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Entscheidung

2 StR 15/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR15.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 15/24 vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Beschwerdeführerin und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. März 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. Gründe: Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinle- gungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist da- her gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt wor- den ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteils- gründe oder zur Zustellung. 1 2 - 3 - Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22, jew. in juris). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 16.06.2023 - 10 KLs 350 Js 5277/19 (2) 3