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Entscheidung

6 StR 597/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR597
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR597.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 597/21 vom 24. Februar 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2022 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 22. April 2021 werden als unbegründet ver- worfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin neu ge- fasst, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.778 Euro angeordnet ist, gegen den Angeklagten W. dar- über hinaus in Höhe von 10.002,74 Euro; die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 9. März 2020 an- geordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. des schweren Raubes und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver- letzung und den Angeklagten W. des schweren Raubes schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. hat es deswegen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten W. unter Einbezie- hung von Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer solchen von elf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen beide Angeklagte die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und Einziehungsentscheidungen getrof- fen. Die hiergegen gerichteten, auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestütz- ten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die des 1 - 3 - Angeklagten W. allerdings mit der aus der Beschlussformel ersicht- lichen Maßgabe (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den zutreffenden Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts. Ergänzend ist zu bemerken: a) Im Zusammenhang mit einer Beweisantragsrüge betreffend die Einho- lung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Nebenklägerin legt die Revision des Angeklagten W. eine Vielzahl weiterer (Beweis-)An- träge mit unterschiedlicher Zielrichtung vor, wobei sich dem Vortrag aber be- stimmte Beanstandungen nicht entnehmen lassen. Es ist nicht Aufgabe des Re- visionsgerichts, ein derartiges Unterlagenkonvolut von sich aus auf etwaige Rechtsfehler hin durchzusehen. Vielmehr hat der Revisionsführer die Angriffs- richtung seiner Rügen jeweils deutlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rn. 20 mwN). b) Die Aufklärungsrüge des Angeklagten R. in Bezug auf eine un- terlassene Untersuchung von am Tatort gefundenen Kabelbindern auf DNA- Spuren dringt auch deswegen nicht durch, weil schon die Behauptung des Be- schwerdeführers nicht bewiesen ist, diese seien nicht untersucht worden. 2. Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen. Gegen die Beweiswürdigung bestehen gleichfalls keine durchgreifenden rechtlichen Be- denken. 2 3 4 5 - 4 - a) Allerdings genügt die Darstellung der Ergebnisse der molekulargeneti- schen Gutachten betreffend beide Angeklagte nicht vollständig den insoweit gel- tenden Darlegungserfordernissen (vgl. zur Bewertung von – wie hier – paternal vererbbaren Y-Chromsomen LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 171; zur mi- tochondrialen DNA-Analyse BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 21 ff.). Angesichts der Fülle der für eine Täterschaft der Angeklag- ten sprechenden Indizien kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Land- gericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Befunde mit dem daraus resultierenden geringeren Beweiswert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 5 StR 148/15) in seine Erwägungen eingestellt hätte. b) Anders als die Revision des Angeklagten R. besorgt der Senat nicht, dass dem Landgericht der Umstand aus dem Blick geraten sein könnte, dass die Nebenklägerin bei der Wahllichtbildvorlage zum Ausdruck gebracht hatte, der „2. Täter“ sei jünger gewesen und habe ein schmaleres Gesicht ge- habt, als dies aus dem ihr vorgelegten Bild des Angeklagten R. ersichtlich sei. 3. Die Einziehungsentscheidung kann hingegen insoweit nicht bestehen bleiben, als die Strafkammer die durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 9. März 2020 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten W. aufrechterhalten hat. Sofern das frühere Urteil nämlich wie vorliegend eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- 6 7 8 - 5 - richtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20 Rn. 2 mwN). Der Senat holt dies nach. Schneider König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 22.04.2021 - 1 KLs 8/20