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Entscheidung

VI ZR 330/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210223BVIZR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210223BVIZR330.21.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 330/21 vom 21. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entschei- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhän- gigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 ausgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, über den Regelungsgehalt von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. Die Beklagte zu 1 war seit 1997 als Finanzberaterin für die Klägerin tätig. Sie beriet die Klägerin hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen und Versicherungen. Ab dem Jahr 2015 erbrachte die Beklagte zu 1 die Beratungstätigkeit nicht mehr im eigenen Namen, sondern für die Beklagte zu 2. Mit Schreiben vom 11. April 2019 forderte die Klägerin beide Beklagten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Überlassung von Kopien aller bei den Beklag- ten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin auf. Die Klägerin er- hielt eine Auskunft über ihre bei den Beklagten gespeicherten Daten, aber keine Kopien. 1 2 3 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Kopien aller per- sonenbezogenen Daten - insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenver- merken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanla- gen - auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsklageantrag hin verurteilt, der Klägerin Ko- pien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kläge- rin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Ge- sprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2018 zu überlassen. Mit der vom Berufungsgericht wegen der Frage, in welchem Umfang Abschriften und Kopien verlangt werden können, zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. II. Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichts- hof) in den dort anhängigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 ausgesetzt. 1. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 9. August 2021 (W211 2222613 - 2; ECLI:AT:BVWG:2021: W211.2222613.2.00; Rs. C-487/21; ABl. EU C 431 vom 25. Oktober 2021 S. 8 f.) dem Gerichtshof u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: 4 5 6 - 4 - 1. Ist der Begriff der "Kopie" in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da- tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver- ordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: "DS-GVO") dahinge- hend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elekt- ronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffs- verständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine "Abschrift", un "double" ("duplicata") oder ein "transcript"? 2. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, wonach "der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfü- gung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsan- spruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie - auch - gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbank- auszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit - nur - ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf original- getreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden per- sonenbezogenen Daten? 3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass es, bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Be- funde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16; ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art. 12 Abs. 1 DS- GVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen? - 5 - 2. Der erkennende Senat hat dem Gerichtshof durch Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 (DB 2022, 1249; Rs. C-307/22) unter Ziff. 3 fol- gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO im Arzt-Patienten-Ver- hältnis einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller die personenbezoge- nen Daten des Patienten enthaltenden Teile der Patientenakte oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Patienten die Daten zusammenstellt? 3. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (lediglich) ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden Daten oder ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der diese Daten enthaltenden Dokumente ergibt. 4. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der oben unter II. 1 und 2 ge- nannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Ge- richtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maß- geblichen Rechtsfrage führen. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Ge- richtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämt- 7 8 9 - 6 - liche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt, genügt es, wenn dort über die klä- rungsbedürftige Rechtsfrage in den bereits anhängigen Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VI ZR 223/21, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8 mwN). 5. Der Senat hält es daher für angemessen, wie auch von der Revision angeregt, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreif- lichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren auszusetzen (zur Zu- lässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 9 mwN). Seiters von Pentz Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.04.2020 - 3 O 909/19 - OLG München, Entscheidung vom 04.10.2021 - 3 U 2906/20 - 10