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Entscheidung

XIII ZB 82/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB82.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 82/22 vom 9. September 2025 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Oktober 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 2. September 2022 den Betroffenen vom 2. September bis zum 10. Oktober 2022 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat rechts- fehlerhaft angenommen, der Haftanordnung durch das Amtsgericht habe ein zu- lässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde gelegen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Haftantrag nur zulässig, wenn er den 1 - 3 - gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Dazu sind insbeson- dere Darlegungen zur notwendigen Haftdauer nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG erforderlich (vgl. zu den Darlegungserfordernissen: BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 25. Okto- ber 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und auf den konkreten Fall bezogen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). Daran fehlt es im Streitfall. Im Haftantrag wird nicht erläutert, warum - wie beantragt - eine Haftdauer von fast sechs Wochen (40 Tagen) erforderlich ist. Dort wird lediglich mitgeteilt, die Rückführung wäre nach Rücksprache mit der Landesauf- nahmebehörde am 11. Oktober 2022 durchführbar. Da der Haftantrag keine An- gaben zu den für die Organisation der Abschiebung nach Nordmazedonien erforderlichen Schritten und deren (ungefährer) voraussichtlicher Dauer enthält, ergibt sich aus dieser Angabe insbesondere nicht, dass es keine früheren Ter- mine für die Abschiebung des Betroffenen gäbe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war eine nähere Erläuterung des für die Organisation des Rückführungsfluges für den Betroffenen erforderlichen Zeitaufwandes auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung grundsätzlich keine nähere Erläuterung er- forderlich ist, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durch- führung der Abschiebung veranschlagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22, juris Rn. 11). Denn im Streitfall war eine Sicherheitsbeglei- tung für den Betroffenen nicht vorgesehen. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgese- hen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 02.09.2022 - 64 XIV 16/22 B - LG Göttingen, Entscheidung vom 10.10.2022 - 4 T 8/22 - 2