Entscheidung
2 StR 431/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222B2STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222B2STR431.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/22 vom 20. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2022 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2022 gewährt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begrün- dung der Revision. Gründe: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorheri- gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Ver- säumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Ein- klang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wie- dereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das zu- dem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung. Mit der 1 2 - 3 - Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22 mwN). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 20.07.2022 - 3 KLs - 3364 Js 41345/21