Entscheidung
XIII ZB 5/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB5.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 5/23 vom 26. März 2024 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Picker und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Oktober 2021 nach Deutschland ein und stellte am 17. Februar 2022 einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. März 2022 wurde das Asylverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Betroffenen eingestellt. Seit dem 22. April 2022 war der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Am 18. Oktober 2022 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 19. Oktober 2022 mit sofortiger Wirkung Abschiebehaft bis zum 8. November 2022 angeord- net. Dagegen hat der Betroffene am 27. Oktober 2022 Beschwerde eingelegt. Nachdem er am 4. November 2022 abgeschoben worden war, hat das Landge- richt die nunmehr noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter. 1 2 - 3 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abschiebehaft sei zu Recht angeordnet worden. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Das Amts- gericht sei für die Anordnung der Haft zuständig. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, und die Abschiebung sei ihm bestandskräftig angedroht wor- den. Es habe der Haftgrund der Fluchtgefahr bestanden. Der in mazedonischer Sprache belehrte Betroffene habe entgegen § 50 Abs. 4 AufenthG keine Mittei- lung von seinem Aufenthaltsort gemacht und sei nach Ablauf der Ausreisefrist fünf Monate unbekannten Aufenthalts gewesen. Das Amtsgericht habe seinen Beschluss ausreichend begründet und auch die Prognoseentscheidung zutref- fend getroffen. Stellten sich die Angaben der beteiligten Behörde nach eigener Prüfung des Gerichts als zutreffend dar, sei die (wörtliche) Übernahme dieser Angaben in die Haftanordnung zulässig. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Gegen die Zulässigkeit des Haftantrags der beteiligten Behörde be- stehen nach den dafür bestehenden Maßgaben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7) keine Bedenken; solche macht auch die Rechtbeschwerde nicht geltend. b) Die Rechtsbeschwerde rügt allein, dass das Amtsgericht die Dauer der Haft nicht ausreichend begründet habe. Der Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht gewahrt, weil das Amtsgericht - mit Ausnahme einer inhaltlich unbedeutenden Umformulierung des Eingangssatzes - die Ausführun- gen zur erforderlichen Dauer der Haft aus dem Haftantrag vollständig in die Haftanordnung übernommen habe. Das greift indes nicht durch. Der Inhalt des Beschlusses rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine richterliche Prüfung bei Anordnung der Haft (gar) nicht stattgefunden hat. 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrecht- lich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die An- ordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas- send zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatli- chen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeu- tung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfG, Be- schluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 48 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 14; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5/20, juris Rn. 12 mwN). Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht statt- gefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte - etwa der nicht korrigierten Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Män- gel - begründet sein (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851 Rn. 18 f. zu einer Durchsuchungsanordnung; vgl. auch LG Paderborn, NZWiSt 2021, 366 Rn. 11). Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung voll- ständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 8 - 5 - 2516 Rn. 29 zu einer Durchsuchungsanordnung; BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, z.Veröff.best. Rn. 16 f.). bb) Solche Anhaltspunkte zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Allein die wörtliche Übernahme der Ausführungen un- ter Ziffer II des Haftantrags reicht dafür nach den obigen Ausführungen nicht aus. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht erforderlich, dass der Haft- richter - wenn dies aus inhaltlichen Gründen nicht geboten ist - in die Begründung seines Beschlusses zusätzliche Erkenntnisse aus den Ausländerakten oder aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen aufnimmt, wenn die aus dem Haftan- trag übernommenen Ausführungen bereits ausreichen, um seine Entscheidung zu begründen. Dass der Haftrichter den Eingangssatz angepasst hat, stellt ent- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine inhaltlich unbedeutende Umfor- mulierung dar. Es handelt sich vielmehr um eine tatsächlich erforderliche inhalt- liche Anpassung. Daraus lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der Haftrichter die erforderliche Prüfung vorgenommen hat. 9 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 19.10.2022 - 29 XIV(B) 147/22 - LG Krefeld, Entscheidung vom 18.01.2023 - 7 T 112/22 - 10