Urteil
11 K 3946/21
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1130.11K3946.21.00
1mal zitiert
19Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Auskunftsklage nach der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679).(Rn.61)
2. Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO (juris: EUV 2016/679).(Rn.106)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO Auskunft über die von ihr verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich Umfang, Form und Zeitraum.
Soweit der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.07.2021 dem entgegenstehen, werden diese aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Auskunftsklage nach der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679).(Rn.61) 2. Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO (juris: EUV 2016/679).(Rn.106) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO Auskunft über die von ihr verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich Umfang, Form und Zeitraum. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.07.2021 dem entgegenstehen, werden diese aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Berufung wird zugelassen. 1. Die Klage ist zulässig. a) Nach Art. 79 Abs. 1 DS-GVO, in Kraft getreten am 25.05.2016 und als Verordnung i.S.v. Art. 288 Abs. 2 AEUV seit dem 25.05.2018 in allen Teilen verbindlich und in jedem Mitgliedstaat auch ohne Durchführungsmaßnahmen unmittelbar gültig (EuGH, Urt. v. 15.06.2021 - C 645/19 -, juris, Rn. 99 und 109 f.), hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen u.a. einen Verantwortlichen, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm von der Datenschutz-Grundverordnung gewährten Rechte durch eine der Verordnung widersprechende Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen verletzt wurden. Zwar wird in Art. 79 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich nur von einer Rechtsverletzung bei einer „der Verordnung widersprechende Verarbeitung“ von Daten gesprochen. Hierunter fällt indes auch die gerichtliche Durchsetzung eines Auskunftsrechts aus Art.15 DS-GVO (LSG NRW, Urt. v. 24.03.2021 – L 12 AS 2102/19 –, juris, Rdnr. 54 ff.) Auf der Basis von Art. 79 Abs. 1 DS-GVO können Betroffene auch Auskunfts- rechte geltend machen (Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 79 Rn. 1; Kreße in Sydow, Eur. DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 79 Rn. 7; ausdrücklich für eine weite Auslegung auch: Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Auflage 2021, Art. 79 Rn. 22 f.). b) Das Klagerecht aus Art. 79 DS-GVO besteht - wie Abs. 1 der Norm zeigt - unbeschadet der Möglichkeit nach Art. 77 DS-GVO Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu erheben und - im Falle eines unbefriedigenden Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens - anschließend nach Art. 78 Abs. 1 oder Abs. 2 DS-GVO Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. Die sog. „Direktklage“ nach Art. 79 Abs. 1 DS-GVO unmittelbar gegen den Verantwortlichen steht daher völlig selbständig neben dem Beschwerdeverfahren. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe mit ihrem angegriffenen Bescheid vom 01.06.2021 in das bereits laufende Beschwerdeverfahren „eingegriffen“, liegt bereits neben der Sache. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig („unbeschadet“). c) Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten ist auf die Normen der Datenschutz-Grundverordnung beschränkt. Zwar bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, dass ein zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Das setzt allerdings eine Anspruchsidentität voraus, die gegebenenfalls auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, im Übrigen aber auf ein identisches Ergebnis zielt. Danach scheidet hier eine Überprüfung des Auskunftsanspruchs des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz schon aus, weil ein solcher Anspruch gebührenauslösend wäre, der Kläger aber einen kostenfreien Auskunftsanspruch geltend macht. Auch Ansprüche nach beamten-rechtlichen Grundsätzen - Einsicht in die Beihilfeakte in einem laufenden Beihilfeverfahren o.ä. - können deshalb nicht Streitgegenstand sein, weil der Kläger explizit die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch die Beklagte erstrebt und nicht einen wie auch immer gearteten Informationszugang. d) Der Umstand, dass Art. 79 Abs. 1 DS-GVO keine (einschränkenden) Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf benennt, bedeutet nicht, dass das nationale Recht solche Voraussetzungen (etwa zum Rechtsweg, zur Klagebefugnis, zur Klagefrist und zum Rechtsschutzbedürfnis) grundsätzlich nicht aufstellen dürfte (hierzu und nachfolgend zur vergleichbaren Bestimmung des § 78 Abs. 1 DS-GVO, VG Hamburg, Urt. v. 01.06.2021 – 17 K 2977/19 –, juris Rn. 40 ff.). Art. 79 Abs. 1 DS-GVO schreibt lediglich vor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf vorhanden sein muss, regelt indessen nicht dessen Verfahrensmodalitäten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua.- [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - C-752/18 - [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - C-234/17 - [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - C-69/14 - [Târşia] Rn. 26 f.). Für die Bundesrepublik ist insoweit die Gliederung der Judikative nach unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten einschließlich unterschiedlicher Verfahrensordnungen von Bedeutung. So ist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung der Finanzrechtsweg nach den Regelungen der Finanzgerichtsordnung gegeben (BFH, Beschl. v. 28.06.2022 – II B 92/21 –, juris). Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (§ 81b Abs. 1 SGB X). Streitigkeiten zu einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. LAG München, Beschl. v. 02.08.2023 – 3 Ta 142/23 –, juris), solche aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht die ordentliche Gerichtsbarkeit (beispielhaft: BGH, Beschl. v. 21.02.2023 – VI ZR 330/21 –, juris.) Bei einer Rechtsstreitigkeit über einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem Mitglied - wie hier - handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, wobei auch keine bundesrechtliche abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO zu einem anderen Gericht vorliegt, weshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gegen diese Differenzierung bestehen im Übrigen keine Bedenken, auch wenn die Zugangsvoraussetzungen zum Gericht, die zu erwartenden Kosten sowie - teilweise - die Anforderungen zur Zulässigkeit von Klagen nach allen Verfahrensordnungen mehr oder weniger stark differieren. Sämtliche Verfahrensordnungen der Bundesrepublik Deutschland genügen mit Blick auf Äquivalenz und Effektivität (vgl. oben) der Anforderung des Art. 79 Abs. 1 DS-GVO an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. e) Die örtliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Verwaltungsgerichts Stuttgart ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BDSG als Sondervorschrift zu § 52 VwGO. Die Beklagte hat ihren Sitz in Stuttgart. Ob der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG auch das Recht gehabt hätte, am örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthaltes (VG Xxxx) Klage zu erheben oder ob Absatz 2 der Norm dies gerade ausschließt, braucht nicht entschieden zu werden. Ob die Beklagte als Behörde anzusehen ist, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist, erscheint jedenfalls eher zweifelhaft. f) Der Kläger hat seine Direktklage i.S.v. Art. 79 Abs. 1 DS-GVO zutreffend in der Gestalt der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO erhoben - unter Einschluss des Aufhebungsbegehrens hinsichtlich der beiden ablehnenden Entscheidungen der Beklagten - und nicht etwa als allgemeine Leistungsklage. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die Verpflichtungsklage (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10/19 –, juris Rdnr. 12). Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. etwa Art. 15 Abs. 4 DS-GVO) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus. Damit findet insoweit § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO Anwendung. D.h. der Kläger muss eine Verletzung in eigenen Rechten (und damit die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten) geltend machen. Allerdings reicht es hierzu aus, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 198/08, juris, Rn. 12 f.). Nach diesem Maßstab besteht hier die Möglichkeit, dass der Kläger durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten bzw. dessen Weigerung, die begehrte Auskunft zu erteilen, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Denn es erscheint möglich, dass der Kläger aus den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, namentlich Art. 15 Abs. 1 2. Hs., ein subjektives Recht auf eine weitere Auskunftserteilung herleiten kann, so dass die ausgesprochene Weigerung des Beklagten die Anforderung des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO erfüllt. g) Vergleichbares gilt mit Blick auf ein zu forderndes Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene verwaltungsgerichtliche Klage. Es ist grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutz-gewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis abhängig zu machen. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. etwa BVerfG Zweiter Senat 3. Kammer, Beschl. v. 04.03.2008 – 2 BvR 2111/07 –, juris, Rn 25 ff.). Eine solche vom nationalen Verfahrensrecht vorgeschriebene Voraussetzung steht daher nicht im Widerspruch zum Gebot aus Art. 79 Abs. 1 DS-GVO, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vorzuhalten. Das prozessuale Rechtsschutzbedürfnis kann hier aber jedenfalls nicht verneint werden, da mit den ablehnenden Entscheidungen der Beklagten, (weitere) Auskunft zu erteilen, ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, gegen den vorzugehen der Kläger berechtigt ist. Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis auf (weitere) Auskünfte, da die Beklagte ausschließlich solche Daten verarbeite, die dem Kläger bekannt seien, betrifft nicht die Zulässigkeit, vielmehr die Begründetheit der Klage. Wenn dem so wäre, so wäre ein Auskunftsanspruch (womöglich) zu verneinen. h) Entgegen der Rüge der Beklagten ist auch der vom Kläger zuletzt gestellte Klagantrag (gerade noch) hinreichend bestimmt i.S. des über § 173 VwGO auch hier anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Namentlich das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Entscheidungen (Urt. v. 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 –, und Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, jeweils juris) zur Frage der Antragstellung im Falle eines Rechtsstreits über einen auf Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch (dort gegen den Arbeitgeber) umfassend geäußert. Der Berichterstatter schließt sich dem grundsätzlich an. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 –, a.a.O. Rn. 21, m.w.N.). Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2001 – 5 AZR 395/99 – zu II. der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei, dass es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben muss, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DS-GVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – Rn. 10). Dabei ist in besonderer Weise zu beachten, dass ein Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 –, a.a.O. Rn. 26 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – Rn. 9). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 –, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – Rn.8). Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 –, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – Rn. 10). Ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 –, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.12.2011 – I ZR 190/10 –, Rn. 12). Für den Verwaltungsgerichtsprozess sind die hier geltenden Besonderheiten ergänzend einzustellen. Da die Auskunftsklage hier als Verpflichtungsklage zu erheben ist (vgl. oben lit. f)), geht der Klagantrag regelmäßig dahin, den Auskunftsverpflichteten unter Aufhebung etwaiger entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, über die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO neu zu entscheiden (und anschließend dem Folge zu leisten). In diesem Rahmen ist es aber prozessual zulässig - wie hier -, zu beantragen, den Auskunftsverpflichteten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Für die Bestimmtheit des Klagantrags kommt es in dieser Konstellation daher darauf an, dass der Auskunftsbegehrende seinen Anspruch in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise vorbringt, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotene Darstellung der Rechtsauffassung des Gerichts eindeutig zu formulieren. Das ist hier geschehen. Dem Berichterstatter ist es - wenn auch mit Schwierigkeiten - gelungen, aus dem Vorbringen des Klägers diejenigen Punkte zu identifizieren, auf die sich konkret das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht (vgl. nachfolgend unter 2. litt. e) bis u)). i) Zuletzt bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagantrags mit Blick darauf, dass etwa feststellbar wäre, dass der Rechtsstreit nach seinem Abschluss geradezu zwangsläufig mit gleichem Inhalt im Rahmen der Vollstreckung wiederholt werden müsste (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 –, a.a.O. Rn. 21, m.w.N.). Zwar ist zu konstatieren, dass die Auskunftsbereitschaft der Beklagten in der Vergangenheit nicht eben auffallend groß war (vgl. nachfolgend unter 2.). Auch ist die Feststellung, ob ein Auskunftsanspruch, der vom Gericht in einem Urteil bestätigt wurde, letztlich vollständig erfüllt wurde, unter Umständen schwierig. Der Kläger könnte stets bestreiten, die Angabe der Beklagten, mehr als das nun Vorgelegte gebe es nicht, sei nicht die Wahrheit, es müssten noch weitere personenbezogene Daten vorhanden sein. Damit wäre ein drohendes Vollstreckungsverfahren nahezu identisch zum jetzigen Erkenntnisverfahren. Daran würde sich selbst dann kaum etwas ändern, wenn insoweit zu fordern ist, dass der Kläger (dann Vollstreckungsgläubiger) seine diesbezüglichen Zweifel nicht „ins Blaue hinein“ vortragen darf (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.04. 2022 – 4 K 1/21 –, juris, Rdnr. 33). Der Berichterstatter hat diesbezüglich mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert, ob prozessual zu fordern wäre, dass der Kläger im Sinne einer sog. Stufenklage gemäß § 254 ZPO sein Auskunftsbegehren im Klagantrag zwingend dahingehend ergänzen muss, die Beklagte zu verpflichten, durch eine verantwortliche Person eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft abzugeben. Der Beklagtenvertreter hat hierzu ablehnend reagiert und angekündigt, für den Fall eines solchen Ausspruches seinem Vorstand unbedingt die Einlegung eines Rechtsmittels anzuraten. Jedenfalls hat der Kläger seinen Klagantrag auch nicht entsprechend erweitert. Auch wenn die zivilgerichtliche Rechtsprechung ein solches Vorgehen nach § 254 ZPO im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich für geboten erachtet (BAG Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rdnr. 33 und Urt. v. 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 –, a.a.O., Rdnr. 20 sowie etwa OLG Koblenz, Teilurt. v. 20.07.2023 – 10 U 1633/22 –, juris, Rdnr. 41), hat der Berichterstatter vorliegend von diesem Erfordernis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Klagantrages abgesehen. Grund ist - allein - der Umstand, dass es sich im Verwaltungsprozess auf der Beklagtenseite im Regelfall - so auch hier - um einen Träger öffentlicher Gewalt handelt. Als solcher ist die Beklagte in besonderem Maße - unmittelbar durch Art. 20 Abs. 3 GG - an Gesetz und Recht gebunden. Aus dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens folgt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit daher die Pflicht, bis zu einem eventuellen Nachweis des Gegenteils anzunehmen, dass sich die Beklagte an einen Urteilsausspruch bezüglich ihrer Auskunftspflicht halten wird. Der vorherigen Anordnung einer - strafbewehrten - eidesstattlichen Versicherung bedarf es in dieser Konstellation nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 172 VwGO geregelt, was zu geschehen hat, wenn eine Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO einer ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht vollständig nachkommt, nämlich Zwangsgeldandrohung und -festsetzung, gegebenenfalls wiederholt. 2. Die Klage ist so zwar zulässig, aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Nur soweit dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO zusteht, der von der Beklagten noch nicht erfüllt ist, war eine Verpflichtung auszusprechen und erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid als rechtswidrig, verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten und unterliegt deshalb der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO). Im Übrigen aber musste die Klage abgewiesen werden. a) Prüfungsgegenstand für das Gericht ist dabei, wie auch von der Beklagten zutreffend angenommen, allein der Antrag des Klägers vom 12.01.2021 i.d.F. v. 21.01.2021. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass vorangegangene Anträge des Klägers verfahrensrechtlich als erledigt zu betrachten sind. aa) Das gilt zunächst für den ursprünglichen Antrag des Klägers vom 13.06.2018. Nachdem zwischen den Beteiligten über den Umfang der Auskunftspflicht insoweit keine Einigung bestand, hat der Kläger ab August 2018 ein Beschwerdeverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz gemäß Art. 77 DS-GVO betrieben. Sein ursprüngliches Antragsverfahren hat er dagegen nicht mehr aktiv weiterverfolgt. Wie die Reaktion des Klägers auf den letztlich ergangenen Bescheid der Beklagten vom 01.06.2021 zeigt, hat er dieses Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DS-GVO für maßgeblich empfunden. Dem Bescheid vom 01.06.2021 hält der Kläger ausdrücklich vor, in das Beschwerdeverfahren einzugreifen. Zwischen dem 27.08.2018 und dem 02.04.2020 ist der Kläger bezüglich seines Antrags vom 13.06.2018 damit untätig geblieben. Ein Ruhen des Verwaltungsverfahrens, etwa bis über seine Beschwerde entschieden sei, hat er nicht beantragt. Damit durfte die Beklagte davon ausgehen, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DS-GVO für den Kläger nun allein von Interesse war und sich der Auskunftsantrag vom 13.06.2018 erledigt hatte. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultiert eine Verwirkung eines Klagerechts - aus § 75 VwGO - bei Untätigkeit einer Behörde (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 75 Rdnr. 2), wenn der Betroffene sich erst spät auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betroffene das Recht zur jederzeitigen neuen Antragstellung hat (Schenke a.a.O., Rdnr. 3) und dies - wie vorliegend - auch in Anspruch nimmt. bb) Ebenfalls scheidet die erneute Antragstellung auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, die im Schreiben des Klägers vom 16.05.2020 an den Vorstand/Verwaltungs-rat der Beklagten enthalten war und von der Beklagten - insoweit konsequent - in die Verwaltungsakte zum Auskunftsanspruch als „Doppelvorgang“ aufgenommen wurde, als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Überprüfung aus. Auf diesen (zweiten) Antrag hin hat die Beklagte dem Kläger am 01.09.2020 Auskunft erteilt und eine CD mit Daten übersandt. Das räumt auch der Kläger ein. Soweit er auf ein Schreiben seinerseits vom 03.09.2020 verweist, das als Widerspruch gegen die Auskunfts-erteilung vom 01.09.2020 gedeutet werden könnte, konnte der Kläger den Nachweis, dass dieser Widerspruch bei der Beklagten - fristgerecht - eingegangen ist, nicht führen. In den Verwaltungsakten der Beklagten ist das Schreiben vom 03.09.2020 zu diesem Zeitpunkt nicht enthalten. Daher ist hinsichtlich seines zweiten Auskunfts-antrages das Verfahren bestandskräftig abgeschlossen. cc) Der neuerliche Auskunftsantrag des Klägers vom 12.01.2021, den er mit ergänzendem Schreiben vom 21.01.2021 konkretisiert hat, ist daher derjenige Antrag, der dem Bescheid der Beklagten vom 01.06.2021 zugrunde liegt. Der Antrag des Klägers vom 12./21.01.2021 - und nachfolgend sein Klagantrag - umfasst dabei auch - neben der reinen Auskunft - die Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (vgl. hierzu aber jeweils die Konkretisierungen unter nachfolgend lit. e) bis u)). Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt keinen zusätzlichen eigenständigen Anspruch gegen den Datenverarbeiter, vielmehr regelt er die Form der Auskunftserteilung (Franck in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 15 DS-GVO, Rdnr. 35 und 36 m.w.N. zum Streitstand). b) Die vom Kläger vorgetragenen „formellen“ Fehler des Bescheides der Beklagten vom 01.06.2021 sind entweder irrelevant oder sie liegen nicht vor. aa) Dass dieser „Auskunftsbescheid“ vom 01.06.2021 zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, gemessen an der Antragstellung vom 12./21.01.2021 „verfristet“ war mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO genannte Monatsfrist, ist irrelevant. Einer Verpflichtungsklage kann das Gericht nur stattgeben, wenn der Betreffende einen Anspruch hat. Hat er keinen, entsteht dieser Anspruch auch nicht dadurch, dass der Verantwortliche eine ihm gegenüber normierte Frist (für die Ablehnung) überschreitet. bb) Auch der Vortrag des Klägers, der Bescheid vom 01.06.2021 habe unzulässiger Weise in das von ihm geführte Beschwerdeverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz eingegriffen, ist verfehlt. Das Beschwerdeverfahren nach Artt. 77, 78 DS-GVO steht selbständig neben der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und einer entsprechenden Klagemöglichkeit nach Art. 79 Abs. 1 DS-GVO („unbeschadet“; vgl. bereits oben zu 1. b) ). cc) Auch die vom Kläger wiederholt gerügte „Zeichnung“ des Bescheides vom 01.06.2021 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - selbstredend - keinen Anspruch darauf, dass sich ein bestimmtes Organ der Beklagten - persönlich - mit seinen Angelegenheiten befasst. Verantwortlich im Außenverhältnis ist für die Beklagte der Vorstand. Dieser handelt durch seine zuständigen Bediensteten. Der mit Belangen des Datenschutzes bei der Beklagten betraute Beschäftigte hat den Bescheid vom 01.06.2021 unterzeichnet. Dass der Kläger - zeitgleich - ein Beschwerdeverfahren beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Artt. 77, 78 DS-GVO geführt hat (bzw. noch führt) und dabei sich auch über die Arbeit des konkreten Beschäftigten „beschwert“, macht diesen weder befangen i.S.d. Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl.§ 21 VwVfG), noch ist er von Gesetzes wegen an der Mitwirkung gehindert (vgl. § 20 VwVfG). dd) Tatsächlich hat dieser Beschäftigte sowohl den Ausgangsbescheid vom 01.06.2021, als auch den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 08.07.2021 verfasst und unterschrieben. Dies ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - jedoch unschädlich. Als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) führt die Beklagte anhängige Widerspruchsverfahren grundsätzlich selbst (§ 70 VwVfG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch § 84 der Satzung). Eine generelle Pflicht zum „Vier-Augen-Prinzip“ ist in den Vorschriften nicht enthalten. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass der Verpflichtungsklage hier nur stattgegeben werden kann, wenn der Kläger einen Anspruch auf (weitere) Auskunft hat. Hat er dies nicht, entstünde ein solcher Anspruch auch nicht dadurch, dass der Widerspruchsbescheid möglicherweise von einem nicht zuständigen Beschäftigten der Beklagten unterzeichnet wurde. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sie dem Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht (vgl. Franck in Gola/Heckmann, GS-DVO/BDSG, 3. Aufl., DS-GVO Art. 15 Rdnr. 50) entgegenhalten. aa) Ein exzessiver Antrag i.S.v. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO, weshalb die Beklagte sich weigern dürfte, auf Grund des Antrags tätig zu werden, liegt nicht vor. aaa) Ein Fall von häufiger Wiederholung („.. insbesondere ..“), im Sinne dieser Norm ist schon nicht gegeben, nachdem der hier verfahrensgegenständliche Antrag vom 12./21.01.2021 erst der dritte Antrag des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO seit 2018 ist (vgl. oben Ziff. 2. lit. a)) und insoweit zumindest die prinzipielle Wertung des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO heranzuziehen ist (Franck, a.a.O.), wonach eine Anfrage pro Quartal nicht zu beanstanden ist. bbb) Ein „Exzess“ in der Antragstellung des Klägers liegt aber auch nicht darin, dass der Aufwand der Auskunftserteilung seitens der Beklagten möglicherweise sehr umfangreich ist. Gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz hat die Beklagte angegeben, es lägen 3000 Dokumente, teils mehrseitig, vor. Die Zusammenstellung und der Ausdruck der entsprechenden Unterlagen sei mit einem außer Verhältnis stehenden Arbeitsaufwand verbunden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Inhalt der Verwaltungsunterlagen dem Kläger ohnehin im Wesentlichen bekannt sei. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Verarbeiters personenbezogener Daten, seine „IT-Architektur“ so zu gestalten, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung möglich ist. Die Verordnung trat bereits im Mai 2016 in Kraft und erlangte im Mai 2018 allgemeine Verbindlichkeit. Wenn sich die Beklagte in den vergangenen 5 ½ Jahren auf die Erfüllung umfangreicher Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO nicht eingestellt hat, muss sie den sich hieraus ergebenden Mehraufwand im Einzelfall tragen. Jedenfalls hat die Rechtsprechung insoweit einen (sehr) strengen Maßstab angelegt, ehe ein Auskunftsanspruch als Verstoß gegen Treu und Glauben - der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GRCh und insbesondere nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO über dem gesamten Verarbeitungsvorgang „schwebt“ (Franck, a.a.O., Rdnr. 51) -eingeordnet werden kann (vgl. bereits LG Kiel, Urt. v. 04.04.2008 - 8 O 50/07 - juris, Rdnr. 25 ff. zur früheren Datenschutz-Richtlinie im Fall einer Klinik, die Patientenakten in einem Stapel ungeordneter Kartons in einem Klinikumsbunker aufbewahrt = Suche zumutbar). Dem schließt sich der Berichterstatter grundsätzlich und so auch hier an. ccc) Ein „exzessiver Antrag“ i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger aus Sicht der Beklagten sein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aus „datenschutz-fremden“ Motiven geltend macht und ihm hierzu jedes Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ungeachtet der Frage, ob hierdurch überhaupt auf eine exzessive Antragstellung geschlossen werden könnte, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es weder eine Pflicht eines Auskunftsheischenden gibt, überhaupt ein Motiv für seinen Auskunftsantrag zu bezeichnen, noch es einem Auskunftsantrag entgegensteht, wenn der Betreffende andere als die in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes zur Datenschutz-Grundverordnung erwähnten Zwecke verfolgt (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 -, juris, Rdnr. 38 und 42). bb) Soweit sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 23 DS-GVO i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BDSG beruft, hat sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht belegt. Sie sind für das Gericht auch nicht offensichtlich. Grundsätzlich erlaubt es Art. 23 Abs. 1 DS-GVO den Mitgliedstaaten - unter Beachtung u.a. des Wesensgehaltes der Grundrechte - die Rechte aus den Artt. 12 bis 22 DS-GVO zu beschränken. Eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestattet § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BDSG für den Fall, dass Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Zwar beruft sich die Beklagte auf einen solchen Sachverhalt. Sie har aber zum notwendigen Tatbestandsmerkmal „geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen“ keinerlei Angaben gemacht. cc) Dem Auskunftsbegehren des Klägers steht hier auch nicht das sog. Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) entgegen, als Unterfall des auch im öffentlichen Recht geltenden Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO ausdrücklich verwiesen ist. Es enthält das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung, allein zu dem Zweck, einem Anderen zu schaden. Zwar ist nicht völlig von der Hand zu weisen, dass das Vorgehen des Klägers gegenüber der Beklagten auch Züge einer „Retourkutsche“ trägt, für jahrelang „empfundenes Unrecht“ bei der Bearbeitung von Beihilfe- und Leistungsanträgen. Das genügt für die Verneinung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO aber noch nicht. Der Kläger will sich erkennbar auch über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Bild machen. Das genügt. dd) Zuletzt ist nicht zu erkennen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO vorliegend bereits abschließend erfüllt ist, namentlich durch die Schreiben der Beklagten vom 02.07.2018 und vom 01.09.2020, einschließlich der seinerzeit übermittelten CD, sowie durch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Grund des vom Gericht der Beklagten eingeräumten Schriftsatzrechtes übermittelten Unterlagen (vgl. nachfolgend). d) Dem Anspruch des Klägers auf „vollständige Auskunft“ kommt keine selbständige tenorierbare Bedeutung zu, unabhängig von der Kategorie der personenbezogenen Daten. Die Auslegung der Anträge und Schreiben des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Prozess, sein Vorbringen, er selbst könne den Fehlbestand nicht ermitteln, er brauche „den Gesamtvorgang erkennbar zusammen“ sowie der Verweis auf Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, juris) zeigt allerdings auf, dass der Auskunftsantrag des Klägers - einschließlich seines Begehrens nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO auf Auskunft durch Zurverfügungstellung von Kopien der Daten - aus Sicht des Klägers jeweils auf den Gesamtinhalt aller vorhandenen Dokumente der einzelnen Kategorien zielt (dazu umfangreich sogleich unter litt. e) bis u)). Im Einzelnen: e) Soweit der Kläger Auskunft über „E-Mails - extern/intern“ begehrt, die in Zusammenhang mit seiner Person stehen (nach seinen eigenen Angaben hat er selbst nie per E-Mail mit der Beklagten kommuniziert) gilt Folgendes: aa) Grundsätzlich ist der Begriff „personenbezogene Daten“ i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung weit zu verstehen (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23 unter Verweis auf die schon zur Datenschutz-Richtlinie ergangene Rechtsprechung, EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C-434/16 –, juris, Rdnr. 34). In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (EuGH, C-487/21, a.a.O., Rdnr. 23). Auch E-Mail-Nachrichten, die gespeichert oder anderweitig verarbeitet i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO werden, können so Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO werden, vorausgesetzt, sie enthalten personenbezogene Daten. So war vom vorlegenden Gericht im Verfahren C-487/21 (EuGH, a.a.O., Rdnr. 10 und 12) ausdrücklich auf E-Mails Bezug genommen worden, ohne dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zum Umfang des Auskunftsanspruchs solche ausdrücklich ausgenommen hätte. Allerdings muss nach Auffassung des Berichterstatters hier in mehrfacher Hinsicht weiter differenziert werden. Geht es um E-Mail-Nachrichten, die auf dem dienstlichen Account eines Beschäftigten von diesem gespeichert sind - etwa im Ordner „Gesendete Nachrichten“ oder „Empfangene Nachrichten“, weil dieser sich mit einem anderen Beschäftigten über den Kläger ausgetauscht hat, so liegt schon keine „Verantwortlichkeit“ der Beklagten für die Speicherung, also für die Verarbeitung dieser Daten vor, so dass insoweit eine Auskunftspflicht ausscheidet. Eine Solche „private“ Datenverarbeitung ohne Anordnung durch die Beklagte stellt einen „Verarbeitungs-Exzess“ des betreffenden Mitarbeiters dar. Die Beklagte wäre im Übrigen auch nicht gehindert, ihre Beschäftigten aufzufordern, derlei E-Mail-Nachrichten, so es solche gäbe, auf den dienstlichen Rechnern zu löschen. E-Mail-Nachrichten, die im Rahmen eines konkreten Vorganges zur Speicherung gelangt sind, etwa bei der Leistungsbearbeitung oder bezüglich anderweitiger Eingaben des Klägers und die als solche gespeichert sind, sind auskunftspflichtig, soweit sie personenbezogene Daten im oben dargestellten Sinne enthalten. Dabei muss es jedoch um mehr gehen, als um abstrakte Bearbeitungshinweise o.ä. („Bitte sorgfältig bearbeiten“; „Bitte nach Abschluss Kopie an Revision“, „Bitte früheren Vorgang „X“ berücksichtigen“). Denn solches ist keine Information objektiver oder subjektiver Natur über den Kläger. Erst wenn eine solche Nachricht zusätzliche Informationen zum Kläger enthält („Das Mitglied hat im letzten Jahr bereits sechs Widersprüche eingelegt“; „Der angebliche Behandlungsverlauf erscheint unglaubwürdig“), also eine Beurteilung des Klägers, liegen personenbezogene Daten vor, die auskunftspflichtig sind. Schließlich sind in der Form einer E-Mail zur Speicherung gelangte rechtliche Analysen, etwa zu einem Leistungsvorgang, nur bezüglich in dieser Nachricht eventuell wiedergegebene personenbezogene Daten auskunftspflichtig. Denn nur diese Daten selbst, die gegebenenfalls in der rechtlichen Analyse enthalten sind, sind „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO. Diese Einstufung gilt allerdings nicht für die Analyse als solche (ausdrücklich EuGH, Urt. v. 17.07.2014 – C-141/12 und C-372/12 –, juris Rdnr. 48 zur identischen Vorschrift in der vorangegangenen Datenschutz-Richtlinie ; dass diese Rechtsprechung nach wie vor beachtlich ist, vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23). Eine zusammengefasste rechtliche Analyse, etwa zu einem Leistungsvorgang, also wie der betreffende Mitarbeiter der Beklagten das Vorliegen eines Anspruchs einschätzt, ist gerade kein personenbezogenes Datum über den Kläger. bb) Zuletzt sind die vorstehenden Grundsätze auch für externen E-Mail-Verkehr, so es einen solchen gäbe und dieser von der Beklagten gespeichert und damit verarbeitet wird, also mit Gutachtern, behandelnden Ärzten oder sonstigen Leistungserbringern, identisch heranzuziehen. cc) Die hier vorgenommene Differenzierung lässt sich im Sinne des Klägers im Übrigen nicht dadurch umgehen, dass der Kläger darauf pocht, er habe gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Anspruch auf „Kopien“ und er begehre eine „vollständige Auskunft“. Wie der Europäische Gerichtshof betont (Urt. v. 26.10.2023 - C-307/ 22 - a.a.O. Rdnr. 72), gibt diese Norm nur einen Anspruch auf eine (verständliche) Kopie der Daten, nicht aber auf eine Kopie der Dokumente. Das ganz offenkundig hinter dem Antrag des Klägers stehende Motiv, mit Hilfe des Art. 15 DS-GVO eine „Gesamt-Akteneinsicht“ in alle ihn betreffenden Vorgänge und Unterlagen der Beklagten zu erhalten, ist so überhaupt nicht durchsetzbar. Schon in seiner zur Richtlinie 95/46/EG ergangenen Entscheidung vom 17.07.2014 (C-141/12 und C-372/12, a.a.O., Rdnr. 46) hat der Europäische Gerichtshof den Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und den Dokumenten, die u.a. personenbezogene Daten enthalten, herausgearbeitet (ebenso FG München, Urt. v. 05.05.2022 – 15 K 193/20 –, juris, Rdnr. 55). Auf die Herausgabe von Letzterem gibt die Datenschutz-Grundverordnung keinen Anspruch. Die Beklagte hat dabei die Wahl, ob sie die auskunftspflichtigen Daten aus den entsprechenden Dokumenten (E-Mail-Nachrichten) herauslöst und lediglich den Speicherort mitteilt („E-Mail-Nachricht vom XX.XX.XXXX an Referat XX: Mitteilung Eingang eines Widerspruchs des Klägers vom XX.XX.XXXX zum Leistungsbescheid vom XX.XX.XXXX“), oder ob sie Kopien des gesamten Dokumentes fertigt und dabei die nicht zu beauskunftenden Inhalte unkenntlich macht (EuGH, Urt. v. 17.07.2014 – C-141/12 und C-372/12, a.a.O., Rdnr. 58) und dies dann dem Kläger zur Verfügung stellt, wobei namentlich die Rechte Dritter bei dieser Unkenntlichmachung zu schützen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21 –, juris, Rdnr. 45). Lediglich wenn Daten für ihr Verständnis zwingend der Kontextualisierung bedürfen, kann - im Ausnahmefall - eine Zurverfügungstellung ganzer Dokumente geboten sein (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 –, juris, Rdnr. 74 m.w.N.). Das ist bei in E-Mail-Nachrichten enthaltenen personenbezogenen Daten eher fernliegend. Die Beklagte darf die Auskunft, zu der sie so verpflichtet ist, nach ihrer Wahl durch Kopien in Papierform (unter Berücksichtigung notwendiger „Schwärzungen“) oder in elektronischer Form erbringen, da der Kläger selbst (auch mit dem Gericht) stets in schriftlicher Form kommuniziert. Der von ihm praktizierte Telefax-Versand, auch wenn er vom PC aus erfolgt, ist keine elektronische Kommunikation i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO. Sofern die Beklagte dem Kläger Daten in elektronischer Form zur Verfügung stellt, handelt sie ordnungsgemäß, wenn sie hierbei ein „gängiges Format“ (so Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO) verwendet. Falls der Kläger über keine entsprechende Software verfügt, „gängige Formate“ zu lesen, muss er sich um Abhilfe bemühen. Sein Einwand gegenüber den ihm bereits von der Beklagten übermittelten CD´s, diese hätten „verschlüsselte Daten“ enthalten, weist jedenfalls ebenso in diese Richtung, wie der Umstand, dass die Fülle orthografischer Fehler in den Schreiben des Klägers (zuletzt vielfach: „dediziert“ an Stelle von „dezidiert“) zu belegen scheint, dass das vom Kläger verwendete Schreibprogramm über keine Rechtschreibungskontrollfunktion verfügt und die EDV-Ausstattung des Klägers möglicherweise defizitär ist. f) Das Vorstehende gilt in seiner Gesamtheit auch, soweit der Kläger Einblick in sonstige Unterlagen begehrt, die Eingaben durch ihn bei der Beklagten betreffen, namentlich „Vorlage meiner Schreiben“ und „Mitzeichnungen“, „Anhörung des Vorstands“, „Schreiben“, „Vermerke“, „Bearbeitungs- und Weiterleitungsvermerke“, sowie „Antworten o.ä.“ anlässlich von ihm eingebrachter „Beschwerden aus dem Beschwerdeeingangsbuch des Vorstands“. Soweit - was ebenfalls eher die Ausnahme sein dürfte - hierbei personenbezogene Daten des Klägers zur weiteren Bearbeitung durch die zuständige Stelle mitgeteilt wurden, sind diese dann noch gespeicherten Daten im oben dargestellten Sinne auskunftspflichtig, mehr aber auch nicht. g) Vergleichbares gilt, soweit der Kläger Auskunft begehrt zu Stellungnahmen gegenüber und zum Schriftverkehr mit der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BAPT) durch die Beklagte, seine Person betreffend. aa) Insoweit vermag die Beklagte den Kläger nicht darauf zu verweisen, der Kläger müsse sich an die BAPT selbst wenden, denn diese habe sich in Bezug auf Anfragen nach der Datenschutz-Grundverordnung die Beantwortung vorbehalten. Dies gilt - selbstverständlich - nur in Bezug auf personenbezogene Daten des Klägers, die die BAPT verarbeitet i.S. der Datenschutz-Grundverordnung, also insbesondere speichert. Soweit solches aber - auch etwa im Rahmen von Schriftverkehr - im Hause der Beklagten gespeichert ist, ist die Beklagte Verarbeiter und damit auskunftspflichtig nach Art. 15 DS-GVO. bb) Aber auch diesbezüglich sind die oben herausgearbeiteten Grundsätze in vollem Umfang anwendbar (vgl. oben 2. e) aa) und cc). Dass die Beklagte diesen Auskunftsanspruch bereits vollständig erfüllt hätte, ist dem Gericht gegenüber jedenfalls nicht belegt (zum maßgeblichen Stichtag insoweit, vgl. nachfolgend lit. u)). h) Das oben Dargestellte gilt weiter ebenfalls, soweit die Beklagte Dokumente zu mit dem Kläger geführten „Gerichtsverfahren u.ä.“ gespeichert hat. Enthalten diese Dokumente personenbezogene Daten im oben dargestellten Sinne, sind sie auskunftspflichtig. Rechtliche Analysen der Beklagten, die etwa einem Schreiben an das Gericht o.ä. intern vorangingen, sind es nicht (vgl. detailliert, oben 2. e)). i) Soweit der Kläger nach Art. 15 DS-GVO Auskunft über personenbezogene Daten aus „Unterlagen zur Beihilfe“, begehrt, besteht ein solcher Auskunftsanspruch nur zum Teil. Das von der Beklagten praktizierte sog. „Vereinigte Verfahren“ ist gerichtsbekannt. Der Berichterstatter bearbeitet - sei Jahren - Leistungs- und auch Beihilfe-Klagen gegen die Beklagte (letztere nur, wenn der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat). Dabei ergeht stets lediglich ein einheitlicher Bescheid, der Beihilfeleistungen und satzungsmäßige Versicherungsleistungen festsetzt. Eigene Beihilfe-Verfahrensakten, auf die sich ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO unmittelbar beziehen könnte, führt die Beklagte nicht. Ob dieses Vereinigte Verfahren in allen Fällen frei von rechtlichen Bedenken ist, muss vorliegend nicht entschieden werden, da hier nur Auskunftsansprüche des Klägers verfahrensgegenständlich sind. Die in § 113 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BBG vorgesehene spezielle beihilfe-rechtliche Löschungspflicht könnte durch das „Vereinigte Verfahren“ möglicherweise umgangen werden unter Hinweis darauf, Unterlagen würden ja (nur) für den Bereich der Versicherungsleistungen gespeichert. Jedenfalls hat der Kläger einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO dahingehend, welche Unterlagen zu Leistungsvorgängen, die personenbezogene Daten beinhalten (namentlich eingereichte Rechnungsbelege, Diagnosen, Gutachten, etc.) von der Beklagten gespeichert werden. Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urt. v. 12.01.2023 – C-154/21 –, juris, Rdnr. 38) steht das Auskunftsrecht in untrennbarem Zusammenhang u.a. mit dem Löschungsanspruch des Betroffenen aus Art. 17 DS-GVO. Ungeachtet des Umstands, dass es sich durch das von der Beklagten praktizierte Vereinigte Verfahren bei all diesen so verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht um „reine“ Beihilfe-Unterlagen handelt, handelt es sich jedenfalls auch um Beihilfe-Unterlagen. Da insoweit ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. e) DS-GVO i.V.m. der nationalen Vorschrift des § 113 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BBG zumindest in Betracht kommt, ist ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO unvermeidlich. Soweit die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers speichert bzw. anderweitig verarbeitet i.S. der Datenschutz-Grundverordnung, um über die Voraussetzungen und die Höhe von Beihilfeansprüchen zu entscheiden, besteht ebenfalls ein Auskunftsanspruch. Insoweit wird allerdings auf die nachfolgenden Ausführungen (unter lit. o)) zu „Finanz-Daten“ verwiesen. j) Kein Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO ist hinsichtlich des Leistungssystems der Beklagten mit der Bezeichnung „Direktabrechnungen“ erkennbar. Die Beklagte bestreitet, dass es Direktabrechnungen von Leistungserbringern mit Blick auf den Kläger gegeben hat. Ohne eine wenigstens näherungsweise Konkretisierung des Klägers, um welche Leistungen es insoweit überhaupt gehen könnte, also etwa Angaben zu Krankenhaus-Aufenthalten, die dem Kläger selbst niemals in Rechnung gestellt wurden oder aber entsprechende Leistungen der Physio-Therapie, der Psychotherapie, der Orthopädie oder bezüglich sonstiger Hilfsmittel, stellt sich das Auskunftsbegehren als ein Anspruch „ins Blaue“ hinein dar (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.04. 2022 – 4 K 1/21 –, juris, Rdnr. 33). k) Soweit der Kläger Auskunft begehrt zu personenbezogenen Daten der Beklagten in Bezug auf seine private Pflegeversicherung besteht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. lit. c) DS-GVO. Diese Vorschrift verpflichtet nicht nur den Empfänger von personenbezogenen Daten zu bezeichnen - hier konkret die „Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26.05.1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)“ -, sondern durch die Formulierung „die personenbezogenen Daten“ (Unterstreichung durch den Berichterstatter) besteht auch die Verpflichtung mitzuteilen, welche Daten insgesamt an diesen Empfänger übermittelt wurden. Diese sind daher insgesamt auskunftspflichtig. Soweit die Beklagte darüber hinaus mit der GPV E-Mail-Verkehr in Bezug auf den Kläger gepflegt hat, gilt das oben unter lit. e) Ausgeführte. Dagegen führen die pauschalen Angaben des Klägers, es müsse bei der Beklagten gespeicherte Daten zu seiner privaten Pflegeversicherung geben, über die von der Beklagten für die GPV eingezogene Beitragshöhe hinaus, nicht zu einem Auskunftsanspruch. Insoweit bleibt völlig unklar, welche Daten der Kläger insoweit argwöhnt. Es handelt sich wiederum um ein Vorbringen „ins Blaue hinein“ (vgl. oben zu lit. j)). l) Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO mit Blick auf die von der Beklagten verwandte sog. „Einreichungs-App“ besteht dagegen nicht. Hinsichtlich der Person des Dritten, der Zugang zu den personenbezogenen Daten des Klägers erhält, hat die Beklagte ihren Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Sie hat im Rahmen der Einführung dieser Anwendung in allgemeiner Form, also auch gegenüber dem Kläger, mitgeteilt, die App werde von IBM Deutschland betrieben. Soweit dieser Betreiber damit das Endgerät, mit welchem der Kläger kommuniziert, speichert, ist dieser Verarbeiter und damit Verantwortlicher, nicht die Beklagte. m) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe erfahren, seine Leistungsanträge würden auf Grund einer innerbetrieblichen Weisung der Beklagten stets auf einem „Sonderarbeitsplatz“ bearbeitet, was die Beklagte nicht bestritten hat, liegen mit der Verknüpfung der Personaldaten des Klägers mit einem eingerichteten „Sonderarbeitsplatz“ auskunftspflichtige personenbezogene Daten im oben dargestellten Sinne gemäß Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO vor. Sollte es hierbei etwa darum gehen, in Abweichung von § 77a der Satzung der Beklagten im Falle des Klägers von automatisierter Antragsbearbeitung generell abzusehen, etwa auf Grund der Häufigkeit von Widerspruchsverfahren o.ä., wäre eine solche gespeicherte Beurteilung des Klägers auskunftspflichtig. n) Auskunftspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO sind ohne Weiteres auch die von der Beklagten gespeicherten Daten zum Familienstand, einschließlich beihilferechtlich und satzungsmäßig berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Auskunfts-anspruch nach Art. 15 DS-GVO der Wahrnehmung weiterer Rechte der Datenschutz-Grundverordnung zu dienen bestimmt ist (vgl. Urt. v. 12.01.2023 – C-154/21 –, juris, a.a.O.) und mit Blick auf familiäre Verbindungen und Angehörige Berichtigungen jederzeit denkbar erscheinen, liegt dies auf der Hand. o) Vergleichbares gilt für alle von der Beklagten gespeicherten „Finanzdaten“, einschließlich der „Steuerdaten“ als personenbezogene Daten des Klägers. Hierzu zählen auch alle gespeicherten Schlussfolgerungen und Bezüge zu diesen Daten mit Personenbezug zum Kläger, auch etwa mit Blick auf Angehörige (vgl. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 BBhV) sowie etwa die Höhe von Zuzahlungen, Kostenanteile und Selbstbehalte etc., soweit sie gespeichert sind. p) Entsprechendes, also auskunftspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO, sind alle personenbezogenen Daten mit Bezug auf die Beitragshöhe des Klägers. Hierzu zählen auch Daten über Zuschläge, Ruhensbeiträge, zum Vorliegen etwaiger Ergänzungsversicherungen, die Daten zur Beitragsfälligkeit, sowie gegebenenfalls mit der Person des Klägers verknüpfte Rückstellungen. q) Auskunftspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO sind ebenfalls alle gespeicherten personenbezogenen Daten mit Bezug auf künftige Leistungsgewährungen bzw. -einschränkungen. Dies gilt sowohl für den Fall von Deckungs-zusagen für künftige Leistungen, für den Fall, dass Leistungen im Wiederholungsfall nur erstattet werden, wenn zeitliche Abstände beachtet sind (Krebs-Früherkennung; Sehhilfen,; etc.) - wobei insoweit auch das Kalenderdatum des vorangegangenen Vorgangs von Bedeutung ist - und ebenso, wenn Daten gespeichert sind um Höchstgrenzen der Berücksichtigung von Aufwendungen zu beachten (2-Implantate-Regel, § 15 Abs. 2 BBhV; etc.). Insoweit ist das Erfordernis der Verständlichkeit gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO von zentraler Bedeutung (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 –, juris, Leitsatz 3). D.h. um gegebenenfalls Berichtigungsansprüche geltend machen zu können, muss der Betroffene über gespeicherte Daten in der Kontextualisierung unterrichtet werden, die ihm die jeweiligen Konsequenzen deutlich machen. r) Gespeicherte Dokumente zum gesundheitlichen Zustand des Klägers - einschließlich des Erstellungsdatums -, Röntgenaufnahmen, Blutbilder, etc. sind ebenfalls auskunftspflichtige personenbezogene Daten, wenn sie von der Beklagten gespeichert werden. Das zuletzt von der Beklagten vorgelegte Zahnschema wurde daher nunmehr zu Recht in die Beauskunftung einbezogen. Allerdings fehlt es hier konkret am Erfordernis der Verständlichkeit aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 -, a.a.O.). Die dem Gericht übermittelte Reproduktion ist nahezu unleserlich, der Auskunftsanspruch insoweit daher noch nicht erfüllt. s) Vergleichbares gilt, soweit die Beklagte nunmehr Tabellen über beim Kläger gestellte Diagnosen vorgelegt hat, die von ihr gespeichert wurden. Die aktuelle Reproduktion dieser Tabellen ergibt keinen Sinn, nachdem die ca. 210 Spalten mit Datumsangaben der ungleich höheren Zahl von Spalten mit Diagnosen (teils mit, teils ohne ICD Code) nicht wirklich zuzuordnen waren. t) Kein Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DS-GVO besteht schließlich hinsichtlich gelöschter Daten. Zwar rechnet Art. 4 Nr. 2 DS-GVO auch das Löschen von Daten dem Begriff der „Verarbeitung“ zu. Vollständig gelöschte Daten können allerdings denk-logisch nicht Anknüpfungspunkt des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DS-GVO sein. Was nicht mehr existiert, kann nicht beauskunftet werden. Wenn allerdings ein Löschungsvorgang jedenfalls seinem Umfang nach noch dokumentiert und gespeichert ist, stellt dies ein (einzelnes) personenbezogenes Datum über den Betroffen dar, das auskunftspflichtig wäre („Löschungsvorgang am XX.XX.XXXX: alle vom Kläger eingereichten Belege aus dem Kalenderjahr XXXX und davor“). u) Zuletzt kann auch die zeitliche Fixierung, die der Kläger seinem prozessualen Antrag auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinzugefügt hat („für den Zeitraum 10 Jahre rückwärts ab Rechtskraft des Urteils“) und wie er dies gegenüber der Beklagten in seinen vor-prozessualen Schreiben ebenfalls geltend gemacht hat („Daten der letzten 10 Jahre (der Speicherzeitraum)“, nicht zu einer entsprechenden Tenorierung führen. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. Denn auskunftspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist das, was vom Verantwortlichen an personenbezogenen Daten verarbeitet wird. Der Auskunftsanspruch hat - auch nach dem Wortlaut der Norm - daher stets einen Gegenwartsbezug („..Daten verarbeitet werden;“ ; zum gespeicherten Löschungsvorgang als aktuelles Datum vgl. oben t)). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO. Das Gericht bewertet den Anteil des Unterliegens des Klägers angesichts seines sehr weit gefassten Begehrens (oben Ziff. 2 litt. e) bis u) ) auf 2/3. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Berufungsverfahren bietet hier die Möglichkeit der Klärung von Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung zur Zulässigkeit von datenschutz-rechtlichen Auskunftsklagen (Bestimmtheitserfordernis des Klagantrages; Erforderlichkeit der Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO) sowie zum Umfang des Auskunftsanspruchs und hinsichtlich der Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten. Beschluss vom 30. November 2023 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- € festgesetzt. Das Gericht wendet dabei nicht die Auffangvorschrift des § 52 Abs. 2 GKG an. Zwar hat die vom Kläger verlangte Auskunft der Beklagten für ihn keinen wirtschaftlichen Wert im eigentlichen Sinne. Was er aber dem Grunde nach begehrt, ist eine - wirtschaftlich messbare - Leistung der Beklagten, nämlich, dass sich Beschäftigte der Beklagten mit seinem Anspruch befassen und unter Einsatz ihrer - zu vergütenden - Arbeitskraft ca. 3000 teils mehrseitige Dokumente entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts nach auskunftspflichtigen Daten hin durchforsten. Das Gericht veranschlagt den Personalbedarf bzw. die hierfür aufzubringenden Kosten auf - im Mindesten - € 10.000,-. Der Kläger wendet sich im Wege einer sog. Direktklage nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DS-GVO) gegen die Behandlung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO durch die Beklagte und begehrt weitergehende Auskünfte über dort vorhandene personenbezogene Daten seiner Person. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt im Auftrag des Bundes die Beihilfeangelegenheiten der Beamten der ehemaligen Postunternehmen durch und erbringt - als Versicherer - daneben nicht von der Beihilfe gedeckte Leistungen an ihre versicherten Mitglieder auf Grund ihrer Satzung. Zudem fungiert sie als Schnittstelle zur „Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26.05.1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)“. Sie zieht insoweit die Versicherungsbeiträge ein und erbringt gegebenenfalls Leistungen, wobei sie beides dann intern mit dem GPV summenmäßig verrechnet. Der 19XX geborene Kläger ist als Beamter der ehemaligen Deutschen Bundespost, heute Deutsche Telekom, Mitglied der Mitgliedergruppe B 1 der Beklagten. Mitversichert war - zumindest zeitweise - auch die 19XX geborene Ehefrau. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht zudem eine Mitversicherung der Tochter. Die Beklagte hat ihren Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, mit ihr schriftlich - auch per Fax -, elektronisch - auch per E-Mail - sowie über eine eigene sog. Einreichungs-App zu kommunizieren. Im Rahmen des von ihr „Direktabrechnung“ genannten Verfahrens hat die Beklagte zudem die Möglichkeit eröffnet, dass Leistungserbringer unmittelbar mit ihr selbst Leistungen, die an Mitglieder der Beklagten erbracht wurden, abrechnen können. Wenige Tage nachdem die Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018 Geltung erlangt hatte, wandte sich der Kläger erstmals mit Telefax vom 13.06.2018 an die Beklagte. Unter Verweis auf Art. 15 DS-GVO bat er um Auskunft, ob über ihn personenbezogene Daten verarbeitet würden und bat - bejahendenfalls - um detaillierte Auflistung/Auskunft, wobei er den Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 2. Hs. lit. a) bis h) DS-GVO wiedergab. Zudem verwies er darauf, dass die Auskunft vollständig zu erteilen sei. Unter dem 02.07.2018 antwortete die Beklagte dem Kläger. Sie legte ihm in allgemeiner Form die Grundzüge ihrer Datenerhebung und -verarbeitung dar und machte hierzu zu allen Buchstaben des Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO (a) bis h)) Angaben. Daneben fügte die Beklagte ein 1-seitiges Dokument bei, das Angaben zur Person des Klägers (u.a. Name, Adresse, Geburtsdatum, Personalnummer, Steuer-ID, Bankverbindung), zum Versicherungsverhältnis (u.a. Beginn, Gruppenzugehörigkeit, Tarifklassen) und zur bisherigen Schadensregulierung in allgemeiner Form (u.a. „Abrechnungsunterlagen: Digitalisierte Belege und Ausgangspost seit 2007“) auflistete. Der Kläger zeigte sich hiermit nicht zufrieden und monierte mit Telefax vom 03.07.2018 das Fehlen u.a. gesundheitsbezogener Daten, Angaben zur Beihilfeakte, und eine fehlerhafte Telefon-Nummer in den Personaldaten. Mit Schreiben vom 01.08.2018 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin zunächst mit, die Telefon-Nummer sei gelöscht. Gesundheitsdaten würden über die Belege, die der Kläger eingereicht habe und die archiviert würden, erfasst. Beispielhaft wurden ihm behandelnde Ärzte und Leistungserbringer vergangener Monate mitgeteilt. Kommunikationsdaten (E-Mail-Adresse, Fax-Nummer) würden über entsprechende Eingänge, die archiviert seien, ebenfalls gespeichert. Mit Telefax vom 03.08.2018 legte der Kläger „Dienst/Fachaufsichtsbeschwerde“ ein. Die Auskünfte seien unvollständig. Für die folgenden (fast) zwei Jahre enthält die Verwaltungsakte, die die Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, keine Eingänge. Aus einer beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ergibt sich, dass der Kläger ab dem 04.08.2018 Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde führte, in der er die mangelhafte Auskunftsbereitschaft der Beklagten rügte. Die Aufsichtsbehörde trat hierbei mehrfach in Kontakt zur Beklagten und zum Kläger. Die Beklagte berief sich in diesem Rahmen (auch) auf Art. 23 DS-GVO i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BDSG. Es seien ca. 3000 Dokumente - teilweise mehrseitig - zum Kläger archiviert auf Grund der Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren. Zudem erläuterte sie gegenüber der Aufsichtsbehörde, dass sich die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BAPT), in deren Auftrag sie die Beihilfeangelegenheiten der Bundesbeamten bearbeite, die Beantwortung von Auskünften gemäß Art. 15 DS-GVO zur Beihilfe ausdrücklich selbst vorbehalten habe. Zusätzlich wandte sich der Kläger unter dem 27.10.2018 an den Bundesminister der Finanzen. Daneben leitete er Verfahren auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz ein. In einem laufenden Beihilfeverfahren wandte sich der Kläger ebenfalls am 27.08.2018 an den Vorstand der Beklagten. Neben Ausführungen zum Beihilfe-vorgang enthält dieses Schreiben auch eine „konkretisierende Abfrage nach Art. 15 DSGVO über alle ... gespeicherten externen Daten ... sowie eine elektronische Datenkopie.“ Dieses Schreiben gelangte im Hause der Beklagten nicht zu der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakte. Es ist allerdings in der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz auffindbar. Identisches gilt für ein Schreiben des Klägers vom 02.04.2020, gerichtet wiederum an Vorstand und Verwaltungsrat der Beklagten. Auch die dortigen Ausführungen betreffen - zunächst - ein laufendes Beihilfeverfahren. Zusätzlich erinnert der Kläger sodann an sein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO, das weiterhin offen sei. Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 16.05.2020, wiederum zunächst zu einem Beihilfe-Vorgang und an den Vorstand/Verwaltungsrat der Beklagten gerichtet, wurde von der Beklagten dann als sog. „Doppelvorgang“ neben der Beihilfeakte nun auch wieder in der Verfahrensakte zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO angelegt. Der Kläger verweist zunächst auf seinen noch offenen Auskunftsanspruch. Zugleich beantragt er, die Datenauskunft auf „den heutigen Tag fortzuschreiben“, da sich der Datenbestand geändert habe. Unter dem 01.09.2020 schrieb die Beklagte den Kläger an und verwies auf eine beigefügte Übersicht „in elektronischer Form“ über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, als auch Kopien der vom Kläger eingereichten und von der Beklagten archivierten Dokumente „aus dem Zeitraum 01.01.2014 bis aktuell in Bezug auf die Versicherungsleistungen“. Aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Abschrift dieses Schreibens geht nicht hervor, was die Beklagte dabei dem Kläger beigefügt hatte. Allerdings teilte die Beklagte in ihrem späteren Schriftverkehr mit der Aufsichtsbehörde mit, dem Kläger sei seinerzeit eine CD mit Daten übersandt worden. Nach Angaben des Klägers übersandte er daraufhin unter dem 03.09.2020 ein weiteres Schreiben per Telefax an die Beklagte. Dieses ist in den Verwaltungsakten der Beklagten nicht enthalten. Allerdings muss es über den möglichen Verlust dieses Schreibens eine Kommunikation zwischen den Beteiligten gegeben haben. In einem Schreiben vom 21.01.2021 an die Beklagte nimmt der Kläger hierauf Bezug und führt aus, er habe das „angeblich nicht vorhandene Schreiben vom 03.09.2020“ beigefügt. Es ist zwar wiederum keine Anlage zu diesem Schreiben vom 21.01.2021 in den Verwaltungsakten der Beklagten auffindbar. Sie hat allerdings in der folgenden Korrespondenz auch nicht moniert, tatsächlich sei nichts beigefügt gewesen. Jedenfalls hat der Kläger sein Schreiben vom 03.09.2020 an die Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Darin wird die Unvollständigkeit der Auskunft bemängelt. Es seien weder „Stellungnahmen, Schriftverkehr mit dem BAPT, Emails etc.“ enthalten. Auch fehle die Beihilfeakte. Bearbeitungen, Vermerke, Stellungnahmen sowie Schriftverkehr intern und extern seien nicht beauskunftet. Bereits mit Schreiben vom 22.12.2020 hatte die Beklagte ihre Auskunft an den Kläger ergänzt. Sie verwies auf einen Hinweis der Bundesbeauftragten für den Datenschutz, wonach auch die Korrespondenz mit dieser zum Auskunftsverfahren auskunftspflichtig sei. Nach der in den Verwaltungsakten enthaltenen Abschrift des Schreibens vom 22.12.2020 sei diese Korrespondenz deshalb beigefügt. Ein Aktenvermerk, was in welcher Form beigefügt wurde, ist nicht enthalten. Insoweit hat aber auch der Kläger im Anschluss nicht moniert, ihn habe als Anlage zum Schreiben vom 22.12.2020 nichts erreicht. Jedenfalls hat der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2021 erneut beanstandet, die bisherigen Auskünfte seien nicht ausreichend. Schließlich hat er mit dem genannten Schreiben vom 21.01.2021, mit welchem er nach seinen Angaben das „angeblich nicht vorhandene Schreiben vom 03.09.2020“ an die Beklagte übersandte, zusammengefasst, es würden immer noch Auskünfte zu Daten fehlen. Er benennt hierbei „Daten der letzten 10 Jahre (der Speicherzeitraum)“, „Unterlagen zur Beihilfe“, „Stellungnahmen, Schriftverkehr mit der BAPT“, „E-Mails“, „Vorlage meiner Schreiben und Mitzeichnungen“, „Anhörung des Vorstands (Schreiben, Vermerk)“, „Bearbeitungs- und Weiterleitungsvermerke, Kenntnis der Antwort o.ä.“ zu von ihm eingebrachten Beschwerden aus dem Beschwerdeeingangsbuch des Vorstands. Er selbst könne den Fehlbestand nicht ermitteln. Er brauche den Gesamtvorgang erkennbar zusammen. Mit Bescheid vom 01.06.2021 schließlich lehnte die Beklagte den „Antrag vom 21.01.2021 auf Übermittlung weitergehender Daten und Dokumente“ an den Kläger ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO sei vorliegend durch die Schreiben vom 02.07.2018 und vom 01.09.2020 erfüllt. Ein Anspruch auf Überlassung gesamter Inhalte (etwa von Akten), bestehe nicht. Gesamtakten seien keine personenbezogenen Daten. Daher könnten auch die vollständigen Verwaltungsunterlagen aus den letzten zehn Jahren nicht übermittelt werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Anträgen und Erklärungen bestehe auch deshalb nicht, da diese Dokumente alleine die Stammdaten als personenbezogene Daten enthielten und über diese Stammdaten bereits eine Auskunft erteilt worden sei. Der Inhalt der Verwaltungsunterlagen sei dem Kläger ohnehin bekannt, weil es sich entweder um Anträge und Belege handele, die er selbst eingereicht habe, oder um Bescheide und Schreiben der Beklagten, die an ihn versandt worden seien. Das gelte auch für den Inhalt der an die Beklagten gerichteten Beschwerdeschreiben. Insofern bestehe kein Schutzzweck, ihm diese Unterlagen nochmals zur Verfügung zu stellen. Gesonderte Unterlagen zur Beihilfe lägen aufgrund des bei der Beklagten praktizierten sog. „Vereinigten Verfahrens“ nicht vor. Bereits deswegen gehe ein entsprechender Anspruch auf Überlassung von Unterlagen ins Leere. Die Bearbeitung der Beihilfe erfolge gemäß § 16 Abs. 2 und § 26d Abs. 3 Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG) durch die Postbeamtenkrankenkasse. Im Rahmen des sog. Vereinigten Verfahrens würden die Krankenversicherungsleistungen und die Beihilfe in einem Bescheid festgesetzt, weshalb auch die Belege zu den Aufwendungen (bspw. Arztrechnungen, Medikamentenrezepte) lediglich einfach vorgelegt werden müssten. Hieraus folge, dass keine gesonderten Unterlagen für die Beihilfe vorlägen. Ein entsprechendes Auskunftsverlangen aus Art. 15 DS-GVO gehe insofern ins Leere. Soweit der Kläger die Vorlage von E-Mails verlange, sei bereits nicht hinreichend klar, welche E-Mails betroffen sein sollen. Soweit E-Mails in den Verwaltungsunterlagen gemeint seien, werde auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen. Dasselbe gelte bezüglich der Vorlage an den Kläger gerichteter Schreiben, die Teil der Verwaltungsakte seien. Bei Schreiben an Versicherte würden auch keine „Mitzeichnungen“ vorgenommen, da die entsprechenden Prozesse regelmäßig digitalisiert seien. Soweit der Kläger Auskunft zu Daten/Unterlagen zur Anhörung des Vorstands verlange, sei bereits nicht hinreichend klar, welche Sachverhalte hier betroffen sein sollten. Bei der Beklagten werde im Vorstandsbüro ein Posteingangsbuch geführt, in dem das Eingangsdatum von an den Vorstand adressierten Schreiben und die Absenderin oder der Absender vermerkt wird sowie die interne Stelle, an die das betreffende Schreiben weitergeleitet worden ist. Dieses Posteingangsbuch werde im Datenformat einer Excel-Tabelle geführt. In diesem Posteingangsbuch würden auch, aber nicht ausschließlich, Beschwerdeschreiben vermerkt. Sofern der Kläger in der Vergangenheit Schreiben an den Vorstand versandt habe, dürfte sein Vor- und Nachname und das Eingangsdatum in diesem Posteingangsbuch enthalten sein. Unabhängig von dem Vorstehenden fehle für die Vorlage von gespeicherten Unterlagen aus den letzten zehn Jahren offenkundig auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Zusammenstellung und der Ausdruck der entsprechenden Unterlagen sei mit einem außer Verhältnis stehenden Arbeitsaufwand verbunden und ein Informationsbedürfnis sei - wenn ein solches überhaupt bestehe - allenfalls als gering einzuschätzen. Im Übrigen entscheide die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts über Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DS-GVO durch Verwaltungsakt (Bescheid) im Sinne von § 35 VwVfG. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei schon formal fehlerhaft. Zum einen sei er „verfristet“, da die Auskunftsfrist von einem Monat nicht eingehalten sei und auch „die Zeichnung“ sei nicht rechtmäßig. Der Bescheid stamme von eben dieser Stelle, gegen die sich die erhobene Beschwerde richte. Auch greife er in das laufende Beschwerdeverfahren ein, was nicht zweckmäßig sei, da eine Klärung von neutraler Seite - „der Fachseite BfDI“ - offensichtlich nicht gewollt sei. Dem Kläger sei das Beschwerderecht ausdrücklich eingeräumt. Der Bescheid sei auch inhaltlich falsch. Er widerspreche den Vorgaben der zuständigen Fachaufsicht (Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit BfDI), die dieser der Beklagten gegenüber mehrfach erläutert habe. Er habe bisher nur eine unvollständige Auskunft erhalten. Auch laufe zur Speicherfrist der Beihilfedaten ein Beschwerdeverfahren, so dass es geboten und zweckmäßig gewesen wäre, die Ergebnisse abzuwarten. Es sei im Übrigen vollkommen unverständlich, warum die Beklagte nun wieder eine vollkommen andere Rechtsmeinung annehme, wo sie sich doch bereits der Rechtsauffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde angeschlossen und ihn aufgefordert habe, die fehlenden Daten zu nennen, um diese zu beauskunften, was sie im Bescheid nun aber ablehne. Was er bisher als Auskunft erhalten habe, sei ein zusammenkopiertes, unvollständiges Konvolut aus einem IT System, aber keine sonstigen Daten, die unzweifelhaft vorhanden und auch personenbezogen seien. Es liege auch kein „exzessives“ Verhalten vor, da er noch gar keine (ausreichende) Auskunft erhalten habe. In den Verwaltungsakten seien nicht nur Stammdaten enthalten, sondern Beihilfe- und Gesundheitsdaten sowie vorgenommene Behandlungen usw. Er selbst führe mit der Beklagten keinen E-Mail-Verkehr. Sein Auskunftsverlangen bezüglich der angeforderten E-Mails beziehe sich folgerichtig auf den über ihn geführten E-Mail-Verkehr, intern und extern. Selbst wenn in den Verwaltungsakten nur von ihm abgegebene Daten enthalten seien, habe er nach der DS-GVO einen Anspruch auf Überprüfung der Bearbeitung durch Vorlage einer Kopie, was auch für ältere Vorgänge gelte. Gleiches gelte für das „Beschwerdebuch“. Seine Daten (Eingang, Grund der Beschwerde, Bearbeitung durch usw.) müssten beauskunftet werden. Zur Frage der „Mitzeichnung“ sei der Bescheid unklar. Wenn Vorgänge bei der Beklagten „digitalisiert“ bearbeitet würden, seien eben diese elektronisch gemachten Zeichnungen, Vorlagen etc. vorzulegen. Er könne anhand der wenigen vorliegenden Daten feststellen, dass dies wohl per E-Mail erfolgt. Diese wären daher vorzulegen. Die Angaben zum Beihilfeverfahren seien nicht nachvollziehbar. Es gebe durchaus Daten, die nur die Beihilfe beträfen. Er müsse zum einen kontrollieren können, ob Beihilfedaten rechtmäßig nach der Bundesbeihilfeverordnung gelöscht werden. Da ihm auch diese Daten verweigert würden, könne er die rechtmäßige Datenverarbeitung nicht überprüfen. Beihilfe und Kassenleistungen, die direkt abgerechnet wurden (bspl. Krankenhaus), würden den Mitgliedern auch nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt. Auch die zwischen ihm und der Beklagten geführten Gerichtsverfahren seien nicht beauskunftet worden, obwohl hier weitere Daten (Schreiben mit den Gerichten, interner Schriftverkehr, veranlasste Erstattungen, usw.) vorhanden sein müssten. Die von der BAPT übernommenen Daten der Beihilfe seien weder beauskunftet noch erwähnt. Dasselbe gelte für Daten zur Pflegeversicherung. Die Beklagte berechne die Beiträge und es würden Daten mit Dritten hierzu ausgetauscht. Auch im Rahmen der regelmäßigen Beitragserhöhungen müsse es personenbezogene Daten geben, die er überprüfen können müsse, etwa zur Höhe seiner Rückstellungen und weitere personenbezogene Daten, die zur Berechnung herangezogen würden. Er müsse diese prüfen können. Gerade im Hinblick auf die zum 01.07.21 erhaltene Beitragserhöhung um ca. 42% erscheine die Berechnung bzw. die Datengrundlage zumindest zweifelhaft. Warum Daten zum Familienstand verweigert würden, obwohl diese personenbezogen seien, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Beauskunftung wegen erhöhtem Aufwand abgelehnt worden sei, verstoße dies gegen obergerichtliche Rechtsprechung. Die Auskunft sei auch dahingehend nicht ausreichend, da ihm beispielsweise die Dritten, an die seine Daten weitergegeben werden und von denen die Beklagte Daten bekomme, gar nicht genannt würden. Dies dürfte u.a. der Anbieter der „Einreichungs-App“ sein. Zusätzlich enthält das Widerspruchsschreiben des Klägers weitere Vorwürfe zum Verwaltungshandeln der Beklagten und Aufforderungen, zahlreiche interne Stellen und externe Aufsichtsbehörden über den Vorgang zu unterrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Bei dem Erlass des Bescheides habe keine Person mitgewirkt, die gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeschlossen wäre oder bei der die Besorgnis einer Befangenheit vorliegen würde. Für den Erlass eines Ablehnungsbescheides bestünden ferner keine gesetzlichen Fristen. Der Bescheid enthalte schließlich die Namens-wiedergabe und die Unterschrift des Beauftragten (§ 37 Abs. 3 VwVfG); es liege somit eine rechtmäßige „Zeichnung“ vor. Der Bescheid vom 01.06.2021 sei auch materiell rechtmäßig, da eine Übermittlung der benannten weitergehenden Dokumente und Daten zu Recht abgelehnt worden sei. Ein Anspruch auf Übermittlung von gesamten Akten könne nicht aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hergleitet werden. Eine gesonderte Beihilfeakte zum Kläger werde bei der PBeaKK nicht geführt, sodass bereits aus tatsächlichen Gründen hieraus keine Dokumente und Daten zur Verfügung gestellt werden könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde wegen der Einzelheiten auf die ausführliche Begründung im Ausgangsbescheid vom 01.06.2021 verwiesen. Der Kläger hat am 03.08.2021 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er trägt vor, er begehre eine „rechtmäßige“ und „vollständige“ Auskunft. Was rechtmäßig und vollständig sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 576/19) und einem Schreiben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 12.08.2020 im Rahmen einer Anhörung der Beklagten, das der Kläger vorlegte. Er habe seinen Auskunftsanspruch im Schreiben „vom 03.09.2021“ (gemeint: 03.09.2020) und im Widerspruchsschreiben konkretisiert. Erhalten habe er letztlich zweimal je eine verschlüsselte CD mit Daten aus dem Abrechnungssystem und mit Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Da er seine Schreiben an die Beklagte stets an den Vorstand gerichtet habe, müsse es interne Weiterleitungsschreiben und Vermerke geben. Auch dies sei ihm nicht offengelegt worden. Die ihm übermittelten Daten aus dem Abrechnungssystem hätten nur den Zeitraum 2014 bis KW 36 2020 umfasst. Nach der Speicherdauer von 10 Jahren müssten aber wohl auch noch ältere Daten existieren. Im Übrigen habe er auch aus dem Beamtenrecht und nach dem Informationsfreiheitsgesetz Auskunftsrechte. Jedenfalls habe der EuGH inzwischen ein weites Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung angenommen. Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Bescheid gehe es hier nicht um einen Auskunftsantrag vom 21.01.2021, vielmehr um die Einforderung der fehlenden Daten aus dem Antrag aus 2018. Ob ihm diese Daten bereits vorliegen, sei irrelevant, da er sich Kenntnis über die Datenverarbeitung verschaffen können müsse. Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Es ermangele der Klage immer noch an einer Präzisierung und Konkretisierung, welche Auskünfte noch gefordert seien. Auch prozessual fehle es an einem bestimmten Klagantrag, der eine vollstreckbare Tenorierung durch das Gericht ermögliche. Des Weiteren lasse sich der Rechtsprechung des EuGH entnehmen, dass Auskunftsanspruch und das Recht, Kopien der Daten zu erhalten, darauf abziele, die durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte wirksam auszuüben, namentlich das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Beschränkung der Verarbeitung. Sämtliche vom Kläger gestellten Anträge, die eingereichten Belege und die ergangenen Bescheide würden so gespeichert, wie tatsächlich eingereicht, vorgelegt bzw. erlassen. Sie könnten im Sinne der Datenverarbeitung daher nicht „falsch“ sein. Das Begehren des Klägers stelle sich so auch als missbräuchlich dar und besitze einen exzessiven Charakter. Sämtliche Mutmaßungen des Klägers über angeblich weitere Daten seien Behauptungen „ins Blaue hinein“. Der Kläger hat hierauf repliziert, auf Grund sich widersprechender Aussagen zu Speicherfristen habe er auch einen Auskunftsanspruch, welche - ihm bekannte - Abrechnungsdaten bei der Beklagten noch gespeichert seien. Er habe im Jahr 2018 erstmals einen Antrag auf Auskunft gestellt, das sei weder exzessiv noch missbräuchlich. Der BGH habe in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung vom 15.06.2021 ausdrücklich ausgeführt, interne Vermerke oder interne Kommunikation beim Auskunftpflichtigen, die Informationen über den Auskunftsuchenden enthielten, kämen als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht. Der Berichterstatter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfangreich erörtert. Der Kläger hat im Rahmen der Erörterung u.a. mitgeteilt, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz habe, nachdem die Beklagte den Ausgang des hier vorliegenden Verwaltungsverfahrens mitgeteilt habe, sein Beschwerdeverfahren für „erledigt“ angesehen. Insoweit sei eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. Der Beklagten wurde vom Berichterstatter das Recht eingeräumt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb von drei Wochen zum letzten Schriftsatz des Klägers vom 13.09.2023 abschließend Stellung zu nehmen und dem Kläger das Recht, hierauf einmalig zu erwidern. Der Erlass eines Urteils werde solange zurückgestellt. Die Beklagte hat von diesem Schriftsatzrecht Gebrauch gemacht. Sie trägt vor, zur - privaten - Pflegepflichtversicherung lägen ihr keine Daten des Klägers vor, mit Ausnahme der aktuellen Beitragshöhe von € XX,XX die sie an die Versicherungsunternehmen abführe. Der Kläger sei - als Nutzer der sog. Einreichungs-App - bei deren Einführung darüber unterrichtet worden, dass diese vom Anwender IBM Deutschland GmbH betrieben werde, dem die eingereichten personenbezogenen Daten so zur Verfügung stünden. Eine Direktabrechnung habe bezüglich des Klägers noch keine stattgefunden. Das für den Kläger hinterlegte Zahnschema lag diesem - dem Gericht elektronisch übermittelten - Schriftsatz bei. Der zur - in Papierform geführten - Gerichtsakte gefertigte Ausdruck erbrachte ein nur schwer entzifferbares Ergebnis. Beigefügt war weiter eine Übersicht der dem Kläger durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen. Ausweislich der Datumszeilen decken diese den Zeitraum Anfang 2017 bis Januar 2023 ab. Mutmaßlich durch den Wechsel des Formats im Rahmen des Ausdrucks lassen sich die ca. 210 Spalten mit Datumsangaben der ungleich höheren Zahl von Spalten mit Diagnosen (teils mit, teils ohne ICD Code) nicht wirklich zuordnen. Beigefügt war ferner eine Tabelle mit sieben gespeicherten Vorabzusagen bzw. Genehmigungen zu Behandlungen im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2023 sowie eine Tabelle mit Versicherungsdaten, ohne Personaldaten. Der Kläger hat von seinem einmaligen Erwiderungsrecht Gebrauch gemacht. Er verweist darauf, durch die nun erfolgte Vorlage weiterer personenbezogener Daten stehe fest, dass die bisherigen Auskünfte nicht vollständig gewesen seien. Es fehlten aber immer noch Gesundheitsdaten. Dasselbe gelte für Daten der Pflegeversicherung. Es müsse mehr Daten geben als allein die Beitragshöhe. Ähnlich verhalte es sich zur Einreichungs-App. Diese werde auch zur Kommunikation genutzt. Mutmaßlich sei auch sein Endgerät, das mit der App verbunden sei, gespeichert. Es habe in der Vergangenheit sehr wohl Direktabrechnungen gegeben. Allerdings habe die Beklagte in ihrem Mitglieder-Magazin allgemein verlautbart, Daten aus der Direktabrechnung könnten nicht vorgelegt werden. Das verstoße gegen die DS-GVO. Das vorgelegte Zahnschema sei unleserlich. Es müsse aber auch gespeicherte Leistungs- und Behandlungsdaten geben, auf die die Beklagte bei wiederholter Antragstellung (Sehhilfen) zur Antragsablehnung zurückgreife. Es fehlten noch Daten zu zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dasselbe gelte für Finanzdaten. Der Kläger beantragt (zuletzt), den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.07.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum 10 Jahre rückwärts ab Rechtskraft des Urteils vollständig zu erfüllen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im dort geführten Beschwerdeverfahren verwiesen.