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Entscheidung

1 StR 91/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180423B1STR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180423B1STR91.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 91/23 vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2023 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. Gründe: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisi- onseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Hand- lung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiederein- setzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1 - 3 - Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt wor- den ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteils- gründe oder dessen Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22 und vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22; jeweils mwN). Jäger Fischer Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, 25.07.2022 - 2 KLs 400 Js 19135/20 2 3