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Entscheidung

2 StR 460/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080223B2STR460
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080223B2STR460.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 460/22 vom 8. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 beschlossen: Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. Gründe: Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Vertei- diger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft ge- macht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Ver- schulden trifft. Zugleich hat sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher im Einklang mit dem Antrag des Gene- ralbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, be- darf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder des- sen Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; BGH, Be- schluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, jew. in juris). Franke Appl Eschelbach Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 08.07.2022 - 24 Ks 1/22 - 920 Js 832/21 K 1 2 3