Entscheidung
XIII ZB 40/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222BXIIIZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222BXIIIZB40.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 40/20 vom 20. Dezember 2022 in der Überstellungshaftsache Berichtigt durch Beschluss vom 31. Januar 2023 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Rombach und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 29. Oktober 2019 und der Be- schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. April 2020 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis H. auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein nigrischer Staatsangehöriger, reiste im April 2019 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. Mai 2019 als unzulässig ab und verfügte seine Rücküberstellung nach Italien. Ein dem Betroffenen angekündigter Abschiebungsversuch scheiterte, weil der Betroffene nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden konnte. Ein 1 2 - 3 - zweiter, unangekündigter Abschiebungsversuch schlug aus dem gleichen Grund fehl. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Be- schluss vom 29. Oktober 2019 Rücküberstellungshaft bis zum 9. Dezember 2019 an. Die Beschwerde des Betroffenen, die für den Fall der Erledigung mit dem Antrag verbunden war, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft fest- stellen zu lassen, wies das Beschwerdegericht nach Ablauf der Haft mit Be- schluss vom 20. April 2020 zurück. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Be- troffene sein Feststellungsbegehren weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochte- nen Beschlüsse haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag sei zu- lässig, der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 2 Dublin-III- Verordnung gegeben. 2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Der Haftantrag war unzulässig. a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Er liegt nur vor, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind unter anderem Darlegungen zur notwendigen Haft- dauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentli- chen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. Novem- ber 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezo- 3 4 5 6 7 - 4 - gen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/21, juris Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag der beteiligten Behörde nicht. aa) Darin wird ausgeführt, eine Überstellung sei frühestens in der 50. Kalenderwoche möglich, und zur Begründung auf die beigefügte Auskunft des Zentralen Rückkehrmanagements des Landes S. verwiesen. Darin heißt es, dass die Kapazitäten des Reisebüros erschöpft seien und eine sofortige Bearbeitung nicht möglich sei. Gleichwohl werde versichert, den frü- hestmöglichen Flugtermin innerhalb von sechs Wochen zu organisieren. Sobald ein Reiseplan für den Betroffenen vorliege, werde die beteiligte Behörde diesen erhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass für eine Rücküberstellung nach Italien nur der Zielflughafen Rom in Betracht komme und nur wenige Flugverbindun- gen zu den von Italien vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Verfügung stünden. So seien Überstellungen grundsätzlich an den letzten fünf Werktagen eines jeden Monats in Rom nicht möglich, auch stünden nur beschränkte Kon- tingente der Fluggesellschaften zur Verfügung. Des weiteren habe das Bun- desamt eine Überstellung den italienischen Behörden mit einer Frist von 14 Ta- gen anzukündigen. bb) Zwar hat die beteiligte Behörde dargelegt, dass eine Überstellung frühestens in der 50. Kalenderwoche, und damit nicht vor dem 9. Dezember 2019 erfolgen könne. Das entbehrte angesichts der beigefügten Auskunft des Zentralen Rückkehrmanagements jedoch einer nachvollziehbaren Grundlage. In der Auskunft wird lediglich mitgeteilt, dass die Buchung eines Fluges noch nicht habe erfolgen können, die frühestmögliche Überstellung aber innerhalb von sechs Wochen organisiert werde. Diese Ausführungen zur Realisierbarkeit 8 9 10 - 5 - eines Fluges innerhalb von sechs Wochen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Daraus wird nicht ersichtlich, warum für die Buchung eines Fluges nach Italien ohne Sicherheitsbegleitung ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen benötigt wird. Es bedurfte vielmehr einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus notwendige Haftdauer erklärte, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 10; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 55/19 Rn. 12; vom 31. August 2021 - XIII ZB 56/19 juris Rn. 7; vom 25. Januar 2022 - XIII ZB 108/19 Rn. 7; vom 25. April 2022 - XIII ZB 55/20, juris Rn. 9). Kann die beteiligte Behörde aufgrund einer Überlastung des für die Flugbuchung verantwortlichen Reisebüros diese Anga- ben im Haftantrag nicht machen, was angesichts der oftmals nur sehr kurzen Bearbeitungsfristen nachvollziehbar ist, darf sie Haft für einen derart langen Zeitraum nicht ohne Weiteres beantragen. Die Haftdauer von sechs Wochen ist bei einer unbegleiteten Überstel- lung, zumal in ein nahegelgenes EU-Nachbarland, auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde. Die Darlegungen im Haftantrag zu den Maßnahmen, die vor der Flugbuchung erforderlich sind, enthalten darüber hin- aus nur allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Sie sind zudem nicht geeignet, den beantragten Haftzeitraum von sechs Wochen zu er- klären. 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Rombach Holzinger Vorinstanzen: AG Halberstadt, Entscheidung vom 29.10.2019 - 11 XIV 43/19 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.04.2020 - 10 T 517/19 - 12 ECLI:DE:BGH:2023:310123BXIIIZB40.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 40/20 vom 31. Januar 2023 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Der Beschluss vom 20. Dezember 2022 wird im Rubrum wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass als Ver- fahrensbevollmächtigter des Betroffenen und Rechtsbeschwerde- führers Rechtsanwalt … anstelle der Rechtsanwälte ….genannt wird (§ 319 Abs. 1 ZPO). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Halberstadt, Entscheidung vom 29.10.2019 - 11 XIV 43/19 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.04.2020 - 10 T 517/19 -