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Urteil

6 O 65/24

LG Ellwangen 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2024:0903.6O65.24.00
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Leitsätze
1. Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich einer auf Auskunfterteilung nach der Datenschutzgrundverordnung gerichteten Stufenklage richtet sich mangels eines dahingehenden vertraglichen Anspruchs nicht nach den Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO, sondern ergibt sich direkt aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO.(Rn.38) (Rn.49) (Rn.51) 2. Aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 DSGVO folgt ein Anspruch der betroffenen Person, sie betreffende Informationen in einem bestimmten Dateiformat (vorliegend: Excel) zu verlangen, soweit hierdurch dem Verantwortlichen keine zusätzlichen Kosten entstehen.(Rn.55) (Rn.64) 3. Der Geltendmachung eines auf die Datenschutzgrundverordnung gestützten Auskunftsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Kläger die Auskunft gezielt zur Substantiierung eines auf Rückzahlung im Rahmen von Online-Glücksspielen geleisteter Einsätze gerichteten Klageantrages begehrt. Ein solches Vorgehen ist insbesondere nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich einzustufen.(Rn.68) (Rn.69) (Rn.71)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen: a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte? b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet? c) Woher stammen diese Daten? d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck? e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten? g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen? 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. Buchstabe e) jedoch allein gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich einer auf Auskunfterteilung nach der Datenschutzgrundverordnung gerichteten Stufenklage richtet sich mangels eines dahingehenden vertraglichen Anspruchs nicht nach den Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO, sondern ergibt sich direkt aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO.(Rn.38) (Rn.49) (Rn.51) 2. Aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 DSGVO folgt ein Anspruch der betroffenen Person, sie betreffende Informationen in einem bestimmten Dateiformat (vorliegend: Excel) zu verlangen, soweit hierdurch dem Verantwortlichen keine zusätzlichen Kosten entstehen.(Rn.55) (Rn.64) 3. Der Geltendmachung eines auf die Datenschutzgrundverordnung gestützten Auskunftsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Kläger die Auskunft gezielt zur Substantiierung eines auf Rückzahlung im Rahmen von Online-Glücksspielen geleisteter Einsätze gerichteten Klageantrages begehrt. Ein solches Vorgehen ist insbesondere nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich einzustufen.(Rn.68) (Rn.69) (Rn.71) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen: a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte? b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet? c) Woher stammen diese Daten? d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck? e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten? g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen? 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. Buchstabe e) jedoch allein gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. 1) Die Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsanspruch zulässig und begründet. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO verlangen. a) Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO. Auch ist das erkennende Landgericht als zuständiges Gericht zur Entscheidung in vorliegender Sache berufen. aa) Die sachliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts ergibt sich zunächst aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG unter Berücksichtigung eines Zuständigkeitsstreitwertes von über 5.000,00 €. Es kann dahinstehen bleiben, ob der Zuständigkeitsstreitwert im Fall einer Stufenklage durch Addition sowohl der Leistungs- als auch der Vorbereitungsansprüche gemäß § 5 ZPO zu berechnen (vgl. bspw. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 AR 44/01, Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2016 - I-32 SA 49/16, Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2016 - I-32 SA 50/16, Rn. 24, jew. zit. nach juris) oder vielmehr unter Annahme wirtschaftlicher Identität allein derjenige Anspruch, der den höchsten Wert aufweist, ausschlaggebend ist (vgl. dahingehend etwa KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2019 - 2 AR 12/19, Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 04. April 2024 - 2 UH 11/24, Rn. 8, jew. zit. nach juris). Auch wenn man von letzterer Auffassung ausginge, ist unter Berücksichtigung des sodann entscheidenden (noch unbezifferten) Leistungsantrages zu Ziffer 2. der Klage von einem Zuständigkeitsstreitwert von über 5.000,00 € auszugehen. Insofern gilt für die Streitwertfestsetzung durch das Gericht gemäß § 3 ZPO, dass das Gericht diesen nach freiem Ermessen entsprechend dem Interesse des Klägers festzusetzen hat. In der Klageschrift vom 17.03.2023 ist der Streitwert mit Blick auf den perspektivischen Zahlungsanspruch vorläufig mit 6.000,00 € angegeben. Diese Wertangabe mag zwar für das Gericht nicht bindend sein, ihr kommt allerdings grundsätzlich für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung gleichwohl erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 - 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 - 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Sofern der auf zweiter Stufe gestellte Zahlungsantrag konkret beziffert wird, ist dabei der sodann angegebene Geldbetrag ausschlaggebend (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.112; BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 3 Rn. 25; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 73). Da für ein Abweichen von der klägerischen Schätzung von 6.000,00 € keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und dem Gericht außerdem aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren hinreichend bekannt ist, dass die Höhe der Rückzahlungsansprüche mitunter auch (zum Teil erheblich) über einem Betrag von 6.000,00 € liegt, ist hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit jedenfalls von derjenigen des Landgerichts auszugehen. bb) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes Ellwangen (Jagst) beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs unabhängig von der Rechtsauffassung des Klägers auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht einschlägig ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. α) Sowohl der sachliche als auch der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung sind vorliegend zu bejahen. Schon angesichts des Umstandes, dass der Kläger unstreitig im Rahmen der Erstellung seines Nutzerkontos personenbezogene Angaben gegenüber der Beklagten über das Internet machte, ist von einer jedenfalls teilweise automatisierten Verarbeitung auszugehen, Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Sämtliche rechnergestützte Verarbeitungen personenbezogener Daten sind hierunter zu fassen (vgl. Ehmann/Selmayr/Zerdick, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 2 Rn. 3; i.E. auch Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 2 EUV 2016/679 Rn. 3; BeckOK DatenschutzR/Bäcker, 49. Ed. 01.08.2023, DS-GVO Art. 2 Rn. 3; Paal/ Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 2 Rn. 5), zumal gemäß Erwägungsgrund 15 ein „technologieoffener“, mithin ein weitreichender Ansatz gewählt wurde. Die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO normierten Ausnahmen, die vorliegend nicht ersichtlich sind, sind insofern auch entsprechend eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests (Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke), C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124, Rn. 40; bereits zu Art. 3 Abs. 2 RL 95/46/EG auch EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, ECLI:EU:C:2018:551, Rn. 37). Die Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO auch räumlich anwendbar, da die Beklagte bereits ihren Sitz unstreitig in der Republik Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält. Es ist davon auszugehen, dass auch die erforderliche Speicherung, mithin Verarbeitung, der klägerseits angegebenen Daten unmittelbar im Rahmen dieser Niederlassung stattfindet. Denn die Unterhaltung eines Unternehmenssitzes bringt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts den erforderlichen Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zum Ausdruck (vgl. zu diesem Erfordernis bereits mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 lit. a) RL 95/46/EG EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, ECLI:EU:C:2016:612, Rn. 77). Insofern muss angenommen werden, dass die Beklagte die zum Betrieb ihres Angebotes erforderlichen Datenverarbeitungsprozesse auch über ihren Unternehmenssitz abwickelt. β) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger, dessen - insofern ohnehin unbestritten gebliebenen - Vortrag zugrunde gelegt, zunächst als betroffene Person einzuordnen ist. Gemäß der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt es sich hierbei um eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten Gegenstand eines Verarbeitungsvorganges sind. Die Person selbst muss dabei zumindest direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden können. Dem klägerischen Vortrag ist jedenfalls konkludent zu entnehmen, dass dieser davon ausgeht, die Beklagte habe im Rahmen seiner Teilnahme an deren Glücksspielangebot personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet. Insbesondere hat der Kläger angegeben, bei der Erstellung eines Nutzerkontos bei der Beklagten beispielsweise seine Anschrift angegeben zu haben. Das Gericht hat auch angesichts des Umstandes, dass die Beklagte ihrerseits den weit überwiegenden Teil der klägerischen Auskunftsansprüche anerkannt hat, keine Zweifel daran, dass der Kläger insofern für die Beklagte identifizierbar ist, zumal dem Gericht auch aus anderen gleich gelagerten Fällen bekannt ist, dass schon aufgrund des Zahlungsverkehrs zwischen Spieler und Spielanbieter ein angelegtes Nutzerkonto zunächst verifiziert werden muss, mithin gerade die von Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO vorausgesetzte Identifizierbarkeit sichergestellt sein muss. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine derartige unmittelbare Identifizierbarkeit des Klägers durch die Beklagte ohnehin nicht erforderlich. Vielmehr verhält es sich dergestalt, dass unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 26 der Datenschutzgrundverordnung sämtliche personenbezogene Daten, die auch erst durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 02. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, ECLI:EU:C:2023:145, Rn. 57; EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, ECLI:EU:C:2023:949, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 07. März 2024, IAB Europe, C-604/22, ECLI:EU:C:2024:214, Rn. 39). Dass die Wohnanschrift einer Person unter Berücksichtigung weiterer Informationen, die sich nicht einmal in der Hand der Beklagten befinden müssen (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 07. März 2024, IAB Europe, C-604/22, ECLI:EU:C:2024:214, Rn. 40; ebenfalls bereits zu Art. 2 lit. a) RL 95/46/EG EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, ECLI:EU:C:2016:779, Rn. 43), zu deren Identifikation führen kann, ist anzunehmen. Insofern sei beispielsweise auf die Verknüpfung mit einer gegebenenfalls erhobenen IP-Adresse verwiesen. Da das Verarbeiten personenbezogener Daten gleichsam auch Voraussetzung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist, handelt es sich insofern um eine doppelrelevante Tatsache, so dass der Vortrag des Klägers betreffend die Zulässigkeit der Klage in dieser Hinsicht ohnehin als zutreffend zu unterstellen ist. Dies gilt insbesondere auch, soweit die internationale Zuständigkeit betroffen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2012 - 9 U 36/11, Rn. 30; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2022 - 4 U 91/21, Rn. 55; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Mai 2022 - 4 U 81/21, Rn. 46; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2011 - 5 U 60/11, Rn. 14, jew. zit. nach juris). γ) Unproblematisch handelt die Beklagte mit Blick auf den Auskunftsanspruch als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, ist also diejenige (vorliegend juristische) Person, die zumindest gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auch dies folgt, soweit nicht schon durch das klägerische Auskunftsersuchen gegenüber der Beklagten impliziert, jedenfalls daraus, dass die Beklagte durch das Anerkenntnis des Großteils der Auskunftsansprüche zu erkennen gegeben hat, selbst in der Lage zu sein, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Dies entspricht auch dem Bestreben des Unionsgesetzgebers, einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Person durch eine weite Auslegung des Begriffs des Verantwortlichen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, ECLI:EU:C:2023:949, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 07. März 2024, IAB Europa, C-604/22, ECLI:EU:C:2024:214, Rn. 39; zum früheren Art. 2 lit. b) RL 95/46/EG bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, CLI:EU:C:2014:317, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 05. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, ECLI:EU:C:2018:388, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 66). Wer, wie die Beklagte, in der Lage ist, auf ein Auskunftsersuchen wie das vorliegende inhaltlich zu antworten, muss denklogisch über entsprechende Informationen verfügen und selbst über deren Nutzung bestimmen können. δ) Dass der Kläger im Sinne des Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO der Auffassung ist, vorliegend aufgrund unterbliebener Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in seinen Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung verletzt zu sein, ist ebenfalls angesichts des unstreitigen klägerischen Vortrages, wonach der ihm dahingehend zustehende Anspruch von Seiten der Beklagten nicht erfüllt worden sei, offenkundig. Dies wiederum ist ausreichend. Das tatsächliche Vorliegen einer Verletzung fordert bereits der Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO nicht und entspricht insofern der deutschen Rechtsprechung zur Wahrunterstellung doppelrelevanter Tatsachen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (vgl. hierzu erneut OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2012 - 9 U 36/11, Rn. 30; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2022 - 4 U 91/21, Rn. 55; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Mai 2022 - 4 U 81/21, Rn. 46; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2011 - 5 U 60/11, Rn. 14, jew. zit. nach juris). ε) Nicht einschlägig sind mit Blick auf die Begründung der internationalen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts die klägerseits dahingehend benannten Artt. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO. Zwar stellt die Tatsache, dass sowohl Webseite als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unstreitig in deutscher Sprache gestaltet waren, ein Ausrichten auf den deutschen Markt im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO dar. Denn bereits die bloße Ermöglichung der Nutzung einer anderen Sprache als derjenigen, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, kann nach der Rechtsprechung einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, ECLI:EU:C:2010:740, Rn. 84; auch OLG Köln, Urteil vom 17. November 2023 - I-19 U 123/22, Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 - 19 U 92/23, Rn. 4; OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 - 19 U 48/23, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Auch blieb unwidersprochen, dass der Kläger als Verbraucher handelte, zumal Verträge, die eine Einzelperson wie vorliegend ohne ersichtlichen Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, der Sonderregelung des Art. 17 EuGVVO grundsätzlich unterfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International, ECLI:EU:C:2020:1015, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022, ECLI:EU:C:2022:807, ROI Land Investments, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 09. März 2023, Wurth Automotive, ECLI:EU:C:2023:185, Rn. 23). Allerdings macht der Kläger auf vorliegend ausschlaggebender erster Stufe gerade keinen Anspruch aus einem Vertrag mit der Beklagten geltend, Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Auf eine vertragliche Grundlage stützt der Kläger seinen Auskunftsanspruch ausweislich der Klage nämlich nicht. Vielmehr beruft er sich allein auf Art. 15 DSGVO, mithin einen gesetzlichen Anspruch. Insofern fehlt es hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bereits an einem diesen begründenden Verbrauchervertrag. cc) Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz unstreitig in M., mithin im Bezirk des entscheidenden Landgerichts Ellwangen (Jagst) unterhält, ist dieses auch gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG örtlich zuständig. Denn wenngleich Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO die örtliche Zuständigkeit selbst nicht regelt, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die Norm mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Klägers insofern entsprechend umgesetzt (vgl. Gola/Heckmann/Lapp, 3. Aufl. 2022, BDSG § 44 Rn. 2; Kühling/Buchner/ Bergt, 4. Aufl. 2024, BDSG § 44 Rn. 1; Sydow/Marsch/Kreße, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, BDSG § 44 Rn. 2). Der Wohnort einer Person entspricht insofern dem Aufenthaltsort (vgl. Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 79 EUV 2016/679 Rn. 8; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 17). dd) Die Klage ist auch als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig. Denn über die gesetzlich konkret normierten Fälle der Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist anerkannt, dass eine Stufenklage auch dann in Betracht kommt, wenn in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung ein Auskunftsanspruch, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage, geltend gemacht wird (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 254 Rn. 3; Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 254 Rn. 2; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 254 ZPO Rn. 4). Insofern ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von der Norm umfasst (vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 254 Rn. 12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 254 ZPO Rn. 2). b) Soweit die Beklagte die gegen sie erhobenen Auskunftsansprüche des Klägers anerkannt hat, war sie, insoweit ohne gerichtliche Prüfung der Begründetheit, ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen, § 307 S. 1 ZPO. Denn mit dem Anerkenntnis disponiert die Beklagte dergestalt über den Streitgegenstand, dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 14/09, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, Rn. 7, jew. zit. nach juris). c) Soweit darüber hinaus noch streitig über das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger gemäß dessen Klageantrag zu Ziffer 1. Buchstabe e) eine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten in einem maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen, zu entscheiden ist, ist die Klage begründet. Einen entsprechenden Anspruch hat der Kläger aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO. aa) Dass die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sowohl in sachlicher als auch räumlicher Sicht, Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 DSGVO, vorliegend anwendbar sind, war bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu erörtern. Auf die dahingehend bejahenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. bb) Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person nicht nur das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sondern auch, gesetzt dies ist der Fall, ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Soweit der Kläger die vollständige ihn betreffende Zahlungs- und Spielhistorie in einem maschinenlesbaren Excel-Format verlangt, handelt es sich um von der Norm erfasste personenbezogene Daten des Klägers. α) Ebenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung wurde bereits festgestellt, dass der Kläger als betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die Beklagte als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO einzustufen ist. β) Bei den verlangten Auskünften über die Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers handelt es sich zudem um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 DSGVO fallen unter die Vorschrift sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (zum Beispiel Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zum Beispiel Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 - I-20 U 75/18, Rn. 304; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 - 18 O 333/19, Rn. 56; LG Münster, Urteil vom 03. Dezember 2020 - 115 O 220/18, Rn. 30; LG Hamburg, Urteil vom 06. Juli 2023 - 302 O 24/23, Rn. 47, jew. zit. nach juris). Diese weite Definition trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 - 7 U 325/20, Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Juni 2021 - 7 U 419/20, Rn. 59; LG München I, Urteil vom 06. April 2020 - 3 O 909/19, Rn. 94; LG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2020 - 18 O 333/19, Rn. 56, jew. zit. nach juris). Schwerlich wird vor diesem Hintergrund vertretbar sein, dass von der Beklagten aufgezeichnete Zahlungseingänge seitens des Klägers sowie etwaige Gewinnausschüttungen an diesen keine personenbezogenen Daten in dieser Hinsicht darstellen. Gleiches gilt für die Spielhistorie. Nicht nur handelt es sich insofern um Informationen, die im Wege der Kommunikations- beziehungsweise jedenfalls beabsichtigten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien generiert wurden, insbesondere mit Blick auf den Zahlungsverkehr sind Informationen nicht nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auch dessen bevorzugte Zahlungsmodalitäten als Ausdruck von dessen wirtschaftlicher Persönlichkeit erfasst. Sowohl der Zahlungsverkehr mit dem Kläger als auch dessen Spielhistorie sind jedenfalls mit dessen Nutzerkonto verknüpft und dem Kläger insofern zuordenbar. Die Beklagte, die ihrerseits von der Legalität ihres Angebotes ausgeht, hätte anderenfalls ihren eigenen unterstellten Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachkommen können. Denn um sicherzustellen, dass etwaige Gewinne auch tatsächlich dem Kläger gegenüber ausgezahlt werden, musste sich die Beklagte zwangsläufig dessen Identität vergewissern und dieser die zu den Gewinnen führenden Spielvorgänge zuordnen. Der Kläger ist mit Blick auf diese Umstände auch identifizierbar im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. γ) Zuletzt ist bereits angesichts des insofern unstreitig gebliebenen Sachvortrages von einer Datenverarbeitung durch die Beklagte auszugehen. Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert diese als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Bereits die Angabe nur der eigenen Wohnanschrift durch den Kläger bei Anlegung seines Nutzerkontos gegenüber der Beklagten ist Folge einer Datenerhebung durch diese, da hierfür selbstverständlich ein entsprechendes Registrierungstool zur Verfügung gestellt wird. Da der Kläger in der Folgezeit auch über sein Nutzerkonto Zugriff auf das Angebot der Beklagten hatte, müssen die in diesem Zusammenhang angegebenen Daten zwangsläufig von der Beklagten erfasst, gespeichert und verknüpft worden sein. Anderenfalls wäre ein rekurrierender Zugriff auf das Nutzerkonto unter Angabe eines insofern regelmäßig zu wählenden Benutzernamens und eines Passwortes überhaupt nicht möglich. δ) Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger mit Blick auf den noch streitigen Auskunftsanspruch auch das Recht, die Vorlage der begehrten Informationen in dem beantragten maschinenlesbaren Excel-Format zu verlangen, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Gemäß vorzitierter Norm sind bei elektronischer Stellung eines Auskunftsersuchens, die betreffenden Informationen zunächst in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verhält sich weder in Art. 15 Abs. 3 DSGVO noch in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DSGVO zu dem konkreten Dateiformat der zu übermittelnden Informationen. Aus der Zusammenschau der Normen folgt zunächst lediglich, dass dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zwischen elektronischer, schriftlicher oder anderer Form der Übermittlung eingeräumt wird. Mitunter wird in der Literatur insofern die Auffassung vertreten, Datenkopien seien im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich in derjenigen Gestalt herauszugeben, in der die betroffenen Daten bei dem Verantwortlichen vorliegen, ohne dass es einer Aufbereitung bedürfe (vgl. Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 37; Simitis/Hornung/ Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 29; BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 49. Ed. 01.08.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.2; Plath/Kamlah, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO Rn. 16). Dies überzeugt indes nicht vollständig. Vielmehr relativiert die Verpflichtung zur Übermittlung auf elektronischem Weg bei elektronischer Antragstellung dies, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Insofern erkennen auch Vertreter der obigen Auffassung einen Anspruch auf Umwandlung vorhandener Daten in ein gängiges elektronisches Format im Fall der elektronischen Antragstellung an (vgl. Plath/Kamlah, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO Rn. 18; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 31; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 01.08.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.1; auch Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 44d; Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 15 EUV 2016/67 Rn. 45), so dass es wenig konsequent erscheint, generell davon zu sprechen, dass die Informationen allein in der dem Verantwortlichen vorliegenden Form zu übermitteln sind. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, das darauf gerichtet ist, es der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, sowie ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73). Zwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO nicht ausdrücklich geregelt, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Person die Übersendung der sie betreffenden Informationen in einem bestimmten Dateiformat, vorliegend Excel, fordern darf. Mitunter wird aber ein solches Recht anerkannt, solange hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen (vgl. erneut Simitis/ Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 31). Dem schließt sich das Gericht mit Blick auf Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches an. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (vgl. auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht. Hierin liegt nach gerichtlicher Auffassung auch kein Widerspruch zu Art. 20 DSGVO. Denn insofern darf nicht übersehen werden, dass bereits das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Verordnung ermöglichen soll (vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73). Diese wiederum setzt jedoch insbesondere im Fall elektronischer Übermittlung gerade voraus, dass ein Dateiformat gewählt wird, das von der betroffenen Person auch gelesen werden kann (vgl. bereits oben Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Sofern eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Person mit Blick auf das Dateiformat allein im Rahmen des Art. 20 DSGVO anerkannt würde, würde letztlich die effektive Wahrnehmung der Rechte über die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinaus auch von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO abhängig gemacht und der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO insofern entgegen dem Zweck der Norm über deren Wortlaut hinweg eingegrenzt. cc) Betreffend den Einwand der Beklagten, das Auskunftsbegehren des Klägers erweise sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Vorbereitung der Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs gegen die Beklagte als rechtsmissbräuchlich, sieht das Gericht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, in der Konsequenz den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verneinen. Zu der Frage, ob beziehungsweise inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grundsätzlich grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der Datenschutzgrundverordnung niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT/BW, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 38, 51). Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2024 - VI ZR 330/21, Rn. 20, zit. nach juris) als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte (vgl. OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 - 10 U 1633/22, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 - I-15 U 184/22, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. November 2023 - 4 U 347/21, Rn. 83; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 2 U 106/22, Rn. 14, jew. zit. nach juris) machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rechtsprechung zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kläger mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutzgrundverordnung genannten Zweck verfolgt. Den anderslautenden Ausführungen des Landgerichts Mönchengladbach (vgl. LG Mönchengladbach, Teilurteil vom 06.03.2024 - 6 O 134/23, nicht veröffentlicht), auf das sich die Beklagte beruft, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Den dortigen Urteilsgründen ist insofern schon nicht zu entnehmen, vor welchem Hintergrund das Landgericht Mönchengladbach Art. 15 DSGVO hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsbegehrens des dortigen Klägers nicht für einschlägig erachtet. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erfolgt in dem dortigen Teilurteil nicht. Soweit das Landgericht Mönchengladbach einen Auskunftsanspruch weiter aufgrund mangelnden Informationsgefälles mit dem Argument verneint, es sei dem dortigen Kläger gerichtsbekannt möglich, über seine ihm allgemein zugänglichen (Bank-)Daten Zahlungen an die Beklagte selbst nachzuvollziehen, so dass auch aus diesem Grund ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch ausscheide, kann sich das erkennende Gericht dem aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Zum einen ist die Annahme des Landgerichts Mönchengladbach auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, nachdem der Kläger vorliegend unwidersprochen vorgetragen hat, seine Zahlungen an die Beklagte nicht über ein Bankkonto, sondern primär über Prepaidkarten abgewickelt zu haben. Während Kontodaten über die kontoführenden Kreditinstitute gegebenenfalls auch nachträglich noch rekonstruiert werden können, ist jedenfalls dem entscheidenden Gericht nicht gerichtsbekannt, dass dies auch bei Prepaidkarten in gleichem Umfang gilt. Zum anderen kann aber auch die Argumentation des Landgerichts Mönchengladbach, soweit der Kläger seinerseits die Möglichkeit habe, auf anderem Weg die begehrte Auskunft zu erlangen, könne diese nicht von der Beklagten gefordert werden, nicht überzeugen. Art. 15 Abs. 1 DSGVO kennt ein Erfordernis der Überbrückung einer Informationsasymmetrie zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen nicht. Nachdem der Auskunftsanspruch auch nicht begründet werden muss und auch datenschutzfremde Zwecke legitimerweise verfolgen kann (vgl. erneut vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT/BW, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 38, 51; BGH, Urteil vom 05. März 2024 - VI ZR 330/21, Rn. 20; OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 - 10 U 1633/22, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 - I-15 U 184/22, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. November 2023 - 4 U 347/21, Rn. 83; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 2 U 106/22, Rn. 14, jew. zit. nach juris), kann nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch eine bloße etwaige eigene Arbeitserleichterung, die die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Beklagten im Vergleich zu einer eigenen Zusammenstellung der erforderlichen Informationen mit sich bringt, als legitimes Ziel angesehen werden. Allenfalls könnte im Fall einer offenkundigen Rechtsmissbräuchlichkeit davon auszugehen sein, dass ein Auskunftsanspruch letztlich unbegründet wäre, zumal auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, ausdrücklich vorsieht. Ob sich die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kläger im Rahmen der Teilnahme an durch die Beklagte angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist letztlich aber von der Beurteilung der etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit der betreffenden Rückforderungsklagen selbst abhängig. Dabei kann allein die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, da anderenfalls der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache zeigt indes der Umstand, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. stattgebend zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 18 U 37/22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Oktober 2023 - 2 U 36/22; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 7 U 1091/22; OLG Köln, Urteil vom 17. November 2023 - I-19 U 123/22; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. November 2023 - 1 U 14/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 14/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 19 U 7/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 48/23; OLG Bamberg, Urteil vom 27. Februar 2024 - 10 U 22/23 e; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 - 5 U 149/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 70/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 76/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 82/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 97/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 112/23; OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2024 - 19 U 132/23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 74/23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23, jew. zit. nach juris) eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Klagen bislang nicht angenommen hat, dass eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen hat sich auch der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 vorläufig entsprechend positioniert (vgl. insbesondere mit Blick auf das Argument des „Spielens ohne Risiko“ BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, Rn. 36, zit. nach juris). 2) Die Kostenentscheidung war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten (vgl. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 37; BeckOK ZPO/Elzer, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 301 Rn. 68; Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 301 ZPO Rn. 21). 3) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 1 ZPO, soweit hinsichtlich des Teil-Anerkenntnisurteils eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung tenoriert wurde. Im Übrigen beruht die Anordnung einer dahingehenden Sicherheitsleistung mit Blick auf den Tenor zu Ziffer 1. Buchstabe e) auf § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung trägt einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 717 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung eines geringfügigen prozentualen Aufschlages mit Blick auf einen etwaigen Vollstreckungs- beziehungsweise Verzögerungsschaden nach gerichtlicher Auffassung ausreichend Rechnung (vgl. zu diesem Maßstab OLG Hamm, Teilurteil vom 09. Januar 2019 - I-12 U 123/18, Rn. 13, zit. nach juris; Anders/Gehle/Schmidt, 82. Aufl. 2024, ZPO § 709 Rn. 5; MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 709 Rn. 4; Saenger/Kindl, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 709 Rn. 2). Hinsichtlich des insofern ausschlaggebenden Schadensersatzanspruches hat das Gericht sich an demjenigen Betrag orientiert, der dem Aufwand der Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der beanspruchten Auskunft entsprechen dürfte. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Höhe der Sicherheit bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, Rn. 30; BGH, Beschluss vom 01. März 2018 - I ZB 97/17, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, Rn. 26; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 12 U 216/22, Rn. 137, jew. zit. nach juris). Dabei ging das Gericht davon aus, dass es der Beklagten, die gerichtsbekannt auch in anderen Verfahren mit entsprechenden Auskunftsansprüchen konfrontiert war, insofern ohne größeren Aufwand möglich sein dürfte, die beanspruchten Informationen in dem betreffenden Dateiformat bereitzustellen. Jedenfalls das Heraussuchen der betreffenden Daten dürfte angesichts der Vielzahl vergleichbarer Anfragen vielmehr eine Routinearbeit darstellen, so dass allein mit Blick auf eine etwaig notwendige Konvertierung der Datei ein geringfügiger Zuschlag vorzunehmen war. Einen Betrag von 500,00 € erachtet das Gericht mithin als ausreichend. 4) Die Festsetzung des Streitwertes gründet sich auf die §§ 39 Abs. 1, 44, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Gebührenstreitwert richtet sich mithin nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, vorliegend dem derzeit noch nicht bezifferten Zahlungsantrag zu Ziffer 2. der Klage. Grundsätzlich ist bei einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage der in dem betreffenden Antrag angegebene Geldbetrag ausschlaggebend (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.112; BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 3 Rn. 25; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 73). Soweit vorliegend eine Bezifferung noch nicht erfolgt ist, der Kläger vorläufig indes einen Wert von 6.000,00 € angegeben hat, sieht das Gericht keine Veranlassung, von dieser Angabe positiv oder negativ abzuweichen. Gemäß § 3 ZPO hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen entsprechend dem Interesse der Klagepartei festzusetzen. Die vorläufige Wertangabe des Klägers ist diesbezüglich zu berücksichtigen. Denn einer solchen Wertangabe kommt, wenngleich nicht bindend, gleichwohl für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 - 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 - 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, von dieser Angabe vorliegend abzuweichen, fehlen dem Gericht indes derzeit. Auch dies wurde bereits im Rahmen der Erörterung der sachlichen Zuständigkeit dargestellt. Der Auskunftsanspruch nach Ziffer 1. der Klage bleibt hinter diesem Wert zurück und ist insofern für die Streitwertbestimmung nicht ausschlaggebend. Denn soweit die Auskunft wie vorliegend die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15, Rn. 9, jew. zit. nach juris). Auf dessen genaue Bezifferung kommt es vor dem Hintergrund des § 44 GKG nicht weiter an. 5) Eine Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht veranlasst. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich, wenn festzustellen ist, dass die aufgeworfene Frage nicht relevant ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung im Sinne eines acte éclairé bereits vom Gerichtshof ausgelegt wurde oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, mithin ein sogenannter acte clair gegeben ist (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, Boxus u.a., ECLI:EU:C:2011:667, Rn. 32; EuGH, Urteil vom 09. September 2015, C-160/14, Ferreira da Silva e Brito u.a., ECLI:EU:C:2015:565, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2015, C-452/14, Doc Generici, ECLI:EU:C:2015:644, Rn. 43). Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union hinsichtlich der Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung auch im Zusammenhang mit solchen Zielen, die nicht in den Erwägungsgründen der Verordnung vorgesehen sind, erfolgreich stellen zu können (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT/BW, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 38, 51), ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der von Beklagtenseite aufgeworfenen Rechtsfrage nach einem Ausschluss des Auskunftsanspruches wegen etwaiger missbräuchlicher Verfolgung datenschutzfremder Ziele von einer zwischenzeitlich geklärten Rechtsfrage auszugehen. Insofern bedarf es keiner neuerlichen Vorlage der bereits beantworteten Fragestellung, zumal das erkennende Gericht, das in vorliegender Sache nicht letztinstanzlich entscheidet, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin nicht zur Vorlage verpflichtet ist. Ebenso wenig ist eine Aussetzung des Verfahrens geboten im Hinblick auf das beklagtenseits benannte Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz, eingereicht am 27.10.2022. Eine Beantwortung der gestellten Vorabentscheidungsfragen wird durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erfolgen, nachdem dieser die Streichung des unter dem Aktenzeichen C-672/22 geführten Verfahrens mit Beschluss vom 18.04.2023 vorgenommen hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 18. April 2023, BZ/DKV Deutsche Krankenversicherung AG, C-672/22, ECLI:EU:C:2023:403). Der Rechtsstreit vor dem Vorlagegericht war anderweitig beendet worden. Das von dem Oberlandesgericht Karlsruhe nach Angaben der Beklagten angestrengte Vorabentscheidungsverfahren mit ähnlicher Stoßrichtung verpflichtet ebenfalls nicht zu einer Aussetzung des hiesigen Verfahrens. Diese wäre jedenfalls mit Blick auf die hinsichtlich der ersten Stufe entscheidungsreife Klage nicht prozessökonomisch, zumal das erkennende Gericht, wie dargestellt, ohnehin schon aus Rechtsgründen keine Veranlassung für ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen sieht. Nachdem die Beklagte weder die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgelegt noch dessen Aktenzeichen genannt hat, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen noch vor der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO gestellt wurde und gegebenenfalls nicht länger aktuell ist. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Anbieterin von online-basierten Glücksspielen mit Sitz in der Republik Malta, Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesen geltend. Im Wege der Stufenklage streiten die Parteien derzeit auf erster Stufe über erhobene Auskunftsansprüche des Klägers. Dieser beabsichtigt, die beanspruchten Auskünfte zur Bezifferung des auf Rückerstattung verlorener Geldeinsätze im Rahmen der von den Beklagten online angebotenen Glücksspiele gerichteten Klageantrages auf zweiter Stufe einzusetzen. Die Beklagte bot auf Grundlage einer dahingehenden maltesischen Lizenz Glücksspiele online und für jedermann in Deutschland zugänglich an. Zur Zeit der Aktivität des Klägers auf der von der Beklagten betriebenen Internetplattform, die sich bis in das Kalenderjahr 2021 erstreckte, verfügte diese indes nicht über eine von Seiten der zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Lizenz zum Angebot von Glücksspielen über das Internet im Gebiet des Landes Baden-Württemberg. Die von der Beklagten zum Zwecke des Glücksspielangebotes betriebene Internetseite konnte auch in deutscher Sprache angezeigt werden, Werbeangebote, die unter anderem auf Streaming-Webseiten geschaltet waren, waren, ebenso wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, ebenfalls in deutscher Sprache gehalten. Technische Maßnahmen, um den Zugang durch Personen von dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus oder die Anmeldung von Personen mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern oder zumindest zu erschweren, waren von Seiten der Beklagten nicht implementiert. Zum Zweck der Teilnahme an den von der Beklagten organisierten Glücksspielen unterhielt der Kläger bei dieser unter Angabe seiner aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift ein Nutzerkonto und leistete von dort aus Einzahlungen zu Gunsten der Beklagten in derzeit unbezifferter Höhe. Die Einzahlungen erfolgten nicht über ein Bankkonto, sondern über Prepaid- oder Voucherkarten. Der Kläger schätzt seine sich unter Berücksichtigung der geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Gewinnauszahlungen zu errechnenden Verluste im Rahmen des Glücksspielangebotes der Beklagten auf etwa 6.000,00 €. Der Kläger behauptet, er habe Zahlungen an die Beklagte in dem Glauben geleistet, deren Angebot sei rechtlich zulässig. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei er durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten auf die Illegalität des Glücksspielangebotes aufmerksam gemacht worden. Mit anwaltlichem Schreiben seiner Bevollmächtigten datierend auf den 17.01.2023 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm binnen eines Monats Auskunft über die ihn betreffenden, von Seiten der Beklagten verarbeiteten Daten entsprechend dem nunmehr auf erster Stufe gestellten Klageantrag zu Ziffer 1. zu erteilen. Eine Reaktion der Beklagten hierauf blieb in der Folgezeit aus. Der Kläger ist der Auffassung, das angerufene Landgericht Ellwangen (Jagst) sei international und örtlich zuständig, da er selbst als Verbraucher von Deutschland aus an dem Glücksspielangebot der Beklagten teilgenommen habe, die betreffende Internetseite in deutscher Sprache gehalten und auf den hiesigen Markt ausgerichtet gewesen sei, Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Mit Blick auf Zahlungsansprüche aus unerlaubter Handlung ergebe sich die Zuständigkeit des Gerichts zudem aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Basierend auf der Verbrauchereigenschaft des Klägers und dessen gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finde auf die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutsches Sachrecht Anwendung. Nach Überzeugung des Klägers seien die von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspiel- und Wettverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig und seine damit zusammenhängend bezahlten Geldbeträge über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen, § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erlaubnis einer zuständigen deutschen Behörde für das Angebot von Glücksspiel im Internet durch die Beklagte habe diese gegen den unionsrechtskonformen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, zumal die von der Beklagten angebotenen Glücksspiele unter das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 fielen und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 somit nicht in Betracht komme. Dem auf zweiter Stufe geltend gemachten Bereicherungsanspruch stünden weiter weder § 762 Abs. 1 S. 2 BGB noch § 817 S. 2 BGB oder § 242 BGB entgegen: Ersterer sei mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches der Norm aufgrund des vorliegenden Verstoßes nach § 134 BGB bereits nicht einschlägig. Es fehle bereits an einem wirksamen Spielvertrag. Mit Blick auf § 817 S. 2 BGB fehle es an den subjektiven Voraussetzungen, insbesondere könne dem Kläger eine Strafbarkeit nach § 285 StGB nicht entgegengehalten werden. Diesbezüglich fehle es an einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers, nachdem dieser von der Illegalität des Angebotes der Beklagten zur Zeit seiner Teilnahme an diesem keine Kenntnis gehabt habe. Einen vorrangigen Vertrauensschutz im Sinne des § 242 BGB könne die Beklagte bereits aufgrund deren eigenen Verstoßes gegen geltendes Recht nicht in Anspruch nehmen. Die als Ausnahmevorschrift eng auszulegende Norm des § 242 BGB dürfe nicht zur Folge haben, dass die Beklagte, die rein aus eigenem Gewinnerzielungsbestreben und im Widerspruch zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ihr Glücksspielangebot gegenüber dem Kläger zugänglich gemacht habe, nunmehr die in diesem Zusammenhang erlangten Geldbeträge gleichwohl behalten könne. Dieses Ergebnis laufe Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwider. Zudem bestünden aufgrund des vorsätzlichen Angebotes illegaler Glücksspiele durch die Beklagte deliktsrechtliche Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schutzgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Sämtliche geltend gemachten Ansprüche seien im Ergebnis nicht verjährt, da es dem Kläger zum Zeitpunkt der von ihm getätigten Zahlungen jeweils an der Kenntnis von der Illegalität des Beklagtenangebotes aufgrund Fehlens einer gültigen deutschen Glücksspiellizenz gemangelt habe. Erst mit Kenntniserlangung im Jahr 2021 habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Dem Kläger könne zudem angesichts der gezielten Ausrichtung des Beklagtenangebotes auf den deutschen Markt eine grob fahrlässige Unkenntnis der Illegalität nicht zur Last gelegt werden. Der auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gründe sich auf die unionsrechtliche Norm des Art. 15 DSGVO. Der Kläger beantragt sinngemäß: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen: a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte? b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet? c) Woher stammen diese Daten? d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck? e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten? h) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen? 2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.08.2023 die gegen sie geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß Ziffer 1. Buchstaben a) bis d) sowie f) und g) der Klageschrift anerkannt. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Sie meint, das geltend gemachte Auskunftsersuchen des Klägers finde, soweit nicht beklagtenseits anerkannt, keine rechtliche Grundlage. Insbesondere verfolge dieses keinen legitimen Zweck, sondern diene allein zur Vorbereitung einer auf Rückerstattung geleisteter Glücksspieleinsätze gerichteten Klage in Gestalt des Klageantrages zu Ziffer 2. Hierbei handele es sich um eine treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung des Klägers gegenüber der Beklagten, deren lizenziertes Angebot dieser zuvor angenommen habe, mithin gehe es allein darum, ein treuwidriges Geschäftsmodell des „Spielens ohne Risiko“ zu etablieren und zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund verfolge der Kläger mit seinem Auskunftsersuchen zu Ziffer 1. Buchstabe e) der Klage auch nicht das Ziel, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zu überprüfen. Auch mit Blick auf die weiteren, wenngleich anerkannten, Auskunftsansprüche stünden keine schützenswerte Belange des Klägers im Sinne der Datenschutzgrundverordnung im Raum, sondern diese Anträge dienten allein dazu, die rechtsmissbräuchlichen Absichten des Klägers gegenüber der Beklagten zu verschleiern. Es könne auch nicht der Beklagten angelastet werden, keine Lizenz der zuständigen deutschen Behörden erhalten zu haben. Vielmehr sei diese unter Verletzung des Rechts der Europäischen Union von der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Glücksspielangeboten über das Internet durch die zuständigen deutschen Behörden ausgeschlossen gewesen. Sie habe ihr Angebot unter Zugrundelegung der maltesischen Lizenz in Ausübung der im Primärrecht der Europäischen Union verankerten Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV, auch in Deutschland legal zugänglich gemacht. Letztlich könne der Kläger nach Auffassung der Beklagten die geleisteten Einsätze ohnehin nicht ersetzt verlangen. Da der Kläger positive Kenntnis von der Erlaubnispflicht des Angebotes der Beklagten nach deutschem Recht gehabt habe, stehe dem Rückzahlungsverlangen die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB entgegen. Eine teleologische Reduktion dieser Norm scheide insofern aus, jedenfalls stehe § 242 BGB der Rückforderung der geleisteten Glücksspieleinsätze entgegen. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, der vorliegende Rechtsstreit sei mit Blick auf die sich stellenden unionsrechtlichen Fragen insbesondere zur Reichweite des Auskunftsanspruches gemäß Art. 15 DSGVO im Zusammenhang mit den klägerseits verfolgten datenschutzfremden Zielen auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen. Jedenfalls sei der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens des Oberlandesgerichts Koblenz, Aktenzeichen: C-672/22, abzuwarten, zumal auch das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich eine entsprechende Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst etwaiger Anlagen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2024 Bezug genommen. In deren Rahmen hat das Gericht unter anderem den Kläger persönlich zur Sache angehört, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung sowie des Ergebnisses der Parteianhörung wird nochmals auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2024 verwiesen.