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Entscheidung

XIII ZB 36/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724BXIIIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724BXIIIZB36.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 36/24 vom 23. Juli 2024 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskosten- hilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - 1. Zivilkammer - vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene, ein libyscher Staatsangehöriger, reiste 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2015 ab und er wurde mit seit dem 2. Juli 2016 bestandskräftiger Verfügung aus dem Bundesgebiet aus- gewiesen. Der Betroffene trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde 2014 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, 2017 unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von 3 Jahren und sechseinhalb Monaten, 2021 unter anderem wegen ver- suchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbe- amte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und 2022 wegen Diebstahls in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Der Betroffene befand sich bis zum 27. März 2024 in Strafhaft. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. März 2024 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 27. September 2024 angeordnet. 1 - 3 - Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. April 2024 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Verfahrenskostenhilfe beantragt. II. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskosten- hilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichen- de Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskosten- hilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 25 mwN). 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Haftanordnung erweise sich insbesondere - auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsat- zes - als erforderlich und verhältnismäßig. Eine Prognose darüber, ob die beab- sichtigte Abschiebung nach Libyen innerhalb der nächsten sechs Monate durch- führbar ist, könne hier dahinstehen, denn nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sei Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen beim Be- troffenen vor, wie sich aus dessen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Strafta- ten gegen Leib und Leben Dritter ergebe. Die Haftanordnung von sechs Monaten erweise sich auch im konkreten Einzelfall als verhältnismäßig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung undurchführbar sei. Zwar hätten bislang Rückführungen nach Libyen über den Luftweg aufgrund von Risi- ken für die Personenbegleiter nicht vorgenommen werden können, zumal das Auswärtige Amt erst seit dem 1. August 2023 wieder eine dauerhaft besetzte 2 3 - 4 - Botschaft in Tripolis unterhalte. Die antragstellende Behörde habe aber nachvoll- ziehbar erläutert, weshalb eine Abschiebung wahrscheinlich künftig erfolgen könne, allerdings voraussichtlich nicht binnen kürzerer Zeit als dem beantragten Haftzeitraum. Dass möglicherweise schon ab Herbst 2024 begleitete Rückflüge nach Libyen möglich seien, sei keine bloße Hoffnung der Behörde. Diese habe konkret vorgetragen, welche Maßnahmen die Bundespolizei seit Herbst 2023 be- reits durchgeführt habe und noch durchzuführen beabsichtige, um künftig beglei- tete Rückflüge zu ermöglichen, so dass eine auf konkrete Tatsachen gestützte begründete Aussicht bestehe, dass in nicht allzu ferner Zukunft begleitete Rück- flüge nach Libyen durchgeführt werden können. Im konkreten Fall überwögen das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und die vom Be- troffenen ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Freiheits- anspruch des Betroffenen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Gegen die Zulässigkeit des Haftantrags der beteiligten Behörde be- stehen nach den insoweit anwendbaren Maßstäben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. No- vember 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7) keine Bedenken, insbesondere enthält dieser hinreichende Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums von sechs Monaten. b) Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Das Amtsgericht hat aufgrund der mehrfachen rechtskräfti- gen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen und der Schilderungen der vom Betroffenen vorgenommenen Handlungen in den Urteilen rechtsfehlerfrei angenommen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr 4 5 6 - 5 - gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 3 und Nr. 4 AufenthG vorliegen. Dagegen hat sich die Beschwerde nicht gewendet. c) Die angeordnete Haft ist nicht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unzulässig. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Sicherungshaft unzuläs- sig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt wer- den kann. Der Haftrichter hat auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage eine Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, InfAuslR 2011, 302 Rn. 8). Sicherungshaft darf angeordnet werden, wenn die Sachverhaltser- mittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zunächst nicht getroffen werden kann. Eine verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11, juris Rn. 15). Danach ist die angeordnete Haft nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unzulässig. Das Beschwerdegericht hat zwar ausgeführt, dass die Prognose zu § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG dahinstehen könne. Es ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der bereits getroffenen und noch geplanten Maßnahmen der Bun- despolizei zur Durchführbarkeit von Rückführungen nach Libyen eine auf kon- krete Tatsachen gestützte Aussicht bestehe, dass in nicht allzu ferner Zukunft begleitete Rückflüge nach Libyen durchgeführt werden können. Nach Einschät- zung des Beschwerdegerichts ist die Durchführbarkeit der Abschiebung bis zum Ende der beantragten Haftzeit somit zwar ungewiss, aber nicht ausgeschlossen. Rechtsfehler lässt diese tatrichterliche Prognose nicht erkennen. Ob die Haft 7 8 9 - 6 - auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG hätte angeordnet werden dürfen, kann dahin- stehen. d) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots nicht vorliegt. Zwar sind auch die vor der Haftanordnung liegenden Zeiten relevant (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, juris Rn. 21 mwN). Nach den getroffenen Feststellungen bemüht sich aber die Bundespolizei bereits seit Herbst 2023 und somit kurz nachdem die Botschaft in Tripolis wiedereröffnet wurde, begleitete Rückflüge nach Libyen zu ermöglichen. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.03.2024 - A XIV 375/24 B - LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.04.2024 - Bö 1 T 75/24 - 10