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Entscheidung

1 StR 26/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280219B1STR26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280219B1STR26.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26/19 vom 28. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Würzburg vom 11. Oktober 2018 – soweit es ihn betrifft – im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.834,25 € angeordnet wird und dahin ergänzt, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19. März 2018 angeordnete „Ein- ziehung von Wertersatz“ in Höhe von 4.085,30 € aufrechterhal- ten wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen – jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung – sowie wegen versuchten Dieb- stahls in drei Fällen – jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall zusätzlich mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion – unter Ein- beziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19. März 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona- 1 - 3 - ten verurteilt und die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 10.194,25 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die jeweils nicht ausgeführte Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bedarf teilweiser Ab- änderung und Ergänzung. a) Hinsichtlich des Umfangs der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Einziehungsbetrag wegen des vom Generalbundesan- walt zutreffend ausgeführten Berechnungs- oder Schreibfehlers in Höhe von 360 € abzusenken. Darüber hinaus war der Wert des Tresors, der nach den Feststellungen des Landgerichts 1.000 € betrug, nicht in Ansatz zu bringen, weil sich der Angeklagte nur dessen Inhalt aneignen wollte. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug ge- nommen. b) Im Fall der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe sind Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, auf- rechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (§ 55 Abs. 2 StGB). Eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist auch die dort ausdrücklich genannte Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Allerdings kommt ein Aufrechterhalten von Maßnahmen dann nicht in Be- tracht, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weite- re) Vollstreckung entfallen sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1996 – 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308 mwN – Zeitablauf bei Sperrfrist nach 2 3 4 5 - 4 - § 69a StGB; vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Auf- rechterhalten 8 – Eigentumsübergang nach § 74e Abs. 1 StGB aF und vom 10. Februar 2011 – 4 StR 552/10 Rn. 2 zur Einziehung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB aF). Derartige, einer Aufrechterhaltung entgegenstehende Umstände liegen hier – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – nicht vor. Das Landgericht war daher hinsichtlich der Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73a StGB aF) an die Rechtskraft der früheren Entscheidung gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 3 StR 500/91, NStZ 1992, 231; Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 552/10 Rn. 3). Es hätte deswegen in der Urteilsformel (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1979 – 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113 f. und vom 10. Februar 2011 – 4 StR 552/10 Rn. 3; vgl. auch Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 38) den in der früheren Entscheidung angeordneten Wertersatzverfall ausdrücklich aufrechterhalten müssen. 2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Jäger Bellay Fischer Bär 6 7