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Leitsatz

VI ZR 330/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324UVIZR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324UVIZR330.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 330/21 Verkündet am: 5. März 2024 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DS-GVO Art. 15 Abs. 3 Zum Begriff "Kopie der personenbezogenen Daten" in Art. 15 Abs. 3 DSGVO. BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 2021 inso- weit aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I vom 6. April 2020 insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Das Urteil des Landgerichts wird insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Kopien der bei den Beklagten vorhandenen, von der Klägerin verfassten E- Mails und Briefe aus dem Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. März 2018 zu überlassen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückge- wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte zu 1 war seit 1997 als Finanzberaterin für die Klägerin tätig. Sie beriet die Klägerin über Kapitalanlagen und Versicherungen. Ab 2015 er- brachte sie diese Beratungstätigkeit unter dem Namen der Beklagten zu 2. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 11. April 2019 auf, ihr gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbe- zogenen Daten der Klägerin zu überlassen. Die Beklagten befinden sich unter anderem im Besitz von Telefonnotizen, Aktenvermerken und ähnlichen Aufzeich- nungen über die Korrespondenz mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Tä- tigkeit der Beklagten. Die Beklagten übersandten der Klägerin eine Auskunft über bei ihnen gespeicherte Informationen über die Klägerin, jedoch keine Kopien von Dokumenten. Die Klägerin erweiterte daraufhin in erster Instanz ihre auf Scha- densersatz gerichtete Klage und beantragte, die Beklagten zu verurteilen, "Ko- pien aller personenbezogenen Daten - insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Ka- pitalanlagen - auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden". Das Landgericht hat die Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin hin verurteilt, dieser "Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klä- gerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Ge- sprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2018 zu überlassen". Die weiter- gehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin hat es zurück- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der 1 2 - 4 - Revision und hat in der Revisionsverhandlung hilfsweise beantragt, die Beklag- ten zu verurteilen, "der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten per- sonenbezogenen Daten zu überlassen, die in den Datenkategorien Telefonnoti- zen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsanla- gen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.03.2018 enthalten sind". Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse - zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in DB 2021, 2755 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Gegen die Bestimmtheit des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsan- trags der Klägerin bestünden keine Bedenken. Für den Gläubiger eines An- spruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei im Regelfall nicht ersichtlich, welche Un- terlagen sich bei dem Auskunftsverpflichteten befänden. Damit sei eine Konkre- tisierung der herauszugebenden Schriftstücke nicht möglich. Der Antrag, sämtli- che Dokumente herauszugeben, sei dahingehend bestimmt genug, dass durch die Beklagten sämtliche Dokumente, die sich in ihrem Besitz befänden, als Ko- pien herauszugeben seien. Aus dem Hauptantrag der Klägerin, der der Verurtei- lung des Landgerichts zugrunde liege, ergebe sich nicht, dass nur Unterlagen betreffend die Klägerin herauszugeben seien. Daher habe die Verurteilung der Beklagten entsprechend konkretisiert werden müssen. 3 4 - 5 - Zu Recht habe das Landgericht die Beklagten zur Herausgabe von Kopien der bei ihnen gespeicherten persönlichen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ver- urteilt. Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handele es sich um personenbezogene Daten. Das seien alle In- formationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezögen. Hinsichtlich der bei den Beklagten befindlichen Daten lasse sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten seien ihrem gesam- ten Inhalt nach personenbezogene Daten. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke der Beklagten, die Informationen über die Kläge- rin enthielten, seien ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Die Klägerin mache vorliegend nicht den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend. Die entsprechende Auskunft hätten die Beklagten bereits vor- gerichtlich erteilt. Der Klägerin stehe ein eigenständiger Anspruch auf Überlas- sung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu. Es handele sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DSGVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, die zwar denselben Gegenstand beträfen, sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite unter- schieden. Der Gläubiger habe nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorlä- gen. Ein notwendiger Schutz des Schuldners werde durch die Möglichkeit der Schwärzung nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO gewährleistet. II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Um- fang stand. Der Klägerin steht der vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch auf Überlassung von Kopien von Unterlagen nur insoweit zu, als es sich um von 5 6 - 6 - der Klägerin verfasste Briefe und E-Mails, die den Beklagten aus dem beantrag- ten Zeitraum vorliegen, handelt (unter 1. und 2.). Der in der Revisionsverhand- lung erstmals gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist als Klageänderung in der Re- visionsinstanz unzulässig (unter 3.). 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Hilfsantrag, der der Urteilsformel der angefochte- nen Entscheidung zugrunde liegt, nicht hinreichend bestimmt wäre (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). a) Grundsätzlich ist ein Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abge- wälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmt- heit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streit- gegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderhei- ten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Ab- wägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage er- schöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz fest- zulegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238/22, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15; jeweils mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder 7 8 - 7 - zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urteil vom 2. De- zember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8 mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist der der Verurteilung zugrundeliegende Hilfsantrag - entgegen der Ansicht der Revision - hinreichend bestimmt. aa) Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen (Senats- urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN). Danach ist der in der Berufung gestellte Hilfsantrag, der als Prozesserklärung vom Revi- sionsgericht selbst auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 16 mwN), darauf gerichtet, der Klägerin Kopien sämtlicher Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen als vollständige Dokumente zu überlassen, die den Beklagten aus dem im Antrag genannten Zeitraum vorliegen und in denen Informationen über die Klägerin enthalten sind. Schon nach dem Wortlaut des Antrags fordert die Klägerin nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in Telefonnotizen, Aktenvermerken, Ge- sprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanla- gen enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente im Gesamten. Die Revi- sionserwiderung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, die Beklagten hät- ten grundsätzlich eine Kopie der vollständigen Dokumente zu überlassen, in de- nen die personenbezogenen Daten der Klägerin eingebettet seien. In den Grün- den der angefochtenen Entscheidung (vgl. zur Maßgeblichkeit der Entschei- dungsgründe für die Auslegung des Urteilstenors BGH, Beschluss vom 17. Ja- nuar 2017 - XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2 mwN) hat das Berufungs- gericht ausgeführt, der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, begegne keinen Bedenken, da dieser dahingehend bestimmt genug sei, dass durch die 9 10 - 8 - Beklagten sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befänden, als Kopie herauszugeben seien. Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Informationen han- dele es sich um personenbezogene Daten, die Klägerin habe einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorlä- gen. bb) Mit diesem Inhalt ist der vom Berufungsgericht zuerkannte Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt. Eine Konkretisierung des Begriffs der personen- bezogenen Daten und eine genauere Benennung der den Beklagten vorliegen- den Dokumente, in denen solche Informationen enthalten sind, ist der Klägerin nicht möglich. Die Klägerin will mit dem Antrag gerade in Erfahrung bringen, in welchen bei den Beklagten vorhandenen Dokumenten welche Informationen über sie enthalten sind. Die vom Antrag umfassten Dokumente sind insoweit hin- reichend identifizierbar bezeichnet; dies reicht für die Bestimmtheit des Klagean- trags jedenfalls hier aus (vgl. zu anderen Fallkonstellationen BAG, CR 2022, 437 Rn. 33; NJW 2021, 2379 Rn. 20). Entgegen der Ansicht der Revision ist der An- trag auch nicht deshalb unbestimmt, weil er nur "Datenkategorien" ohne jede Be- grenzung nenne. Die Begrenzung ergibt sich daraus, dass die Klägerin nur die Überlassung von Kopien solcher Dokumente fordert, in denen Informationen über sie enthalten sind. Dass der Zeitraum, aus dem die Überlassung von Kopien von Dokumenten gefordert wird, die gesamte langjährige Geschäftsbeziehung der Parteien umfasst, führt - anders als die Revision meint - ebenfalls nicht zur Un- bestimmtheit des Antrags. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung von Kopien von Dokumenten aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO nicht im bean- tragten und vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Er steht ihr aber in- soweit zu, als sie die Überlassung von Kopien von ihr verfasster Briefe und E-Mails aus dem genannten Zeitraum, die den Beklagten vorliegen, fordert. 11 12 - 9 - a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Art. 15 DSGVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorge- bracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2019 von den Beklagten Auskunft und Überlassung von Kopien von Unterlagen verlangt, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2018 bei den Beklagten angefallen sind. b) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem da- tenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verant- wortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form be- stimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, näm- lich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.). Auf dieser Grundlage hat die Klägerin nur Anspruch auf Überlassung von Kopien der von ihr verfassten, bei den Be- klagten vorhandenen Schreiben und E-Mails. aa) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Infor- mationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von 13 14 15 - 10 - Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Vorausset- zung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person ver- knüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN). Nach diesen Grundsätzen sind - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Ver- antwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. Senats- urteile vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, zVb; vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48). Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN). bb) Mit ihrem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag verlangt die Klä- gerin - wie erläutert -, ihr eine Abschrift von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Ge- sprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanla- gen zu überlassen, in denen personenbezogene Daten der Klägerin enthalten sind, die die Beklagten verarbeiten. Nach den Ausführungen unter aa) handelt es sich zwar bei den von der Klägerin verfassten Schreiben und E-Mails, die den Beklagten vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, 16 17 - 11 - weshalb die Klägerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Schreiben und E-Mails fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die per- sonenbezogenen Daten, die es enthält (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32). Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39). Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden. Demgegenüber handelt es sich - entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts - weder bei Schreiben und E-Mails der Beklagten, noch bei Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Beklagten und auch nicht bei Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Klägerin, auch wenn sie Informationen über die Klägerin enthalten. Zwar ist bei internen Vermerken wie Telefonnotizen oder Ge- sprächsprotokollen, die festhalten, wie sich die Klägerin telefonisch oder in per- sönlichen Gesprächen äußerte, denkbar, dass der Vermerk ausschließlich Infor- mationen über die Klägerin enthält. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein An- spruch der Klägerin darauf, dass - wie von ihr gefordert - alle diese Dokumente im Gesamten als Kopie zu überlassen sind. Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Aus- kunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten 18 - 12 - und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleis- ten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, zVb; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.). Die Klägerin hat aber weder in den Vorinstanzen dazu vorgetra- gen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Da- ten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahms- weise die Übermittlung einer Kopie der geforderten Telefonnotizen, Aktenver- merke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe der Beklagten sowie Zeich- nungsunterlagen für Kapitalanlagen nötig wäre. c) Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Klä- gerin ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag nicht als Minus der in der Revisionsverhandlung von der Klägerin gestellte Hilfsantrag enthalten, der auf die Überlassung von "Kopien" von personenbezogenen Daten der Klägerin, die in den genannten Dokumenten enthalten sind, gerichtet ist. Die Klägerin be- gehrt mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Antrag die Überlassung von Kopien von Dokumenten, ungeachtet dessen, ob ein Dokument ausschließlich oder auch nur zu einem geringen Teil personenbezogene Daten der Klägerin enthält. Die personenbezogenen Daten der Klägerin sind nach diesem Antrag nur das Kriterium, um die Dokumente zu identifizieren, von denen die Klägerin eine Kopie als Ganzes verlangt. Demgegenüber sind bei dem in der Revisions- verhandlung gestellten Hilfsantrag schon seinem Wortlaut nach die personenbe- zogenen Daten der ausschließliche Gegenstand, der überlassen werden soll. Die Anträge unterscheiden sich im Auskunftsobjekt. 19 - 13 - d) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die Klägerin - wie von der Revision behauptet -, mit dem gel- tend gemachten Anspruch einen dem Datenschutzrecht fremden Zweck verfolgt. Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in Satz 1 Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Zwecke verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38, 51 f.). 3. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsverhandlung den weiteren Hilfsantrag gestellt hat, ihr Kopien von personenbezogenen Daten, die in den genannten Dokumenten enthalten sind, zu überlassen, handelt es sich um eine nachträgliche Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) und damit um eine Klageänderung (vgl. BAG, NZA 2016, 1232 Rn. 32; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - X ZR 26/88, juris Rn. 23 mwN). Eine solche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 7 mwN). Ein Ausnahmefall kommt hier schon deshalb nicht in Be- tracht, da ein Kläger einen neuen Klageantrag in der Revisionsinstanz nur stellen kann, wenn er Rechtsmittelführer ist. Allein die Einlegung einer Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, Sachanträge zu stellen. Durch eine Antragstellung außerhalb des eingelegten Rechtsmittels würden die gesetzlichen Regelungen der Revision und Anschlussrevision umgangen (vgl. BAG, NJW 2019, 3101 Rn. 17; NZA 2016, 1232 Rn. 31; NJW 2014, 2607 Rn. 12; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl., § 559 Rn. 3; MüKoZPO/Becker-Eber- hard, 6. Aufl., § 263 Rn. 45; Saenger/Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 263 Rn. 12; für die Berufung BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28). 20 21 - 14 - III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in vorbezeichnetem Umfang aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die teilweise Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sa- che zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters Klein Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.04.2020 - 3 O 909/19 - OLG München, Entscheidung vom 04.10.2021 - 3 U 2906/20 - 22