Beschluss
6 U 323/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0922.6U323.24.00
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Leitsätze
1. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht grundsätzlich auch gegen einen Online-Glücksspielanbieter.
2. Eine Stufenklage ist jedoch unzulässig, weil Zweck des Art. 15 DSGVO ist, dem Betroffenen die Geltendmachung seiner Rechte nach DSGVO zu ermöglichen. Dagegen bezweckt der Auskunftsanspruch nicht die Bezifferung von Ansprüchen auf Rückforderung von Glücksspieleinsätzen nach dem BGB.
3. Die unbezifferte Leistungsstufe ist daher als unzulässig, nämlich als unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abzuweisen.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht grundsätzlich auch gegen einen Online-Glücksspielanbieter. 2. Eine Stufenklage ist jedoch unzulässig, weil Zweck des Art. 15 DSGVO ist, dem Betroffenen die Geltendmachung seiner Rechte nach DSGVO zu ermöglichen. Dagegen bezweckt der Auskunftsanspruch nicht die Bezifferung von Ansprüchen auf Rückforderung von Glücksspieleinsätzen nach dem BGB. 3. Die unbezifferte Leistungsstufe ist daher als unzulässig, nämlich als unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abzuweisen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Geldbeträgen, welche er bei Internet-Glückspielen bei der U Ltd., einer Gesellschaft mit Sitz in Stadt1/Malta und Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Glückspielen, eingesetzt haben will. Über eine Glückspiellizenz nach deutschem Recht verfügte die U Ltd. jedenfalls vor Mai 2021 und damit zum Zeitpunkt der nach dem Vortrag des Klägers maßgeblichen Interaktion zwischen dem Kläger und der U Ltd. nicht. Die U Ltd. wurde zwischenzeitlich liquidiert. Daraufhin richtete er seine Stufenklage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Rückerstattung der sich gemäß § 812 Abs. 1 S.1 Var. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Glückspielstaatsvertrag nach Auskunftserteilung ergebenden Beträge gegen die Beklagte. Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Spielerkonto bei ihr besessen habe und sie deshalb auch keine Auskünfte erteilen könne. Die Beklagte habe auch nicht die Geschäfte der früheren Beklagten übernommen. Es habe keinerlei Transfer von Spielerdaten von der U Ltd. auf die Beklagte stattgefunden. Alle Spielteilnehmer, die auf der vollständig neuen Webseite der Beklagten spielen wollten, hätten ein vollständig neues Spielerkonto bei der Beklagten registrieren müssen und ihre Identität dort verifizieren müssen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Kläger den Vortrag der Beklagten, diese habe keinerlei Stammdaten etc. übernommen, mit Nichtwissen bestritten und verlangt hat, die mit der von ihm vorgetragenen Übernahme der Webseite verbundenen Dokumente vollständig und gegebenenfalls hinsichtlich der Kaufsumme geschwärzt vorzulegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Kläger nicht hinreichend vorgetragen habe, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der U Ltd. geworden sei. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 05.07.2024, Az.: 1 O 51/23 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger folgende Auskünfte zu erteilen: a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte? b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet? c) Woher stammen diese Daten? d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck? e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten? g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen. 2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. 3. Hilfsweise wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Limburg a. d. Lahn zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Stufenklage ist bereits unzulässig. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was die Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 24). Danach kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, weil der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht der Bestimmbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruchs dient. Gemäß dem 63. Erwägungsgrund der DSGVO dient das Auskunftsrecht des Art. 15 allein der Information der betroffenen Person über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die problemlos erlangt und in angemessenen Abständen wahrgenommen werden können soll. Dadurch soll sich die betroffene Person die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst machen und deren Rechtsmäßigkeit überprüfen können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll das Auskunftsrecht der betroffenen Person ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Es soll der betroffenen Person außerdem ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 16, 17, 18 DSGVO, ihr Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO oder ihren in Art. 79 und 82 vorgesehenen Rechte, u.a. auf Schadensersatz auszuüben (EuGH, Urt. v. 27.02.2025, C-203/22, Rn. 53 f. m.w.N.). Dass die betroffene Person mit der Verfolgung ihres Auskunftsanspruchs unter Umständen einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt, steht der Verpflichtung zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO zwar nicht entgegen (EuGH, Ur.t v. 26.10.2023, C-307/22, Rn. 38, 51 f.; BGH, Urt. v. 05.03.2024, VI ZR 330/21, Rn. 20). Das ändert aber nichts daran, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in keiner Weise der Bestimmbarkeit von Bereicherungsansprüchen aus rechtswidrigen Glücksspielverträgen dient und deshalb eine entsprechende Stufenklage nicht ermöglicht. Mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO will sich der Klägerin außerdem - auch wenn es darauf nicht mehr ankommt - nicht mit der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs in Zusammenhang stehende Informationen verschaffen. Mit dem in der zweiten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruch in Zusammenhang steht allenfalls die im Klageantrag zu 1.e. geltend gemachte Information. Ob der Kläger diese Information im Wege eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB und damit durchaus im Wege einer Stufenklage geltend machen könnte, weil er über den Umfang seines sich aus Glücksspielverträgen ergebenden Anspruchs in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und die Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann und ihr dies zumutbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf diese Anspruchsgrundlage hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch nicht gestützt und zu den vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO abweichenden Anspruchsvoraussetzungen nichts vorgetragen. Die Unzulässigkeit als Stufenklage führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der gesamten Klage. Die Besonderheit der Stufenklage liegt in erster Linie in der Zulassung eines unbezifferten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ist - wie hier - die spezifische Verbindung zwischen Auskunftsklage und Leistungsstufe zur Bezifferung des Leistungsanspruchs nicht gegeben, führt dies zur Abweisung des Leistungsantrags mangels Bestimmtheit als unzulässig. Es besteht jedoch kein Grund, der dagegenspricht, die unzulässige Stufenklage in eine Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO umzudeuten und über die Begründetheit des allein zulässigen Auskunftsantrags zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2000, III ZR 65/99). Die Auskunftsklage ist jedoch unbegründet. Der Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 DSGVO ist erfüllt. Die allgemeinen Regeln über Inhalt und Art und Weise der geschuldeten Auskunftserteilung gelten auch für die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO. Danach kann die Auskunft zwar in Form von Teilauskünften erteilt werden. Erfüllt ist der Auskunftsanspruch aber erst, wenn die einzelnen Teilauskünfte sich zu einer einzigen lückenlosen Gesamtauskunft zusammensetzen lassen. Eine teilweise Erfüllung und damit auch eine teilweise Erledigung des (Gesamt-) Auskunftsanspruchs ist dabei nicht möglich. Die Aussagekraft und damit die Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann nämlich regelmäßig erst beurteilt werden, wenn alle Teilauskünfte erteilt sind und der Schuldner außerdem die zumindest konkludente Erklärung abgegeben hat, dass weitere Auskünfte nicht erteilt werden können (BGH, Beschl. v. 22.10.2014, XII ZB 385/13, Rn. 17 f.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass schon aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgt, dass die in lit a.-h. aufgeführten einzelnen Informationen nur verlangt werden können, wenn der Verantwortliche bestätigt hat, das er personenbezogene Daten, die die betroffene Person betreffen, verarbeitet. Vorliegend hat die Beklagte mit aller Deutlichkeit erklärt, dass letzteres nicht der Fall ist. Damit ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die erteilte Auskunft offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig ist. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der insofern darlegungspflichtige Kläger hat dem entsprechend die von der Beklagten erteilte Auskunft lediglich mit Nichtwissen bestritten. Damit hat er nur erklärt, was wesentliche Grundlage und notwendige Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist, nämlich dass er sich selbst in Unkenntnis der Auskunftstatsachen befindet. Eine Verpflichtung der Beklagten, wie vom Kläger verlangt, die Richtigkeit ihrer Auskunft durch Vorlage von unbenannten Dokumenten glaubhaft zu machen, besteht nicht. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich hier jedenfalls nicht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.