Entscheidung
2 StR 450/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR450
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR450.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 450/23 vom 7. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. November 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Bonn vom 14. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Gründe: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt wor- den ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteils- gründe oder zur Zustellung. 1 2 - 3 - Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22). Menges Appl Lutz Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 14.06.2023 - 23 KLs 26/22 220 Js 216/22 3