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Leitsatz

XIII ZB 61/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB61.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 61/21 vom 1. Juli 2025 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein VwZG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4 Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalts- ort des Betroffenen (hier: Bescheid über den Verlust des Rechts auf Einreise und Auf- enthalt im Bundesgebiet, Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung). BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - XIII ZB 61/21 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 53. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein polnischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 20. April 2015 nach Deutschland ein. Mangels festen Wohnsitzes im Inland wurde er am 31. Mai 2019 als nach unbekannt verzogen gemeldet. Am 15. Ok- tober 2019 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und war anschließend ab dem 31. März 2020 erneut unbekannten Aufenthaltes. Seit dem 8. Juli 2020 hielt er sich im Stadtgebiet H (Niedersachsen), überwiegend rund um den Hauptbahn- hof in der "Trinkerszene" auf. Im Laufe seines Aufenthalts in Deutschland beging er mehrere Straftaten, insbesondere Diebstähle. Zwischen dem 19. Januar und dem 9. März 2021 verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe in B. Mit Bescheid vom 22. März 2021 stellte die beteiligte Behörde gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (im Folgenden: Freizügigkeits- gesetz/EU oder FreizügG/EU) den Verlust des Rechts des Betroffenen auf Ein- reise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU fest und setzte ihm eine Ausreisefrist von einem Monat. Für den Fall der Nichtausreise 1 - 3 - wurde ihm die Abschiebung unter anderem nach Polen angedroht. Die sofortige Wirksamkeit der Feststellung wurde angeordnet. Der Bescheid sollte dem Be- troffenen durch öffentliche Bekanntmachung in H zugestellt werden und wurde ausweislich des amtlichen Vermerks über den Aushang am 23. März 2021 aus- gehängt und am 13. April 2021 abgenommen. Am 10. Juni 2021 wurde der Be- troffene wegen des Verdachts des Diebstahls in H vorläufig festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2021 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Polen bis längstens zum Ablauf des 9. Juli 2021 angeordnet. Die dagegen vom Betroffenen eingelegte und nach seiner Abschiebung am 2. Juli 2021 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgte Beschwerde hat das Landgericht zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es liege ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz nicht mehr bestehe, nachdem die beteiligte Behörde mit Be- scheid vom 22. März 2021 gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1 FreizügG/ EU festgestellt, dem Betroffenen eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung angedroht sowie die sofortige Wirksamkeit angeordnet habe. Die Verfügung sei wirksam öffentlich zugestellt worden, sodass im Zeitpunkt der Haftanordnung die Ausreisefrist abgelaufen ge- wesen sei. Beim Betroffenen habe bei Vornahme einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Haftgrund der Fluchtgefahr vorgelegen, da er keinen Aufenthalts- ort gehabt habe, an dem er sich überwiegend aufgehalten habe, keiner geregel- ten Arbeit nachgegangen sei, sich im Bereich des Hauptbahnhofs bewege und 2 3 4 - 4 - zahlreiche Straftaten begangen habe. Die angeordnete Haftdauer von etwa vier Wochen sei nicht zu beanstanden, weil sie auf den kürzest möglichen Zeitraum beschränkt gewesen sei. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Das Beschwerdegericht ist zu Recht vom Vorliegen eines zulässi- gen Haftantrags ausgegangen. aa) Die Zulässigkeit des Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfah- rens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zu den gesetzli- chen Anforderungen an die Begründung gehören unter anderem Darlegungen zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) und zur Durch- führbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Diese Darle- gungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. No- vember 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). bb) Diesen Maßgaben entspricht der Haftantrag. (1) Die beteiligte Behörde hat darin ausgeführt, für den Betroffenen sei eine Landabschiebung nach Polen vorgesehen. Bei einer solchen Rückführung stelle das Fehlen von Ausweispapieren kein Abschiebungshindernis dar. Rück- zuführende polnische Staatsangehörige würden mit einer Vorlaufzeit von einer 5 6 7 8 9 - 5 - Woche bei den polnischen Grenzbehörden für eine Landabschiebung angekün- digt und nach dortiger Bestätigung der konkrete Abschiebungstermin mitgeteilt, sodass die Abschiebung unmittelbar aus der Abschiebungshaft erfolgen könne. Ein konkreter Termin könne erst festgelegt werden, wenn das vollständige Ab- schiebungsersuchen bei der Landesaufnahmebehörde vorliege. Des Weiteren müsse die Zuführung von der Justizvollzugsanstalt mit der Landesaufnahmebe- hörde organisiert werden. Für den Betroffenen könne nach telefonischer Rück- sprache eine Landabschiebung in der 26. Kalenderwoche gebucht werden. Da Landabschiebungen nach Polen (nur) freitags durchgeführt würden, sei für den Betroffenen eine Terminierung auf den 2. Juli 2021 möglich. Die Haft solle vor- sorglich für den Fall, dass mangels Kapazitäten die Abschiebung erst am 9. Juli 2021 stattfinden könne, um eine Woche länger angeordnet werden. (2) Diese Angaben ermöglichten es dem Haftrichter abzuschätzen, dass einerseits angesichts der organisatorischen Rahmenbedingungen und der erforderlichen Schritte eine Abschiebung des Betroffenen zwar vor dem 2. Juli 2021 nicht möglich sein, aber voraussichtlich am 2. Juli 2021, spätestens am 9. Juli 2021 stattfinden können würde, sodass die Rückführung innerhalb der be- antragten Haftdauer voraussichtlich durchführbar sein würde. Entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zu beanstanden, dass sich die beteiligte Behörde für die Darstellung der vorzunehmenden Einzelschritte und des dafür zu veranschlagenden Zeitbedarfs auf ihre Erfahrungswerte mit Landabschiebungen nach Polen bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die konkrete Darlegung der Durchführbarkeit der Abschiebung des Betroffenen innerhalb der beantragten Haftdauer aus, wenn angegeben wird, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land übli- cherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9; vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 124/19, 10 - 6 - juris Rn. 7 mwN). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorlaufzeit von einer Woche hätte näher begründet werden müssen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich dabei offensichtlich um die von den polnischen Behörden üblicherweise in Anspruch genommene Bearbeitungszeit handelt, auf welche die deutschen Behörden keinen Einfluss haben. Angesichts des den Aus- länderbehörden bei der Umsetzung von Abschiebungen zustehenden organisa- torischen Spielraums (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 11) bedurfte es aber auch keiner weiter- gehenden Erläuterung der Dauer der verwaltungsinternen Bearbeitungs- und Ab- stimmungszeit von maximal zwei weiteren Wochen oder der Gründe dafür, dass Landabschiebungen nach Polen nicht auch an anderen Wochentagen stattfinden können, zumal Letzteres auch von den aufnehmenden polnischen Behörden ab- hängt. (3) Ferner hat die beteiligte Behörde im Haftantrag dargelegt, dass für alle vom Betroffenen begangenen und verfolgten Straftaten das nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorlag, sodass das Amtsgericht davon ausgehen konnte, dass insofern kein Abschiebungshindernis bestand. b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Be- troffene im Zeitpunkt der Haftanordnung aufgrund der Verfügung der beteiligten Behörde vom 22. März 2021 vollziehbar ausreisepflichtig und ihm die Abschie- bung angedroht worden war. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde be- stehen gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung dieser Verfügung keine Bedenken; insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Zustellung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung in H vor. 11 12 - 7 - aa) Gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungszustellungs- gesetzes finden auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Nieder- sachsen die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung (im Fol- genden: VwZG) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG in der 2021 geltenden Fassung kann die Zustellung eines Dokuments durch öffentliche Be- kanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. bb) Diese Voraussetzung hat das Beschwerdegericht im Streitfall zu- treffend als erfüllt angesehen. Der Betroffene, der über keinen festen Wohnsitz verfügte, war nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt in B am 9. März 2021 unbekannten Aufenthalts. Die beteiligte Behörde ging aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nachvollziehbarerweise davon aus, er halte sich mutmaßlich wieder in der "Trinkerszene" am Hauptbahnhof in H auf. Dies begründet indes entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen be- kannten Aufenthalt des Betroffenen, da es sich bei einer solchen "Szene" bereits nicht um einen festen Ort handelt. Die beteiligte Behörde war auch nicht gehalten, den Betroffenen im Bereich des Hauptbahnhofs in H zu suchen oder abzuwarten, bis er wegen erneuter Straftaten festgenommen wird, um eine persönliche Über- gabe der Verfügung herbeizuführen. Zwar sind Behörden aufgrund der besonde- ren Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs nach allge- meiner Auffassung verpflichtet, alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Jedoch dürfen die Anforderungen im Einzelfall nicht überspannt wer- den und sind grundsätzlich keine eingehenden Nachforschungen erforderlich, wenn der Betroffene selbst erklärt hat, keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu 13 14 - 8 - haben (vgl. Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, 67. Ed. [Stand 1. Januar 2019], § 10 VwZG Rn. 10 f.). cc) Da die weiteren Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ebenfalls erfüllt wa- ren, galt die Verfügung der beteiligten Behörde vom 22. März 2021 dem Betroffe- nen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Bekanntmachung, also seit dem 6. April 2021 als zugestellt. Die dem Betroffenen gesetzte einmonatige Ausreisefrist war somit im Zeitpunkt der Haftanordnung verstrichen. c) Die Anordnung der Haft erweist sich jedenfalls bis zum Ende ihres Vollzugs am 2. Juli 2021 auch sonst als rechtmäßig; ob dies auch für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zum 9. Juli 2021 gilt, bedarf keiner Entscheidung. aa) Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prü- fen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Ent- scheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichen- der richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genü- gende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu über- nehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung 15 16 17 - 9 - rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 9; vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 14). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass das Amtsgericht den Sachverhalt unzureichend er- mittelt hätte. Es hat sich ausdrücklich auf den Haftantrag der beteiligten Behörde bezogen und die darin enthaltenen - wie oben (Rn. 10) ausgeführt - nachvollzieh- baren und hinreichend konkreten - Sachverhaltsangaben seiner rechtlichen Be- urteilung zugrunde gelegt. Dass sich im Beschluss vom 10. Juni 2021 die For- mulierung findet, es sei zu erwarten, dass die geplante Abschiebung des Be- troffenen innerhalb der nächsten drei Monate, bis zum 9. Juli 2021, durchgeführt werden könne, stellt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder ein In- diz für die Verwendung eines (unpassenden) bloßen Textbausteins noch für eine unzureichende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch das Amtsgericht dar. Die Angabe bezieht sich vielmehr auf die gesetzliche Höchstfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, die in der 2021 geltenden Gesetzesfassung drei Monate betrug. Des ungeachtet würde aber auch die Verwendung einer ein- zelnen inhaltlich unpassenden Formulierung bei Fehlen weiterer konkreter An- haltspunkte nicht den Schluss auf eine mangelhafte gerichtliche Sachaufklärung zulassen (vgl. zur wörtlichen Übernahme von Formulierungen des Haftantrags in den Haftanordnungsbeschluss BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 5/23, juris Rn. 8). cc) Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jeden- falls die Haftanordnung bis zum 2. Juli 2021. Wie sich aus den Angaben der be- teiligten Behörde ergibt, wollte diese die Abschiebung an jenem Tag durchführen, was auch tatsächlich geschehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, sind nach den von der be- teiligten Behörde dargelegten organisatorischen Einzelschritten nicht ersichtlich. 18 19 - 10 - dd) Ob die Anordnung der über den 2. Juli 2021 hinausgehenden Haft, welche der Absicherung des von der beteiligten Behörde geplanten nächstmög- lichen Auffangtermins am 9. Juli 2021 dienen sollte, als zulässiger zeitlicher Puf- fer für allfällige Verzögerungen und damit als rechtmäßig oder bereits als unzu- lässige Vorratshaft einzuordnen ist (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5/20, juris Rn. 13 mwN), bedarf im Streitfall kei- ner Entscheidung. Denn insoweit wurde die Haft nicht vollzogen und hat daher den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 10.06.2021 - 46 XIV 52/21 - LG Hannover, Entscheidung vom 25.10.2021 - 53 T 18/21 - 20 21