Versuchung gerät, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu werden. (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2023 - 2 BvR 1851/22, Leitsatz 1a., juris). Ein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbarte, kennt die Rechtsordnung nicht. Die Regelungen und darin vorgesehenen Schutzvorkehrungen unterscheiden sich nach der Rolle der Auskunftsperson und der Zweckbestimmung der Auskunft. Art und Umfang des durch dieses Grundrecht gewährleisteten Schutzes hängen auch davon ab, ob und inwieweit andere auf die Auskunft angewiesen sind und ob insbesondere die Auskunft Teil eines durch eigenen Willensentschluss übernommenen Pflichtenkreises ist. Handelt es sich um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Er kann dabei berücksichtigen, dass es im Privatrechtsverkehr nicht allein um ein staatliches oder öffentliches Informationsbedürfnis, sondern zugleich um die Interessen eines Geschädigten geht (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2023 - 2 BvR 1851/22, juris Rn. 69; BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37 juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 25/15, juris Rn. 61). Bei einem vertraglich vereinbarten Auskunftsrecht finden die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat keine allgemeine Anwendung. Nur über die allgemeinen Grundsätze und unbestimmte Rechtsbegriffe fließen die Grundrechte in die Auslegung des Zivilrechts und Zivilprozessrechts ein. Der Private ist auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Auch das Schweigerecht (Nemo-tenetur“-Grundsatz) stellt kein allgemeines Abwehrrecht gegen jegliche Konfliktsituation dar, sondern verbietet lediglich staatliche Zwangsmaßnahmen, die final auf die Verkürzung des Selbstbezichtigungsverbots einwirken. Auf schutzwürdige Belange Dritter ist Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 508, 509), daraus folgt jedoch kein umfassendes Weigerungsrecht der strafbedrohten Prozesspartei (LG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2008 - 6 O 36/05, BeckRS 2010, 10943). bb) Über die Behauptung hinaus, er setze sich möglicherweise einer Strafverfolgung aus, wenn er die Einsicht in die Aufzeichnungen gewähre, hat der Antragsgegner nichts vorgetragen, was für eine Anwendung des „nemo-tenetur“-Grundsatzes sprechen würde. Geltend gemacht wird ein zivilrechtliches vertragliches Auskunftsrecht. Wie der in § 37 b SortSchG normierte zivilrechtliche gesetzliche Auskunftsanspruch zeigt, besteht in diesem Bereich ein berechtigtes Informationsbedürfnis. Gemäß § 242 BGB ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zwischen dem Ermittlungsinteresse des Verletzten und den geschäftlichen Interessen des Verletzers abzuwägen. Die Gefahr, sich selbst oder einen Dritten in strafrechtlich relevanter Weise zu belasten, spielt in diesem Bereich keine Rolle, denn sie befreit den Verletzer nicht von seiner Auskunftspflicht (vgl. Jestaedt, Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bei Sortenschutzverletzung, GRUR 1993, 219, 220, 221). Erkenntnisse wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat dürfen gegen den Verpflichteten in einem Strafverfahren nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (§ 37 b Abs. 8 SortSchG). Wenn der Auskunftspflichtige schon beim gesetzlichen Auskunftsanspruch des § 37 b SortSchG durch die Gefahr der Selbstbelastung nicht von seiner Auskunftspflicht befreit wird, muss dies erst recht für die vorliegende vertragliche Auskunftspflicht gelten und kann sich die Frage nach einer Beschränkung der Hoheitsgewalt zum Schutz der Grundrechte des Antragsgegners erst auf der prozessualen Ebene, wo der Staat seine Hoheitsgewalt repressiv einsetzt, um die Auskunft im Interesse des Gläubigers zu erzwingen, stellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2015 - 2 U 25/15, juris Rn. 61 ff). Ein mögliches Verwertungsverbot reicht auch aus, um etwa bestehende berechtigte Interessen des Antragsgegners zu wahren. c) Auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB ist vorliegend nicht anzunehmen. aa) Einem Schiedsspruch ist die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist. Das setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55, 60). An eine derartige Rechtskraftdurchbrechung auf Grundlage des § 826 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG, Beschluss vom 07. Dezember.2022 - 101 Sch 76/22 -, Rn. 73, juris). bb) Der Einwand des Antragsgegners, er hätte das Anerkenntnis nicht abgegeben, hätte er gewusst, dass es weiteres, ihm bewusst verschwiegenes Motiv der P. L. gewesen sei, die Angaben aus der Einsichtsgewährung im Ermittlungsverfahren gegen ihn zu verwenden, weshalb eine arglistige Täuschung vorliege, geht fehl. Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung. Hierbei kann unterstellt werden, dass der Antragsgegner das Anerkenntnis im Fall einer Unterrichtung über das weitere Motiv nicht abgegeben hätte. aaa) Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch Unterlassung begeht, wer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen ihn gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht trifft. Eine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für den Entschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, besteht nicht. Es liegt grundsätzlich - und gerade im kaufmännischen Geschäftsverkehr - in der Verantwortungs- und Risikosphäre jeder Partei, sich selbst über die für die eigene Willensentschließung maßgeblichen Tatsachen zu informieren. Damit korrespondiert die Befugnis, überlegenes eigenes Wissen zum eigenen Nutzen verwerten zu dürfen. Maßgeblich sind Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung hinsichtlich des jeweiligen Geschäftsbereichs. Ungefragt (spontan) offenbart werden müssen Umstände, die für den anderen Teil offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Eine Aufklärungspflicht entfällt, wenn sich eine Partei nicht in einer Situation schützenswerter Arglosigkeit befindet, sondern ihr Vertrauen in die Loyalität, Integrität und Redlichkeit der anderen ganz erheblich erschüttert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die zur Anfechtung berechtigenden Umstände trägt der Anfechtende, hier der Antragsgegner (vgl. MüKo/Armbrüster, 9. Auflage 2021, § 123 BGB Rn. 32 ff; BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, Rn. 22). bbb) Diesem Maßstab genügt der Vortrag des Antragsgegners nicht. Im Verhältnis zwischen den Parteien hat er Auskunft zu erteilen, ohne sich auf den Grundsatz des „nemo tenetur“ berufen zu können (s.o. B. II. 1. b)). Der Antragsgegner hatte Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren und den vergeblichen Bemühungen, Einsicht zu erhalten, und hätte deshalb selbst erkennen können, dass ein Interesse an einer Verwendung der Auskünfte auch im Ermittlungsverfahren bestehen könnte. Aufgrund des vertraglichen Einsichtsrechts konnte die Antragstellerin die Gewährung der Einsicht erwarten, jedenfalls soweit es - wie hier - nur um Auskünfte geht, zu deren Erteilung sich der Antragsgegner vertraglich verpflichtet hat. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich der Antragsgegner am 05.07.2023 zu einer über das vertragliche Einsichtsrecht hinausgehenden Auskunft verpflichtet hätte. Da bei einem Verstoß gegen Sortenschutzrechte gleichzeitig ein Verstoß gegen das Saatgutverkehrsgesetz vorliegen kann, würde das in dem Vermehrungsvertrag vereinbarte und außerdem gesetzlich verankerte Einsichtsrecht entwertet, wollte man eine Anfechtung zulassen. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob aufgrund eines vertraglichen Auskunftsrechts ein Schiedsspruch nach Anerkenntnis oder eine Verurteilung zur Einsichtsgewährung durch das nicht an den Grundsatz des „nemo tenetur“ gebundene Schiedsgericht ausgesprochen wird. 2. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht worden. Das gilt auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit der Antragsgegner sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen hat, diente dies erklärtermaßen zur Begründung seines Einwands aus § 826 BGB (s. Schriftsatz vom 21.03.2024 S. 3, 7, 11). Auf die Frage, ob eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorliegt, kommt es danach nicht an. Auch insoweit fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer arglistigen Täuschung (s. B. II. 1. c) bb) bbb)). III. Der auf den Schiedsspruch bezogene Aufhebungsantrag des Antragsgegners ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 1. Streitig ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis bei gestelltem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt (bejaht und h.M BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 1059 Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 – 26 Sch 42/07 –, Rn. 24, Musielak/Voit/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 1059 Rn. 33; verneint, weil der Antragsgegner den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurücknehmen könnte und dann Präklusion der Aufhebungsgründe drohte, Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 1059 ZPO, Rn. 4). Jedenfalls im Zeitpunkt des für die Zulässigkeit maßgebenden Schlusses der mündlichen Verhandlung ist vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für einen gesonderten Aufhebungsantrag zu verneinen, weil der Antragsgegner eine Präklusion der Aufhebungsgründe nicht mehr zu befürchten hat. Eine Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bedarf seiner Zustimmung und angesichts der Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ist eine (abschließende) Entscheidung in der Sache sichergestellt. a) Es kann dahinstehen, ob die Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO bereits dann nur mit Einwilligung des Antragsgegners möglich ist, wenn dieser sich zur Sache eingelassen hat (so Musielak/Voit/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 1060 Rn. 6). Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn (wie vorliegend gem. § 1063 Abs. 2 ZPO sogar obligatorisch) mündlich verhandelt worden ist. Soweit die Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, weil es sich um einen jederzeit rücknehmbaren Antrag und keine Klage handele (Nachweise bei van de Sande/Folter SchiedsVZ 2016, 72 (73)), überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr gerade deshalb eine entsprechende Anwendung der für die Klage geltenden Vorschrift geboten, weil der Antragsgegner (ebenso wie eine Beklagte im Klageverfahren) ein schützenswertes Interesse am Erhalt einer Sachentscheidung hat und keine Besonderheiten des 10. Buchs der Zivilprozessordnung bestehen, die einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen würden (vgl. zur Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen für das erstinstanzliche Verfahren BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 1063 Rn. 1). b) Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners für einen eigenständigen Aufhebungsantrag wäre zwar (worauf van de Sande/Folter SchiedsVZ 2016, 72 (73) zu Recht hinweisen) dann anzunehmen, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig wäre, denn bei Verwerfung des Antrags als unzulässig wäre ein erneuter Antrag auf Vollstreckbarerklärung möglich und zu diesem Zeitpunkt könnte bereits Präklusion von Aufhebungsgründen eingetreten sein, § 1059 Abs. 3 ZPO. Indessen ist der Vollstreckbarerklärungsantrag – wie ausgeführt – zulässig. Der Antragsgegner hat auch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Antrag nur hilfsweise für den Fall zu stellen, dass der Senat den Vollstreckbarerklärungsantrag für unzulässig hält. (Auf die Möglichkeit eines solchen, unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellten, Antrags wurde der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.) C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.