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Entscheidung

1 StR 498/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR498.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 498/21 vom 9. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 14. Juli 2021 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die Anordnung der „Wertersatzeinziehung“ aus einem vorangegangenen Ur- teil gegen den Angeklagten aufrechterhalten worden ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil sich die Urteilsgründe nicht zur Höhe des Einziehungsbetrages in dem früheren Urteil ver- - 3 - halten und unklar ist, ob und in welcher Höhe die Anordnung bereits vollstreckt ist. Raum RinBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist an der Un- terschriftsleistung gehindert. Raum Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 14.07.2021 - 7 KLs 220 Js 28064/20